Zum Inhalt springen
Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 21.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 9 DBG

Art. 9 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge

1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

1bis Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

2 Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

1 Regelungsgegenstand. Art. 9 DBG1 regelt, wem das Einkommen von Personen zugerechnet wird, die in einer familienrechtlichen Gemeinschaft leben. Abs. 1 ordnet für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe die Zusammenrechnung ihrer Einkommen an (sog. Faktorenaddition). Abs. 1bis überträgt diese Regel auf eingetragene Partnerschaften und stellt eingetragene Partnerinnen und Partner im ganzen Gesetz den Ehegatten gleich. Abs. 2 rechnet das Einkommen minderjähriger Kinder unter elterlicher Sorge dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, nimmt die Erwerbseinkünfte des Kindes davon aber aus. Die Bestimmung steht im 3. Kapitel («Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer») des ersten Titels des zweiten Teils des DBG, das die Art. 9–14 DBG umfasst.

2 Leitgedanke. Nach der Rechtsprechung liegt der Zusammenrechnung der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV2). Nach dem Bundesgericht bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine «gewisse Einheit»; die Leistungsfähigkeit des einen Ehegatten bestimmt sich auch nach dem Einkommen des anderen, weshalb ein einkommensloser Ehegatte nicht mit einer einkommenslosen ledigen Person vergleichbar ist.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beschreibt die Familie in ihrer Praxis als wirtschaftliche Gemeinschaft, die auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit bilde.4

3 Ergänzende Normen. Art. 9 DBG wird durch eine Reihe weiterer Bestimmungen ergänzt: Art. 42 DBG regelt den zeitlichen Beginn und das Ende der gemeinsamen Veranlagung, Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG die Haftung der Ehegatten und Art. 113 DBG ihre Stellung im Verfahren. Für Ehepaare sieht das Gesetz zudem den Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG), den Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG) und den Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG) vor. Für die Volljährigkeit des Kindes im Lauf der Steuerperiode enthält Art. 5 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer5 eine Sonderregel. Die Verwaltungspraxis zu Art. 9 DBG ist im Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV zusammengefasst.6

4 Entstehungsgeschichte. Unter dem bis Ende 1994 geltenden Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer7 war die Ehefrau in ihrer Steuerpflicht durch den Ehemann substituiert; das DBG hat diese Substitution aufgegeben und die Ehegatten im Verfahren gleichgestellt (Art. 113 DBG).8 Am Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten hielt der Gesetzgeber mit dem DBG vom 14. Dezember 1990, in Kraft seit 1. Januar 1995, fest. Das Bundesgericht entnimmt der Botschaft von 1983, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Vorteile der Ehe bei diesem Entscheid berücksichtigt und die erheblichen Auswirkungen der gemeinsamen Besteuerung auf den Steuerbetrag in Kauf genommen hat.9

5 Revisionen. Mit dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 wurden die Sachüberschrift geändert und Abs. 1bis eingefügt (in Kraft seit 1. Januar 2007).10 Der Bundesrat strebte damit eine vollständige Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften an, unabhängig davon, ob sich diese zu Gunsten oder zu Lasten der Partnerinnen und Partner auswirkt.11 Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 25. September 2009 ersetzte in Abs. 2 – wie im ganzen Gesetz – den Ausdruck «elterliche Gewalt» durch «elterliche Sorge» (in Kraft seit 1. Januar 2011).12 Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20. Juni 202513 wird Art. 9 DBG mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2032 neu fassen (N. 63).

6 Harmonisierung. Die Parallelnorm im Steuerharmonisierungsgesetz14 ist Art. 3 Abs. 3 und 4 StHG. Sie ordnet die Zusammenrechnung für Einkommen und Vermögen an und nimmt beim Kind neben dem Erwerbseinkommen auch die Grundstückgewinne von der Zurechnung aus. Das Bundesgericht legt die beiden Bestimmungen übereinstimmend aus und zieht die Rechtsprechung zur einen Norm für die andere heran.15 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 3 StHG den Kantonen die Einführung einer Individualbesteuerung verwehre.16

7 Tragweite der harmonisierungsrechtlichen Vorgabe. Das Bundesgericht hat eine kantonale Regelung, welche die Kapitalleistungen aus Vorsorge jedes Ehegatten getrennt besteuerte, als mit Art. 3 Abs. 3 StHG unvereinbar beurteilt, da die Zusammenrechnung alle Einkünfte erfasse.17 Für das interkantonale Verhältnis hat es aus der Einheit des Ehepaars eine gemeinsame Steuerpflicht der Ehegatten auch am Nebensteuerdomizil abgeleitet (N. 38).18 Das Bundesgericht zieht die Rechtsprechung zu Art. 9 DBG auch für die Kantons- und Gemeindesteuern heran (N. 6); Abweichungen in der kantonalen Praxis werden bei den einzelnen Sachfragen dargestellt.

8 Gesamteinkommen. Die Einkünfte und Abzüge beider Ehegatten werden zu einem einzigen steuerbaren Einkommen zusammengezählt, auf das der Verheiratetentarif nach Art. 36 Abs. 2 DBG angewendet wird. Erfasst werden sämtliche Einkünfte, auch Kapitalleistungen aus Vorsorge, die beide Ehegatten im selben Jahr beziehen; sie werden für die gesonderte Besteuerung zusammengerechnet (N. 7).19 Geschäftsverluste eines Ehegatten sind mit den Einkünften des anderen verrechenbar.20

9 Rechtsnatur. Nach der Rechtsprechung werden Ehegatten in ungetrennter Ehe verfahrensrechtlich als «selbständige» steuerpflichtige Personen behandelt, die nur für ihre eigenen Faktoren mitwirkungspflichtig sind; im materiellen Recht gilt dagegen die Faktorenaddition, deren Ergebnis eine einheitliche Steuerschuld ist.21 In einem früheren Urteil hatte das Bundesgericht die in der Lehre umstrittene Rechtsnatur der gemeinsamen Besteuerung noch offengelassen.22 Die Lehre betont, dass jeder Ehegatte trotz gemeinsamer Veranlagung Steuerpflichtiger bleibe und das Ehepaar kein drittes Steuersubjekt bilde.23

10 Wechselwirkung mit der Steuerpflicht. Die Besteuerung des Ehepaars als Einheit betrifft nach der Rechtsprechung nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht. Daraus kann sich die Steuerpflicht beider Ehegatten in einem Kanton ergeben (N. 38).24 Im internationalen Verhältnis gilt dies nicht (N. 40).

11 Gesonderte Ermittlung je Ehegatte. Die Faktorenaddition setzt voraus, dass die Einkünfte zunächst für jeden Ehegatten gesondert ermittelt werden; nach der Praxis deklariert jeder Ehegatte die ihm zuzurechnenden Faktoren.25 Nach dem bis Ende 2015 geltenden Recht war, wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung erfüllte und für diese optierte, nach dem Bundesgericht nur seine eigene Bemessungsgrundlage nach dem Aufwand zu bestimmen, diejenige des anderen Ehegatten dagegen ordentlich.26 Seither müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen (Art. 14 Abs. 2 DBG).

12 Güterstand unerheblich. Der Güterstand der Ehegatten ist für die Zusammenrechnung ohne Bedeutung; das Steuerrecht berücksichtigt nach dem Bundesgericht nicht, unter welchem Güterstand die Ehegatten leben, und ist dazu auch nicht verpflichtet.27 Der Güterstand kann verfahrensrechtlich bedeutsam sein, etwa für die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der eigenen Faktoren.28 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die steuerliche Zurechnung nur bei Gütergemeinschaft von der zivilrechtlichen Zurechnung abweiche und Art. 9 Abs. 1 DBG diese Abweichung ausdrücklich vorsehe.29

13 Wirtschaftliche Einheit bei der Qualifikation von Einkünften. Aus der Zusammenrechnung zieht das Bundesgericht auch Folgerungen für die Qualifikation einzelner Einkünfte. So genügt für die Annahme eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels, dass einer der Ehegatten über die besonderen Fachkenntnisse verfügt.30 Bilden die Ehegatten bei der Führung eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit, können Vermögenswerte des einen Ehegatten zum Geschäftsvermögen des anderen gehören.31

14 Rechtsprechung zur Verfassungsmässigkeit. Im Entscheid Hegetschweiler beurteilte das Bundesgericht das damalige Steuergesetz des Kantons Zürich als rechtsungleich, soweit es Ehepaare in höheren Einkommensbereichen gegenüber Konkubinatspaaren ohne haltbaren Grund benachteiligte; es hob die Bestimmungen aber nicht auf, weil sich die Rechtsgleichheit nur durch eine Gesetzesänderung herstellen lasse.32 Die ESTV bezeichnet in ihrer Praxis die Mehrbelastung der Zweiverdienerehepaare gegenüber Konkubinatspaaren als verfassungswidrig und hält fest, dass sie durch die Sofortmassnahmen vom 6. Oktober 2006 (Zweiverdienerabzug, Verheiratetenabzug) wesentlich abgebaut bzw. gemildert worden sei.33

15 Anwendungsgebot. Für die direkte Bundessteuer ist die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten nach dem Bundesgericht wegen Art. 190 BV selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit anzuwenden.34 Verfassungsrechtliche Bedenken erlauben es nach dem Bundesgericht nicht, die Bestimmungen entgegen der Absicht des Gesetzgebers eng auszulegen; eine Änderung obliege dem Gesetzgeber.35 Zur EMRK bei einem Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland N. 44.

16 Meinungsstand in der Lehre. Ein Teil der Lehre hält die gemeinsame Besteuerung mit Blick auf die eherechtliche Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft (Art. 159 und 163 ZGB36) für gerechtfertigt.37 Andere kritisieren die Anknüpfung steuerlicher Folgen an die Ehe oder halten eine Individualbesteuerung für geboten.38 Weiter wird die Verfassungs- und Konventionskonformität von Faktorenaddition und Solidarhaftung in Frage gestellt und für Fälle, in denen Ehepaare höher belastet werden als unverheiratete Paare, wegen Art. 14 BV ein strengerer Prüfmassstab gefordert.39

17 Ehe als Voraussetzung. Die Faktorenaddition setzt eine zivilrechtlich gültige Ehe voraus; seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.40 Die gemeinsame Veranlagung gilt für die ganze Steuerperiode der Heirat und entfällt bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung sowie ab dem Tod eines Ehegatten (Art. 42 DBG; N. 33). Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe ist nach dem Bundesgericht als steuerrechtlicher Begriff autonom auszulegen; eine Rechtswahl nach ausländischem Recht im Ehevertrag ändert daran nichts.41 Eine im Ausland vor dem 1. Juli 2022 geschlossene Ehe zweier Männer hat die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf als eingetragene Partnerschaft erfasst; das Einkommen des im Ausland lebenden Partners war ab der Steuerperiode der Trauung satzbestimmend zu berücksichtigen.42

18 Konkubinat. Konkubinatspaare werden nicht gemeinsam veranlagt, auch wenn sie zusammenleben und ihre Mittel gemeinsam verwenden.43 Das Bundesgericht begründet die unterschiedliche Behandlung unter anderem damit, dass Konkubinatspartner das Zusammenleben jederzeit ohne weitere Verpflichtungen beenden können, während Ehegatten einander Beistand und Unterhalt schulden.44 In der Lehre wird die Begrenzung der Faktorenaddition auf Ehe und eingetragene Partnerschaft teils als schematisch kritisiert; für Konkubinatspaare wird in bestimmten Konstellationen eine hälftige Zurechnung des Einkommens gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DBG erwogen.45

19 Gerichtliche Trennung und Eheschutz. Rechtlich getrennt ist eine Ehe jedenfalls bei gerichtlicher Trennung nach Art. 117 ZGB. Ob bereits Eheschutzmassnahmen eine rechtliche Trennung bewirken, hat das Bundesgericht offengelassen.46 Nach einem Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich bleibt eine gerichtliche Trennung steuerlich wirksam, wenn die Ehegatten wieder zusammenwohnen, ohne das Eheleben wieder aufnehmen zu wollen.47 Nach der bernischen Praxis erfolgt demgegenüber eine gemeinsame Veranlagung, wenn die Ehegatten trotz gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung weiterhin zusammenwohnen.48 Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen binden familienrechtliche Entscheide und Angaben im Eheschutzverfahren die Steuerbehörden hinsichtlich des Zeitpunkts des Getrenntlebens nicht; sie gelten als Indizien.49

20 Kumulative Voraussetzungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist steuerrechtlich von einer tatsächlich getrennten Ehe nur auszugehen, wenn kumulativ (a) beide Ehegatten einen eigenen Wohnsitz haben bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen, (b) sie die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben und (c) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht.50 Das Bundesgericht hat sich damit von der Gesamtbeurteilung der Indizien abgegrenzt, welche das frühere Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV vorsah.51 Nach dem Bundesgericht ist die getrennte Besteuerung die Ausnahme, die gemeinsame Veranlagung die Regel.52

21 Einheitlicher Begriff. Die tatsächliche Trennung ist in Art. 9 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 42 Abs. 2 DBG einheitlich auszulegen.53 Dass die französische Fassung von Art. 9 Abs. 1 DBG auf den gemeinsamen Haushalt («ménage commun») abstellt, ändert nach dem Bundesgericht nichts an den Kriterien.54 Für eingetragene Partnerschaften gelten dieselben Voraussetzungen (N. 47).

22 Verwaltungspraxis. Das Bundesgericht hat eine Mindestdauer von einem Jahr nicht als eigene Voraussetzung formuliert, in einem Fall aber auf die übliche Dauer von einem Jahr hingewiesen.55 Das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV nennt vier kumulative Voraussetzungen: keine gemeinsame eheliche Wohnung und eigene Wohnsitze, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt, kein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit sowie eine Trennung von mindestens einem Jahr oder eine Trennung, die mit der Auflösung der Ehe endet.56 Die kantonalen Praxen weichen davon teilweise ab: Bern stellt auf die Kriterien des Bundesgerichts ab und hält an der Mindestdauer von einem Jahr fest; Luzern verlangt neben der Aufhebung des Haushalts und dem Wegfall jeder Gemeinschaftlichkeit der Mittel den fehlenden Willen zur ehelichen Gemeinschaft, nennt aber keine Mindestdauer; St.Gallen lässt für die Dauerhaftigkeit eine Aufhebung des Haushalts während mindestens sechs Monaten genügen; das Tessin übernimmt die Kriterien des Kreisschreibens.57

23 Gemeinsame Wohnung. Solange die Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung leben, liegt nach dem Bundesgericht keine tatsächliche Trennung vor; ein Getrenntleben in derselben Wohnung, das zivilrechtlich nach Art. 114 ZGB möglich ist, wird für die Einkommenssteuer nicht anerkannt.58 Ein bloss formell beibehaltener gemeinsamer zivilrechtlicher Wohnsitz steht einer Trennung dagegen nicht entgegen; massgebend ist der Wille, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen.59

24 Getrennte Wohnsitze ohne Trennung. Getrennte Wohnsitze oder Wohnstätten genügen nach dem Bundesgericht für sich allein nicht. Halten die Ehegatten an der ehelichen Gemeinschaft fest, etwa wenn sie nur am Wochenende zusammenleben, liegt keine getrennte Ehe vor.60 Dasselbe gilt, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Hauptsteuerdomizil hat (N. 37).61 Die Praxis der ESTV und der Kantone Bern und Luzern folgt dieser Rechtsprechung.62

25 Scheitern der Ehe. Eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft setzt nach dem Bundesgericht eine dauernde Trennung im Sinne eines Getrenntlebens nach Art. 175 f. ZGB bzw. Art. 275 ZPO63 oder ein Einvernehmen über die Aufhebung der Gemeinschaft voraus, also das Scheitern der Ehe.64 Ist die örtliche Trennung durch äussere Umstände bedingt, etwa die Pflege eines Elternteils im Ausland, bleibt die Ehe ungetrennt.65 Bei einer intakten Ehe mit getrennten Wohnorten kommt es weder auf die Häufigkeit der Treffen noch auf die Heiratsmotive an, und das Kriterium der Mittel ist nicht mehr zu prüfen.66

26 Begründung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht begründet das Erfordernis mit der fortbestehenden Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB), die auch bei getrennten Wohnsitzen und getrennter Mittelverwendung eine Unterstützung jederzeit ermögliche, sowie mit den rechtlichen Vorteilen der Ehe (N. 4).67 Die kantonalen Vorinstanzen hatten das Erfordernis des fortbestehenden Ehewillens bereits zuvor mit der Beistands- und Unterhaltspflicht begründet und sich mit der Kritik in der Lehre auseinandergesetzt.68

27 Gegenposition in der Lehre. Ein Teil der Lehre stellt darauf ab, ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, und lässt für die getrennte Besteuerung das räumliche Getrenntleben verbunden mit einer getrennten Verwendung der Mittel genügen; das Bundesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt.69 Andere Stimmen verlangen neben der objektiven Trennung, dass die Ehegatten das gemeinsame Leben konkret aufgegeben haben.70

28 Heimeintritt, Haft, Spitalaufenthalt. Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, ob der Eintritt eines Ehegatten in ein Pflegeheim, ein Freiheitsentzug oder ein längerer Spitalaufenthalt eine tatsächliche Trennung bewirkt, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat in einem Entscheid zur Prämienverbilligung, der an die Steuerveranlagung anknüpft, den Aufenthalt eines Ehegatten im Pflegeheim nicht als tatsächliche Trennung gewertet, da eine Trennung nicht behauptet war.71 Nach der Rechtsprechung bleibt die Ehe ungetrennt, wenn die örtliche Trennung durch äussere Umstände bedingt ist (N. 25).

29 Ziffernmässig bestimmte Beiträge. Für eine tatsächliche Trennung darf nach dem Bundesgericht keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr bestehen; die Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen muss sich in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpfen.72 Massgebend ist die objektiv feststellbare Mittelverwendung; die subjektiven Absichten der Ehegatten sind nicht entscheidend.73 Ein weitergeführtes gemeinsames Konto, aus dem die Familie lebt, spricht für die fortbestehende Gemeinschaftlichkeit.74 Die güterrechtliche Auseinandersetzung muss dagegen noch nicht erfolgt sein.75

30 Absehbare Entflechtung. Für den Zeitpunkt der Trennung lässt das Bundesgericht genügen, dass eigene Haushalte begründet und der Wille zur Fortführung der Ehe dauerhaft aufgegeben wurde, sofern sich die baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel abzeichnet und nur noch eine Frage der Zeit ist.76 Zeichnet sich keine Entflechtung der gemeinsamen Mittel ab, ist diese Ausnahme nicht anwendbar.77 In einem Fall hat das Bundesgericht angenommen, eine gerichtliche Sperre der gemeinsamen Konten habe die Gemeinschaftlichkeit der Mittel beendet.78

31 Kantonale Rechtsprechung, Praxis und Lehre. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft liess die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts genügen und hielt gemeinsam gehaltene Vermögenswerte für unbeachtlich; das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf.79 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wendete die Ausnahme der absehbaren Entflechtung auf einen Fall an, in dem die Finanzen erst im Lauf des Folgejahres getrennt wurden.80 Das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV erwähnt diese Ausnahme nicht.81 In der Lehre wird kritisiert, das Bundesgericht habe das Kriterium der Gemeinschaftlichkeit der Mittel mit einem Urteil von 2017 stark relativiert.82

32 Wer die Ausnahme geltend macht. Die Voraussetzungen der getrennten Besteuerung hat nach dem Bundesgericht nachzuweisen, wer sich auf sie beruft, d.h. die Ehegatten, aber auch die Steuerbehörde, wenn sie die getrennte Besteuerung geltend macht, unabhängig davon, ob diese zu einer höheren oder tieferen Steuer führt.83 Blosse Eigenangaben genügen für den Nachweis nicht.84 Das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV auferlegt den Nachweis der tatsächlichen Trennung den Ehegatten.85

33 Stichtag. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.86 Ehegatten werden für die ganze Steuerperiode der Heirat gemeinsam veranlagt (Art. 42 Abs. 1 DBG), bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode separat (Art. 42 Abs. 2 DBG). Stirbt ein Ehegatte, werden beide bis zum Todestag gemeinsam und der überlebende Ehegatte für den Rest der Steuerperiode separat veranlagt (Art. 42 Abs. 3 DBG).87 Für den Beginn der Trennung ist nach dem Bundesgericht der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung massgebend, nicht die Einleitung eines Eheschutzverfahrens.88

34 Unterhaltsbeiträge im Trennungsjahr. Bei einer Trennung im Lauf der Steuerperiode sind nur die Unterhaltsbeiträge abziehbar, die ab der Trennung geleistet wurden, nicht der vorherige Familienunterhalt.89

35 Tarif im Trennungsjahr. Ob das Stichtagsprinzip beim Tarif mit der Verfassung vereinbar ist, war in der Lehre umstritten; das Bundesgericht hat eine Verletzung von Art. 8 und 127 BV im konkreten Fall verneint und die allgemeine Kontroverse offengelassen.90 Die ESTV wendet für den Elterntarif das Stichtagsprinzip der Sozialabzüge (Art. 35 Abs. 2 DBG) an.91

36 Heiratsjahr. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich leitete aus der für die ganze Steuerperiode geltenden Zusammenrechnung ab, dass ein «Haushaltslohn», den der spätere Ehemann der Ehefrau vor der Heirat ausrichtete, im Heiratsjahr nicht als Einkommen zu erfassen ist.92 Das Bundesgericht hat diese Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

37 Getrennte Wohnsitze in verschiedenen Kantonen. Haben die Ehegatten in ungetrennter Ehe je ein eigenes Hauptsteuerdomizil in verschiedenen Kantonen, bleiben sie gemeinsam steuerpflichtig; der Ort der Familienniederlassung ist nach dem Bundesgericht auch unter dem StHG Nebensteuerdomizil, die Faktoren werden zum Gesamtsatz zusammengerechnet und zwischen den Kantonen aufgeteilt.93 Für die direkte Bundessteuer hat das Bundesgericht die Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung analog angewendet: Jeder Ehegatte wird in seinem Wohnsitzkanton besteuert, die Faktoren werden zusammengerechnet und zwischen den Kantonen ausgeschieden.94 Die ESTV sieht demgegenüber eine Veranlagung am Ort der überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen vor (Art. 105 Abs. 1 DBG), der bei Uneinigkeit der Kantone von der ESTV bestimmt wird (Art. 108 DBG).95

38 Nebensteuerdomizil. Ehegatten in ungetrennter Ehe, die am Hauptsteuerdomizil gemeinsam besteuert werden, sind auch an einem Nebensteuerdomizil gemeinsam steuerpflichtig, selbst wenn nur einer von ihnen dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat; eine Abkehr von der steuerlichen Einheit des Ehepaars könnte nach dem Bundesgericht nur durch den Gesetzgeber erfolgen.96 Die Praxis des Kantons St.Gallen folgt dieser Rechtsprechung.97

39 Wohnsitz jedes Ehegatten. Auch bei gemeinsamer Besteuerung ist der Wohnsitz nach dem Bundesgericht für jeden Ehegatten gesondert zu bestimmen; Ehegatten können trotz intakter Ehe an verschiedenen Orten wohnen.98 Unterliegt ein Ehegatte der Steuerpflicht nach Art. 3 Abs. 5 DBG (Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlands), erstreckt sich diese Steuerpflicht nach dem Gesetz auch auf den anderen Ehegatten und die Kinder.99

40 Ehegatte mit Wohnsitz im Ausland. Hat ein Ehegatte bei ungetrennter Ehe seinen Wohnsitz im Ausland, ist nach dem Bundesgericht nur der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte hier unbeschränkt steuerpflichtig, und nur sein Einkommen wird besteuert; das Einkommen des anderen Ehegatten wird lediglich zur Satzbestimmung unter Anwendung des Verheiratetentarifs herangezogen.100 Eine Zusammenrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBG ist nur zulässig, wenn beide Ehegatten der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen.101 Die Verwaltungspraxis gewährt dem in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten den Verheiratetentarif bzw. den Elterntarif und den Verheiratetenabzug und lässt eine Schätzung des Einkommens des ausländischen Ehegatten zu, wenn Angaben fehlen.102 Die Lehre teilt die Sicht des Bundesgerichts im Grundsatz.103

41 Beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Ehegatten. Nach der neueren Rechtsprechung wird der in der Schweiz steuerpflichtige Ehegatte im internationalen Verhältnis ausschliesslich für seine eigenen Faktoren zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, auch wenn er nur beschränkt steuerpflichtig ist.104 Ist der im Ausland wohnhafte Ehegatte in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wird er nur für die ihm direkt zurechenbaren Einkünfte besteuert.105 In einem älteren Urteil hatte das Bundesgericht in einer solchen Konstellation eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten für die in der Schweiz steuerbaren Werte bestätigt.106 In der Lehre wird vereinzelt vertreten, ohne Doppelbesteuerungsabkommen sei der Wohnsitz jedes Ehegatten analog zum interkantonalen Recht als Nebensteuerdomizil des anderen zu behandeln.107

42 Abzüge des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten. In einem Urteil von 2023 hatte das Bundesgericht verlangt, dass Abzüge ohne Bezug zum Erwerbseinkommen, etwa Unterhaltsbeiträge an eine frühere Ehefrau, bei gemeinsamer Mittelverwendung anteilsmässig nach den Einkünften beider Ehegatten ins Ausland auszuscheiden seien.108 Von dieser Sichtweise ist es in BGE 151 II 154 abgerückt: Die Faktorenaddition rechtfertige keine gemeinsame Besteuerung, weshalb Unterhaltszahlungen und Schuldzinsen nicht aufgrund von Einkünften oder Aktiven des im Ausland ansässigen Ehegatten auszuscheiden seien; der internationalen Ausscheidung seien nur die eigenen Einkünfte bzw. Aktiven des hier steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen.109 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte die Abzüge in beiden Verfahren zuvor proportional gekürzt.110

43 Praxis und Lehre zur Praxisänderung. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge nach dem Gesetz anteilsmässig gewährt (Art. 35 Abs. 3 DBG); das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV wendet dies auf den Verheiratetenabzug unbeschränkt steuerpflichtiger Personen mit nicht steuerbarem Auslandseinkommen an.111 Der Kanton Bern hat seine Praxis nach BGE 151 II 154 angepasst und scheidet Abzüge nicht mehr ins Ausland aus, sofern der in der Schweiz lebende Ehegatte im Ausland keine eigene Steuerpflicht begründet.112 In der Lehre war die anteilsmässige Kürzung der Unterhaltsbeiträge kritisiert worden; die Änderung der Rechtsprechung wird begrüsst, wobei offenbleibe, ob das Urteil von 2023 überhaupt eine Praxis begründet habe.113

44 Konventionsrecht. Die satzbestimmende Berücksichtigung des Einkommens eines in Italien wohnhaften Ehegatten verletzt nach dem Bundesgericht die EMRK114 nicht; der Zweiverdienerabzug wurde in diesem Fall proportional gewährt.115

45 Quellensteuer. Bei der Quellensteuer bleibt nach der Praxis der ESTV ein in der Schweiz ansässiger ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung quellensteuerpflichtig, wenn sein Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung separat im Ausland wohnt.116

46 Gleichstellung. Abs. 1bis ordnet für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft die Zusammenrechnung der Einkommen an und stellt eingetragene Partnerinnen oder Partner im ganzen DBG den Ehegatten gleich. Die Gleichstellung umfasst ausdrücklich die Unterhaltsbeiträge während der Partnerschaft sowie die Unterhaltsbeiträge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung. Nach der Botschaft sind Unterhaltsbeiträge nach Auflösung der Partnerschaft wie bei Auflösung der Ehe beim Leistenden abziehbar und beim Empfänger steuerbar.117 Die ESTV und die Kantone St.Gallen und Luzern behandeln eingetragene Partnerschaften in ihrer Praxis wie Ehen.118

47 Trennung. Für die tatsächliche Trennung eingetragener Partnerinnen oder Partner gelten dieselben kumulativen Voraussetzungen wie für Ehegatten (N. 20).119 Im Verfahren sind eingetragene Partnerinnen oder Partner wie Ehegatten selbständige Steuerpflichtige (N. 9).120

48 Keine Ausdehnung auf das Konkubinat. Ein gefestigtes gleichgeschlechtliches Konkubinat ohne eingetragene Partnerschaft fällt nicht unter Abs. 1bis; die Partnerinnen oder Partner werden getrennt besteuert, ohne Unterstützungsabzug und ohne Verheiratetentarif.121 Zum Konkubinat allgemein N. 18.

49 Bedeutung seit der Ehe für alle. Seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden; bestehende Partnerschaften können durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt in eine Ehe umgewandelt werden (Art. 35 PartG). Für Partnerschaften, die nicht umgewandelt werden, bleibt Abs. 1bis massgebend.122

A. Zurechnung an den Inhaber der elterlichen Sorge

Abschnitt betitelt „A. Zurechnung an den Inhaber der elterlichen Sorge“

50 Stellung des Kindes. Das minderjährige Kind ist nach der Praxis selbst Steuersubjekt und muss die Voraussetzungen der Steuerpflicht selbst erfüllen; es wird in seinen Rechten und Pflichten grundsätzlich durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten.123 Die kantonale Rechtsprechung und die Lehre sprechen von einer Steuersubstitution: Das Einkommen des Kindes wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet und von diesem versteuert.124 Ehegatten in ungetrennter Ehe haften solidarisch für den Teil der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt, und das Kind haftet bis zu diesem Betrag mit (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 lit. a DBG).

51 Kind unter elterlicher Sorge. Das DBG definiert den Begriff des Kindes nicht; die Praxis knüpft an die zivilrechtliche Volljährigkeit an.125 Nach welchem Recht sich die Minderjährigkeit in internationalen Verhältnissen bestimmt, hat das Bundesgericht offengelassen.126 Das Einkommen eines Stiefkindes wird in die gemeinsame Veranlagung einbezogen, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge mit seinem Ehegatten gemeinsam veranlagt wird.127 Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Inhaber der elterlichen Sorge ist nicht erforderlich; bei Pflegekindern erfolgt die Zurechnung nach der kantonalen Rechtsprechung beim Inhaber der elterlichen Sorge, nicht bei den Pflegeeltern.128 Steht das Kind unter Vormundschaft und damit nicht unter elterlicher Sorge, wird es separat veranlagt (Art. 5 Abs. 2 VO zeitliche Bemessung).129

52 Volljährigkeit im Lauf der Steuerperiode. Kinder werden erstmals für die Steuerperiode separat veranlagt, in der sie volljährig werden (Art. 5 Abs. 1 VO zeitliche Bemessung). Wird das Kind im Lauf der Periode volljährig, versteuert es nach der kantonalen Rechtsprechung sein gesamtes Einkommen dieser Periode selbst.130 Minderjährige unter elterlicher Sorge werden im Übrigen nur für ihre Erwerbseinkünfte separat veranlagt (Art. 5 Abs. 2 VO zeitliche Bemessung).

53 Erfasste Einkünfte. Zugerechnet werden alle Einkünfte des Kindes mit Ausnahme der Erwerbseinkünfte, namentlich Vermögenserträge und Waisenrenten;131 die kantonale Praxis rechnet Waisenrenten minderjähriger Kinder ebenfalls dem Inhaber der elterlichen Sorge zu.132 Nach dem Bundesgericht sind Zahlungen, die ein Elternteil für ein minderjähriges Kind erhält, nach Art. 9 Abs. 2 DBG jedenfalls diesem Elternteil zuzurechnen.133 Die Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind beim empfangenden Elternteil ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 2 DBG, sondern aus Art. 23 lit. f DBG.

54 Nicht gemeinsam besteuerte Eltern. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt und haben sie die elterliche Sorge gemeinsam, sagt das Gesetz nicht, wem das Kindereinkommen zuzurechnen ist. Nach der Praxis der ESTV wird es dem Elternteil zugerechnet, der die Obhut innehat und Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält; werden keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht, wird es hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt.134 Luzern und das Tessin folgen dieser Lösung; Bern rechnet das Kindereinkommen dem Elternteil mit der Obhut zu, bei gemeinsamer oder alternierender Obhut je hälftig; St.Gallen rechnet das Kindereinkommen ungeteilt dem Elternteil zu, dem der Kinderabzug zusteht, und Basel-Stadt dem Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt.135

55 Rechtsprechung und Lehre. Das Bundesgericht hielt zum früheren Recht fest, das DBG ordne Kinder einem einzigen Elternteil oder einem Paar als wirtschaftlicher Einheit zu, die allein Anspruch auf die Kinderabzüge und gegebenenfalls den Verheiratetentarif habe.136 Das geltende Recht sieht demgegenüber in Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs vor, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Zur Zurechnung des Kindereinkommens bei gemeinsamer elterlicher Sorge liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. In der Lehre ist umstritten, ob die Zurechnung dem Elterntarif oder dem Kinderabzug folgen soll.137

B. Selbständige Besteuerung der Erwerbseinkünfte

Abschnitt betitelt „B. Selbständige Besteuerung der Erwerbseinkünfte“

56 Selbständige Besteuerung. Für Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit wird das minderjährige Kind selbständig besteuert; insoweit findet keine Zurechnung an den Inhaber der elterlichen Sorge statt.138 Für die auf diese Einkünfte entfallende Steuer haftet das Kind allein.139 Unterliegt das Erwerbseinkommen der Quellensteuer, beginnt die Quellensteuerpflicht mit der Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, auch bei Minderjährigen.140

57 Ersatzeinkommen. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff der Erwerbseinkünfte nach Abs. 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Das Steuergericht des Kantons Solothurn hat eine Abfindung wegen Erwerbsunfähigkeit eines Kindes als Ersatzeinkommen beim Kind besteuert.141 Nach der Praxis der ESTV gehört zum Erwerbseinkommen auch das an seine Stelle tretende Ersatzeinkommen des Kindes, etwa Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Invalidenrenten, die das Kind selbst erhält, sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, auch an Kinder, die noch nicht erwerbstätig sind.142 Die Lehre zählt jedenfalls Taggelder zum Ersatzeinkommen des Kindes.143

58 Vollzug und kantonale Besonderheiten. Bei sehr niedrigen Erwerbseinkommen von Kindern wird nach der Praxis in der Regel auf eine Besteuerung verzichtet.144 Im Kanton Tessin werden minderjährige Kinder mit ihrem unselbständigen Erwerbseinkommen für die Kantonssteuer erst ab dem Jahr der Volljährigkeit separat besteuert.145 Zu den Grundstückgewinnen nach Art. 3 Abs. 3 StHG N. 6.

59 Gemeinsame Ausübung der Verfahrensrechte. Ehegatten in ungetrennter Ehe üben die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus, unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam und wahren Fristen auch dann, wenn nur einer von ihnen handelt (Art. 113 Abs. 1–3 DBG). Mitteilungen der Steuerbehörden werden an beide Ehegatten gemeinsam gerichtet (Art. 113 Abs. 4 DBG). Eine gemeinsame Zustellung an die Ehegatten hat das Bundesgericht zum kantonalen Recht als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt.146 Wegen der Faktorenaddition ist die Veranlagungsverfügung nach dem Bundesgericht beiden Ehegatten zu eröffnen; im Bezugs- und Betreibungsverfahren darf sich die Behörde dagegen an einen Ehegatten halten.147

60 Eigene Faktoren. Jeder Ehegatte ist nach der Rechtsprechung nur für die ihm zuzurechnenden Faktoren mitwirkungspflichtig (N. 9).148 Im Hinterziehungsverfahren wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Faktoren gebüsst; die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Art. 177 DBG dar (Art. 180 DBG).149 Nach der Praxis der ESTV kann ein Ehegatte nach der Trennung die Steuerakten des anderen nicht mehr einsehen, da es sich nicht mehr um gemeinsame Steuerakten handelt.150

61 Solidarhaftung. Ehegatten in ungetrennter Ehe haften solidarisch für die Gesamtsteuer; ist einer von ihnen zahlungsunfähig, haftet jeder nur für seinen Anteil (Art. 13 Abs. 1 DBG). Das Bundesgericht verlangt für die Beschränkung der Haftung, dass die Zahlungsunfähigkeit bewiesen und nicht bloss glaubhaft gemacht wird.151 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).152 Die Lehre versteht die Solidarhaftung als Folge der gemeinsamen Veranlagung;153 teilweise wird sie mit Blick auf die Gleichbehandlung mit Konkubinatspaaren, die keiner Solidarhaftung unterliegen, kritisch beurteilt (vgl. auch N. 16).154 Für die Kantonssteuern lassen Zürich und St.Gallen die Solidarhaftung auch nach der Trennung fortbestehen, während in Basel-Stadt jeder Ehegatte nur für seinen Anteil haftet.155

62 Rückerstattung. Zu viel bezahlte Steuern noch gemeinsam veranlagter, inzwischen aber getrennter Ehegatten sind nach dem Bundesgericht nicht hälftig, sondern dem Ehegatten zurückzuerstatten, der sie bezahlt hat, jedenfalls wenn die Steuer auf seinen Faktoren beruht.156

63 Individualbesteuerung. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung wurde in der Volksabstimmung vom 8. März 2026 angenommen und tritt am 1. Januar 2032 in Kraft; der Bundesrat hat von der Möglichkeit eines früheren Inkrafttretens keinen Gebrauch gemacht.157 Die Einkünfte und Abzüge werden danach auch bei Ehegatten nach den zivilrechtlichen Verhältnissen und den weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet (Art. 8a Abs. 1 nDBG); die Faktorenaddition und die Solidarhaftung der Ehegatten (Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG) entfallen.158 Für Steuerperioden vor dem Inkrafttreten gilt das bisherige Recht (Art. 205h Abs. 1 nDBG).

64 Künftige Fassung von Art. 9 DBG. Art. 9 nDBG regelt nur noch die Kinder unter elterlicher Sorge: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird das Einkommen des Kindes den Eltern je zur Hälfte zugerechnet, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind (zum geltenden Recht N. 54); andernfalls der Person, unter deren alleiniger elterlicher Sorge das Kind steht. Für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit werden die Kinder weiterhin selbständig besteuert. Die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft wird in Art. 9a nDBG überführt.159 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die Zurechnung nach den zivilrechtlichen Verhältnissen Fragen aufwerfe, etwa zur Bedeutung des Güter- und Unterhaltsrechts.160

65 Volksinitiative. Über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» wird am 29. November 2026 abgestimmt. Nach dem Bundesrat bliebe das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung auch bei einer Annahme der Initiative gültig; die Kantone wären von ihrer Umsetzungspflicht nur befreit, wenn das Parlament das Gesetz ändert und die Änderung bis 2032 in Kraft tritt.161

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden

Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Bosshard Erich, Familienbesteuerung im Umbruch, ASA 69 (2000/2001), 757 ff.
  • Eichenberger Olivier, Individualbesteuerung der natürlichen Personen in der Schweiz, Bern 2008
  • Frankel Alexander, Taxation of couples under assortative mating, American Economic Journal: Economic Policy 6 (2014), 155 ff.
  • Locher Peter, Auswirkungen einer Scheidung/ Trennung im Bereich der Steuern, FamPra.ch 2008, 463 ff.
  • Locher Peter, Neuordnung der Familienbesteuerung in der Schweiz, in: Staaten und Steuern: Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Paul KirchHOF, Heidelberg 2000, 741 ff.
  • Lötscher Cordula, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, recht 2016, 1
  • Lüthi Caroline, Individualbesteuerung - Ein Vorschlag für ein schlankes, manipulationsresistentes und veranlagungsökonomisches Steuermodell, Diss. Zürich 2009
  • Margraf Olivier, Individualbesteuerung – Heiligt der Zweck die Mittel?, NF 6/2022, 321
  • Meier Sirgit/Baumer Fabian, Individuelle Besteuerung von Ehepaaren, StR 2024, 428
  • Meier Sirgit/Ryter Carina, Gleichstellung der Ehegatten im Steuerverfahren, StR 76/2021, 235
  • Meier Sirgit/Ryter Carina, Individualbesteuerung, StR 2022, 358
  • Opel Andrea, Frauenbenachteiligende Familienbesteuerung - Drum prüfe ewig, wer sich bindet!, StR 2021, 182
  • Opel Andrea/Oesterhelt Stefan, EMRK-widrige Ehegattenbesteuerung?, StR 2023, 19
  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  2. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  3. BGE 141 II 318, E. 2.2.1; BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.1; BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.1. ↩

  4. KS 30 ESTV, Ziff. 1.1. ↩

  5. Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14.8.2013 (SR 642.117.1; nachfolgend: VO zeitliche Bemessung). ↩

  6. KS 30 ESTV, Ziff. 1–4. ↩

  7. Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9.12.1940 (BdBSt; BS 6 350), aufgehoben durch Art. 201 DBG mit Wirkung ab 1.1.1995. ↩

  8. Bornick, N. 363 f. ↩

  9. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.2 (mit Hinweis auf Botschaft Steuerharmonisierung, S. 28) und 3.3.2 (mit Hinweis auf Botschaft Steuerharmonisierung, S. 21 f.). ↩

  10. Anhang Ziff. 24 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.6.2004 (AS 2005 5685; SR 211.231; nachfolgend: PartG). ↩

  11. Botschaft PartG, S. 1326 f. und 1364. ↩

  12. Ziff. I 1 des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 25.9.2009 (AS 2010 455); Botschaft Familienentlastung, S. 4763. ↩

  13. Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 (BBl 2025 2033); die damit geänderten Bestimmungen des DBG werden nachfolgend als «nDBG» zitiert. ↩

  14. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  15. BGE 141 II 318, E. 2.2 und 2.3.2; BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.1 und 5; BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2 und 4. ↩

  16. Vgl. BGer 2C_954/2010 vom 8.12.2011, E. 4.2 (Fünferbesetzung); Rajower/Weber Rajower, S. 170. ↩

  17. BGer 2C_954/2010 vom 8.12.2011, E. 4.2 (Fünferbesetzung). ↩

  18. BGE 141 II 318, E. 2. ↩

  19. BGer 2C_954/2010 vom 8.12.2011, E. 4.2 (Fünferbesetzung; zu Art. 3 Abs. 3 StHG). ↩

  20. BGE 144 II 352, E. 4.3; BGer 2C_101/2008 vom 18.6.2008, E. 2.1. ↩

  21. BGE 149 II 442, E. 3.1, 3.3 und 3.4. ↩

  22. BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.1 (Fünferbesetzung). ↩

  23. Rajower/Weber Rajower, S. 170 f.; Salom, S. 74; Bornick, N. 311. ↩

  24. BGE 141 II 318, E. 2.2.1; BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.1. ↩

  25. KS 30 ESTV, Ziff. 15.2. ↩

  26. BGer 2C_830/2019 vom 27.4.2020, E. 3.2. ↩

  27. BGE 122 I 139, E. 4e; BGE 149 II 442, E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_6/2012 vom 13.4.2012, E. 2.5. ↩

  28. BGE 149 II 442, E. 3.3. ↩

  29. Salom, S. 74 f. ↩

  30. BGer 2C_18/2018 vom 18.6.2018, E. 3.2. ↩

  31. BGer 2C_2/2013 vom 9.7.2013, E. 2.3.1; BGer 2C_423/2019 vom 25.11.2019, E. 4.4. ↩

  32. BGE 110 Ia 7, E. 4 und 6. ↩

  33. KS 30 ESTV, Ziff. 1.1 und 12. ↩

  34. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 3.3.1 (obiter); vgl. auch BGer 2A.372/2003 vom 22.8.2003, E. 3; BGer 9C_218/2025 vom 4.6.2025, E. 6.2. ↩

  35. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 3.3.2. ↩

  36. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩

  37. Rajower/Weber Rajower, S. 170; Cavelti, S. 294–296; vgl. auch Hongler/Eggel, S. 37. ↩

  38. Reich, S. 258 f.; Bornick, S. 625. ↩

  39. Oesterhelt/Opel, Rechtsprechung 2024/1, S. 62 f.; Hongler/Margadant, S. 17 f. ↩

  40. Bundesgesetz vom 18.12.2020 (Ehe für alle; AS 2021 747); ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 1. ↩

  41. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 3.1. ↩

  42. Cour de justice GE, Chambre administrative, ATA/70/2021 vom 19.1.2021, E. 4a und 7. ↩

  43. BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020, E. 2.2 und 2.5–2.7; KS 30 ESTV, Ziff. 1.1. ↩

  44. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.2. ↩

  45. Bornick, N. 311; Grieder/Hongler/Lorenz, S. 239 f. und 250 f.; vgl. zur einfachen Gesellschaft OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 19 ff. ↩

  46. BGer 2C_980/2013, 2C_981/2013 vom 21.7.2014, E. 8.4. ↩

  47. Steuerrekursgericht ZH DB.2019.102 vom 28.11.2019, E. 4c/bb. ↩

  48. Steuerverwaltung BE, TaxInfo «Rechtliche und tatsächliche Trennung». ↩

  49. Vgl. BGer 2C_707/2018 vom 16.9.2019, E. 2.2 f.; Verwaltungsrekurskommission SG I/1-2011/18 vom 15.11.2011, E. 2b; Verwaltungsrekurskommission SG I/1-2013/3, 4 vom 28.5.2013, E. 3f. ↩

  50. BGer 2A.433/2000 vom 12.7.2001, E. 2b (Fünferbesetzung); BGer 2A.353/2006, 2A.354/2006 vom 18.1.2007, E. 4.1 (Fünferbesetzung); BGer 2C_753/2011 vom 14.3.2012, E. 6.1.2; BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.3; BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.2. ↩

  51. BGer 2A.432/2004 vom 16.12.2004, E. 3.2 f. ↩

  52. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.5.1. ↩

  53. BGer 2C_707/2018 vom 16.9.2019, E. 2.2. ↩

  54. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.3. ↩

  55. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.4.3, mit Hinweis auf Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 9 DBG N. 17. ↩

  56. KS 30 ESTV, Ziff. 1.3. ↩

  57. Steuerverwaltung BE, TaxInfo «Rechtliche und tatsächliche Trennung»; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Ziff. 1.2; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 2, Ziff. A.2.1; Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 2.2. ↩

  58. BGer 2C_707/2018 vom 16.9.2019, E. 2.2. ↩

  59. BGer 2A.353/2006, 2A.354/2006 vom 18.1.2007, E. 4.2 (Fünferbesetzung); BGer 2C_980/2013, 2C_981/2013 vom 21.7.2014, E. 8.4. ↩

  60. BGE 138 II 300, E. 2.2; BGer 2A.433/2000 vom 12.7.2001, E. 2b/bb (Fünferbesetzung); BGer 2C_523/2007 vom 5.2.2008, E. 2.3. ↩

  61. BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4.1 (Fünferbesetzung); BGer 2C_627/2011, 2C_653/2011 vom 7.3.2012, E. 4.4; BGer 2C_646/2011, 2C_647/2011 vom 18.9.2012, E. 2. ↩

  62. KS 30 ESTV, Ziff. 1.3; Steuerverwaltung BE, TaxInfo «Rechtliche und tatsächliche Trennung»; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Ziff. 1.1. ↩

  63. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (SR 272; nachfolgend: ZPO). ↩

  64. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.1. ↩

  65. BGer 2C_523/2007 vom 5.2.2008, E. 2.4. ↩

  66. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.5 und 3.2. ↩

  67. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.2. ↩

  68. Steuerrekursgericht ZH DB.2022.53 vom 25.10.2022, E. 2c/bb; VGer ZH SB.2022.00113 vom 21.2.2023, E. 2.5, bestätigt durch BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023. ↩

  69. BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.2, mit Hinweis auf Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 9 DBG N. 17. ↩

  70. Bornick, N. 314 und 317. ↩

  71. VGer LU A 05 129 vom 24.8.2005, E. 3a (LGVE 2005 II Nr. 12). ↩

  72. BGer 2A.432/2004 vom 16.12.2004, E. 3.2 f.; BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.3. ↩

  73. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.5.1. ↩

  74. BGer 2A.458/2006 vom 18.12.2006, E. 4.2. ↩

  75. BGer 2A.432/2004 vom 16.12.2004, E. 4.2. ↩

  76. BGer 2C_502/2015, 2C_508/2015 vom 29.2.2016, E. 3.3; BGer 9C_277/2024 vom 27.5.2024, E. 3.2; vgl. auch BGer 2C_567/2016, 2C_568/2016 vom 10.8.2017, E. 4.2. ↩

  77. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.5.5. ↩

  78. BGer 2C_980/2013, 2C_981/2013 vom 21.7.2014, E. 8.5. ↩

  79. KGer BL 810 19 334 vom 13.5.2020, E. 3.4.1, aufgehoben durch BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.5.3 ff. ↩

  80. VGer ZH SB.2022.00008 vom 15.6.2022, E. 3.5 f. ↩

  81. KS 30 ESTV, Ziff. 1.3. ↩

  82. Bornick, N. 314–316 (zu BGer 2C_567/2016, 2C_568/2016 vom 10.8.2017). ↩

  83. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.5.1; vgl. BGer 2C_753/2011 vom 14.3.2012, E. 6.1.2; ebenso Verwaltungsrekurskommission SG I/1-2013/3, 4 vom 28.5.2013, E. 3d. ↩

  84. BGer 2C_84/2018 vom 10.8.2018, E. 7.3. ↩

  85. KS 30 ESTV, Ziff. 1.3. ↩

  86. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.2. ↩

  87. Vgl. BGE 141 II 318, E. 2.2.2. ↩

  88. BGer 2C_707/2018 vom 16.9.2019, E. 2.2 f. ↩

  89. BGer 2C_200/2011 vom 14.11.2011, E. 4.2.2–4.2.4 (Fünferbesetzung); BGer 2C_87/2016, 2C_88/2016 vom 19.8.2016, E. 5.2.2 f.; Steuerrekurskommission I ZH ST.2009.316 vom 19.5.2010, E. 1b und 2c. ↩

  90. BGer 2C_200/2011 vom 14.11.2011, E. 5.3 f. (Fünferbesetzung). ↩

  91. KS 30 ESTV, Ziff. 13.4.5. ↩

  92. Steuerrekursgericht ZH DB.2021.103 vom 16.5.2022, E. 4b f. ↩

  93. BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4.2 und 2.5 (Fünferbesetzung). ↩

  94. BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.6, mit Hinweis auf BGer 2A.433/2000 vom 12.7.2001, E. 2b/dd. ↩

  95. KS 30 ESTV, Ziff. 1.3. ↩

  96. BGE 141 II 318, E. 2.2.1 und 2.3.1. ↩

  97. St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 1, Ziff. 1. ↩

  98. BGE 150 II 244, E. 5.5. ↩

  99. Art. 3 Abs. 5 DBG; vgl. BGE 150 II 244, E. 4.1. ↩

  100. BGE 138 II 300, E. 2.3; BGE 141 II 318, E. 2.2.3; BGer 2C_523/2007 vom 5.2.2008, E. 2.2; BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.4. ↩

  101. BGE 141 II 318, E. 2.2.3. ↩

  102. KS 30 ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  103. De Vries Reilingh, N. 646–651; Bornick, N. 355–358. ↩

  104. BGE 151 II 154, E. 6.4 (Fünferbesetzung); BGer 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18.9.2018, E. 4.2.1.4 (Fünferbesetzung); BGer 2C_632/2019 vom 10.1.2020, E. 4.2. ↩

  105. BGer 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18.9.2018, E. 4.2.1.4 f. (Fünferbesetzung). ↩

  106. BGer 2A.421/2000 vom 11.5.2001, E. 3c/dd. ↩

  107. De Vries Reilingh, N. 636–638. ↩

  108. BGer 2C_354/2022 vom 20.3.2023, E. 4.2.2 und 4.3.1 (Fünferbesetzung). ↩

  109. BGE 151 II 154, E. 6.4–6.6 (Fünferbesetzung). ↩

  110. AppGer BS VD.2021.199 vom 3.4.2022, E. 4.3.2, bestätigt durch BGer 2C_354/2022 vom 20.3.2023; AppGer BS VD.2022.48, VD.2022.49 vom 5.11.2023, aufgehoben durch BGE 151 II 154 (vereinigte Verfahren 9C_47/2024 und 9C_48/2024). ↩

  111. KS 30 ESTV, Ziff. 12. ↩

  112. Steuerverwaltung BE, TaxInfo «Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis», Ziff. 2 f. ↩

  113. Oesterhelt/Opel, Rechtsprechung 2023/3, S. 263 f.; Oesterhelt/Opel, Rechtsprechung 2025/1, S. 64 f. ↩

  114. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (SR 0.101; nachfolgend: EMRK). ↩

  115. BGer 2C_810/2015, 2C_811/2015 vom 25.1.2017, E. 5–7, 8.3 und 9.1. ↩

  116. KS 45 ESTV, Ziff. 3.1.1. ↩

  117. Botschaft PartG, S. 1364. ↩

  118. KS 30 ESTV, Ziff. 4; St.Galler Steuerbuch, StB 12bis Nr. 1, Ziff. 2; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Ziff. 1.3. ↩

  119. Cour de justice GE, Chambre administrative, ATA/1191/2015 vom 3.11.2015, E. 7b; KS 30 ESTV, Ziff. 4. ↩

  120. BGE 149 II 442, E. 3.1. ↩

  121. BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020, E. 2.2, 2.5 f.; ebenso VGer BE 100 2018 279 vom 7.2.2020, E. 3.4.1, bestätigt durch BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020. ↩

  122. Botschaft Individualbesteuerung, S. 66; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 1 und 9. ↩

  123. KS 30 ESTV, Ziff. 3; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 23. ↩

  124. VGer LU A 09 152 vom 9.12.2010, E. 2a (LGVE 2010 II Nr. 24); Salom, S. 75; Bornick, N. 320. ↩

  125. KS 30 ESTV, Ziff. 3. ↩

  126. BGer 2C_74/2021 vom 26.7.2021, E. 7.3.3. ↩

  127. KS 30 ESTV, Ziff. 3; Zürcher Steuerbuch, ZStB 172.1, Rz. 69. ↩

  128. Steuerrekurskommission BE 100 2015 407 vom 1.12.2016, E. 3.4 und 5; Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2020.130 vom 24.2.2022, E. 4.4; vgl. KS 30 ESTV, Ziff. 3. ↩

  129. Vgl. BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 4.3; KS 30 ESTV, Ziff. 3; Bornick, N. 325. ↩

  130. VGer LU A 09 152 vom 9.12.2010, E. 2d/bb; VGer ZH SB.2021.00073 vom 10.11.2021, E. 4.1. ↩

  131. ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 1; Bornick, N. 320. ↩

  132. Steuerverwaltung BE, TaxInfo «Kinder- und Waisenrenten», Ziff. 2; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 3; Administration cantonale des impôts VD, Instructions générales 2025, S. 26 f. ↩

  133. BGer 2C_74/2021 vom 26.7.2021, E. 7.3.3. ↩

  134. KS 30 ESTV, Ziff. 3 und 6.2.5. ↩

  135. Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 2, Ziff. 1; Steuerverwaltung BE, TaxInfo «Rückerstattung der Verrechnungssteuer», Ziff. 4; Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 4; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 3; Steuerverwaltung BS, Wegleitung 2026, S. 6. ↩

  136. BGE 133 II 305, E. 4.2 und 8.6; vgl. auch BGE 141 II 338, E. 4.2. ↩

  137. Bornick, N. 1106 f., mit Hinweisen auf die Positionen von Jaques und De Vries Reilingh. ↩

  138. KS 30 ESTV, Ziff. 3. ↩

  139. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.5. ↩

  140. KS 45 ESTV, Ziff. 3.1. ↩

  141. Steuergericht SO SGSTA.2014.4 vom 16.6.2014, E. 2.3 f. (KSGE 2014 Nr. 1). ↩

  142. KS 30 ESTV, Ziff. 3. ↩

  143. Bornick, N. 320. ↩

  144. ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 23. ↩

  145. Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 4. ↩

  146. BGE 122 I 139, E. 2 (zum kantonalen Recht). ↩

  147. BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.8. ↩

  148. BGE 149 II 442, E. 3.1. ↩

  149. Vgl. KS 30 ESTV, Ziff. 16. ↩

  150. KS 30 ESTV, Ziff. 15.6. ↩

  151. BGE 149 II 442, E. 4. ↩

  152. BGer 2C_58/2015, 2C_59/2015 vom 23.10.2015, E. 5.1–5.3 (Fünferbesetzung). ↩

  153. Rajower/Weber Rajower, S. 170–172; Bornick, N. 369 f. ↩

  154. Oesterhelt/Opel, Rechtsprechung 2024/1, S. 62–64. ↩

  155. Zürcher Steuerbuch, ZStB 172.1, Rz. 62; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 2, Ziff. A.3; Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuerteilung. ↩

  156. BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2 (Fünferbesetzung); BGer 2C_351/2019 vom 26.9.2019, E. 4. ↩

  157. BBl 2025 2033, Ziff. II Abs. 3; Bundesrat, Medienmitteilung «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft» vom 19.8.2026; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 2. ↩

  158. Art. 8a und 13 nDBG (BBl 2025 2033); Botschaft Individualbesteuerung, S. 65 f. ↩

  159. Art. 9 und 9a nDBG (BBl 2025 2033); Botschaft Individualbesteuerung, S. 65 f. ↩

  160. Hongler/Eggel, S. 35–38. ↩

  161. Bundesrat, Medienmitteilung «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft» vom 19.8.2026. ↩