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Art. 29 DBG

Art. 29 Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

a.
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b.
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c.
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d.
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

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