Art. 73 StHG
Art. 73 Beschwerde
1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2–5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2 Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Beusch Michael, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht (1. Teil), FStR 2006/4 ILE
- Beusch Michael, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht (2. Teil), FStR 2007/1 ILE
- Beusch Michael, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht. Neuerungen und Konstanten beim formellen bundesgerichtlichen Rechtsschutz aufgrund des Bundesgerichtsgesetzes, 1. Teil, FStR 2006, 249 ff.; 2. Teil, FStR 2007, 3 ff. ILE
- Cavelti Ulrich, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung - Grenzen und Möglichkeiten, FStR 2004/2 ILE
- Cavelti Ulrich, Die Schliessung der Durchsetzungslücke des Steuerharmonisierungsgesetzes, FStR 2008/4 ILE
- Beusch Michael/Bärtschi Bettina, Rechtsschutz bei den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer – dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, zsis 31.8.2006
- Kneubühler Adrian, Durchsetzung der Steuerharmonisierung, ASA 69 (2000/01), 209 ff.
- Kocher Martin, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen. Grundlagen, Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand, Verfahren, Fallstudien, Bern 2018
- Locher Peter, Das Bundesgericht als höchste Steuerjustizinstanz, in: Peter Mäusli-Allenspach/Michael Beusch, Steuern und Recht - Steuerrecht!, FS Zweifel, Basel 2013, 161
- Yersin Danielle, Harmonisation fiscale: procédure, interprétation et droit transitoire, RDAF 2003 II, 1 ff.
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