Art. 20 DBG
Art. 20 Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
- a.
- Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
- b.
- Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
- c.
- Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
- d.
- Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
- e.
- Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
- f.
- Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese
Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
- a.
- die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
- b.
- die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
- c.
- im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 20 DBG1 konkretisiert die Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG für die Erträge aus beweglichem Vermögen des Privatvermögens. Abs. 1 zählt die Ertragsarten nicht abschliessend auf; Abs. 1bis mildert die wirtschaftliche Doppelbelastung von Beteiligungserträgen aus qualifizierten Beteiligungen durch eine Teilbesteuerung. Abs. 2 nimmt den Erlös aus Bezugsrechten aus, Abs. 3 stellt die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen der Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital gleich (Kapitaleinlageprinzip), und Abs. 4–8 regeln dieses Prinzip für kotierte Gesellschaften und für das Kapitalband besonders. Gegenstück ist die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach Art. 16 Abs. 3 DBG; Sondertatbestände des Beteiligungsertrags (Transponierung, indirekte Teilliquidation) regelt Art. 20a DBG, Erträge aus unbeweglichem Vermögen Art. 21 DBG. Die Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen im Geschäftsvermögen regelt Art. 18b DBG. Die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist namentlich in den Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip, zur Teilbesteuerung, zu Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, zu Obligationen und Finanzinstrumenten und zu kollektiven Kapitalanlagen niedergelegt.2
2 Entstehungsgeschichte. Der Entwurf des Bundesrats von 1983 sah als Art. 20 E-DBG bereits eine nicht abschliessende Aufzählung der Erträge aus beweglichem Vermögen vor, nahm aber in Abs. 2 die Zuteilung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen von der Besteuerung aus; begründet wurde dies mit der damals geplanten Beteiligungsgewinnsteuer.3 Das Gesetz zählt Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen demgegenüber in lit. c zu den steuerbaren Erträgen; Abs. 2 nimmt nur noch den Erlös aus Bezugsrechten aus. Lit. a erhielt mit dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 auf den 1. Januar 1995 die Umschreibung der der Vorsorge dienenden Kapitalversicherungen mit Einmalprämie und mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 auf den 1. Januar 2001 ihre heutige Fassung.4 Satz 2 von lit. c (Rückgabe von Beteiligungsrechten nach Art. 4a VStG5) geht auf die Unternehmenssteuerreform 1997 zurück und gilt seit dem 1. Januar 1998.6 Lit. e erhielt mit dem Kollektivanlagengesetz auf den 1. Januar 2007 ihren heutigen Wortlaut.7
3 Spätere Revisionen. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurden auf den 1. Januar 2009 die Teilbesteuerung (Abs. 1bis, samt Vorbehalt in lit. c Satz 2) und auf den 1. Januar 2011 das Kapitaleinlageprinzip (Abs. 3) eingeführt.8 Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wurden auf den 1. Januar 2020 der steuerbare Anteil nach Abs. 1bis von 60 auf 70 Prozent angehoben, Abs. 4–7 eingefügt und Abs. 3 um den Vorbehalt von Abs. 4 ergänzt.9 Abs. 8 stammt aus der Aktienrechtsrevision und gilt seit dem 1. Januar 2023.10 Die Einzelheiten dieser Revisionen stehen bei den betroffenen Absätzen (N. 49, 55, 62 und 65).
4 Harmonisierung. Die Parallelnorm ist Art. 7 StHG11; das Kapitaleinlageprinzip steht in Art. 7b StHG, dessen Abs. 1–6 Art. 20 Abs. 3–8 DBG entsprechen. Das StHG kennt keinen Einzelkatalog wie Art. 20 Abs. 1 lit. a–f DBG, regelt aber die Einmalprämienversicherungen (Art. 7 Abs. 1ter StHG), die Rückgabe von Beteiligungsrechten nach Art. 4a VStG (Art. 7 Abs. 1bis StHG) und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7 Abs. 3 StHG) eigens und nimmt den Erlös aus Bezugsrechten und private Kapitalgewinne aus (Art. 7 Abs. 4 lit. a und b StHG).12 Das Bundesgericht legt die bundes- und die harmonisierungsrechtliche Teilbesteuerung gleich aus und versteht den Begriff des Beteiligungsertrags in beiden Gesetzen übereinstimmend.13 Auch Art. 20 Abs. 3 DBG und Art. 7b StHG werden gleich ausgelegt.14
5 Kantonaler Spielraum bei der Teilbesteuerung. Ein Unterschied besteht beim Mass der Teilbesteuerung: Der Bund besteuert Erträge aus qualifizierten Beteiligungen zu 70 Prozent; die Kantone müssen sie mindestens zu 50 Prozent besteuern und können eine höhere Besteuerung vorsehen.15 Der Entwurf des Bundesrats hatte für die Kantone mindestens 70 Prozent vorgesehen; die Senkung auf 50 Prozent beschloss das Parlament.16 Unter der Unternehmenssteuerreform II hatte das StHG den Kantonen die Milderung freigestellt und nur vorgeschrieben, dass eine allfällige Milderung auf Stufe der Anteilsinhaber erfolgt; nach dem Bundesgericht durften sie dabei keine Unterscheidung nach Arten von Beteiligungserträgen treffen.17
II. Zu Art. 20 Abs. 1 DBG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 20 Abs. 1 DBG“A. Grundsatz: Vermögensertrag und Kapitalgewinn
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz: Vermögensertrag und Kapitalgewinn“6 Nicht abschliessende Aufzählung. Die Aufzählung in Abs. 1 lit. a–f hat nach ständiger Rechtsprechung bloss exemplifikativen Charakter («insbesondere»).18 Ertragskomponenten, die keinem Buchstaben zugeordnet werden können, erfasst das Bundesgericht gestützt auf Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 DBG.19 Zuflüsse, die keinem Tatbestand der Art. 17 ff. DBG zuzuordnen sind, fallen unter die Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG.20
7 Ertrag und Kapitalgewinn. Vermögensertrag ist jede periodische oder einmalige geldwerte Leistung, die ihren Ursprung in einem Vermögenswert, in dessen Gebrauch oder in dessen Überlassung hat; Kapitalgewinn ist demgegenüber der Mehrwert, der bei der Veräusserung eines Vermögenswerts an einen Dritten oder bei einem gleichgestellten Realisationsvorgang erzielt wird.21 Ein Finanzertrag setzt ein Guthaben oder sonstiges bewegliches Vermögen voraus, auf dem ein Zins oder eine sonstige Rendite erzielt wird.22 Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist nach dem Bundesgericht eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eng auszulegen.23 Fliesst der Erlös aus einem Beteiligungsverkauf, den die vom Aktionär beherrschte Gesellschaft getätigt hat, auf das Konto des Aktionärs, erfasst das Bundesgericht ihn bei diesem als geldwerte Leistung.24
8 Lehre zur Abgrenzung. Hongler/Weder/Graf sehen zwischen Kapitalgewinn und Kapitalertrag ökonomisch keinen Unterschied; die Abgrenzung folge der zivilrechtlichen Gestaltung. Die gesetzlichen Sondertatbestände (Rückkauf eigener Beteiligungsrechte, Transponierung, indirekte Teilliquidation) hätten Rechtssicherheit geschaffen, den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 3 DBG aber stark eingeschränkt.25 Beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte gelte ein Entweder-oder-Ansatz ohne Aufteilung in Kapitalgewinn und Ertrag.26
B. Zinsen aus Guthaben (Abs. 1 lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Zinsen aus Guthaben (Abs. 1 lit. a)“9 Subjektives Herkunftsprinzip. Der Zins aus Guthaben ist das Entgelt für das rückzahlbare Kapital, das der Gläubiger dem Schuldner für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer zur Verfügung stellt; unerheblich ist, ob er periodisch, aperiodisch oder einmalig in Form einer Kapitalzahlung geleistet wird.27 Nach dem subjektiven Herkunftsprinzip gehören zu den Zinsen sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, soweit sie nicht zur Tilgung der Kapitalschuld führen.28 Erfasst sind deshalb auch Emissionsdisagio und Rückzahlungsagio sowie gewinn- oder umsatzabhängige Leistungen und ein Wandlungsgewinn.29 Lit. a ist wirtschaftlich auszulegen; Erträge aus einem Schneeballsystem behandelt das Bundesgericht wie Aktivzinsen.30 Der sozialversicherungsrechtliche Ausgleichszins ist Zins aus Guthaben, wird wegen seiner Konnexität mit der Hauptforderung aber zusammen mit dieser als Kapitalabfindung nach Art. 37 DBG besteuert.31
10 Zeitrenten. Zeitrenten sind Rückzahlungspläne und unterliegen nur mit ihrer Kapitalzinskomponente der Besteuerung nach lit. a.32 Von einer Zeitrente kann nur gesprochen werden, wenn das aleatorische Element der Lebenszeit gegenüber der resolutiven Bedingung deutlich in den Hintergrund tritt; sonst liegt eine Leibrente nach Art. 22 Abs. 3 DBG vor.33 Periodische Leistungen ohne gleichmässige Höhe sind keine Leibrente, und ohne feste Laufzeit liegt keine Zeitrente vor.34 Ob für die Leibrenteneigenschaft das Leistungsverhältnis insgesamt oder jedes Rechtsverhältnis einzeln massgebend ist, hat das Bundesgericht offengelassen.35
11 Realisation. Zinsen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit realisiert; ein Aufschub bis zur Zahlung kommt nur bei zahlungsunfähigem oder zahlungsunwilligem Schuldner in Frage.36 Bei Gutschriften in einem Schneeballsystem ist der Vermögenszugang nicht neutralisiert, solange den Anlegern, die dies wünschen, noch tatsächlich ausbezahlt wird.37 Erträge auf beschlagnahmten Konten fliessen trotz Beschlagnahme mit der Gutschrift zu.38 Zinsen von Sparbriefen ohne periodische Fälligkeit oder Gutschrift sind Einmalverzinsung und erst mit der Kündigung realisiert; dass sich ein Jahreszins finanzmathematisch errechnen lässt, macht den Zins nicht periodisch.39 Steuerbar ist der Bruttozins; eine verwirkte Verrechnungssteuer ist nicht abziehbar.40
12 Marchzins bei Einzeldarlehen. Beim Verkauf eines endfällig verzinslichen Einzeldarlehens erfasst das Bundesgericht den vom Käufer bezahlten Marchzins in analoger Anwendung des objektiven Herkunftsprinzips, das das Gesetz an sich nur für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung vorsieht (lit. b); es hat diese Frage im Jahr 2020 erstmals entschieden.41 Ein Einzeldarlehen ist dabei keine Obligation im Sinn von lit. b (N. 17).42 In der Lehre wird das Urteil abgelehnt: Oesterhelt versteht lit. b nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte als abschliessende Regelung der Marchzinsen und hält eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung für den gebotenen Weg; Hongler/Weder/Graf sehen in der Ausweitung einen Widerspruch zur gesetzgeberisch gewählten Abgrenzung.43
13 Kein fingierter Zins. Nach dem Steuergericht des Kantons Solothurn darf ein Zinsanteil nicht fingiert werden; es hob die Aufrechnung eines Verzugszinses auf einer steuerfreien Integritätsentschädigung auf, die erst nach Abschluss der Behandlung geschuldet und ohne Zins berechnet war.44 Zur Abgrenzung der Zinsen von steuerfreien Kapitalgewinnen bei Finanzinstrumenten vgl. N. 19.
C. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (Abs. 1 lit. a)
Abschnitt betitelt „C. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (Abs. 1 lit. a)“14 Ausnahme von der Steuerfreiheit. Leistungen aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen sind nach Art. 24 lit. b DBG grundsätzlich steuerfrei; lit. a beschränkt diese Steuerfreiheit einzig für die Erträge von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen.45 Die Befreiungsbestimmungen sind als Ausnahme vom Grundsatz der Erfassung aller Einkünfte eng auszulegen und gelten nur für Kapitalversicherungen, nicht für Rentenversicherungen.46 Nach dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ist der Vermögensanfall aus einer erworbenen Police ohne fortbestehenden Risikoschutz als Vermögensertrag steuerbar.47 Als Ertrag erfasst die Praxis die Differenz zwischen der einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung samt Überschussanteilen.48
15 Vorsorgevoraussetzungen. Der Bundesrat hatte im Stabilisierungsprogramm 1998 eine zehnjährige Vertragsdauer und einen Abschluss vor dem 60. Altersjahr beantragt, damit der Aufbau der steuerlich begünstigten Altersvorsorge einmal abgeschlossen sein müsse; das Parlament beschloss die geltenden Grenzen.49 Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen identisch sein; eine Versicherung auf zwei Leben anerkennt die Praxis nur bei gemeinsam veranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern, was das Bundesgericht unter Hinweis auf den Begriff der Selbstvorsorge bestätigt hat.50 Reines Versicherungssparen ist nach lit. a nicht privilegiert.51 Die Praxis verlangt zudem einen angemessenen Versicherungsschutz für den Erlebens- und den Todesfall.52
16 Fremdfinanzierte Policen. Die Steuerfreiheit steht auch fremdfinanzierten Einmalprämienversicherungen zu; die zum früheren Recht entwickelte Praxis, den Schuldzinsenabzug bei steuerumgehender Fremdfinanzierung zu verweigern, gilt nach dem Bundesgericht aber unter dem DBG weiter.53
D. Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (Abs. 1 lit. b)
Abschnitt betitelt „D. Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (Abs. 1 lit. b)“17 Differenzbesteuerung. Bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung erfasst lit. b sämtliche Einkünfte bei Veräusserung oder Rückzahlung, die dem Inhaber anfallen (objektives Herkunftsprinzip, Differenzbesteuerung); nach dem Bundesgericht umfasst der Gewinn bei Fremdwährungsobligationen aus Gründen der Praktikabilität auch wechselkursbedingte Mehr- und Mindererlöse.54 Der steuerrechtliche Obligationenbegriff setzt die Ausgabe einer Mehrzahl von Titeln zu gleichartigen Bedingungen voraus.55 Eine überwiegende Einmalverzinsung liegt nach der Praxis vor, wenn der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio beruht; die ESTV kennzeichnet solche Titel in der Kursliste mit «IUP».56 Italienische Postsparbriefe qualifizierte das Bundesgericht als Obligationen mit reiner Einmalverzinsung; ob Einmalentschädigungen unter lit. a oder stets unter lit. b fallen, liess es offen, weil sie so oder anders im Zeitpunkt der Rückzahlung erfasst werden.57
18 Marchzins bei periodisch verzinslichen Obligationen. Die Besteuerung von Marchzinsen ist nach dem Gesetz auf lit. b beschränkt (zur analogen Anwendung auf Einzeldarlehen N. 12). Beim Veräusserer einer nicht überwiegend einmalverzinslichen Obligation ist der vereinnahmte Marchzins keine Einkunft, sondern steuerfreier Kapitalgewinn; das Bundesgericht sieht darin einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers, der auch im harmonisierten kantonalen Recht gilt.58 Diese Ordnung darf nicht über das Instrument der Steuerumgehung korrigiert werden, ausser in ausserordentlichen Konstellationen; eine solche nahm das Bundesgericht bei einer systematischen Serie kurz gehaltener Hochzinsobligationen an.59
19 Kombinierte Produkte. Nicht transparente kombinierte Instrumente sind nach dem Bundesgericht in der Regel Anwendungsfälle von lit. b.60 Bei transparenten Produkten mit Kapitalschutz bleibt die Optionskomponente als Kapitalgewinn steuerfrei, während die nach der analytischen Methode bestimmte Obligationenkomponente bei überwiegender Einmalverzinsung nach lit. b, sonst nach lit. a besteuert wird; das Bundesgericht übernimmt dafür die Transparenzkriterien der Verwaltungspraxis.61 Ob bei einer Wandelanleihe ein steuerfreier Kapitalgewinn auf dem Wandelrecht möglich wäre, wenn der Darlehensgeber ein bezifferbares Kursverlustrisiko übernimmt, hat es offengelassen.62 Nach Lambert/Oesterhelt behandelt die Praxis den Wandlungsdiskont bei einem Wandeldarlehen grundsätzlich als Zins (zum Wandlungsgewinn N. 9); Oesterhelt vertritt dort, ein Wandeldarlehen eines ausländischen Schuldners sei gleich zu behandeln wie jenes eines inländischen.63
E. Dividenden, Liquidationsüberschüsse und Gratisaktien (Abs. 1 lit. c)
Abschnitt betitelt „E. Dividenden, Liquidationsüberschüsse und Gratisaktien (Abs. 1 lit. c)“1. Grundsätze, Mantelhandel und Gratisaktien
Abschnitt betitelt „1. Grundsätze, Mantelhandel und Gratisaktien“20 Wirtschaftliche Anknüpfung. Lit. c ist nach ständiger Rechtsprechung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen; es muss nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung ausgegangen werden, die die steuerpflichtige Person gewählt hat.64 Das Bundesgericht führte damit unter dem DBG die zum früheren Recht entwickelte Praxis fort.65 Für Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG hob es hervor, diese Bestimmung sei anders als Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gerade keine Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten mehr.66 Steuerbar sind nach der Praxis nicht nur ordentliche und ausserordentliche Dividenden, sondern alle wiederkehrenden und einmaligen Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den übrigen Reserven, etwa Barleistungen oder Nennwerterhöhungen bei Fusionen und Anteile am Erlös einer Teil- oder Totalliquidation.67
21 Nennwertprinzip und Entreicherung. Steuerfrei rückzahlbar sind im Privatvermögen nur die nominellen Kapitalanteile, seit dem 1. Januar 2011 erweitert um die Reserven aus Kapitaleinlagen (Abs. 3); was darüber hinaus aus der Gesellschaft an die Beteiligten fliesst, ist Beteiligungsertrag.68 Der Liquidationsüberschuss bemisst sich deshalb als Differenz zwischen Liquidationserlös und Nennwert;69 nach der Praxis sind seit 2011 auch die Reserven aus Kapitaleinlagen abzuziehen.70 Nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist massgebend, ob die Gesellschaft bei objektbezogener Betrachtung aus ihrer Sicht entreichert ist.71 Eine gesetzliche Ausschüttungssperre wegen Überschuldung ist kein geldwerter Vorteil, und die Rückzahlung eines Aktionärsdarlehens ist grundsätzlich einkommensneutral; das Prinzip der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist nach dem Bundesgericht keine selbständige Besteuerungsgrundlage (zur Steuerumgehung N. 67).72 Die faktische Rückzahlung von Aktienkapital durch ein simuliertes Darlehen ist dagegen steuerbar; steuerfrei ist die Rückleistung nur bei förmlicher Kapitalherabsetzung oder Liquidation (zum simulierten Darlehen N. 38).73
22 Realisation der Dividende. Dividenden sind im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses realisiert; auf einen abweichenden Fälligkeitstermin kommt es nicht an.74 Die Dividende ist dem Aktionär auch dann zuzurechnen, wenn sein Anteil schenkungsweise direkt an einen Dritten ausbezahlt wird.75 Steuerbar ist die Bruttodividende gemäss Beschluss der Generalversammlung vor Abzug der Verrechnungssteuer.76
23 Mantelhandel. Der Erlös aus einem Mantelhandel ist als faktische Liquidation Beteiligungsertrag, sofern dessen Sachverhaltsmerkmale erstellt sind; das Bundesgericht hat dies für den Beteiligungsabzug in Übereinstimmung mit lit. c und dem VStG festgehalten.77 Das Appellationsgericht Basel-Stadt erfasste den Teil des Kaufpreises, der die liquiden Mittel einer in liquide Form gebrachten Gesellschaft abgilt, über dem Nennwert als Liquidationsüberschuss und bezog dabei auch Vorgänge kurz nach der Übertragung ein.78 Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, liess aber offen, ob der Vorgang als Mantelhandel direkt unter lit. c fällt, weil Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG greife.79
24 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen sind nach dem Nennwertprinzip steuerbar, soweit sie aus übrigen Reserven liberiert werden; das gilt nach der Praxis auch für Gratisnennwerterhöhungen ausländischer Gesellschaften.80 Im Geschäftsvermögen gilt dagegen das Buchwertprinzip; in einem Fall vor Bundesgericht war deshalb nur streitig, ob die Beteiligung zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen gehörte.81 Werden sie zulasten der Reserven aus Kapitaleinlagen liberiert, unterliegen sie nach Abs. 3 nicht der Einkommenssteuer; für kotierte Gesellschaften gelten Abs. 4 und 5 sinngemäss (Abs. 6).82 Das Kantonsgericht Waadt behandelte die Liberierung des Aktienkapitals durch Sacheinlage einer wertlosen Beteiligung wie die Ausgabe von Gratisaktien aus übrigen Reserven, ohne dass es auf eine Bereicherung ankomme.83
2. Rückgabe von Beteiligungsrechten (Abs. 1 lit. c Satz 2)
Abschnitt betitelt „2. Rückgabe von Beteiligungsrechten (Abs. 1 lit. c Satz 2)“25 Verknüpfung mit Art. 4a VStG. Satz 2 von lit. c knüpft für den Zeitpunkt der Realisation an die Entstehung der Verrechnungssteuerforderung (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG) an; steuerbar ist der Liquidationsüberschuss in diesem Jahr.84 Beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte innerhalb der Limiten und Fristen des Art. 4a VStG entsteht nach dem Bundesgericht zunächst ein Kapitalgewinn, der mit Ablauf der Haltefrist ex nunc in Vermögensertrag umqualifiziert wird; diese Sonderlösung lasse sich nicht auf die Kapitalsteuer übertragen.85 Massgebend ist, ob die Gesellschaft durch den Erwerb in ihrer Substanz entreichert wird.86
26 Teilliquidationsbegriff. Art. 4a VStG verwendet einen eigenen Begriff der Teilliquidation, verlangt für die direkte Teilliquidation aber eine Kapitalherabsetzung im zivilrechtlichen Sinn oder die Absicht dazu; das Kriterium des Weiterverkaufs zum Einstandspreis stammt aus der früheren Praxis und ist nicht mehr massgebend.87 Ob Art. 4a VStG und damit Satz 2 von lit. c auf ausländische Gesellschaften überhaupt anwendbar ist, hat das Bundesgericht offengelassen; in einem anderen Fall wandte es die Regel für die Kantonssteuer ohne Erörterung auf eine französische Gesellschaft an.88 Lit. c Satz 2 in Verbindung mit Art. 4a Abs. 2 VStG ist nach dem Bundesgericht keine Korrekturvorschrift für die Gewinnsteuer der Gesellschaft; der steuersystematische Zusammenhang sei dafür zu schwach.89
27 Preisgestaltung. Erwirbt die Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte zu einem überhöhten Preis, erfasst die Praxis die Differenz zum Verkehrswert beim Veräusserer als geldwerten Vorteil; verkauft sie eigene Beteiligungsrechte unter dem Verkehrswert an einen Aktionär, erfasst sie die Differenz bei diesem als geldwerten Vorteil.90 Werden die zurückgekauften Beteiligungsrechte gegen Reserven aus Kapitaleinlagen ausgewiesen, ergeben sich bei Vernichtung oder Fristablauf keine Einkommenssteuerfolgen; für kotierte Gesellschaften gilt Abs. 7 (N. 64).91
F. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (Abs. 1 lit. c)
Abschnitt betitelt „F. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (Abs. 1 lit. c)“1. Begriff, Voraussetzungen und Beweis
Abschnitt betitelt „1. Begriff, Voraussetzungen und Beweis“28 Begriff. Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund seiner Beteiligung von der Gesellschaft erhält und die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen.92 Aus Sicht der Gesellschaft spricht das Bundesgericht von verdeckter Gewinnausschüttung, aus Sicht des Anteilsinhabers von geldwertem Vorteil.93 Die Verrechnungssteuer verwendet für die geldwerte Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG einen Begriff, der sich nach dem Bundesgericht mit jenem von lit. c deckt.94 Die geldwerte Leistung an den Aktionär ist Ertrag aus beweglichem Vermögen; bei der verbilligten Überlassung einer Liegenschaft der Gesellschaft ist sie nach lit. c und nicht nach Art. 21 DBG zu erfassen.95
29 Voraussetzungen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine geldwerte Leistung vor, wenn:
- die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält;96
- der Anteilsinhaber direkt oder indirekt einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre (Drittvergleich);97
- die Leistung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat;98
- der Charakter der Leistung für die handelnden Organe erkennbar war.99
30 Erkennbarkeit. Das Bundesgericht formuliert das subjektive Merkmal teils als tatsächliches Bewusstsein des Leistenden, teils so, dass dieser sich des Charakters der Leistung hätte bewusst sein müssen, ohne die Frage zu vertiefen.100 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hält fest, nach mehrheitlicher Auffassung genüge die Erkennbarkeit des Leistungsmissverhältnisses.101 Engstler/Regli halten das Problem der subjektiven Tatbestandsmerkmale für ungelöst, weil Begünstigungsabsicht bzw. Erkennbarkeit in der Praxis aus dem Missverhältnis selbst abgeleitet würden; sie verstehen den Fremdvergleich als Unterfall des Veranlassungsprinzips und als widerlegbare Vermutung des Zusammenhangs mit dem Beteiligungsverhältnis, beurteilt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.102
31 Kasuistik. Die Rechtsprechung hat geldwerte Vorteile etwa angenommen bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum und Fahrzeugen, bei der Übernahme privater Aufwendungen und Liebhabereien durch die Gesellschaft, bei Ertragsverzichten, bei unbelegten Zahlungen und beim Erwerb einer Beteiligung zu einem übersetzten Preis.103 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann mit einer verdeckten Kapitaleinlage nur verrechnet werden, wenn die Geschäfte so unmittelbar zusammenhängen, dass das eine ohne das andere nicht abgeschlossen worden wäre.104 Bei zusammenhängenden Übertragungen verschiedener Beteiligungen wird der Minderwert der einen nicht mit dem Mehrwert der anderen verrechnet.105
32 Kein Aufrechnungsautomatismus. Die Aufrechnung bei der Gesellschaft und die Erfassung beim Anteilsinhaber hängen zusammen, ohne dass ein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht; in Rechtskraft erwachsen bei der Gesellschaft nur die Steuerfaktoren.106 Ist bei der Gesellschaft ein Missverhältnis rechtskräftig festgestellt, muss der Anteilsinhaber, der zugleich Organ ist, die geldwerte Leistung detailliert bestreiten; das gilt auch, wenn die Veranlagung der Gesellschaft nur wegen einer Nullveranlagung in Rechtskraft erwachsen ist.107 Ist der Vorgang weder bei der Gesellschaft noch beim Anteilsinhaber besteuert worden, wird grundsätzlich auf beiden Ebenen aufgerechnet.108 Engstler/Regli gehen von zwei voneinander unabhängigen Tatbeständen ohne generellen Automatismus der zeitlichen und betraglichen Übereinstimmung aus.109
33 Beweislast. Die geldwerte Leistung ist eine steuerbegründende Tatsache, für die die Steuerbehörde die Beweislast trägt.110 Fehlt eine rechtskräftige Aufrechnung bei der Gesellschaft, obliegt der Steuerbehörde der volle Nachweis der Tatsachen, die die Erfassung beim Anteilsinhaber rechtfertigen.111 Weist die Behörde ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nach, begründet dies die natürliche Vermutung, dass die Leistung im Beteiligungsverhältnis begründet ist; diese Vermutung gilt auch im Hinterziehungsverfahren und ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar.112 Auf diese Vermutung darf nicht abgestellt werden, wenn die Tatsache, auf die geschlossen werden soll, bereits bewiesen oder widerlegt ist; ob die Kritik der Lehre an ihrer allgemeinen Tauglichkeit berechtigt ist, liess das Bundesgericht offen.113
2. Nahestehende Personen und Dreieckstheorie
Abschnitt betitelt „2. Nahestehende Personen und Dreieckstheorie“34 Nahestehende Personen. Erfasst sind auch Leistungen an Personen, die dem Anteilsinhaber nahestehen; dazu gehören neben verwandten und anderen eng verbundenen natürlichen und juristischen Personen auch Personen, denen der Beteiligungsinhaber gestattet, seine Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen.114 Als nahestehend hat das Bundesgericht etwa den Ehegatten und den Sohn des Beteiligten behandelt.115 Wendet sich der faktische Geschäftsführer, der der Gesellschafterin nahesteht, Leistungen der Gesellschaft kraft seiner Stellung in der Gesellschaft selbst zu, fehlt der Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, und die Leistungen sind direkt bei ihm nach Art. 16 Abs. 1 DBG zu erfassen.116 Nach dem Kantonsgericht Waadt setzt die geldwerte Leistung keine beherrschende Stellung voraus; auch eine Minderheitsaktionärin kann begünstigt sein.117
35 Reine Dreieckstheorie. Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person, gilt nach der Rechtsprechung in jedem Fall die reine Dreieckstheorie: Die Leistung an die nahestehende Person wird als geldwerter Vorteil des Beteiligten erfasst, der sie anschliessend der nahestehenden Person zuwendet.118 Der Beteiligungsinhaber ist deshalb auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründung fehlt; bei der empfangenden Schwestergesellschaft liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor.119 Bei der direkten Bundessteuer findet nach dem Bundesgericht nur die Dreieckstheorie Anwendung, nicht die Direktbegünstigungstheorie; ein isolierter Fall, in dem es diese angewandt hatte, wird nicht weitergeführt.120
36 Offene Fragen. Später liess das Bundesgericht unter Hinweis auf das Urteil 2C_177/2016 offen, ob der Direktbegünstigungstheorie im Einkommenssteuerrecht überhaupt noch ein eigener Anwendungsbereich zukommt.121 Ebenso offen ist, ob die modifizierte Dreieckstheorie bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen mit dem Bundesrecht vereinbar ist.122 Bei einer indirekten Beteiligung über eine Holding liess das Bundesgericht offen, ob die Leistung dem Anteilsinhaber direkt zufloss oder als Ausschüttung über die Muttergesellschaft zu behandeln ist.123 Kollruss lehnt die Direktbegünstigungstheorie auch für die Verrechnungssteuer ab.124
37 Grenzen der Dreieckstheorie. Eine Spaltung, die die Voraussetzungen der Steuerneutralität nach Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG erfüllt, ist nach dem Bundesgericht jedenfalls in der beurteilten Konstellation auch beim beteiligten Privataktionär steuerneutral, obwohl sie nach der Dreieckstheorie an sich eine geldwerte Leistung darstellt.125 Entzieht der Veräusserer der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung Substanz, treffen die Steuerfolgen allein ihn; dem Erwerber fliesst keine verdeckte Gewinnausschüttung zu.126 Weidmann rechnet geldwerte Leistungen an Nahestehende demjenigen Beteiligten zu, der sie veranlasst hat, und lehnt eine quotale Zurechnung an alle Beteiligten ausser bei gemeinsamem Willen ab; nach Weidmann vertritt ein anderer Teil der Lehre die quotale Zuordnung.127
3. Simulierte Darlehen
Abschnitt betitelt „3. Simulierte Darlehen“38 Grundsatz. Das Darlehen einer Gesellschaft an ihren Aktionär oder eine nahestehende Person ist eine geldwerte Leistung, wenn die Gesellschaft es nur deshalb oder nur in dieser Höhe und zu diesen Bedingungen gewährt, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist.128 Die Marktunüblichkeit der Konditionen allein genügt nicht; es muss aufgezeigt werden, dass aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung nicht mehr ernstlich gerechnet werden kann, und die Simulation muss auf klaren Indizien beruhen.129 Den fehlenden Rückzahlungswillen als steuerbegründende Tatsache hat die Steuerbehörde nachzuweisen.130 Eine spätere Rückzahlung kann berücksichtigt werden, wenn die Darlehen schon vorher formell und materiell bestanden.131
39 Indizien. Das Bundesgericht hat die Indizien in BGE 138 II 57 neu gewichtet und das in ASA 64 S. 641 veröffentlichte frühere Urteil, das allein auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abstellte, nach dem Sachverhalt abgegrenzt, ohne die Praxis ausdrücklich zu ändern.132 Als Indizien gelten namentlich die fehlende Bonität des Schuldners, das Fehlen von Vertrag, Sicherheiten und Rückzahlungsplan, das Klumpenrisiko und die Behandlung des Darlehens in der Buchhaltung und in der Steuererklärung des Schuldners; entscheidend ist eine Gesamtbewertung, in der kein Aspekt zum allein entscheidenden Kriterium erhoben werden darf.133 Wird die Gesellschaft beim Darlehensvertrag durch ihren Vertragspartner selbst vertreten, bedarf der Vertrag nach Art. 718b OR134 ausnahmsweise der Schriftform.135 Kantonale Gerichte haben eine Simulation bei einem Darlehen, das nahezu das einzige Aktivum einer Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit bildete, bejaht und bei einem Kontokorrent trotz Klumpenrisiko verneint, solange der Schuldner sich nicht in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen befand.136
40 Nachträgliche Simulation. Ein Darlehen kann von Anfang an oder nachträglich simuliert sein, auch nur teilweise, etwa bei der späteren Erhöhung eines ursprünglich geschäftsmässig begründeten Darlehens.137 Nachträglich wird eine Kapitalschuld erst dann zur geldwerten Leistung, wenn der Rückzahlungswille entfällt; die blosse objektive Uneinbringlichkeit genügt nicht.138 Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sind in der Regel nicht wertberichtigungsfähig; ihre Wertberichtigung bewirkt eine nachträgliche Simulation.139 Blosse Rückstellungen bei weiterhin als echt dargestellten Darlehen genügen nach dem Bundesgericht nicht; im beurteilten Fall trat die Realisation erst mit der Konkurseröffnung ein.140
41 Zeitpunkt der Aufrechnung. In zeitlicher Hinsicht ist entscheidend, wann aufgrund hinreichender Anhaltspunkte erkennbar ist, dass der Rückzahlungswille entfällt; ein Teilbetrag, dessen Simulation schon früher erkennbar war, darf nicht in einer späteren Steuerperiode aufgerechnet werden.141 Beim von Anfang an simulierten Darlehen fliesst die Leistung schon mit der Hingabe zu.142 Nach Treu und Glauben kann die Leistung in dem Jahr als zugeflossen gelten, in dem die Steuerpflichtigen die Schuld nicht mehr deklarieren.143
4. Zinsen auf Aktionärsdarlehen, Zufluss und Abgrenzung
Abschnitt betitelt „4. Zinsen auf Aktionärsdarlehen, Zufluss und Abgrenzung“42 Zinssätze. Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Darlehen an Beteiligte oder Nahestehende und die Vergütung übersetzter Zinsen an sie sind nach der Praxis geldwerte Leistungen; die ESTV veröffentlicht jährlich Zinssätze, bei deren Einhaltung sie keine geldwerte Leistung annimmt, wobei der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich vorbehalten bleibt.144 Oesterhelt/Opel halten einzelne Unterscheidungen in den Rundschreiben der ESTV zu den Zinssätzen für nicht gerechtfertigt und deshalb verfassungsrechtlich problematisch.145 Die Rückzahlung von Fremdkapital, das als verdecktes Eigenkapital qualifiziert, ist nach der Praxis keine geldwerte Leistung.146
43 Zufluss. Für den Zufluss geldwerter Leistungen stellt das Bundesgericht auf die Soll-Methode ab und erfasst etwa eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Kreditorbuchung bei der Gesellschaft; die Ist-Methode kommt nur bei besonders unsicherer Erfüllung in Betracht.147 In einem Urteil zur indirekten Teilliquidation nach dem Recht vor Einführung von Art. 20a DBG nannte es für den Zufluss geldwerter Leistungen dagegen die Ist-Methode.148 Massgeblicher Zeitpunkt ist jener, an dem die Beteiligten den Zufluss bewusst und definitiv bewirkt haben; bei künftig zu leistenden Zahlungen kann der Vorteil bereits mit der Verpflichtung zufliessen.149
44 Abgrenzung zum Erwerbseinkommen. Beteiligungsertrag wird nur erfasst, soweit die Leistung nicht schon unter einem anderen Titel, etwa als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, besteuert wird.150 Im AHV-Beitragsrecht hat das Bundesgericht eine Praxis, die die Angemessenheit von Dividenden am Nennwert mass, als gesetzwidrig bezeichnet, weil auf das Eigenkapital bzw. den wirtschaftlichen Wert der Aktien abzustellen sei.151 Für die direkte Bundessteuer nimmt die ESTV eine Umqualifikation von Dividenden in Lohn nur vor, wenn die Veranlagungen sowohl des Beteiligungsinhabers als auch der Gesellschaft im offenen Verfahren korrigiert werden können.152 Nach Bloch-Riemer/Hongler erfolge die Abgrenzung im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht nach denselben Grundsätzen, und Divergenzen ergäben sich erst in der Rechtsanwendung.153
G. Nutzung beweglicher Sachen und nutzbarer Rechte (Abs. 1 lit. d)
Abschnitt betitelt „G. Nutzung beweglicher Sachen und nutzbarer Rechte (Abs. 1 lit. d)“45 Entgelt für die Überlassung. Vermögensertrag nach lit. d setzt ein Entgelt für das Zurverfügungstellen eines Vermögenswerts voraus; die «sonstige Nutzung» ist der Auffangtatbestand, mit dem der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung an Dritte erfasst wird.154 Vergütungen für die Lieferung von Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage sind deshalb kein Vermögensertrag; gewerbsmässige Stromproduktion ist selbständige Erwerbstätigkeit, die nicht kommerzielle fällt unter Art. 16 Abs. 1 DBG.155 Die Ausgleichszahlung, die der Borger beim Securities Lending für entgangene Dividenden und Zinsen leistet, besteuert die Praxis beim Lender nach lit. d.156 Weitere Rechtsprechung zu lit. d liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
H. Kollektive Kapitalanlagen (Abs. 1 lit. e)
Abschnitt betitelt „H. Kollektive Kapitalanlagen (Abs. 1 lit. e)“46 Transparenz. Kollektive Kapitalanlagen sind, abgesehen von jenen mit direktem Grundbesitz, nicht selbst steuerpflichtig; ihre Erträge werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet (Art. 10 Abs. 2 DBG). Lit. e nimmt die Erträge aus direktem Grundbesitz aus, weil diese bei der kollektiven Kapitalanlage selbst besteuert werden.157 Die Anleger einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) fallen nicht unter lit. e, sondern unter lit. c.158 Kapitalgewinne der kollektiven Kapitalanlage bleiben nach der Praxis nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei, wenn sie in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden; Oesterhelt/Winzap bezeichnen den Wortlaut von lit. e als unvollständig, weil auch Kapitalrückzahlungen und Erträge aus Kapitalgewinnen auszunehmen seien.159 Die Teilbesteuerung nach Abs. 1bis gilt für Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen nicht.160
47 Zeitpunkt. Ausschüttungen sind bei Fälligkeit, thesaurierte Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift steuerbar.161 Das Bundesgericht hat für ausländische kollektive Kapitalanlagen im Sinn von Art. 119 KAG entschieden, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anleger den Ertrag aus seinem Anteil erzielt, nicht auf die Einkünfteerzielung durch die kollektive Kapitalanlage; massgebend ist bei ausländischen Thesaurierungsfonds der jährliche Geschäftsabschluss mit der Gutschrift, und unterjähriger Erwerb ist unerheblich.162 Damit beurteilte es die Praxis der ESTV zur Besteuerung thesaurierter Erträge, deren Rechtmässigkeit es zuvor nicht zu prüfen hatte.163 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich behandelte einen nicht in der Schweiz vertriebenen ausländischen Fonds mit wöchentlichem Rückgaberecht als transparent und unterstellte inkorporierte Gefässe ohne Rückgabeanspruch, die einer SICAF vergleichbar sind, lit. c.164
I. Immaterielle Güter (Abs. 1 lit. f)
Abschnitt betitelt „I. Immaterielle Güter (Abs. 1 lit. f)“48 Lizenzentgelte. Erträge aus immateriellen Gütern sind, soweit sie Einkommen darstellen, stets steuerbar, sei es nach lit. f oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG; solange das Patent nicht veräussert ist, sind Lizenzentgelte kein Kapitalgewinn.165 Ob das Patent zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehörte, liess das Bundesgericht offen.166 Weitere Rechtsprechung und Praxis zu lit. f liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
III. Zu Art. 20 Abs. 1bis DBG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 20 Abs. 1bis DBG“49 Zweck und Entstehung. Abs. 1bis mildert die wirtschaftliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber; die Doppelbelastung als solche ist vom Gesetzgeber gewollt.167 Der Bundesrat hatte in der Unternehmenssteuerreform II eine Teilbesteuerung aller Beteiligungserträge des Privatvermögens zu 80 Prozent ohne Mindestbeteiligung vorgeschlagen; das Parlament beschloss 60 Prozent und eine Mindestquote von 10 Prozent.168 Mit der STAF wurde der steuerbare Anteil auf 70 Prozent angehoben; die Mindestquote blieb unverändert.169
50 Erfasste Erträge. Die Teilbesteuerung erfasst alle Beteiligungserträge im Sinn von lit. c aus den genannten Beteiligungsrechten, insbesondere auch verdeckte Gewinnausschüttungen; eine Unterscheidung nach Arten von Beteiligungserträgen ist nicht zulässig.170 Weil Art. 20a DBG ein Sonderfall von lit. c ist, gilt sie auch für den Transponierungsertrag.171 Die ESTV gewährt sie für verdeckte Gewinnausschüttungen nur, sofern bei der leistenden Gesellschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfolgt ist.172 Wer Gewinnausschüttungen nach Ermessen schätzt, ohne die Teilbesteuerung zu berücksichtigen, begeht nach dem Bundesgericht einen groben methodischen Fehler.173
51 Beteiligungsrecht und Quote. Abs. 1bis setzt eine finanzielle Beteiligung am Grund- oder Stammkapital voraus, bei der Genossenschaft also Anteilscheine; Ausschüttungen einer Genossenschaft ohne Anteilscheine sind nicht teilbesteuert.174 Keine Beteiligungsrechte sind nach der Praxis etwa Genussscheine, Obligationen, Darlehen und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen.175 Die Quote von 10 Prozent muss nach der Praxis im Zeitpunkt der Realisation, bei Dividenden der Fälligkeit, erfüllt sein (zur Realisation der Dividende nach der Rechtsprechung N. 22); die Praxis rechnet die Beteiligungen von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Kindern unter elterlicher Sorge sowie jene im Privat- und Geschäftsvermögen zusammen, nicht aber indirekt gehaltene Beteiligungen.176 Rechtsprechung zum massgebenden Zeitpunkt der Quote liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
52 Asymmetrische Dividenden. Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen behandelte eine überproportionale Dividende an einen Aktionär mit einer Beteiligung von 20 Prozent insgesamt als privilegierten Beteiligungsertrag und lehnte eine Umqualifikation des überproportionalen Teils allein gestützt auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab.177 Weidmann erkennt asymmetrische Dividenden grundsätzlich auch steuerlich als Dividenden an; soweit eine Mehrzuweisung auf einem anderen Rechtsgrund als dem Beteiligungsverhältnis beruhe, liege insoweit kein Beteiligungsertrag vor und sei die Teilbesteuerung zu verweigern.178 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, dazu nicht geäussert.
IV. Zu Art. 20 Abs. 2 DBG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 20 Abs. 2 DBG“53 Bezugsrechte. Der Erlös aus der Veräusserung von Bezugsrechten des Privatvermögens ist kein Vermögensertrag; der Entwurf von 1983 hatte neben dem Bezugsrechtserlös auch Gratisaktien von der Besteuerung ausgenommen (N. 2).179 Eine analoge Anwendung auf eine Ausgleichszahlung aus dem Weiterverkauf von Aktien, die ein Mitaktionär über ein Vorkaufsrecht erworben hatte, lehnte das Bundesgericht ab, weil die Anteile des Steuerpflichtigen nicht verwässert wurden.180
54 Aktionärsoptionen. Gibt eine Gesellschaft ihren Aktionären Optionen unentgeltlich oder unter dem Verkehrswert ab, liegt nach der Praxis grundsätzlich eine geldwerte Leistung vor, die im Zeitpunkt der Zuteilung realisiert ist; ausgenommen sind Calloptionen, die dem gesellschaftsrechtlichen Bezugsrecht des Aktionärs nach Art. 652b OR entsprechen.181 Liegt weder in der Abgabe noch in der Ausübung von Warrants eine Entreicherung der Gesellschaft, weil neue Aktien geschaffen werden, bestehe nach Lambert/Oesterhelt keine geldwerte Leistung nach lit. c.182
V. Zu Art. 20 Abs. 3 DBG
Abschnitt betitelt „V. Zu Art. 20 Abs. 3 DBG“A. Grundsatz und Entstehung
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz und Entstehung“55 Kapitaleinlageprinzip. Abs. 3 erweitert im Privatvermögen das Nennwertprinzip um das Kapitaleinlageprinzip: Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen der Beteiligten wird wie die Rückzahlung von Nennkapital behandelt.183 Der Bundesrat begründete die Einführung damit, dass sich die Besteuerung von als Agio einbezahltem Eigenkapital nicht mehr rechtfertigen lasse.184 Sein Entwurf verlangte, dass die Einlagen unmittelbar von den Beteiligten geleistet und in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden; das Parlament strich beide Voraussetzungen und behielt den Stichtag des 31. Dezember 1996 bei.185 Die Bestimmung erfasst auch Rückzahlungen ausländischer Gesellschaften; Ausschüttungen aus dem Gewinnvortrag bleiben Dividende, auch wenn das ausländische Recht sie steuerfrei stellt.186
56 Ausweis und Meldung. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben den Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 125 Abs. 3 DBG in der Steuererklärung gesondert auszuweisen; Rückzahlungen sind der ESTV nach der Praxis mit dem Formular 170 zu melden, und die ESTV teilt die anerkannten Bestände mit.187 Für Gesellschaften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, erklärt die ESTV die verrechnungssteuerliche Beurteilung der Kapitaleinlagen auch für die direkten Steuern als massgeblich.188 Liegen keine Angaben über die Aufteilung einer Ausschüttung vor, qualifiziert sie die Ausschüttung vorab als solche aus übrigen Reserven.189
B. Begriff der Reserven aus Kapitaleinlagen
Abschnitt betitelt „B. Begriff der Reserven aus Kapitaleinlagen“57 Einlagen der Beteiligten. Als Kapitaleinlage gilt nach dem Bundesgericht auch die unentgeltliche Befreiung der Gesellschaft von einer Schuld durch den Beteiligungsinhaber (privative Schuldübernahme); es besteht kein Grund, diesen Vorgang anders zu behandeln als den Zuschuss von Barmitteln, mit denen die Gesellschaft die Schuld selbst begleicht.190 Kapitaleinlagen, die mit Verlusten verrechnet wurden, sind nach dem Bundesverwaltungsgericht und der Praxis untergegangen und können nicht mit späteren Gewinnen wiederaufgefüllt werden; das Bundesverwaltungsgericht bezieht diesen Grundsatz in einem Urteil zur Verrechnungssteuer ausdrücklich auch auf Abs. 3.191 Die Rückzahlung von nominellem Kapital fällt nicht unter Abs. 3, sondern ist schon nach dem Nennwertprinzip steuerfrei.192
58 Herkunft der Mittel. Nach der Praxis sind Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften keine Reserven aus Kapitaleinlagen, weil sie nicht direkt von den Beteiligten geleistet werden (zur Zurechnung beim Beteiligten nach der Dreieckstheorie N. 35); Forderungsverzichte und Einlagen, die im Zuge einer Sanierung erfolgswirksam gebucht werden, gelten nie als solche.193 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verlangte auch nach BGE 149 II 158, dass die Einlage zivilrechtlich direkt vom Beteiligungsinhaber stammt, und verneinte dies für ein Darlehen einer steuerlich transparent behandelten Schwestergesellschaft.194 Das Bundesgericht hat offengelassen, ob Mittel aus einer den Aktionären steuerlich transparent zugerechneten ausländischen Gesellschaft für Abs. 3 als von den Aktionären stammend gelten; eine geldwerte Leistung bleibe jedenfalls nur steuerfrei, wenn damit effektiv eine Entnahme der Kapitaleinlage verbunden gewesen wäre.195
C. Verdeckte Kapitaleinlagen und Nachweis
Abschnitt betitelt „C. Verdeckte Kapitaleinlagen und Nachweis“59 Verdeckte Kapitaleinlagen. Von verdeckten Kapitaleinlagen spricht das Bundesgericht, wenn die Einlage in den Büchern der empfangenden Gesellschaft nicht oder nicht mit dem tatsächlichen Wert abgebildet wird.196 Die ESTV behandelt verdeckte Kapitaleinlagen als übrige Reserven und lässt eine nachträgliche Umqualifikation nicht zu.197 Das Bundesgericht hat demgegenüber entschieden, dass sich aus keiner Auslegungsmethode ein Argument ergibt, vom Wortlaut von Abs. 3 abzuweichen und die Steuerfreiheit an eine separate Verbuchung zu knüpfen; damit sind auch verdeckte Kapitaleinlagen steuerfrei rückzahlbar.198 Die Frage war zuvor offengeblieben.199 Schon das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hatte den gesonderten Ausweis nicht als unentbehrliche Voraussetzung betrachtet.200
60 Nachweis. Den Anteilsinhabern steht offen, auf andere Weise nachzuweisen, dass eine Leistung aus einer Kapitaleinlage stammt; gelingt der Nachweis nicht, tragen sie die beweisrechtlichen Konsequenzen.201 Oesterhelt/Opel stimmen dem Urteil zu, verstehen die Ausweispflicht nach Art. 125 Abs. 3 DBG als blosse Formvorschrift und halten die gegenteilige Position der ESTV für die direkte Bundessteuer für obsolet; sie empfehlen wegen der Beweislast eine Klärung im Zeitpunkt der Einlage.202 Ob verdeckte Kapitaleinlagen auch dann steuerfrei zurückbezahlt werden können, wenn sie an andere Beteiligte als den Einleger ausgeschüttet werden, hat das Bundesgericht nicht entschieden; Oesterhelt/Opel bejahen dies.203
61 Verhältnis zur Verrechnungssteuer. Für die Verrechnungssteuer hält das Bundesgericht am Verbuchungserfordernis von Art. 5 Abs. 1bis VStG fest; Abs. 3 betreffe ohnehin nur Kapitalrückzahlungen an natürliche Personen, die die Beteiligungsrechte im Privatvermögen halten, und gehe der verrechnungssteuerlichen Regelung nicht vor.204 Den Einlagebegriff aus BGE 149 II 158 überträgt es aber auf die Verrechnungssteuer.205 Nach Angehrn seien Verbuchungserfordernis und Meldepflicht verfahrensrechtliche Vorschriften, von denen auch die Verrechnungssteuerfreiheit nicht abhängen solle.206
VI. Zu Art. 20 Abs. 4–7 DBG
Abschnitt betitelt „VI. Zu Art. 20 Abs. 4–7 DBG“62 Entstehung. Der Bundesrat verzichtete in der Botschaft zur Steuervorlage 17 ausdrücklich darauf, das Kapitaleinlageprinzip anzupassen, obwohl in der Vernehmlassung eine Verhältnisregelung vorgeschlagen worden war; Abs. 4–7 und die Neufassung von Abs. 3 gehen auf das Parlament zurück.207 Küttel bezeichnet die Regelung als politisch und fiskalisch motivierte Korrektur; eine Unterbesteuerung durch Rückkäufe sei seiner Ansicht nach beim Anteilsinhaber zu korrigieren und nicht über das Kapitaleinlageprinzip.208
63 Ausschüttungsregel. An einer schweizerischen Börse kotierte Gesellschaften müssen bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven ausschütten, solange und soweit solche vorhanden sind; sonst ist die halbe Differenz steuerbar, höchstens im Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.209 Nicht erfasst sind die in Abs. 5 genannten ausländischen Reserven aus Kapitaleinlagen und die Liquidation; für Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen gelten die Regeln sinngemäss (Abs. 6).210 Rechtsprechung zu Abs. 4–6 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
64 Teilliquidationsregel. Bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an eine kotierte Gesellschaft muss mindestens die Hälfte des Liquidationsüberschusses den Reserven aus Kapitaleinlagen belastet werden, höchstens im Umfang der auf diese Beteiligungsrechte entfallenden Reserven; sonst vermindert sich der steuerbare Anteil um die halbe Differenz (Abs. 7).211 Küttel weist auf einen Unterschied im Wortlaut zwischen Abs. 7 und der verrechnungssteuerlichen Parallelnorm (Art. 4a Abs. 4 VStG) hin.212 Rechtsprechung zu Abs. 7 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
VII. Zu Art. 20 Abs. 8 DBG
Abschnitt betitelt „VII. Zu Art. 20 Abs. 8 DBG“65 Nettobetrachtung beim Kapitalband. Nach der Botschaft soll Abs. 8 verhindern, dass Publikumsgesellschaften das Kapitalband nach Art. 653s ff. OR nutzen, um anstelle steuerbarer Dividenden Reserven aus Kapitaleinlagen zu schaffen und zurückzuzahlen; Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands geleistet werden, gelten deshalb nur als Reserven aus Kapitaleinlagen, soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.213 Nach der Praxis können Einlagen, die während eines Kapitalbands geleistet werden, erst nach dessen Beendigung als Reserven aus Kapitaleinlagen bestätigt werden.214 Rechtsprechung zu Abs. 8 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
VIII. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „VIII. Abgrenzungsfragen“66 Verhältnis zu Art. 20a DBG. Art. 20a DBG regelt Transponierung und indirekte Teilliquidation als Sonderfälle von lit. c.215 Mit seiner Einführung verwarf der Gesetzgeber die ab 2001 verschärfte Rechtsprechung zur indirekten Teilliquidation, die das Bundesgericht noch auf lit. c gestützt hatte.216 Ob und inwieweit Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG über lit. c hinausgeht, hielt das Bundesgericht für unerheblich, weil allein die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG massgebend seien.217 Die Einzelheiten gehören zu Art. 20a DBG.
67 Steuerumgehung. Bringt ein Aktionär sein Unternehmen in eine überschuldete Gesellschaft mit Verlustvortrag ein und lässt deren Gewinne als steuerfreie Darlehensrückzahlung an sich zurückfliessen, nimmt das Bundesgericht eine Steuerumgehung an und besteuert den Betrag, der bei angemessener Gestaltung als Dividende nach lit. c erfasst worden wäre.218 Zur Steuerumgehung bei Einmalprämienversicherungen und Marchzinsen vgl. N. 16 und 18.
IX. Ausblick
Abschnitt betitelt „IX. Ausblick“68 Keine beschlossenen Änderungen. Die von Fedlex für den 1. Januar 2029 ausgewiesene Fassung von Art. 20 DBG ist wortgleich mit der geltenden.219
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 12 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, ILE Working Papers, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Angehrn Nico, Steuerfreie Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagereserven. Eine steuerrechtliche Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 149 II 158 unter besonderer Berücksichtigung des Verrechnungssteuerrechts, ILE Working Paper 2024-20, 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1328&e_sys=ile].
- Bloch-Riemer Ruth/Hongler Peter, Lohn und Dividenden aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht, St.Galler Seminar zur Einkommenssteuer 2020 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=56562&e_sys=ile].
- Engstler Patrick/Hongler Peter, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Gewinnsteuerrecht und handelsrechtliche Bilanzierung, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48978&e_sys=ile].
- Engstler Patrick/Regli Florian, Grundsatzüberlegungen zur verdeckten Gewinnausschüttung: Definition, Tatbestandsmerkmale und Korrekturmassstab, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=640&e_sys=ile].
- Hongler Peter/Weder Josiane/Graf Ivo, Der steuerfreie Kapitalgewinn – Eine Bestandesaufnahme, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=563&e_sys=ile].
- Kollruss Thomas, Rechtsgrundlage für verrechnungssteuerliche Direktbegünstigungstheorie?, FStR 2020 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=6696&e_sys=ile].
- Küttel Remo, Die Anpassung des Kapitaleinlageprinzips im Rahmen der STAF, FStR 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=217&e_sys=ile].
- Lambert Angelika/Oesterhelt Stefan, Besteuerung von beweglichem Vermögen, St.Galler Seminar zur Einkommensbesteuerung 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1849&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019, 2020 (Teil 2), FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=7921&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=559&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (1. Teil), FStR 2008 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=15334&e_sys=ile].
- Weidmann Markus, Zurechnung asymmetrischer Dividenden und geldwerter Leistungen, FStR 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=221&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Botschaft über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28.9.1998, BBl 1999 4, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1999/1_4_3_3, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft Stabilisierungsprogramm 1998).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22.6.2005, BBl 2005 4733, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/737, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft UStR II).
- Entwurf zum Unternehmenssteuerreformgesetz II, BBl 2005 4875, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/738, besucht am 1.11.2026 (zit. Entwurf BBl 2005 4875).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft KAG).
- Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016, BBl 2017 399, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/112, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom 21.3.2018, BBl 2018 2527, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/1042, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft SV17).
- Entwurf zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17, BBl 2018 2655, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/1043, besucht am 1.11.2026 (zit. Entwurf BBl 2018 2655).
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 5 vom 19.8.1999, Unternehmenssteuerreform 1997 – Neuregelung des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/32e9cd5d-5046-4f48-9f06-96834ffcb555, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 5 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 5a vom 1.2.2022, Umstrukturierungen, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e163e163-e38f-4631-85a6-455c20a8c29a, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 6a vom 10.10.2024, Verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/2aab0f1b-c733-4be0-bc2b-9f8a04945884, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 6a ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 13 vom 1.1.2018, Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/604fb83f-a396-444a-8d1d-c77943b063a8, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 13 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 15 vom 3.10.2017, Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/642c624e-81a7-405c-b27d-b7f9a153578c, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 15 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 22a vom 31.1.2020, Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/4fb7ee28-726c-4b2f-9de7-cc167f148a7d, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 22a ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 24 vom 30.6.1995, Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/06c6468e-91f2-42b2-a88c-e217a4388348, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 25 vom 23.2.2018, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/3a7a1189-5a08-4f34-b93e-310ccc00347f, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 25 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 29c vom 23.12.2022, Kapitaleinlageprinzip, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/2822de22-4ad4-4636-9199-db732d79a79d, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 29c ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 39 vom 23.12.2013, Besteuerung von Aktionärsoptionen, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/3a23fef9-2443-4f37-9aa2-7ce6e1bbdfe8, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 39 ESTV).
- ESTV, Rundschreiben vom 1.10.2013, Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b DBG, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/7d79ec3f-5741-4d8d-8f64-a4dbc483d955, besucht am 1.11.2026 (zit. Rundschreiben ESTV vom 1.10.2013).
- ESTV, Rundschreiben Nr. 218 vom 29.1.2026, Steuerlich anerkannte Zinssätze 2026 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/5d4549db-2847-4ca5-98cd-44d5a0b79455, besucht am 1.11.2026 (zit. Rundschreiben Nr. 218 ESTV).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
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- Brülisauer Peter/Suter Christoph, Das Kapitaleinlageprinzip, FStR 2011, 110 ff. und 182 ff. ILE
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- Oesterhelt Stefan, Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip. 50:50-Regel für Publikumsgesellschaften, EF 2019, 867 ff.
- Oesterhelt Stefan, Pauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung, StR 2014, 832 ff.
- Oesterhelt Stefan, Verfassungsrechtliche Aspekte des Dividendenprivilegs. Bundesgerichtsurteile vom 25.9.2009 zur Unternehmenssteuerreform, ST 2010, 141
- Oesterhelt Stefan, Wandelanleihen und Wandeldarlehen, EF 2020, 754 ff.
- Pfaff Dieter, Zu Bilanzierungsproblemen des Kapitaleinlageprinzips aus betriebswirtschaftlicher Sicht, ASA 82 (2013/2014), 97 ff.
- Rabaglio Orlando, Dividende statt Lohn – Ist die AHV-Verwaltungspraxis noch rechtmässig?, TREX 2/2015, 102 ff.
- Rabaglio Orlando, Unternehmenssteuerreform II: Chancen und Risiken in der Beratung von KMU, TREX 2/2008, 78 ff.
- Rabaglio Orlando, Wenn die Dividende bei der AHV zu Lohn wird: Klärender Entscheid des Bundesgerichts, TREX 4/2015, 242 ff.
- Rechsteiner Christoph/Sigrist Jonas, Das Kapitaleinlageprinzip der UStR II, Unklarheiten in der Praxis klären und vorbeugend handeln, ST 10/2008, 783 ff.
- Rechsteiner Christoph/Sigrist Jonas, Das Kapitaleinlageprinzip der UStR II. Unklarheiten in der Praxis klären und vorbeugend handeln, ST 2008, 783 ff.
- Reich Markus, Vermögensertragsbegriff und Nennwertprinzip, in: Francis Cagianut/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Steuerrecht, ausgewählte Probleme am Ende des 20. Jahrhunderts, Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern/Stuttgart/Wien 1995, 225 ff.
- Rohner Tobias F., Bundesgerichtsentscheid zur Quasifusion. BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015, EF 2015, 1033 ff.
- Schärrer Erwin, Von Kapitaleinlagen und Gewinnausschüttungen und deren steuerlichen Behandlung bei der Aktiengesellschaft und beim Aktionär, ASA 43 (1974/1975), 273 ff.
- Schüle Kurt, Das vom Volk beschlossene Kapitaleinlageprinzip ist auch im Gesellschaftsrecht zu respektieren, ST 2010, 686 ff.
- Simonek Madeleine, Rückerstattung verdeckter Gewinnausschüttungen gestützt auf Art. 678 OR, StR 2024, 322 ff.
- Uebelhart Peter/Morf Catherine, Unternehmenssteuerreform II – erste kritische Übersicht, EC 2005, 702 ff.
- Untersander Oliver, Kapitaleinlageprinzip und Unternehmenssteuerreform II, Zürich/Basel/Genf 2005
- Untersander Oliver, Kapitalrückzahlungsprinzip im schweizerischen Steuerrecht, Diss., Zürich u. a. 2003
- Vogel Alexander/Schär Daniel, Die Kommanditgesellschaft nach KAG als Anlagevehikel für Private Equity - Regulatorische und steuerliche Aspekte, ST 2007, 479 ff.
- von Ah Julia, Eingelegtes Kapital endlich steuerfrei rückzahlbar – Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Schweizer Unternehmenssteuerreform II, Internationale Wirtschaftsbriefe 2010, 647 ff.
- Wohlwend Hanspeter/Rüthemann Patrik/Hutter Boris, Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten, StR 2004, 490 ff.
- Würth Wendolin K., Kapitaleinlagen, sonstige Kapitalzuführungen und steuerbare Erträge bei Kapitalgesellschaften. Eine Abgrenzung nach schweizerischem Steuerrecht unter Berücksichtigung der Kapitalrückerstattung, Diss. Universität St.Gallen, 1973
- Zitter Gernot/Loser Silvan, Veräusserung eigener Aktien. Steuer- und handelsrechtliche Überlegungen zum BGE vom 6. Juni 2024, StR 2024, 859
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
KS 29c ESTV; KS 22a ESTV; KS 24 ESTV; KS 15 ESTV; KS 25 ESTV. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 163 und 323 (Art. 20 E-DBG). ↩
-
Bundesgesetz vom 7.10.1994 (AS 1995 1445); Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19.3.1999, Ziff. I 5 (AS 1999 2374, 2377). ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Bundesgesetz über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 10.10.1997, Ziff. I 1 (AS 1998 669, 677). ↩
-
Anhang Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG; AS 2006 5379). ↩
-
Ziff. II 2 des Bundesgesetzes über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23.3.2007 (Unternehmenssteuerreformgesetz II; AS 2008 2893, 2895 und 2902). ↩
-
Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28.9.2018 (AS 2019 2395, 2396 f.). ↩
-
Anhang Ziff. 7 des Bundesgesetzes vom 19.6.2020 (Aktienrecht; AS 2020 4005). ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Art. 7 Abs. 1, 1bis, 1ter, 3 und 4 lit. a und b StHG. ↩
-
BGer 2C_429/2014 vom 6. November 2015, E. 2.6.1; BGer 2C_812/2018 vom 20. August 2019, E. 3.2. ↩
-
BGer 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017, E. 4.2 (zum kantonalen Recht). ↩
-
Art. 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 StHG. ↩
-
Botschaft SV17, S. 2586; AS 2019 2399. ↩
-
BGer 2C_429/2014 vom 6. November 2015, E. 2.6.1 und 2.7.3; Botschaft UStR II, S. 4848. ↩
-
BGE 135 II 183, E. 4.5; BGer 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, E. 1. ↩
-
BGE 135 II 183, E. 5.4 (Ertragskomponente beim Rückkauf einer Leibrentenversicherung). ↩
-
BGer 2C_116/2010 vom 21. Juni 2010, E. 2.1; vgl. BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 4.1 (Ausschüttungen einer Stiftung). ↩
-
BGer 2C_648/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.2. ↩
-
BGE 140 II 353, E. 7.3.1. ↩
-
BGer 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019, E. 4.3.1 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2C_32/2016 vom 24. November 2016, E. 10.2. ↩
-
Hongler/Weder/Graf, FStR 2023, Der steuerfreie Kapitalgewinn, Ziff. 4.4.4 f. ↩
-
Hongler/Weder/Graf, FStR 2023, Der steuerfreie Kapitalgewinn, Ziff. 4.4.4. ↩
-
BGer 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007, E. 3.1; BGer 2C_415/2015 vom 31. März 2016, E. 3.2. ↩
-
BGer 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007, E. 3.1; BGer 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019, E. 4.5 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007, E. 4.1; BGer 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019, E. 4.5 und 4.5.4 (zum kantonalen Recht); BGer 2C_743/2019 vom 20. April 2020, E. 4.3.3. ↩
-
BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 3.2.3 f. ↩
-
BGer 2C_415/2015 vom 31. März 2016, E. 3.2. ↩
-
BGer 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008, E. 3.4; BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3.2. ↩
-
BGE 135 II 195, E. 7.1.3. ↩
-
BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 4.4 und 4.5. ↩
-
BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 4.5. ↩
-
BGer 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, E. 3; BGer 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 2.3 (zum kantonalen Recht); BGer 2C_710/2017 vom 29. Oktober 2018, E. 5.4. ↩
-
BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 3.3.4. ↩
-
BGer 9C_437/2024 vom 6. Februar 2025, E. 4.3. ↩
-
BGer 9C_339/2024 vom 17. Juni 2025, E. 4.4.2–4.5 (italienische Postsparbriefe; Aufhebung von VGer ZH SR.2023.00012 vom 8.5.2024). ↩
-
BGer 2C_620/2012 vom 14. Februar 2013, E. 3.6 und 3.8 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2C_743/2019 vom 20. April 2020, E. 6.2 und 6.2.2. ↩
-
BGer 2C_743/2019 vom 20. April 2020, E. 6.2.1. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2021, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019, 2020 (Teil 2), Ziff. 6.3; Hongler/Weder/Graf, FStR 2023, Der steuerfreie Kapitalgewinn, Ziff. 4.5.2. ↩
-
Steuergericht SO SGSTA.2014.38 vom 10.11.2014, KSGE 2014 Nr. 6, E. 3.3. ↩
-
BGer 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, E. 3.2. ↩
-
BGE 131 I 409, E. 5.5.6; BGE 135 II 183, E. 4.5 und 5.4. ↩
-
Steuerrekursgericht ZH DB.2013.162 vom 21.10.2013, E. 2a und 2b/cc. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. II.4. ↩
-
Botschaft Stabilisierungsprogramm 1998, Ziff. 262.63; AS 1999 2377; vgl. die Übergangsregelung in Art. 205a DBG. ↩
-
BGer 2C_1175/2012 vom 29. Juli 2013, E. 4.2 und 4.4; ebenso VGer NW ST 21 4 vom 23.5.2022, E. 5.2; KS 24 ESTV, Ziff. II.2. ↩
-
BGer 2C_1175/2012 vom 29. Juli 2013, E. 4.4. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. II.1.a; Rundschreiben ESTV vom 1.10.2013, S. 1. ↩
-
BGer 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, E. 3.2 und 4.1; BGer 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, E. 2 f.; KS 24 ESTV, Ziff. II.5. ↩
-
BGer 2P.181/2005 vom 8. Februar 2006, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_743/2019 vom 20. April 2020, E. 4.1. ↩
-
KS 15 ESTV, Ziff. 2.1.4 und 4.1. ↩
-
BGer 9C_339/2024 vom 17. Juni 2025, E. 4.3.3 und 4.5. ↩
-
BGer 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 2.4 und 2.5 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 3.2 und 4.4 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2P.181/2005 vom 8. Februar 2006, E. 3.2.2. ↩
-
BGer 2C_941/2016 vom 3. April 2017, E. 5.2–5.4 und 6.1; KS 15 ESTV, Ziff. 3.4 und 3.4.1. ↩
-
BGer 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019, E. 4.5.3 (zum kantonalen Recht). ↩
-
Lambert/Oesterhelt, St.Galler Seminar zur Einkommensbesteuerung 2026, Besteuerung von beweglichem Vermögen, Wandeldarlehen. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 2.1; BGer 2A.53/2000 vom 15. August 2000, E. 2b; BGer 2C_993/2018 vom 11. Juli 2019, E. 6.2. ↩
-
BGer 2A.53/2000 vom 15. August 2000, E. 2b. ↩
-
BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 5.1.3. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
BGer 2A.53/2000 vom 15. August 2000, E. 2c; KS 5a ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_441/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2.3. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 6.3.2. ↩
-
VGer ZH SB.2013.00091 vom 22.1.2014, E. 2.6.1 (bestätigt durch BGer 2C_252/2014 vom 12. Februar 2016). ↩
-
BGer 2C_993/2018 vom 11. Juli 2019, E. 6.2–6.5. ↩
-
BGer 2C_533/2008 vom 7. August 2009, E. 3.2. ↩
-
BGer 2P.323/2003 vom 7. Mai 2004, E. 4.2 (interkantonal: Besteuerung im Kanton des Wohnsitzes im Zeitpunkt des Beschlusses); BGer 2C_78/2015 vom 10. September 2015, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_372/2015 vom 20. Juli 2016, E. 5.2 f. ↩
-
BGer 9C_582/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 9. ↩
-
BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008, E. 2.3, 2.5 und 2.6. ↩
-
AppGer BS VD.2020.3, VD.2020.4 vom 14.12.2020, E. 2.2 und 2.4.1. ↩
-
BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.8. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.3.2. ↩
-
BGer 9C_209/2025 vom 30. Dezember 2025, E. 4.1 und 5.1. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.1 und 5.1.5. ↩
-
KGer VD FI.2022.0019 vom 30.8.2023, E. 3c und 4b/bb. ↩
-
BGer 2C_387/2007 vom 4. März 2008, E. 3.1; KS 5 ESTV, Ziff. 1 und 4.2. ↩
-
BGer 2C_119/2018 vom 14. November 2019, E. 4.2.3–4.3. ↩
-
BGer 2A.413/2001 vom 13. März 2002, E. 2.2. ↩
-
BGer 2C_1059/2017 vom 19. Februar 2020, E. 5.3–6.3. ↩
-
BGer 2C_1059/2017 vom 19. Februar 2020, E. 6.1; BGer 2C_1005/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.2.3 und 3.3.2. ↩
-
BGE 150 II 369, E. 5.6. ↩
-
KS 5 ESTV, Ziff. 5.2. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.3. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 2.2; BGer 2P.280/2001 vom 30. April 2002, E. 2.2. ↩
-
BGer 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021, E. 2.1. ↩
-
BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008, E. 2.3; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.3.1. ↩
-
BGer 2A.39/2003 vom 26. November 2003, E. 3.2 (verbilligte Miete eines Einfamilienhauses der Gesellschaft). ↩
-
BGE 144 II 427, E. 6.1; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.3.1. ↩
-
BGer 2P.128/2003 vom 13. August 2004, E. 3.1; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.3.1. ↩
-
BGer 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019, E. 2.3. ↩
-
BGer 2C_543/2008 vom 27. März 2009, E. 2; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.3.1; BGer 2C_741/2015 vom 3. Mai 2016, E. 2.1. ↩
-
BGer 2P.128/2003 vom 13. August 2004, E. 3.1; BGer 2A.706/2006 vom 1. März 2007, E. 4.2. ↩
-
VGer ZH SB.2013.00091 vom 22.1.2014, E. 2.1. ↩
-
Engstler/Regli, FStR 2024, Grundsatzüberlegungen zur verdeckten Gewinnausschüttung, Ziff. 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.3.1 und 5.1. ↩
-
BGE 144 II 427, E. 6.2 (treuhänderisch übertragene Beteiligung); BGer 2C_543/2008 vom 27. März 2009 (Umbau einer Privatliegenschaft); BGer 2C_797/2012 vom 31. Juli 2013 (unbelegte Honorare); BGer 2C_644/2013 vom 21. Oktober 2013 (Ertragsverzicht); BGer 2C_540/2015 vom 25. November 2016 (zweites Geschäftsfahrzeug); BGer 2C_276/2018 vom 15. Juni 2018 (Motorsport); BGer 2C_400/2020 vom 22. April 2021 (Sponsoring); BGer 9C_624/2022 vom 15. März 2023 (Ausbildungskosten des Sohnes); BGer 9C_582/2023 vom 6. Dezember 2023 (Wohnung und Fahrzeuge); BGer 9C_595/2023 vom 23. September 2024 (Flugzeug). ↩
-
BGE 144 II 427, E. 6.4.1. ↩
-
BGer 9C_726/2022 vom 1. Mai 2024, E. 5.1.2; vgl. BGer 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022, E. 2.4.4 (keine Konzernbetrachtung). ↩
-
BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.5.6–2.5.8; BGer 2C_177/2016 vom 30. Januar 2017, E. 5.2. ↩
-
BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.5.7 f.; BGer 9C_726/2022 vom 1. Mai 2024, E. 4.2.2; ebenso AppGer BS VD.2019.1 vom 8.1.2020, E. 2.4.2. ↩
-
BGer 9C_595/2023 vom 23. September 2024, E. 2.1. ↩
-
Engstler/Regli, FStR 2024, Grundsatzüberlegungen zur verdeckten Gewinnausschüttung, Ziff. 4.2.3.2; vgl. Engstler/Hongler, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Gewinnsteuerrecht und handelsrechtliche Bilanzierung, Folie «Vorbemerkung zum ‹Aufrechnungsautomatismus› I/II». ↩
-
BGer 2A.73/2005 vom 2. August 2005, E. 3.1; BGer 2C_232/2015 vom 20. August 2015, E. 5.2. ↩
-
BGer 9C_5/2023 vom 14. März 2024, E. 5.2.2.2; ebenso VGer SG B 2023/56 vom 17.8.2023, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_1157/2016 vom 2. November 2017, E. 4.2.3; BGer 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019, E. 2.5.2. ↩
-
BGer 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019, E. 2.5.2. ↩
-
BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.3.2; vgl. BGE 138 II 57, E. 2.3. ↩
-
BGer 2C_97/2019 vom 20. Februar 2020, E. 4.1–4.3; BGer 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019, E. 2.3–2.8. ↩
-
KGer VD FI.2022.0054 vom 9.8.2023, E. 3c. ↩
-
BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.4.2; BGer 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022, E. 2.4.3; ebenso AppGer BS VD.2019.1 vom 8.1.2020, E. 2.4.3.5. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 4.2; BGer 2P.280/2001 vom 30. April 2002, E. 2.3; ebenso VGer ZH SB.2013.00091 vom 22.1.2014, E. 2.1. ↩
-
BGer 2C_177/2016 vom 30. Januar 2017, E. 5.2–5.4; BGer 9C_567/2023 vom 12. September 2024, E. 9.2. ↩
-
BGer 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019, E. 2.7. ↩
-
BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E. 2.4.3; BGer 2C_177/2016 vom 30. Januar 2017, E. 5.2.2. ↩
-
Kollruss, FStR 2020, Rechtsgrundlage für verrechnungssteuerliche Direktbegünstigungstheorie?, Ziff. 2.3 und 3. ↩
-
BGer 2C_34/2018 vom 11. März 2019, E. 5.2–5.4. ↩
-
BGer 2C_756/2020 vom 3. Mai 2021, E. 5.2.2.3. ↩
-
Weidmann, FStR 2019, Zurechnung asymmetrischer Dividenden und geldwerter Leistungen, Ziff. 3.1 und 6. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 3. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 5.1 und 5.2.2. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 7.1. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 7.3.2. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 5.1.1–5.1.3 und 7.3.1. ↩
-
BGE 138 II 57, E. 3.2; BGer 2C_872/2020 vom 2. März 2021, E. 3.4.1 f.; BGer 2C_72/2007 vom 23. August 2007, E. 2.3. ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
BGer 9C_216/2025 vom 10. April 2026, E. 4.4.1. ↩
-
VGer SG B 2023/56 vom 17.8.2023, E. 4.3 und 5.2.4; Steuerrekursgericht ZH DB.2025.55 vom 16.12.2025, E. 2a/bb und 3c/bb. ↩
-
BGer 2P.128/2003 vom 13. August 2004, E. 3.3; BGer 2C_872/2020 vom 2. März 2021, E. 3.3. ↩
-
BGer 2C_872/2020 vom 2. März 2021, E. 3.6. ↩
-
BGer 2C_252/2014 vom 12. Februar 2016, E. 4.3; BGer 2C_843/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3.3. ↩
-
BGer 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.4.2–3.4.4; vgl. VGer LU A 05 89 vom 3.5.2006, LGVE 2006 II Nr. 16, E. 3b. ↩
-
BGer 9C_216/2025 vom 10. April 2026, E. 4.6.2–4.6.4. ↩
-
VGer LU A 05 89 vom 3.5.2006, LGVE 2006 II Nr. 16, E. 2c. ↩
-
BGer 2C_872/2020 vom 2. März 2021, E. 3.8. ↩
-
Rundschreiben Nr. 218 ESTV, S. 1 f.; vgl. KS 6a ESTV, Ziff. 3.1. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, Ziff. 6.3. ↩
-
KS 6a ESTV, Ziff. 3.3. ↩
-
BGer 2C_78/2015 vom 10. September 2015, E. 4.2 und 5.2.1. ↩
-
BGer 2C_388/2010 vom 28. Januar 2011, E. 3.3.2. ↩
-
BGer 2C_252/2014 vom 12. Februar 2016, E. 4.3; BGer 2C_756/2020 vom 3. Mai 2021, E. 5.2.2.2. ↩
-
BGer 2C_276/2018 vom 15. Juni 2018, E. 2.2. ↩
-
BGE 134 V 297, E. 2.8. ↩
-
KS 22a ESTV, Ziff. 2.3. ↩
-
Bloch-Riemer/Hongler, St.Galler Seminar zur Einkommenssteuer 2020, Lohn und Dividenden aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht, Folie «1. Einleitung – Ziele». ↩
-
BGer 2C_510/2017 vom 16. September 2019, E. 7.2.1 und 7.3 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2C_510/2017 vom 16. September 2019, E. 7.2.2 und 7.4 (zum kantonalen Recht). ↩
-
KS 13 ESTV, Ziff. 5.2. ↩
-
Botschaft KAG, S. 6491; KS 25 ESTV, Ziff. 3.1 und 4.1. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 4.2. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 4.2; Oesterhelt/Winzap, FStR 2008, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (1. Teil), Ziff. 3.1.1.3.2. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 5.4; KS 22a ESTV, Ziff. 2.2.1. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 4.2. ↩
-
BGE 151 II 418, E. 5.2 und 5.4. ↩
-
BGE 151 II 418, E. 5.3.2. ↩
-
Steuerrekursgericht ZH DB.2022.73 vom 24.1.2024, E. 1b/bb und 2a/aa. ↩
-
BGer 2C_648/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.3 und 4.1. ↩
-
BGer 2C_648/2010 vom 27. Januar 2011, E. 4.1 und 4.2. ↩
-
BGer 9C_270/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 4.3; BGer 2C_93/2021 vom 9. November 2021, E. 7.2. ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4794, 4796 und 4844; AS 2008 2895. ↩
-
Botschaft SV17, S. 2582; KS 22a ESTV, Ziff. 1. ↩
-
BGer 2C_429/2014 vom 6. November 2015, E. 2.6.1 (zum kantonalen Recht); ebenso VGer SG B 2015/323 vom 29.6.2017, E. 2.1.1 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 5. ↩
-
KS 22a ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_992/2021 vom 22. September 2022, E. 2.7.1. ↩
-
BGer 2C_812/2018 vom 20. August 2019, E. 5.2 f. (zum kantonalen Recht); ebenso KGer BL 810 15 48 vom 30.9.2015, E. 4.5. ↩
-
KS 22a ESTV, Ziff. 2.2.1. ↩
-
KS 22a ESTV, Ziff. 2.2.2. ↩
-
VGer SG B 2015/323 vom 29.6.2017, E. 3.1–5 (zum kantonalen Recht). ↩
-
Weidmann, FStR 2019, Zurechnung asymmetrischer Dividenden und geldwerter Leistungen, Ziff. 2.2 und 6. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 323 (Art. 20 Abs. 2 E-DBG). ↩
-
BGer 2C_154/2021 vom 6. Juli 2022, E. 8.2. ↩
-
KS 39 ESTV, Ziff. 2.1 und 2.2.1.2. ↩
-
Lambert/Oesterhelt, St.Galler Seminar zur Einkommensbesteuerung 2026, Besteuerung von beweglichem Vermögen, Folien 28 f. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 1. ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4801. ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4845 und Entwurf BBl 2005 4875, S. 4878; AS 2008 2895. ↩
-
BGer 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017, E. 4.4 und 5.3 (zum kantonalen Recht); KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 9.2 und 9.3. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 2.1. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 4.1. ↩
-
BVGE 2015/25, E. 6.2.2.3.4 (zur Verrechnungssteuer); KS 29c ESTV, Ziff. 3.1. ↩
-
Steuerrekursgericht ZH DB.2019.94 vom 10.3.2020, E. 4b/aa. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 2.2.1 und 2.2.3. ↩
-
KGer BL 810 23 188 vom 10.1.2024, E. 5.3.4 f. ↩
-
BGer 9C_465/2024 vom 21. März 2025, E. 4.4.1–4.4.3. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 4.2. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 3.2. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 5.1 und 5.4. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 5.2; BGer 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017, E. 5.4 (zum kantonalen Recht). ↩
-
Steuerrekursgericht ZH DB.2019.94 vom 10.3.2020, E. 4b/bb. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 5.3.2; BGer 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017, E. 4.5 (zum kantonalen Recht). ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, Ziff. 1.3. ↩
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Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, Ziff. 1.3. ↩
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BGE 151 II 827, E. 5.2.2. ↩
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BGE 151 II 827, E. 6.1. ↩
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Angehrn, ILE Working Paper 2024-20, Steuerfreie Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagereserven, Abstract. ↩
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Botschaft SV17, S. 2571; Entwurf BBl 2018 2655, S. 2656; AS 2019 2396 f. ↩
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Küttel, FStR 2019, Die Anpassung des Kapitaleinlageprinzips im Rahmen der STAF, Abstract und Ziff. 6. ↩
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KS 29c ESTV, Ziff. 5.1 und 5.1.2. ↩
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Art. 20 Abs. 5 lit. c und Abs. 6 DBG; KS 29c ESTV, Ziff. 5.1.4 und 5.1.5. ↩
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KS 29c ESTV, Ziff. 5.2 und 5.2.1 (dort als Obergrenze das Total der Reserven aus Kapitaleinlagen). ↩
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Küttel, FStR 2019, Die Anpassung des Kapitaleinlageprinzips im Rahmen der STAF, Ziff. 5. ↩
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Botschaft Aktienrecht, S. 646–648 (dort als Art. 20 Abs. 4 E-DBG). ↩
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KS 29c ESTV, Ziff. 3.1 und 4.1. ↩
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BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 5. ↩
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BGer 2C_388/2010 vom 28. Januar 2011, E. 3.1; vgl. BGer 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004, E. 4.5; BGer 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008, E. 5.6. ↩
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BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 5.1.1–5.1.3. ↩
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BGer 2C_993/2018 vom 11. Juli 2019, E. 7.2–8.2. ↩
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DBG in der Fassung vom 1.1.2029, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de, besucht am 1.11.2026. ↩
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