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Art. 114 MWSTG

Art. 114 Wahlmöglichkeiten

1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.

2 Äussert sich die steuerpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu den Wahlmöglichkeiten, so wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist.

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  • Bopp Mathias/Pietropaolo Raffaello S., Wahlmöglichkeiten zugunsten der Steuerpflichtigen – Allfällige Fristen nach Art. 114 revMWSTG sind zu beachten, ST 2009, 974 ff.

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