Art. 28a MWSTG
Art. 28a Abzug fiktiver Vorsteuer
1 Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:
- a.
- sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und
- b.
- ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.
2 Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
3 Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Baumgartner Ivo P., Der fiktive Vorsteuerabzug bei Gebrauchtgegenständen, ASA 79 (2010/11), 55 ff.
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.