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Art. 28a MWSTG

Art. 28a Abzug fiktiver Vorsteuer

1 Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:

a.
sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und
b.
ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.

2 Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.

3 Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

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  • Baumgartner Ivo P., Der fiktive Vorsteuerabzug bei Gebrauchtgegenständen, ASA 79 (2010/11), 55 ff.

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