Art. 72 StHG
Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung.
2 Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
3 Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Cavelti Ulrich, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung - Grenzen und Möglichkeiten, FStR 2004/2 ILE
- Cavelti Ulrich, Die Schliessung der Durchsetzungslücke des Steuerharmonisierungsgesetzes, FStR 2008/4 ILE
- Greminger Bernhard, Wie verhält es sich mit Bestimmungen eines kantonalen Steuergesetzes, die dem StHG widersprechen?, FStR 2004, 100 ff. ILE
- Meister Thomas, Mechanismus der Anpassungsfristen im Steuerharmonisierungsrecht, FStR 2001/1 ILE
- Kneubühler Adrian, Durchsetzung der Steuerharmonisierung, ASA 69 (2000/01), 209 ff.
- Yersin Danielle, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite, ASA 69 (2000/2001), 305 ff.
- Yersin Danielle, Harmonisation fiscale: procédure, interprétation et droit transitoire, RDAF 2003 II, 1 ff.
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