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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 4 MWSTG

Art. 4 Samnaun und Sampuoir

1 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in den beiden Talschaften nur für Dienstleistungen.

2 Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Valsot zu kompensieren.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Valsot. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 schränkt den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes für die bündnerischen Talschaften Samnaun und Sampuoir ein. Die Talschaften gehören zum schweizerischen Staatsgebiet und damit zum Inland im Sinne von Art. 3 lit. a MWSTG, sind aber Zollausschlussgebiete (N. 5). Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)2 enthält keine Ausführungsbestimmungen zu Art. 4 MWSTG; sie nennt die Talschaften nur beim Ausschluss von der Saldo- und der Pauschalsteuersatzmethode (N. 11).3 Zur Regelung der Kompensation N. 18.

2 Zollausschluss als Ausgangslage. Der Bundesrat schloss die Talschaft Samnaun am 29. April 1892 und das angrenzende, zur Gemeinde Tschlin (heute Valsot) gehörende Tal Sampuoir am 15. Juni 1892 aus dem Zollgebiet aus; er begründete dies damit, dass beide Hochtäler fast ausschliesslich auf den Verkehr mit Österreich angewiesen seien, der Warenbezug aus der Schweiz wegen der schlechten Erschliessung zu kostspielig sei und die Ausgaben für das Zollamt die Zollerträge aufwögen.4 Nach dem Bundesgericht hat das Privileg zur Folge, dass Waren sämtlicher Art zollfrei in das Gemeindegebiet eingeführt und dort ohne Zollbelastung verkauft werden können, und dass sich ein auf dem Einkaufstourismus beruhender Wirtschaftszweig gebildet hat.5 Der Bundesrat hielt 1995 fest, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vergleichbarer Grenzgebiete falle es zunehmend schwerer, das Privileg zu erhalten, nachdem die Gründe dafür nicht mehr bestünden.6 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bezeichnete die Beibehaltung des Zollfreistatus als wirtschaftlich kaum mehr gerechtfertigt und als mit der Rechtsgleichheit und dem Gebot wettbewerbsneutralen Verhaltens des Staates nur noch schwer zu vereinbaren; nach dem Bundesgericht enthalten diese Ausführungen keine rechtliche Würdigung der dort streitigen Kontingentszuteilungen.7

3 Entstehungsgeschichte. Bereits Art. 3 der Verordnung über die Mehrwertsteuer von 1994 (MWSTV 1994)8 beschränkte die Besteuerung in den beiden Talschaften auf Dienstleistungen sowie Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes.9 Der Gesetzesentwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates enthielt keine Sonderregel für die Talschaften; der Bundesrat beantragte, an der bisherigen Regelung festzuhalten, da die uneingeschränkte Geltung des Gesetzes, solange der Zollausschluss besteht, zu kaum mehr durchschaubaren Ergebnissen führe.10 Der vom Bundesrat beantragte Wortlaut enthielt weder eine Kompensationspflicht noch die Bindung an den Zollausschluss.11 Art. 3 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG)12 übernahm die Beschränkung und knüpfte sie an die Dauer des Zollausschlusses; neu verpflichtete er die Gemeinden Samnaun und Tschlin, die Steuerausfälle unter angemessener Berücksichtigung der Einsparungen beim Erhebungsaufwand zu kompensieren, und beauftragte den Bundesrat, die Einzelheiten im Einvernehmen mit ihnen zu regeln.13

4 Totalrevision 2009 und Teilrevision 2016. Mit der Totalrevision erhielt die Regelung einen eigenen Artikel. Nach der Botschaft ist sie inhaltlich unverändert; die Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes werden nicht mehr genannt, weil sie generell als Dienstleistungen gelten, und der dritte Absatz wurde sprachlich verbessert.14 Die Pflicht, die Einsparungen beim Erhebungsaufwand zu berücksichtigen, steht seither in Abs. 3 und richtet sich an den Bundesrat. Das Parlament übernahm den Entwurf unverändert.15 Auf den 1. Januar 2013 schlossen sich Ramosch und Tschlin zur Gemeinde Valsot zusammen; nach einer Mitteilung der Bundeskanzlei hat die Fusion keine Auswirkungen auf das Gebiet des Zollausschlusses, und Valsot leistet als Rechtsnachfolgerin von Tschlin die Kompensation für ihren Teil des Zollausschlussgebiets.16 Die Teilrevision vom 30. September 2016 passte den Gemeindenamen in Abs. 2 und 3 an; nach der Botschaft führt sie zu keiner Änderung der Rechtslage.17

5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Art. 4 Abs. 1 MWSTG knüpft an das Zollrecht an. Nach dem Zollgesetz (ZG)18 sind Zollausschlussgebiete schweizerische Grenzgebiete, die der Bundesrat vom Zollgebiet ausschliesst (Art. 3 Abs. 3 ZG); nach der Zollverordnung (ZV)19 sind es die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 1 Abs. 1 ZV). Im Zollausschlussgebiet gelten nach der Botschaft zum Zollgesetz die nichtzollrechtlichen Erlasse, sofern sie ihre Anwendung nicht selber ausschliessen.20 Art. 4 MWSTG schliesst die Anwendung des MWSTG in den Talschaften aus, soweit es nicht um Dienstleistungen geht. Weiter geht das Mineralölsteuergesetz (MinöStG)21, das die Zollausschlussgebiete ganz vom Inland ausnimmt (Art. 3 Abs. 2 MinöStG). Die Gemeinde Samnaun finanziert die Kompensation mit Sondergewerbesteuern nach kommunalem Recht (N. 16).

6 Bindung an den Zollausschluss. Ob ein Grenzgebiet vom Zollgebiet ausgeschlossen bleibt, ist nach der Botschaft zum Zollgesetz Sache des Bundesrates, der einen Zollausschluss auch wieder rückgängig machen kann.22 Nach dem Wortlaut von Abs. 1 gilt die Beschränkung nur, solange der Zollausschluss besteht; endet er, gilt das Gesetz in den Talschaften ohne Einschränkung.23 Der Vertrag von 2002 über die Kompensation sah für diesen Fall seine Anpassung oder Aufhebung vor (N. 15).24

7 Dienstleistungen. Nach der Praxis der ESTV gelten die Talschaften nur in Bezug auf Dienstleistungen (Art. 3 lit. e MWSTG) als Inland, in Bezug auf Lieferungen dagegen als Ausland.25 Das Bundesgericht hielt zum aMWSTG fest, dass die Dienstleistungen und die Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes der Mehrwertsteuer unterworfen sind, so dass hierfür keine Steuerausfälle zu kompensieren sind.26 Nach geltendem Recht sind die Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 (N. 4).27

8 Lieferungen. Lieferungen von Gegenständen in den Talschaften fallen nicht unter das Gesetz. Die Botschaft von 2015 und die Mitteilung der Bundeskanzlei von 2012 bezeichnen dies als «Steuerbefreiung der Lieferungen» nach Art. 4 Abs. 1 MWSTG.28 Nach dem Bundesgericht entgehen namentlich die Umsätze der Handelsbetriebe und die Bauleistungen der Mehrwertsteuer.29 Honauer/Probst/Rohner/Frey zählen die Sonderbehandlung zu den Fällen, in denen die Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung Bedeutung hat.30 Zur Lieferung gehört nach dem Gesetz auch das Überlassen eines Gegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 lit. d Ziff. 3 MWSTG). Wie die Vermietung von Gegenständen in den Talschaften zu behandeln ist, ist in den Publikationen der ESTV, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich geregelt; Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

9 Verbringen in die Talschaften. Beim Verbringen von Waren ins Zollausschlussgebiet fallen nach der Botschaft zum BAZG-Vollzugsaufgabengesetz weder der Zoll noch die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr an.31 Das Bundesgericht bezeichnete Lieferungen von Uhren nach Samnaun als Export ins Zollfreigebiet.32 Zum Ausfuhrnachweis bei Lieferungen in die Talschaften hat sich die ESTV, soweit ersichtlich, nicht gesondert geäussert.

10 Verbringen ins Zollgebiet. Waren, die aus den Talschaften ins Zollgebiet gelangen, unterliegen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass in der Schweiz wohnhafte Personen, die in Samnaun Waren einkaufen, bei deren Einfuhr unter Umständen zusätzlich Mehrwertsteuer zu bezahlen haben.33 Es stützte einen ausreichenden Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen unter anderem darauf, dass der Wert der ins Zollfreigebiet Samnaun exportierten Uhren den Wert der ordnungsgemäss in die Schweiz und nach Österreich eingeführten Uhren um mehrere Millionen Franken überstieg.34 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nachforderungen von Einfuhrsteuer und weiteren Einfuhrabgaben auf Zigaretten, die aus Samnaun ins Zollgebiet geschmuggelt worden waren, und legte dabei den Kaufpreis in Samnaun als Marktwert zugrunde.35 Ebenso bestätigte es Nachforderungen auf Waren, die in Martina eingekauft worden waren; Martina liegt nach den Feststellungen des Gerichts im Zollausschlussgebiet.36

11 Saldo- und Pauschalsteuersätze. Steuerpflichtige Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir können die Saldosteuersatzmethode nicht wählen; dasselbe gilt für die Pauschalsteuersatzmethode.37 Honauer/Probst/Rohner/Frey erklären den Ausschluss damit, dass in den Talschaften die Lieferung von Gegenständen nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und steuerpflichtige Personen bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode deshalb zu viel Vorsteuer pauschal anrechnen könnten.38 Sie vertreten zugleich, dass sich der Ausschluss nicht direkt auf das Gesetz stützen lasse, sondern allenfalls mit dem Argument der administrativen Vereinfachung gerechtfertigt werden könne.39 Rechtsprechung zur Gesetzmässigkeit von Art. 77 Abs. 2 lit. d MWSTV liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

12 Fiktive Vorsteuer. Nach der Praxis der ESTV ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer (Art. 28a MWSTG) ausgeschlossen, wenn der Gegenstand nach dem Erwerb im Ausland verbleibt; als Ausland gelten diesbezüglich auch die Talschaften Samnaun und Sampuoir.40

13 Weitere Fragen. Wie sich die Beschränkung auf Dienstleistungen auf die Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz in den Talschaften, insbesondere auf die Berechnung der Umsatzgrenze (Art. 10 Abs. 2 MWSTG), und auf den Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit Lieferungen in den Talschaften auswirkt, ist in den Publikationen der ESTV, soweit ersichtlich, nicht geregelt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu, soweit ersichtlich, nicht vor.

14 Pflicht der Gemeinden. Die Kompensationspflicht trifft die Gemeinden Samnaun und Valsot, Valsot für ihren Teil des Zollausschlussgebiets (N. 4).41 Nach dem Bundesgericht liegt es nahe, die Kosten der Kompensation in erster Linie jenen Leistungspflichtigen anzulasten, die von der Befreiung von der Mehrwertsteuer profitieren und deren Privilegierung den Bund veranlasst hat, von der Gemeinde eine Kompensation zu verlangen.42

15 Höhe der Kompensation. Zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 aMWSTG verständigten sich der Bundesrat und die Gemeinden am 26. September 2000 auf eine Pauschalzahlung von 5,2 Mio. Fr. im Jahr; die Abstimmungsbotschaft der Gemeinde Samnaun nannte einen ausgehandelten Betrag von 5,113 Mio. Fr. gegenüber Abgaben von 10,28 Mio. Fr. bei einer Unterstellung unter die Mehrwertsteuer.43 Der Vertrag vom 26. Juni 2002 legte die jährliche Zahlung als festen Prozentsatz des Ertrags der kommunalen Sondergewerbesteuern fest, der dem Verhältnis zwischen 5,1 Mio. Fr. und dem Ertrag dieser Steuern im Jahr 2001 entspricht; bei Satzänderungen der Mehrwertsteuer oder der Sondergewerbesteuern ist der Prozentsatz neu zu berechnen.44 Für das Einführungsjahr 2001 betrug die Kompensation 3,36 Mio. Fr.45 Der Vertrag wurde 2005 aus der Systematischen Rechtssammlung entfernt, weil das Publikationsgesetz die Veröffentlichung von Verträgen des Bundes mit Gemeinden nicht mehr vorsieht (N. 18).46

16 Finanzierung durch Sondergewerbesteuern. Wie die Gemeinden die Mittel beschaffen, schreiben weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht vor; in diesem Bereich steht der Gemeinde Autonomie zu.47 Die Gemeinde Samnaun führte dafür mit Gesetzen vom 17. Dezember 2000 Sondergewerbesteuern auf dem Handel und auf Bauinvestitionen, auf dem Handel mit Benzin und Dieselöl sowie auf dem Handel mit Tabakwaren ein.48 Das Bundesgericht qualifizierte diese Steuern, soweit sie die Kompensation finanzieren, als Kostenanlastungssteuern und erachtete es als sachlich vertretbar, gerade die Umsätze zu belasten, die der Mehrwertsteuer entgehen (N. 8).49 Soweit der Ertrag anderen Zwecken dient, gleichen die Steuern nach dem Bundesgericht den Sondervorteil aus, der einzelnen Gewerbetreibenden aus dem Zollprivileg erwächst.50 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt fest, die Kompensationszahlungen sollten aus den Abgaben der Profiteure des Privilegs und nicht aus allgemeinen Mitteln aufgebracht werden.51

17 Rechtsschutz. Die Gemeinde Samnaun teilt die zollfreien Zigaretten gestützt auf ihr Gesetz über die Besteuerung des Handels mit Tabakwaren auf Grund des von den Bundesbehörden bewilligten Kontingents den Bezugsberechtigten zu.52 Diese Zuteilung beruht nach dem Bundesgericht auf selbständigem kommunalem Recht; Bundesrecht, auch Art. 3 Abs. 3 aMWSTG, bildet nicht deren Grundlage, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen war.53 Die Höhe der Kompensationszahlungen ist nach dem Bundesgericht nur ein Element der Berechnungsgrundlagen für die Sondersteuer; Rügen gegen die Berechnungen des Bundes müssen substantiiert sein.54

18 Regelung im Einvernehmen. Unter dem aMWSTG regelten der Bund und die Gemeinden die Einzelheiten in einem Vertrag, der die Berechnung, Akontozahlungen an die ESTV, eine jährliche Berichterstattung über den Ertrag der Sondergewerbesteuern und die Anpassung bei Rechtsänderungen ordnete.55 Nach der Botschaft von 2015 betrifft die Delegation in Abs. 3 die Einzelheiten der Kompensation der Steuerausfälle durch die Gemeinden.56 Eine Verordnung zu Art. 4 Abs. 3 MWSTG besteht nicht, und eine Regelung unter dem geltenden MWSTG ist in den amtlichen Sammlungen nicht veröffentlicht.

19 Einsparungen beim Erhebungsaufwand. Die Pflicht, die Einsparungen angemessen zu berücksichtigen, richtet sich seit 2010 an den Bundesrat (N. 4).57 Die Berechnungsgrundlage des Vertrags von 2002 ging von der Steuer auf den Lieferungen in den Talschaften aus und zog unter anderem die steuerfreien Lieferungen im Reisenden- und Grenzverkehr, den Wegfall der Taxe occulte auf Dienstleistungen sowie den Aufwand der Zollverwaltung und der Clearingstelle der Gemeinden ab.58 Honauer/Probst/Rohner/Frey bezeichnen die Kompensation als Vorteilsausgleichssystem, das die Einsparungen angemessen zu berücksichtigen hat.59

20 Zollrechtsrevision. Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 übernimmt die Begriffe des Zollgebiets und der Zollausschlussgebiete und ändert den Verweis in Art. 3 lit. a MWSTG; Art. 4 MWSTG bleibt unverändert.60 Der Entwurf der Ausführungsverordnung, den der Bundesrat am 14. Oktober 2026 in die Vernehmlassung gegeben hat, bezeichnet weiterhin die Talschaften Samnaun und Sampuoir als Zollausschlussgebiete.61 Die seit 2020 beschlossenen und hängigen Änderungen des MWSTG betreffen Art. 4 MWSTG, soweit ersichtlich, nicht.

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  • Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Zollausschlussgebiet Samnaun vom 24.3.1976, BBl 1976 I 1241 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1976/1_1241__/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht Samnaun 1976).
  • Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5.4.1995, BBl 1995 III 137 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1995/3_137_133_137/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MinöStG 1995).
  • Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28.8.1996, BBl 1996 V 713 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/5_713_701_581/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht WAK-N 1996).
  • Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 28.8.1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15.1.1997, BBl 1997 II 389 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/2_389_366_306/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Stellungnahme BR 1997).
  • Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und Tschlin über die Kompensation der Mehrwertsteuerausfälle vom 26.6.2002, AS 2002 3113 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2002/456/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Vertrag Samnaun/Tschlin 2002).
  • Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15.12.2003, BBl 2004 567 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2004/129/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft ZG 2003).
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Vorentwurf und Erläuternder Bericht vom Februar 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht MWSTG 2007).
  • Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008); Entwurf BBl 2008 7133 ff. (zit. E-MWSTG).
  • Bundeskanzlei, Mitteilung über den Verzicht auf die Veröffentlichung eines Vertrages in der SR vom 20.12.2005, AS 2005 5627, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2005/765/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Mitteilung BK 2005).
  • Bundeskanzlei, Mitteilung über die Auswirkung einer Gemeindefusion auf ein Gesetz vom 26.6.2012, AS 2012 3551, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2012/399/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Mitteilung BK 2012).
  • Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.2.2015, BBl 2015 2615 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/540/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2015).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie zur Totalrevision des Zollgesetzes zum neuen Zollabgabengesetz vom 24.8.2022, BBl 2022 2724 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2724/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft BAZG-VG 2022).
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) vom 20.6.2025, BBl 2025 2035, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2035/de, besucht am 28.10.2026 (zit. BAZG-VG).
  • Zollrechtsrevision, Verordnungspaket I (BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung, Zollabgabenverordnung und weitere abgabe- bzw. nichtabgaberechtliche Erlasse), Vernehmlassungsvorlage BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung, Vernehmlassung vom 14.10.2026 bis 28.1.2027, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/101/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. VE-BAZG-VV).
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 04 Steuerobjekt, MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung, MWST-Info 09 Vorsteuerabzug, MWST-Info 12 Saldosteuersätze, MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze und MWST-Branchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 28.10.2026.
  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩

  3. Art. 77 Abs. 2 lit. d und Art. 100 MWSTV. ↩

  4. VGer GR A 02 12 vom 12.12.2002, PVG 2002 Nr. 4, E. 3c; vgl. Bericht Samnaun 1976, S. 1241. ↩

  5. BGE 128 I 155, E. 2.5. ↩

  6. Botschaft MinöStG 1995, S. 144. ↩

  7. VGer GR A 02 12 vom 12.12.2002, PVG 2002 Nr. 4, E. 3c; BGer 2P.59/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 1.2 (Fünferbesetzung). ↩

  8. Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.6.1994 (AS 1994 1464; nachfolgend: MWSTV 1994), in Kraft vom 1.1.1995 bis 31.12.2000. ↩

  9. Stellungnahme BR 1997, S. 397. ↩

  10. Bericht WAK-N 1996, S. 728 und 890; Stellungnahme BR 1997, S. 397 f. ↩

  11. Stellungnahme BR 1997, S. 433 (Art. 3 Abs. 1bis des Entwurfs). ↩

  12. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩

  13. Art. 3 Abs. 3 aMWSTG (AS 2000 1300 f.); zum Wortlaut auch BGer 1P.117/2001 vom 1. Juni 2001, Sachverhalt A. ↩

  14. Botschaft MWSTG 2008, S. 6943; ebenso Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 58. ↩

  15. Art. 4 E-MWSTG, BBl 2008 7134 f.; Art. 4 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5205). ↩

  16. Mitteilung BK 2012 (AS 2012 3551). ↩

  17. Botschaft MWSTG 2015, S. 2628; AS 2017 3576, in Kraft seit 1.1.2018. ↩

  18. Zollgesetz vom 18.3.2005 (SR 631.0; nachfolgend: ZG). ↩

  19. Zollverordnung vom 1.11.2006 (SR 631.01; nachfolgend: ZV). ↩

  20. Botschaft ZG 2003, S. 591. ↩

  21. Mineralölsteuergesetz vom 21.6.1996 (SR 641.61; nachfolgend: MinöStG). ↩

  22. Art. 3 Abs. 3 ZG; Botschaft ZG 2003, S. 591. ↩

  23. Vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 226. ↩

  24. Art. 5 Abs. 2 Vertrag Samnaun/Tschlin 2002. ↩

  25. MWST-Info 04, Ziff. 2.4; MWST-Info 06, Ziff. 2; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 226 und 236. ↩

  26. BGE 128 I 155, E. 2.3. ↩

  27. Botschaft MWSTG 2008, S. 6943; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 226. ↩

  28. Art. 4 Abs. 1 MWSTG; Botschaft MWSTG 2015, S. 2628; Mitteilung BK 2012 (AS 2012 3551); vgl. MWST-Info 06, Ziff. 2. ↩

  29. BGE 128 I 155, E. 2.3 (zu Art. 3 Abs. 3 aMWSTG). ↩

  30. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 236. ↩

  31. Botschaft BAZG-VG 2022, S. 56. ↩

  32. BGer 1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.1. ↩

  33. BGE 128 I 155, E. 3.6. ↩

  34. BGer 1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.1. ↩

  35. BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021, E. 3.3.1 und 3.3.2. ↩

  36. BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023, Sachverhalt A.a, E. 2.1, 5.1.3.2 und 5.2.2.2. ↩

  37. Art. 77 Abs. 2 lit. d MWSTV; Art. 100 MWSTV; MWST-Info 12, Ziff. 1.3; MWST-Info 13, Ziff. 1.3. ↩

  38. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 2073 Fn. 2014. ↩

  39. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 2073 Fn. 2011. ↩

  40. MWST-Info 09, Ziff. 1.5.3; MWST-Branchen-Info 05, Ziff. 3.2. ↩

  41. Mitteilung BK 2012 (AS 2012 3551); Botschaft MWSTG 2015, S. 2628; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 227. ↩

  42. BGE 128 I 155, E. 2.3. ↩

  43. BGer 1P.117/2001 vom 1. Juni 2001, Sachverhalt A und E. 3c. ↩

  44. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Vertrag Samnaun/Tschlin 2002. ↩

  45. Art. 6 Abs. 1 Vertrag Samnaun/Tschlin 2002; BGer 2P.59/2003 vom 5. Dezember 2003, Sachverhalt A (Fünferbesetzung). ↩

  46. Mitteilung BK 2005 (AS 2005 5627). ↩

  47. BGer 2P.59/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 2.3 (Fünferbesetzung); gleichlautend BGer 2P.60/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 2.3 (Fünferbesetzung). ↩

  48. BGE 128 I 155, Sachverhalt; vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 228. ↩

  49. BGE 128 I 155, E. 2.2 und 2.3. ↩

  50. BGE 128 I 155, E. 2.5. ↩

  51. VGer GR A 02 12 vom 12.12.2002, PVG 2002 Nr. 4, E. 2d. ↩

  52. BGE 128 I 155, Sachverhalt. ↩

  53. BGer 2P.59/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 1.1 und 1.2 (Fünferbesetzung); ebenso BGer 2P.60/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 1.1 und 1.2 (Fünferbesetzung). ↩

  54. BGE 128 I 155, E. 2.4. ↩

  55. Art. 1–5 Vertrag Samnaun/Tschlin 2002. ↩

  56. Botschaft MWSTG 2015, S. 2679; vgl. Botschaft MWSTG 2008, S. 7036. ↩

  57. Art. 3 Abs. 3 aMWSTG; Art. 4 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5205). ↩

  58. Anlage I Vertrag Samnaun/Tschlin 2002. ↩

  59. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 227. ↩

  60. Art. 11 und Anhang Ziff. 23 BAZG-VG (BBl 2025 2035, S. 6 und 105; noch nicht in Kraft). ↩

  61. Art. 4 Abs. 1 VE-BAZG-VV. ↩