Art. 23 StHG
Art. 23 Ausnahmen
1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
- a.
- der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
- b.
- der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
- c.
- die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
- d.
- die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
- e.
- die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs‑, Alters‑, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
- f.
- die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
- g.
- die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
- h.
- die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
- i.
- die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind;
- j.
- die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2 …
3 Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4 Die in Absatz 1 Buchstaben d-g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Opel Andrea, Steuerbefreiung von Holdingstiftungen, FStR 2021/4 ILE
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- Simonek Madeleine, Massgeblichkeitsprinzip und Privatisierung, FStR 2002/1 ILE
- Staudt Hélène, Steuerfolgen der Privatisierung kommunaler Werke, FStR 2002/4 ILE
- Waldburger Robert, Vorsorgeeinrichtungen: Ersatzbeschaffungen und Verhältnis zwischen den Steueraufschubstatbeständen in Art. 80 Abs. 4 BVG und im StHG, FStR 2013/4 ILE
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- Frei Walter, Die Unternehmensstiftung im Steuerrecht, ZStP 2008, 191 ff.
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- Koller Thomas/Dias Raoul, Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Holdingstiftungen und die Wettbewerbsneutralität, in: Grundfragen der juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum 65. Geburtstag, Bern 2007, 151
- Linder Thomas/Lamprecht Peter, Investitionen von Vorsorgeeinrichtungen in Anlagestiftungen mittels Immobilien-Sacheinlage, StR 2007, 2
- Margraf Olivier, Steuerfolgen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften zwischen (steuerbefreiten) Vorsorgeeinrichtungen, StR 2011, 748
- Meier-Mazzucato Giorgio, Umstrukturierung einer Vorsorgestiftung. Steuerneutrale Übertragung von Immobilien, ST 2013, 158
- Oesterhelt Stefan, Umstrukturierung einer Vorsorgestiftung - Steuerneutrale Übertragung von Immobilien, ST 2013, 158
- Opel Andrea, Ehrenamtlichkeit als Voraussetzung der Steuerbefreiung - ein alter Zopf?, StR 2019, 84
- Rechsteiner Christoph/Peyer Carola/Beck-Ulmer Kerstin, Steuerbefreiung von Förderstiftungen, EF 2016, 246 ff.
- Simonek Madeleine, Steuerbefreiung und Privatisierung. Ein Diskussionsbeitrag zur Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke, ST 2000, 230 ff.
- Wipfli Hans, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, thèse Bâle, Muri/ Berne 2001
- Würmli Martin, Das gemeinnützige Unternehmen, AJP 2010, 901 ff.
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