Art. 37 MWSTG
Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen
1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
2 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3 Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.
4 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Ballenegger Cédric, TVA et taux de la dette fiscale nette; attention au piège, Bulletin CEDIDAC 2018/73
- Jenni Makedon, Pauschale Abrechnungen in neuem Licht – Änderungen bei der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode, ST 2010, 338 ff.
- Metzger Markus/Balaban Branko, Effektive versus Pauschalsteuersatzmethode – eine Auslegung, ST 2014, 1014 ff.
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