Art. 35a StHG
Art. 35a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
- a.
- der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
- b.
- ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflich-tigen Person vergleichbar ist; oder
- c.
- eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Oesterhelt Stefan, Quellensteuerordnung verstösst gegen die Bilateralen Abkommen, FStR 2010/3 ILE
- Stadelmann Thomas, Quellenbesteuerung und Freizügigkeitsabkommen, FStR 2014/1 ILE
- Lamensch Marie/van Thiel Servaas, Swiss Court Denies European Frontier Workers Their «Schumacker» Rights (Comment on the 31 August 2009 Decision of the Geneva-Based «Commission Cantonale de Recours en Matière Administrative» in the Boitelle Case), Intertax 2010, 93
- Vorpe Samuele/Arginelli Paolo/Altenburger Peter R., Die Besteuerung der «Quasi-Ansässigen» in der Schweiz. Kritische Würdigung, ASA 83 (2014/2015), 625
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