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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 1 VStG

Art. 1 Einleitung: Gegenstand des Gesetzes

1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.

2 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.

1 Regelungsgegenstand. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 umschreibt in Abs. 1 die drei Gegenstände der Steuer – den Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, bestimmte Gewinne aus Geldspielen und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sowie Versicherungsleistungen – und behält die Meldung der steuerbaren Leistung anstelle der Steuerentrichtung vor. Abs. 2 hält fest, dass die Steuer dem Empfänger der gekürzten Leistung nach Massgabe des Gesetzes zurückerstattet wird. Die Bestimmung bildet damit die beiden Abschnitte des Gesetzes ab: die Steuererhebung (Art. 4–20a VStG) und die Steuerrückerstattung (Art. 21–33 VStG).2 Ausführungsbestimmungen enthält die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)3. Das Bundesgericht zitiert Art. 1 VStG regelmässig zum Einstieg in die Prüfung, ohne die Norm selbst auszulegen.4

2 Verfassungsgrundlage und Kantonsanteil. Grundlage ist Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)5: Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben; vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu. Art. 2 VStG setzt den Kantonsanteil am jährlichen Reinertrag entsprechend fest.6 Das Recht der Verrechnungssteuer ist Bundesrecht, das das Bundesgericht von Amtes wegen anwendet.7

3 Entstehungsgeschichte. Die Verrechnungssteuer wurde seit dem 1.1.1944 auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Verrechnungssteuer vom 1.9.1943 erhoben, eines Erlasses des Vollmachtenrechts; daneben bestand eine selbständig geordnete Sicherungssteuer auf Versicherungsleistungen.8 Das VStG vom 13.10.1965 führte die Verfassungsbestimmung von Art. 41bis Abs. 3 aBV aus und fasste beide Steuern in einem Gesetz zusammen, weil sie nach der Botschaft demselben Zweck dienen.9 Bei der Steuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen bildete der Steuerabzug, bei der Steuer auf Versicherungsleistungen die Meldung die Regel; diesem Unterschied trägt der zweite Halbsatz von Abs. 1 Rechnung (N. 14).10 Das Gesetz ist am 1.1.1967 in Kraft getreten (Art. 74 VStG).

4 Revision durch das Geldspielgesetz. Abs. 1 nannte ursprünglich die Lotteriegewinne. Seine heutige Fassung erhielt er mit dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS)11, in Kraft seit 1.1.2019.12 Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, alle bewilligten Geldspiele von der Besteuerung auszunehmen, und dies mit der Wettbewerbsfähigkeit der in der Schweiz zugelassenen Angebote begründet; die Verrechnungssteuer werde vor allem erhoben, um sicherzustellen, dass die Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden.13 Die eidgenössischen Räte beschlossen stattdessen, Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie aus Online-Spielbankenspielen über einem Freibetrag von Fr. 1 Mio. der Einkommens- und der Verrechnungssteuer zu unterstellen, während in Spielbanken erzielte Gewinne steuerfrei bleiben.14 Abs. 2 ist seit 1967 unverändert.

5 Verhältnis zu den direkten Steuern. Im inländischen Verhältnis sichert die Verrechnungssteuer die Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (N. 7).15 Die Rückerstattung setzt deshalb die Angabe der belasteten Einkünfte und Vermögenswerte in der Steuererklärung voraus (Art. 23 VStG); die Deklarationspflicht ergibt sich nach dem Bundesgericht und der ESTV aus Art. 124 Abs. 2 und Art. 125 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)16.17 Natürliche Personen erhalten die Verrechnungssteuer vom Kanton zurück, der sie in der Regel mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 Abs. 1 VStG; N. 20); die Verrechnungssteuer wird damit bei natürlichen Personen an die Einkommenssteuer angerechnet bzw. mit dieser verrechnet.18 Der Begriff des steuerbaren Ertrags stimmt nach der Lehre grundsätzlich mit dem Einkommenssteuerrecht überein, einzelne Objekte sind aber enger oder weiter umschrieben.19

6 Verhältnis zu den Doppelbesteuerungsabkommen. Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können die Rückerstattung nur verlangen, soweit ihnen ein zwischenstaatliches Abkommen Anspruch darauf vermittelt; ohne Abkommen führt die Verrechnungssteuer bei ihnen zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen Belastung.20 Das Bundesverwaltungsgericht versteht Abs. 2 so, dass die Verrechnungssteuer nach Massgabe des VStG oder im internationalen Verhältnis auf Grund eines Staatsvertrags (teilweise) zurückerstattet wird.21 Zum Fiskalzweck, der sich daraus ergibt, vgl. N. 8.

7 Sicherungszweck. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Verrechnungssteuer im inländischen Verhältnis in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern; dem Steuerehrlichen wird sie zurückerstattet (sog. Sicherungszweck).22 Sie dient in erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, der Sicherung der Kantons- und Gemeindesteuern und soll die Steuerhinterziehung von im Inland domizilierten Steuerpflichtigen eindämmen.23 In BGE 113 Ib 128 stützte sich das Bundesgericht auf die Botschaft von 1963, wonach einer der Hauptzwecke der Steuer darin liegt, die Steuerhinterziehung durch im Inland domizilierte Pflichtige einzudämmen.24 Nach dem Bundesverwaltungsgericht wird die Steuer bei inländischen Sachverhalten nicht erhoben, um den Bürger zu belasten; sie ist ein steuertechnisches Mittel zur Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. der Gewinn- und Kapitalsteuern.25

8 Fiskalzweck. Für im Ausland steuerpflichtige Empfänger führt die Verrechnungssteuer, vorbehältlich eines Abkommens, zu einer endgültigen Belastung und verfolgt insoweit einen direkten Fiskalzweck. Einen direkten Fiskalzweck kann sie auch beim inländischen Empfänger haben, wenn ihm die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Rückerstattung aberkannt wird.26 In beiden Fällen verfällt die Steuer nach dem Bundesverwaltungsgericht definitiv mit ihrer Erhebung.27 Das Verhältnis der beiden Zwecke wird in der Lehre unterschiedlich gewichtet (N. 10).

9 Bedeutung des Zwecks für die Rechtsanwendung. Das Bundesgericht zieht den Sicherungszweck zur Auslegung anderer Bestimmungen heran. Er rechtfertigt, die Rückerstattung auf Erträgen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Deklaration der einzelnen Stockwerkeigentümer anzuknüpfen, weil diese Ertrag und Vermögen zu versteuern haben.28 Die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Steuer auf den Empfänger zu überwälzen (Art. 14 VStG), beruht nach dem Bundesgericht direkt auf dem Sicherungszweck, weil der Empfänger nur so veranlasst wird, Leistung und Vermögenswert zu deklarieren.29 Umgekehrt begrenzt der Zweck die Folgen der Nichtdeklaration: Die Verrechnungssteuer soll nicht den Charakter einer Strafe erhalten; sind die belasteten Einkünfte der Behörde bekannt, bedarf es keiner weiteren Sicherung.30

10 Meinungsstand in der Lehre. Ob die definitive Belastung ausländischer Empfänger ein in Kauf genommener Nebeneffekt des Sicherungszwecks oder ein selbständiger Fiskalzweck ist, mag nach Scherrer auf den ersten Blick von untergeordneter Bedeutung scheinen; die Meinung, der Gesetzeszweck gebe für die Rechtsanwendung nichts her, sei nach der Dissertation von Bauer-Balmelli aber zu revidieren. Scherrer folgt der Dissertation, wonach der Sicherungszweck am besten erfüllt ist, wenn zwischen Verrechnungs- und Einkommenssteuer Objektidentität besteht, diese aber bei den steuersystematischen Anknüpfungen fehlt; die Verweigerung der Rückerstattung auf «Altreserven» lasse sich mit dem Sicherungszweck nicht begründen.31 Teuscher umschreibt den Sicherungszweck dahin, dass eine Steuer erhoben wird, um die Erhebung einer anderen Steuer auf demselben Objekt zu sichern; entfällt diese Funktion, werde sie zur echten Steuer.32 Nach Risi werde der Sicherungszweck aus fiskalischer Sicht nur lückenhaft erreicht, namentlich bei ausländischen Anlagen und Obligationen; für ausländische Anleger habe er keine Bedeutung mehr.33

11 Drei Steuerobjekte. Abs. 1 nennt die Gegenstände der Steuer nur allgemein; ihre Umschreibung folgt in Art. 4–7 VStG. Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der in Art. 4 Abs. 1 VStG genannten Titel und Guthaben, namentlich inländischer Obligationen, Beteiligungsrechte, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und Kundenguthaben bei inländischen Banken.34 Gegenstand der Steuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen aus dem inländischen Versicherungsbestand, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist (Art. 7 Abs. 1 VStG). Die Steuer beträgt auf Kapitalerträgen und steuerbaren Gewinnen 35 Prozent, auf Leibrenten und Pensionen 15 Prozent und auf sonstigen Versicherungsleistungen 8 Prozent (Art. 13 Abs. 1 VStG).

12 Gewinne aus Geldspielen und Verkaufsförderung. Gegenstand sind seit 2019 die einzelnen Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS, die nicht nach Art. 24 lit. i–iter DBG steuerfrei sind, sowie Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Art. 24 lit. j DBG steuerfrei sind (Art. 6 VStG). Nach der Praxis der ESTV unterliegen Gewinne aus ausländischen Geldspielen nicht der Verrechnungssteuer, wohl aber Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen; in Schweizer Spielbanken erzielte Gewinne und Gewinne aus bewilligten Kleinspielen sind steuerfrei, Gewinne aus Online-Spielbankenspielen und Grossspielen nur über dem Freibetrag steuerbar.35 Bei der Verkaufsförderung gilt eine Freigrenze: Übersteigt der Gewinn sie, ist er in vollem Umfang steuerbar.36 Freibetrag und Freigrenze werden der Teuerung angepasst; die ESTV nennt für Gewinne ab 1.1.2026 Fr. 1’071’000 bzw. Fr. 1’100.37

13 Rechtsprechung. Zur Fassung von Abs. 1 seit 2019 liegt, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Unter der früheren Fassung hat das Bundesgericht den Lottogewinn als verrechnungssteuerbelastete Einkunft behandelt, deren Rückerstattung die Deklaration voraussetzt.38 Ob ein Ertrag steuerbar ist, beurteilt es nicht nach Art. 1, sondern nach den Objektbestimmungen der Art. 4–7 VStG.39

14 Entrichtung oder Meldung. Der zweite Halbsatz von Abs. 1 betrifft nach der Botschaft vor allem die Steuer auf Versicherungsleistungen, bei der die Meldung der steuerbaren Leistung wie unter dem früheren Recht die Regel bildet.40 Die Steuerpflicht wird entweder durch Entrichtung der Steuer (Art. 12–18 VStG) oder durch Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19–20a VStG) erfüllt (Art. 11 Abs. 1 VStG). Der Versicherer erfüllt seine Steuerpflicht durch Meldung, sofern nicht vor Ausrichtung der Leistung Einspruch gegen die Meldung erhoben wird (Art. 19 Abs. 1 VStG); bei einem Einspruch zieht er nach der Praxis der ESTV die Steuer ab.41

15 Meldung bei Kapitalerträgen als Ausnahme. Bei Kapitalerträgen ist die Meldung nach dem Bundesgericht die Ausnahme: Sie setzt voraus, dass die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, und die Verordnung umschreibt die Fälle abschliessend; wer die Voraussetzungen erfüllt, hat aber einen Anspruch auf das Meldeverfahren.42 Im Meldeverfahren prüft die ESTV den Rückerstattungsanspruch des Empfängers nur vorläufig und summarisch, weil die Verrechnungssteuer eine zweiphasige Steuer ist (N. 17).43 Mit Art. 20a VStG (BG vom 28.9.2018, AS 2019 433) ist seit 2019 ein Meldeverfahren für Naturalgewinne aus Geldspielen und Verkaufsförderung hinzugekommen.44

16 Entrichtung und Meldung als Alternativen. Entrichtet die steuerpflichtige Person eine geschuldete Steuer vorbehaltlos, erfüllt sie ihre Schuld; danach gibt es nichts mehr, was sie durch Meldung erfüllen könnte, unabhängig vom Motiv der Zahlung.45 Oesterhelt/Opel weisen auf die praktische Bedeutung hin, weil im Anwendungsbereich des Meldeverfahrens die Verwirkungsfristen von Art. 32 VStG nicht greifen und nach Art. 16 Abs. 2bis VStG kein Verzugszins geschuldet ist.46

17 Zweiphasige Steuer. Die Verrechnungssteuer ist eine zweiphasige Steuer: Von der Erhebung ist der Schuldner der steuerbaren Leistung betroffen, von der Rückerstattung der Empfänger; für beide Phasen bestehen eigene Rechtswege.47 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist die Aufteilung in die Phase der Erhebung (Abs. 1) und jene der Rückerstattung (Abs. 2) wesentlich für die Funktion der Steuer; aus dem Zusammenspiel ergeben sich die gewollten Sicherungs- und Besteuerungswirkungen.48 Die Steuer wird an der Quelle erhoben; der Schuldner hat die Leistung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Art. 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 VStG).49

18 Nach Massgabe dieses Gesetzes. Abs. 2 begründet keinen eigenständigen Rückerstattungsanspruch; die Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 21 ff. VStG.50 Für inländische Empfänger ist die Verrechnungssteuer eine reine Sicherungssteuer, weil sie bei ordnungsgemässer Deklaration einen Rückerstattungsanspruch erwerben.51 Dass die Rückerstattung die ordentliche Deklaration der belasteten Einkünfte voraussetzt (Art. 22 f. VStG), bringt nach dem Bundesgericht den Sicherungscharakter der Steuer zum Ausdruck.52 In allen Fällen unzulässig ist die Rückerstattung, wenn sie zu einer Steuerumgehung führen würde (Art. 21 Abs. 2 VStG).53

19 Empfänger der gekürzten Leistung. Anspruchsberechtigt ist der Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung. Leistungsempfänger ist nach dem Bundesverwaltungsgericht, wer den steuerbaren Ertrag vereinnahmt und darüber verfügen darf (Direktbegünstigungstheorie).54 Weil die Überwälzung den Erstempfänger zum Steuerdestinatar macht, kann nach Scherrer, der Bauer-Balmelli folgt, die Identität der Empfänger von Verrechnungs- und Einkommenssteuer nicht in allen Fällen gewahrt werden.55

20 Zuständigkeit. Die Verrechnungssteuer wird vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet. Natürliche Personen stellen den Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons, in dem sie am Ende des Kalenderjahres der Fälligkeit Wohnsitz hatten; juristische Personen und die übrigen Anspruchsberechtigten bei der ESTV (Art. 30 Abs. 1 und 2 VStG).56 Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der Kantons- und Gemeindesteuern durch Verrechnung, für den Überschuss in bar, und können die volle Rückerstattung in bar vorsehen (Art. 31 Abs. 1 VStG). Das Verfahren vor dem kantonalen Verrechnungssteueramt richtet sich nach der Lehre unter Vorbehalt der Art. 34 ff. und 48 ff. VStG im Wesentlichen nach kantonalem Verfahrensrecht.57

21 Kontrolle durch den Bund. Weil die Kantone zu Lasten des Bundes zurückerstatten, stellen sie dem Bund Rechnung; die ESTV überprüft die Abrechnungen und ordnet bei einer zu Unrecht gewährten Rückerstattung vorsorglich eine Kürzung an. Der Kanton kann die Rückerstattung darauf innert sechs Monaten vom Empfänger zurückfordern (Art. 57 f. VStG).58 Das Kantonsgericht Waadt bezeichnete das Rückleistungsverfahren als Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft und bestätigte die Rückforderung einer Verrechnungssteuer, die einer Steuerpflichtigen auf dem Ertrag eines ausländischen Bankkontos angerechnet worden war; auf ihren guten Glauben konnte sie sich nicht berufen.59

22 Reformvorhaben. Die eidgenössischen Räte beschlossen am 17.12.2021 eine Reform der Verrechnungssteuer, die namentlich die Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen abgeschafft und jene auf Bankguthaben inländischer natürlicher Personen beibehalten hätte.60 Das Stimmvolk lehnte die Vorlage in der Abstimmung vom 25.9.2022 ab.61 In Umsetzung der Motion 23.3701 schlägt der Bundesrat vor, Geldspielgewinne ab rund Fr. 1 Mio. bei der Einkommenssteuer am Wohnsitz im Zeitpunkt des Gewinns und getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern; die Vernehmlassung dauerte bis zum 20.3.2026.62 Art. 1 VStG ist seit dem 1.1.2019 unverändert.63

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  1. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  2. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.4. ↩

  3. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  4. Etwa BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014, E. 2.1; BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017, E. 3.1; BGer 9C_687/2024 vom 25.9.2025, E. 2.1. ↩

  5. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  6. Art. 2 Abs. 1 VStG in der Fassung des BG vom 6.10.2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), Ziff. II 12, in Kraft seit 1.1.2008 (AS 2007 5779). ↩

  7. BGer 9C_556/2023 vom 16.5.2024, E. 3; BGer 9C_281/2026 vom 13.7.2026, E. 2. ↩

  8. Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer vom 1.9.1943 (BS 6 326; nachfolgend: VStB), zitiert in BGE 113 Ib 128, E. 2b; Botschaft VStG 1963, S. 954 und 957 (OCR-Fassung). ↩

  9. Botschaft VStG 1963, S. 953 und 957 (OCR-Fassung). ↩

  10. Botschaft VStG 1963, S. 957 und 972 (OCR-Fassung). ↩

  11. Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.9.2017 (SR 935.51; nachfolgend: BGS). ↩

  12. Anhang Ziff. II 7 BGS (AS 2018 5103); BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.2 (Wortlaut der früheren Fassung); Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2019, Gesetzgebungs-Agenda 2019/2, Ziff. 1.1. ↩

  13. Botschaft BGS, S. 8516. ↩

  14. Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2018, Gesetzgebungs-Agenda 2018/1, Ziff. 1.8. ↩

  15. BGE 113 Ib 128, E. 2d; BGE 125 II 348, E. 4; BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.2. ↩

  16. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  17. BGer 2C_85/2015 vom 16.9.2015, E. 2.2–2.4; KS 48 ESTV, Ziff. 1. ↩

  18. Vgl. Oesterhelt/Oppliger, Rückerstattung der Verrechnungssteuer, § 1 Grundlagen (Verfahren der Steuerentlastung). ↩

  19. Teuscher, Konzerninterne Vermögensübertragung quo vadis, Kap. 20. ↩

  20. BGE 141 II 447, E. 2.2; BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 2.3. ↩

  21. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.3. ↩

  22. BGE 125 II 348, E. 4; BGE 136 II 525, E. 3.3.1; BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 2.3; BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.4; BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017, E. 3.2. ↩

  23. BGE 125 II 348, E. 4. ↩

  24. BGE 113 Ib 128, E. 2d, mit Hinweis auf Botschaft VStG 1963, S. 955. ↩

  25. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.2; gl.M. Brandner/Broger, FStR 2014, Verfahrensrechtliche Stellung des Regressschuldners bei der Verrechnungssteuer, Ziff. 1.1. ↩

  26. BGE 141 II 447, E. 2.2; BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 2.3; BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.4; BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017, E. 3.2. ↩

  27. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.2. ↩

  28. BGE 125 II 348, E. 4. ↩

  29. BGE 136 II 525, E. 3.3.1. ↩

  30. BGE 113 Ib 128, E. 2d f. und 3. ↩

  31. Scherrer, FStR 2001, Rezension zu Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer. ↩

  32. Teuscher, Konzerninterne Vermögensübertragung quo vadis, Kap. 20. ↩

  33. Risi, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2018, Umbau der Verrechnungssteuerordnung, Folie «Sicherungszweck». ↩

  34. Art. 4 Abs. 1 lit. a–d VStG; vgl. für lit. b BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.3; vgl. den Beitrag zu Art. 4 VStG. ↩

  35. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne (2026), S. 1–3. ↩

  36. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne (2026), S. 2. ↩

  37. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne (2026), S. 3. ↩

  38. BGer 2C_80/2012 vom 16.1.2013, E. 2.1–2.3; vgl. auch BGer 2C_1030/2013 vom 28.5.2014, E. 2.1. ↩

  39. Etwa BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017, E. 3.1 und 3.3; BGer 9C_687/2024 vom 25.9.2025, E. 2.1. ↩

  40. Botschaft VStG 1963, S. 972 (OCR-Fassung). ↩

  41. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.5 und B.1. ↩

  42. BGE 110 Ib 319, E. 4; BGer 2C_813/2010 vom 10.5.2011, E. 3.3. ↩

  43. BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.5.3. ↩

  44. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne (2026), S. 1 und 3. ↩

  45. BGer 9C_317/2024 vom 24.3.2025, E. 5.3.1. ↩

  46. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 2.3. ↩

  47. BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.5.3. ↩

  48. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.4. ↩

  49. BGer 2A.457/2002 vom 19.3.2003, E. 3; BGer 2C_1083/2014 vom 20.11.2015, E. 2.1. ↩

  50. BGer 2A.572/2003 vom 25.10.2004, E. 3.1; BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 2.1. ↩

  51. BGer 2A.457/2002 vom 19.3.2003, E. 3. ↩

  52. BGer 2C_80/2012 vom 16.1.2013, E. 2.1; BGer 2C_1083/2014 vom 20.11.2015, E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_85/2015 vom 16.9.2015, E. 2.1. ↩

  53. BGer 2C_597/2016 vom 10.8.2017, E. 2.2; BGer 2C_470/2018 vom 5.10.2018, E. 5.1. ↩

  54. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.3. ↩

  55. Scherrer, FStR 2001, Rezension zu Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer. ↩

  56. BGer 2C_1030/2013 vom 28.5.2014, E. 2.3; vgl. BGer 2C_699/2009 vom 4.5.2010, E. 2.1; Oesterhelt/Oppliger, Rückerstattung der Verrechnungssteuer, § 1 Ziff. 5 (Zuständigkeit). ↩

  57. Brandner/Broger, FStR 2014, Verfahrensrechtliche Stellung des Regressschuldners bei der Verrechnungssteuer, Ziff. 3.1.2.1. ↩

  58. BGer 2C_699/2009 vom 4.5.2010, E. 2.1; BGer 2C_1030/2013 vom 28.5.2014, E. 2.1; BGer 2C_42/2014 vom 17.10.2014, E. 3.1. ↩

  59. KGer VD FI.2025.0036 vom 27.10.2025, E. 3b und 4. ↩

  60. Oesterhelt/Tschan, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2022, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Folie 40. ↩

  61. Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2022, Gesetzgebungs-Agenda 2022/4, Ziff. 1.1. ↩

  62. Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2026, Gesetzgebungs-Agenda 3/2026, Ziff. 1.8. ↩

  63. Fedlex, SR 642.21, Art. 1 (Fassung vom 1.1.2025). ↩