Art. 6 StG
Art. 6 Ausnahmen
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
- a.
- die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten
- –
- die Dividende auf höchstens 6 Prozent des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals beschränkt,
- –
- die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen und
- –
- bei der Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals verbleibende Teil des Vermögens einem der erwähnten Zwecke zuzuwenden ist;
- [tab]
- abis. Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden;
- ater.
- die Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben verfolgen, sowie gleichgestellte Vorgänge zur Begründung von Beteiligungsrechten an solchen Gesellschaften;
- b.
- die Begründung oder Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten an Genossenschaften, soweit die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
- c.
- die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;
- d.
- die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat;
- e.
- …
- f.
- …
- g.
- die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;
- h.
- die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
- i.
- die Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG;
- j.
- Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft begründet oder erhöht werden, sofern gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven dieser Gesellschaft oder Genossenschaft nicht mehr gedeckt ist;
- k.
- die bei offenen Sanierungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen, soweit:
- –
- bestehende Verluste beseitigt werden, und
- –
- die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft 10 Millionen Franken nicht übersteigen;
- l.
- die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, die unter Verwendung des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Wandlungskapitals nach den Artikeln 13 Absatz 1 oder 30b Absatz 7 Buchstabe b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 begründet oder erhöht werden;
- [tab]
- m.…
2 Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 nimmt Vorgänge, die nach Art. 5 StG Gegenstand der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten wären, von der Abgabe aus. Die Ausnahmen lassen sich nach ihrem Zweck ordnen: Lit. a, ater und c knüpfen an die Person der Gesellschaft oder an die Herkunft der Mittel an; lit. abis und j entlasten Umstrukturierungen und die Übernahme notleidender Betriebe; lit. d und g vermeiden die nochmalige Belastung von Mitteln, auf denen die Abgabe schon entrichtet wurde; lit. b, h und k sehen Freibeträge vor; lit. i und l betreffen kollektive Kapitalanlagen und das Wandlungskapital von Banken. Nach der Botschaft zum StG «ordnet» Art. 6 «die Ausnahmen vom Abgabeobjekt».2 Abs. 2 regelt die Folgen, wenn die Voraussetzungen einer Befreiung später wegfallen.
2 Stellung im Gesetz. Art. 6 StG setzt den Gegenstand nach Art. 5 StG voraus; was nach Art. 5 StG nicht abgabepflichtig ist, bedarf keiner Ausnahme (vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG). Neben Art. 6 StG stehen Art. 9 Abs. 1 lit. e StG, der Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen und Unternehmen des öffentlichen Rechts, die mindestens fünf Jahre bestanden haben, einem Satz von 1 % des Nennwerts «vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h» unterstellt, und Art. 12 StG, der Stundung und Erlass bei Sanierungen in Fällen offenbarer Härte vorsieht.3 Für die Umsatzabgabe enthält Art. 14 StG eigene Ausnahmen, darunter jene für Umstrukturierungen (Art. 14 Abs. 1 lit. i und j StG).4 Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Stempelabgaben (StV)5 ist für die Befreiung nach lit. a, c, d, g, j und l ein begründetes Gesuch mit Beweismitteln bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen; für die übrigen Ausnahmen sieht die Verordnung kein Gesuch vor.6
3 Entstehungsgeschichte. Nach der Botschaft zum StG in der ursprünglichen Fassung vom 27.6.1973 (nachfolgend: StG 1973) entsprachen Art. 5 und 6 des Entwurfs «im wesentlichen geltendes Recht», also dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (StG 1917)7 und seinen Ergänzungen.8 Neu waren die Befreiung von Genussscheinen und Zuschüssen bei befreiten Gesellschaften, die Anhebung der Grenze für Kleingenossenschaften und die Ausnahme für die Verwendung bereits belasteter Aufgelder und Zuschüsse (lit. d).9 Umstrukturierungen waren 1973 nicht befreit, sondern unterlagen nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StG 1973 einem ermässigten Satz von 1 %.10
4 Revision von 1991. Mit der Änderung vom 4.10.1991, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht, wurde per 1.4.1993 die Befreiung nach lit. abis eingeführt; zugleich wurden Art. 9 Abs. 1 lit. a StG und Art. 6 Abs. 1 lit. e StG aufgehoben.11 Die Kommission des Nationalrates wollte Umstrukturierungen, die «oftmals unter dem Druck wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgen», wie in der Europäischen Gemeinschaft von der Abgabe befreien; der Bundesrat lehnte dies unter anderem wegen des Einnahmenausfalls ab.12
5 Weitere Änderungen. Daneben wurde Art. 6 StG mehrfach geändert:
- lit. f (Arbeitsbeschaffungsreserven), eingefügt mit dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20.12.1985 (AS 1988 1420) und per 1.1.2019 als obsolet gewordene Ausnahme aufgehoben;13
- per 1.7.1992 lit. g (Partizipationskapital), per 1.1.2020 erweitert auf das Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken;14
- lit. h (Freibetrag für Kapitalgesellschaften), eingefügt 1995, geltende Fassung seit 1.1.2006;15
- per 1.7.2004 die Anpassung von lit. abis an das Fusionsgesetz (FusG)16 («Spaltungen» statt «Aufspaltungen»);17
- per 1.1.2007 lit. i (kollektive Kapitalanlagen);18
- per 1.1.2009 die Neufassung von lit. b und die neuen lit. j und k mit der Unternehmenssteuerreform II (USTR II);19
- per 1.1.2010 die Neufassung von lit. c mit der Bahnreform 2;20
- lit. l (Wandlungskapital) seit 2012, lit. m (Bail-in-Bonds) von 2017 bis 2022;21
- per 1.1.2024 lit. ater (Gesellschaften in öffentlicher Hand);22
- nicht in Kraft getreten ist die von den eidgenössischen Räten 2021 beschlossene Abschaffung der Emissionsabgabe, die das Volk in der Abstimmung vom 13.2.2022 ablehnte.23
6 Verhältnis zu anderen Erlassen. Lit. abis hat Gegenstücke im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)24 und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)25: Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG nimmt Reserven aus, die bei einer Umstrukturierung nach Art. 61 DBG übergehen, und Art. 61 DBG regelt die steuerneutrale Umstrukturierung bei der Gewinnsteuer.26 Anders als Art. 14 Abs. 1 lit. j StG verweist lit. abis nicht auf Art. 61 DBG (vgl. N. 12).27 Beim Sanierungsfreibetrag nach lit. k steht die Befreiung in einem Wahlverhältnis zur Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 5 Abs. 1bis VStG (N. 50).
II. Zu Art. 6 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 6 Abs. 1 StG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“7 Abschliessende Aufzählung. Nach dem Bundesgericht sind nur die in Art. 6 Abs. 1 StG abschliessend aufgezählten Beteiligungsrechte von der Abgabe ausgenommen.28 Die frühere Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) hielt fest, dass sich Ausnahmen nicht im Umkehrschluss aus der Regel ergeben, sondern allein aus Art. 6 StG, nötigenfalls durch restriktive Auslegung; das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.29 Der Bundesrat hielt fest, dass die Emissionsabgabe als Rechtsverkehrssteuer die persönliche Situation der Betroffenen nicht berücksichtige und Ausnahmen davon nur in Art. 6 und 12 StG bestünden.30 Nach Robert stellten die meisten der zahlreichen Ausnahmen im Recht der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer keine eigentliche Befreiung dar, sondern Erleichterungen für besondere Fälle.31
8 Auslegung. In BGE 149 II 462 legte das Bundesgericht lit. k nach den üblichen Auslegungselementen aus und stellte dabei, wie bei Art. 5 StG, auf eine formell-zivilrechtliche Betrachtung ab.32 Eine wirtschaftliche Betrachtung lässt die Rechtsprechung zu, wo das Gesetz selbst wirtschaftlich geprägte Begriffe verwendet; als Beispiel nennt sie neben dem Mantelhandel den einer Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschluss nach lit. abis (N. 12).33 Für lit. a, ater, b, c, i, j und l sowie für Abs. 2 liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Bundesgerichts vor.
B. Gesellschaften ohne Erwerbszweck (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Gesellschaften ohne Erwerbszweck (lit. a)“9 Herkunft. Lit. a geht auf den Entwurf von 1972 zurück, der die Dividende allerdings auf höchstens 5 % begrenzte.34 Nach der Botschaft setzte das frühere Recht die Befreiung der Wohnbaugenossenschaften unter anderem voraus, dass sie ihre Dividende statutarisch auf 5 % beschränkten; neu sollte die Befreiung auch Genussscheine solcher Gesellschaften und Zuschüsse an sie erfassen (N. 3).35 Mit der Botschaft beantragte der Bundesrat, ein Postulat von 1961 abzuschreiben, das die Befreiung der Bürgschaftsgenossenschaften verlangt hatte.36 Nach der Botschaft zur USTR II waren rund 1800 Genossenschaften wegen ihres gemeinnützigen Zwecks nach lit. a befreit.37
10 Rechtsprechung und Verfahren. Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis zu lit. a liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Das Bundesgericht hat lit. a nur beiläufig erwähnt: Selbsthilfegenossenschaften, die für ihre Mitglieder Wohnungen beschaffen, verfolgten nach dem damaligen Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt)38 keine ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke, während lit. a ihre Befreiung ausdrücklich vorsehe.39
C. Umstrukturierungen (lit. abis)
Abschnitt betitelt „C. Umstrukturierungen (lit. abis)“1. Zweck und Tragweite
Abschnitt betitelt „1. Zweck und Tragweite“11 Zweck. Lit. abis bezweckt nach dem Bundesgericht, Kapitalbeschaffungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, die oftmals unter dem Druck wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgen, steuerlich zu entlasten; das Gericht stützt sich dafür auf den Bericht der Kommission des Nationalrates.40 Unter dem ermässigten Satz von Art. 9 Abs. 1 lit. a StG 1973 (N. 3) sollten Fusionen nach dem Bundesgericht «weder über Gebühr erleichtert noch erschwert» werden; der Vorzugssatz sollte zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken.41 Die unter Art. 9 StG 1973 gebildeten Begriffe führt das Bundesgericht unter lit. abis weiter.42
12 Wirtschaftliche Begriffe. Die Begriffe der Fusion, des wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses, der Umwandlung und der Spaltung sind nach der Rechtsprechung wirtschaftliche Begriffe; beim fusionsähnlichen Zusammenschluss müsse eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen.43 Nach der Verwaltungspraxis setzt lit. abis nicht voraus, dass die für die direkte Bundessteuer massgeblichen Werte übernommen werden.44 Ebenso halten Oesterhelt/Tschan fest, dass die Fortführung der Gewinnsteuerwerte für die Emissionsabgabe als Rechtsverkehrssteuer keine Rolle spielen könne.45
13 Nur die Umstrukturierung selbst. Befreit sind die Beteiligungsrechte, die «in Durchführung» der Umstrukturierung begründet oder erhöht werden. Schon die Botschaft zum Vorzugssatz von 1972 wollte nur die neu geschaffenen und den Gesellschaftern der aufgenommenen Unternehmung zugeteilten Beteiligungsrechte privilegieren, nicht nebenhergehende Kapitalerhöhungen.46 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist nur die Umstrukturierung selbst befreit; ein Zuschuss, der mit ihr zusammenhängt, aber gesondert erfolgt, bleibt abgabepflichtig.47 Spätere Kapitalerhöhungen gehören nach dem Bundesgericht nur dazu, wenn sie mit der Umstrukturierung einen einheitlichen Vorgang bilden (N. 23).
2. Rechtsträger, Umwandlung und Fusion
Abschnitt betitelt „2. Rechtsträger, Umwandlung und Fusion“14 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Lit. abis erfasst nur Umstrukturierungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Unter Art. 9 Abs. 1 lit. a StG 1973 entschied das Bundesgericht, dass die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft nicht unter den Vorzugssatz fällt, auch nicht als Aufspaltung der sie beherrschenden Aktiengesellschaft.48 Für Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereine, Stiftungen und Unternehmen des öffentlichen Rechts gilt seit dem FusG Art. 9 Abs. 1 lit. e StG; nach dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Bestimmung gegenüber lit. abis subsidiär und keine Auffangklausel.49 Oesterhelt/Tschan wenden die Beschränkung auch auf die Einlage einer ausländischen Personengesellschaft an.50
15 Umwandlung. Beim direkten Rechtsformwechsel einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere solche Rechtsform werden nach der Verwaltungspraxis keine Beteiligungsrechte begründet, so dass die Emissionsabgabe nicht betroffen ist; die indirekte Umwandlung ist befreit, soweit das bisherige Grund- oder Stammkapital nicht überschritten wird.51 Rechtsprechung zur Umwandlung nach lit. abis liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
16 Umfang der Befreiung. Befreit ist nach der Verwaltungspraxis die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft im Rahmen der Fusion; die Befreiung umfasst auch das Agio und die übertragenen stillen Reserven.52 Nicht befreit sind nach der Praxis eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der übertragenden Gesellschaft übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind, eine zusätzliche Kapitalerhöhung und eine Kapitalerhöhung der übertragenden Gesellschaft im Hinblick auf die Fusion, je vorbehältlich lit. d.53 Bei der Absorption einer Tochter durch die Mutter und umgekehrt ist nach der Praxis die Kapitalerhöhung bis zur Höhe des Kapitals der untergehenden Gesellschaft befreit.54 Übernimmt eine sanierungsbedürftige Gesellschaft ihre Schwestergesellschaft oder umgekehrt, liegt nach der Praxis ein befreiter Vorgang nach lit. abis vor.55
17 Faktisch liquidierte Gesellschaften. Nach Weidmann habe das Bundesgericht für die Fusion zweier faktisch liquidierter Gesellschaften entschieden, dass die Befreiung nach lit. abis nicht mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verweigert werden könne.56 Heuberger/Zitter ziehen daraus Folgerungen für die Fusion mit einer Special Purpose Acquisition Company (SPAC) und bezeichnen die Beurteilung durch die ESTV als offen.57 Für den fusionsähnlichen Zusammenschluss verlangt die Rechtsprechung dagegen wirtschaftlich aktive Gesellschaften (N. 18).
3. Wirtschaftlich gleichkommender Zusammenschluss (Quasifusion)
Abschnitt betitelt „3. Wirtschaftlich gleichkommender Zusammenschluss (Quasifusion)“18 Begriff. Ein Zusammenschluss kommt nach dem Bundesgericht einer Fusion wirtschaftlich gleich, wenn er nicht in den Formen der Fusion erfolgt, aber wirtschaftlich die gleichen Wirkungen hat und die Gründe der steuerlichen Privilegierung auch auf ihn zutreffen. Massgebend sei die Intensität der Verbindung, die sich an den Beherrschungsverhältnissen messe; die Gründe, aus denen die Fusion unterbleibt, seien nicht ausschlaggebend.58 Die SRK verlangte kumulativ eine einheitliche Leitung, Wettbewerbsvorteile, eine absolute Beherrschung und wirtschaftlich aktive Gesellschaften.59 Nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 12.12.1997, auf das BGer 2A.83/2001 verweist, setzt das Privileg wirtschaftlich aktive Gesellschaften voraus.60
19 Beherrschungsschwelle und Barabgeltung. Unter Art. 9 Abs. 1 lit. a StG 1973 verlangte das Bundesgericht mindestens zwei Drittel der Stimmen.61 Nach der heutigen Verwaltungspraxis muss die übernehmende Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 % der Stimmrechte halten, und die Gegenleistung darf höchstens zu 50 % gutgeschrieben oder bar ausbezahlt werden.62 Das Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt; es sah die Schwellen als Konkretisierung des offenen Gesetzesbegriffs auf Verwaltungsstufe an, die im Vergleich zur EU-Fusionsrichtlinie nicht zu streng sei.63 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Senkung der Schwelle durch das FusG den Willen des Gesetzgebers, die Schwelle tief anzusetzen, verlangt aber eine Mehrheitsbeteiligung, welche die Kontrolle vermittelt.64
20 Kapitalerhöhung und Aktientausch. Eine Quasifusion setzt nach ständiger Rechtsprechung immer eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft voraus. Die Kapitalerhöhung sei kein bloss formales Kriterium, sondern die Voraussetzung dafür, dass auf der Beteiligungsebene eine wirtschaftliche Verflechtung stattfinden könne.65 Daran hielt das Bundesgericht auch fest, als ein Alleinaktionär Beteiligungen unter dem Verkehrswert an seine Gesellschaft verkaufte: Dem Ausschluss der Bezugsrechte komme in diesem Fall zwar «materiell keine Bedeutung» zu, ein fusionsähnlicher Zusammenschluss erfordere aber eine enge Verflechtung, wofür praxisgemäss eine Kapitalerhöhung verlangt werde.66 Die Differenz zum Verkehrswert blieb deshalb als Zuschuss nach Art. 5 Abs. 2 lit. a StG abgabepflichtig.67 Ob und in welchem Umfang eine Kapitalerhöhung zulässig und notwendig ist, bestimmt sich nach dem Bundesgericht nach Art. 7 und 8 FusG.68
21 Kritik der Lehre. Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Kritik der Lehre am Erfordernis der Kapitalerhöhung wieder und hält fest, das Bundesgericht habe die Schwelle in Kenntnis dieser Lehrmeinungen bewusst höher gesetzt.69 Nach Rohner sei die Transaktion bei einer formellen Kapitalerhöhung, «und sei es nur um einen Rappen», befreit; eine Abgabeumgehung sei dabei zu verneinen, denn die Sachwidrigkeit liege in der von der Praxis geforderten Kapitalerhöhung und nicht im Verhalten der Steuerpflichtigen.70 Oesterhelt/Tschan legen die Praxis dar und verweisen auf die Kritik von Oesterhelt.71 Höchstrichterlich ist die Frage entschieden; das Bundesgericht sah keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.72
22 Eigene Aktien als Gegenleistung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2009 die Herkunft der hingegebenen Aktien für unerheblich, so dass auch eigene Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht zur Barkomponente zählten; ein späteres Urteil bezeichnet das Urteil von 2009 in anderer Hinsicht als überholt.73 Nach Oesterhelt/Tschan beurteile die ESTV die Frage weiterhin aus Sicht der Gesellschaft, weil das Bundesgericht sie bislang nicht beantwortet habe.74 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, offen.
23 Etappen und einheitlicher Vorgang. Wird die Beherrschung in Etappen erlangt, ist die Befreiung nach der SRK ausgeschlossen, solange die Schwelle nicht erreicht ist.75 Unter dem Vorzugssatz von Art. 9 StG 1973 gewährte das Bundesgericht das Privileg nicht nur beim Überschreiten der Zweidrittelsschwelle, sondern auch bei der Aufstockung auf höhere Schwellen.76 Spätere Kapitalerhöhungen fallen nach dem Bundesgericht nur unter lit. abis, wenn sie mit der Quasifusion zeitlich und sachlich so eng zusammenhängen, dass ein einheitlicher Umstrukturierungsvorgang vorliegt; eine im Folgejahr ausgerichtete Aktiendividende erfüllte diese Voraussetzung nicht.77 Ebenso verneinte das Bundesverwaltungsgericht einen einheitlichen Vorgang bei einem Kauf und einer Kapitalerhöhung durch Verrechnung im Folgejahr.78
24 Abgabeumgehung. Das Verbot der Abgabeumgehung gilt nach dem Bundesgericht auch bei fusionsähnlichen Tatbeständen. Eine Kapitalerhöhung «à discrétion» ohne plausibles Austauschverhältnis kann den Charakter des fusionsähnlichen Zusammenschlusses entfallen lassen; als Indiz zog das Gericht die Praxis heran, nach der bei ausländischen Beteiligungen in der Regel nur eine Kapitalerhöhung bis 30 % ihres Verkehrswerts befreit ist.79 Das Bundesgericht hob damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, das eine Abgabeumgehung verneint und die Einschränkung auf 30 % deshalb nicht angewandt hatte.80 Eine zeitnahe Absorption der übernommenen Gesellschaft nach einer Quasifusion erfüllt nach der Praxis die Merkmale der Abgabeumgehung nicht; ebenso Oesterhelt/Schreiber.81 Bei der indirekten Quasifusion sei die Ausgabe der Beteiligungsrechte nach Oesterhelt/Tschan auf der Grundlage von Praxis und Rechtsprechung grundsätzlich abgabepflichtig; Oesterhelt vertritt dagegen, dass sie in wirtschaftlicher Betrachtung als Quasifusion befreit sein sollte.82
4. Spaltung und Ausgliederung
Abschnitt betitelt „4. Spaltung und Ausgliederung“25 Spaltung. Die Spaltung ist nach der Verwaltungspraxis befreit, wenn die Voraussetzungen der Gewinnsteuer erfüllt sind, namentlich das Betriebserfordernis; nicht befreit ist nominelles Kapital, welches das nach dem Kreisschreiben zum verdeckten Eigenkapital erforderliche Eigenkapital übersteigt, sofern eine Abgabeumgehung vorliegt. Liegt keine gewinnsteuerneutrale Spaltung vor, gilt für die Emissionsabgabe die zivilrechtliche Betrachtungsweise.83 Nach Oesterhelt/Tschan sei eine Aberkennung der Befreiung bei späterer Einstellung des Betriebs wohl nur bei einem sehr zeitnahen Verkauf des Betriebs (etwa innert eines Jahres) denkbar.84 Rechtsprechung zur Spaltung nach lit. abis liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
26 Ausgliederung und Konzernübertragung. Die Ausgliederung von Betrieben und Beteiligungen auf Tochtergesellschaften und die Vermögensübertragung im Konzern sind im Wortlaut nicht genannt; nach der Verwaltungspraxis fallen sie unter lit. abis, wobei für die Ausgliederung dieselbe Grenze für das nominelle Kapital gilt wie bei der Spaltung.85 Das Bundesverwaltungsgericht zählt die Konzernübertragung zu den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.86 Liberiert eine Grossmuttergesellschaft direkt Anteile ihrer Enkelgesellschaft und bringt sie zeitnah in die Tochtergesellschaft ein, liege nach Oesterhelt/Tschan in wirtschaftlicher Betrachtung keine Beteiligungsausgliederung vor, und die Abgabe sei bei der Tochtergesellschaft geschuldet.87
27 Keine Sperrfrist. Nach früherer Praxis war die Befreiung bei Spaltungen und bei Übertragungen im Konzern an eine Veräusserungssperrfrist geknüpft.88 Die geltende Praxis sieht keine Sperrfrist mehr vor, prüft aber eine zeitnahe Veräusserung auf Abgabeumgehung.89 Oesterhelt/Tschan halten fest, dass lit. abis weder eine Sperrfrist noch einen Verweis auf Art. 61 Abs. 2 DBG enthalte, so dass eine gesetzliche Grundlage fehle; ebenso kritisch schon Riedweg/Rütsche/Uebelhart.90 Ob die geänderte Praxis auch auf offene Fälle früherer Sperrfristverletzungen anzuwenden ist, liess das Bundesverwaltungsgericht offen.91
D. Gesellschaften in öffentlicher Hand (lit. ater)
Abschnitt betitelt „D. Gesellschaften in öffentlicher Hand (lit. ater)“28 Herkunft und Zweck. Vor 2024 war auch eine Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts mangels Ausnahmetatbestands abgabepflichtig (N. 7).92 Lit. ater wurde mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)93 per 1.1.2024 eingefügt. Nach der Botschaft müsse eine Befreiung von Unternehmen nach dem EMBAG im StG ausdrücklich geregelt werden; sie lehne sich an die Befreiung gemeinnütziger Gesellschaften nach lit. a an.94
29 Fehlende Rechtsprechung und Praxis. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu lit. ater liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Art. 16 Abs. 1 StV nennt lit. ater nicht unter den Ausnahmen, für die ein Gesuch einzureichen ist. Das Kreisschreiben zu Umstrukturierungen, das vor lit. ater erging, behandelt die Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 lit. e StG unter Abzug des noch nicht beanspruchten Freibetrags nach lit. h.95 Wie sich lit. ater zu dieser Praxis verhält, ist nicht geklärt.
E. Genossenschaften (lit. b)
Abschnitt betitelt „E. Genossenschaften (lit. b)“30 Von der Freigrenze zum Freibetrag. Nach dem StG 1917 trat die Abgabepflicht der Genossenschaften ein, sobald das einbezahlte Kapital 10 000 Franken erreichte; das StG 1973 hob diese Grenze wegen der Geldentwertung auf 50 000 Franken an, einschliesslich allfälliger Zuschüsse.96 Bis Ende 2008 war die Grenze eine Freigrenze: Erreichten die Leistungen der Genossenschafter 50 000 Franken, war die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.97 Mit der USTR II wurde sie per 1.1.2009 durch einen «echten Freibetrag» von einer Million Franken ersetzt, der lit. h nachgebildet ist; die Abgabe wird nur auf der Differenz erhoben.98 Nach der Botschaft sollte die ESTV damit von der bisherigen Veranlagung der Genossenschaften absehen können.99
31 Umfang. Lit. b knüpft an die «Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5» an und erfasst damit nach dem Wortlaut auch Zuschüsse, befreit aber ausdrücklich nur die «Begründung oder Nennwerterhöhung» von Beteiligungsrechten. Schon 1995 wurden die Genossenschaften wegen lit. b nicht in lit. h aufgenommen.100 Ob der Freibetrag auch auf Zuschüsse an Genossenschaften anwendbar ist, ist, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in einer veröffentlichten Verwaltungspraxis entschieden; für lit. h verneint die Rechtsprechung dies (N. 39).
F. Transportunternehmen (lit. c)
Abschnitt betitelt „F. Transportunternehmen (lit. c)“32 Investitionsbeiträge der öffentlichen Hand. Lit. c befreit Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand begründet oder erhöht werden. Der Entwurf von 1972 knüpfte an Massnahmen nach Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG)101 an.102 Nach der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 wurde die Bestimmung von den einzelnen Artikeln des Eisenbahngesetzes gelöst, weil diese neu geordnet wurden; der Grundsatz, dass Investitionshilfen von Bund und Kantonen, die in Form von Aktienkapital eingeschossen werden, nicht der Abgabe unterliegen, blieb bestehen.103 Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
G. Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse (lit. d)
Abschnitt betitelt „G. Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse (lit. d)“33 Vermeidung der Doppelbelastung. Lit. d wurde mit dem StG 1973 eingeführt und soll verhindern, dass bereits belastete Agioeinzahlungen und Zuschüsse nochmals belastet werden, wenn sie später in Nennkapital umgewandelt werden, etwa zur Liberierung von Gratisaktien.104 Nach dem Bundesgericht sind «Zuschüsse» im Sinn von lit. d nur zusätzliche Leistungen der Gesellschafter, wie sie auch Art. 5 Abs. 2 lit. a StG mit demselben Ausdruck bezeichnet, etwa Nachschüsse von Gesellschaftern einer GmbH oder Genossenschaftern; nicht erfasst ist das Nennkapital früher ausgegebener Partizipationsscheine.105 Die Umwandlung von Partizipations- in Aktienkapital regelt seit 1992 lit. g (N. 35).
34 Liberierung durch die Gesellschaft selbst. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt lit. d wegen des formellen Charakters der Abgabe voraus, dass die emittierende Gesellschaft die neuen Beteiligungsrechte selbst aus ihren früheren Aufgeldern und Zuschüssen liberiert; liberiert eine andere Gesellschaft mit eigenen Mitteln, genügt es nicht, dass die Mittel wirtschaftlich den Kapitaleinlagereserven der Emittentin belastet wurden.106 Die Verwaltungspraxis behält lit. d auch bei Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit Fusionen vor.107 Nach Hinny wandte die ESTV lit. d im Jahr 2001 nur bei Fusionen und Umwandlungen an, nicht bei Quasifusionen.108
H. Partizipations- und Beteiligungskapital (lit. g)
Abschnitt betitelt „H. Partizipations- und Beteiligungskapital (lit. g)“35 Umwandlung in Aktienkapital. Vor 1992 unterlag die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien der Abgabe, auch wenn die Partizipationsscheine bei ihrer Ausgabe belastet worden waren.109 Lit. g schliesst diese doppelte Belastung seit dem 1.7.1992 aus; die Aktienrechtsrevision schlug die Bestimmung vor, weil Art. 6 StG keine Befreiung für die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien enthielt.110 Die Ausnahme greift nach dem klaren Wortlaut nur, wenn auf dem umgewandelten Partizipationskapital die Abgabe tatsächlich entrichtet wurde; abgabefrei gebildetes Partizipationskapital ist bei der Umwandlung voll abgabepflichtig.111 Werden Partizipationsscheine zurückgekauft und neue Aktien an andere Personen ausgegeben, liegt nach der SRK keine Umwandlung vor.112
36 Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken. Mit dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)113 wurde lit. g per 1.1.2020 auf das Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken ausgedehnt, um die Beteiligungsscheine steuerlich den Partizipationsscheinen gleichzustellen.114 Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
I. Freibetrag bei Gründung und Kapitalerhöhung (lit. h)
Abschnitt betitelt „I. Freibetrag bei Gründung und Kapitalerhöhung (lit. h)“37 Entstehung. Lit. h wurde 1995 eingeführt, um jungen Unternehmen die Gründung zu erleichtern; die Botschaft sah eine Freigrenze von 250 000 Franken vor, die nur für Gründungen galt und bei deren Überschreiten die Abgabe auf dem ganzen Kapital geschuldet war.115 Ab dem 1.4.1998 erfasste lit. h auch Kapitalerhöhungen.116 Per 1.1.2006 wurde der Betrag auf eine Million Franken erhöht; nach der Botschaft sollte dies die Beschaffung von Risikokapital fördern.117 Genossenschaften sind nicht erfasst; für sie gilt lit. b (N. 31).
38 Freibetrag, nicht Freigrenze. Nach dem Bundesgericht ist lit. h keine Freigrenze, sondern ein Freibetrag, der insgesamt nur einmal verbraucht werden kann. Es hob damit ein Urteil auf, das einer bestehenden Gesellschaft bei einer Kapitalerhöhung erneut den vollen Betrag gewährt hatte, obwohl sie ihn bereits beansprucht hatte.118 Schon die Botschaft zur USTR II stellte den neuen «echten Freibetrag» für Genossenschaften der Regelung von lit. h gleich.119 Die Terminologie ist in Botschaften und Rechtsprechung nicht einheitlich.120
39 Entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte. Lit. h erfasst nur Beteiligungsrechte, die bei Gründung oder Kapitalerhöhung entgeltlich ausgegeben werden. Für Zuschüsse kann der Freibetrag nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht beansprucht werden.121 Ebenso ist er nach dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ausgabe von Gratisaktien ausgeschlossen.122 Die Verwaltungspraxis wendet lit. h auf Zuschüsse und Forderungsverzichte, die als Reserven aus Kapitaleinlagen geltend gemacht und nicht mit Verlusten verrechnet werden, nicht an.123 Beim Mantelhandel (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG) wird der Freibetrag nach der Rechtsprechung dagegen abgezogen.124 Bei Umstrukturierungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. e StG behält das Gesetz lit. h ausdrücklich vor.
40 Verhältnis zu lit. abis. Nach Oesterhelt/Tschan habe die Beanspruchung der Befreiung nach lit. abis bei einer Spaltung zur Folge, dass der Freibetrag nach lit. h für künftige Kapitalerhöhungen nicht mehr geltend gemacht werden könne.125 Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis zu dieser Frage liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
J. Kollektive Kapitalanlagen (lit. i)
Abschnitt betitelt „J. Kollektive Kapitalanlagen (lit. i)“41 Anteile an kollektiven Kapitalanlagen. Die Emissionsabgabe auf Anteilen an Anlagefonds wurde per 1.4.1993 aufgehoben, weil sie zur Verlegung von Fonds ins Ausland geführt hatte.126 Lit. i wurde mit dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)127 per 1.1.2007 eingefügt; nach der Botschaft «präzisiert» sie, dass die Emission von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage nicht der Abgabe unterliege, und verhindere sie, dass die Ausgabe von Anteilen einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) wie jene von Aktien belastet würde.128 Nach der Verwaltungspraxis sind die Begründung und Ausgabe von Anteilen vertraglicher Anlagefonds, von SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen befreit; Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sind den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 StG) und unterliegen der Abgabe.129 Anteile ausländischer kollektiver Kapitalanlagen unterliegen der Abgabe nach der Praxis schon mangels inländischen Abgabeobjekts nicht.130 Rechtsprechung, die lit. i auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
K. Übernahme von Betrieben (lit. j)
Abschnitt betitelt „K. Übernahme von Betrieben (lit. j)“42 Auffanggesellschaften. Lit. j wurde mit der USTR II per 1.1.2009 eingefügt. Nach der Botschaft befreie die Regelung neue Beteiligungsrechte, soweit ein Betrieb oder Teilbetrieb einer überschuldeten Gesellschaft übernommen wird; das Gesetz verlangt dagegen, dass gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist.131 Nach der Verwaltungspraxis müssen kumulativ ein Kapitalverlust im Sinn von Art. 725a des Obligationenrechts (OR)132 vorliegen, den die übernehmende Gesellschaft nachzuweisen hat, und ein Betrieb oder Teilbetrieb im Sinn von Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG übernommen werden; nominelles Kapital über dem nach dem Kreisschreiben zum verdeckten Eigenkapital erforderlichen Eigenkapital ist nicht befreit, sofern eine Abgabeumgehung vorliegt.133 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
L. Sanierungen (lit. k)
Abschnitt betitelt „L. Sanierungen (lit. k)“1. Zweck, Begriffe und Verhältnis zu Art. 12 StG
Abschnitt betitelt „1. Zweck, Begriffe und Verhältnis zu Art. 12 StG“43 Zweck. Lit. k wurde mit der USTR II per 1.1.2009 eingefügt. Nach der Botschaft sei sie eine zusätzliche Ausnahme neben dem Erlass nach Art. 12 StG, die ausdrücklich nur Sanierungen betreffe und nicht die Beschaffung zusätzlicher Mittel durch Kapitalerhöhungen ohne vorgängige Kapitalherabsetzung; zugleich sollte sie die ESTV von der Prüfung von Erlassgesuchen entlasten.134 Das Bundesgericht übernimmt diese Einordnung und sieht den Zweck darin, die Emissionsabgabe nicht entstehen zu lassen, wenn die Kapitalzufuhr anlässlich einer offenen oder stillen Sanierung erfolgt.135 Das Bundesverwaltungsgericht nennt als Zweck, Sanierungsbemühungen nicht dadurch zu belasten, dass auf den Sanierungsbeiträgen gleich wieder die Abgabe erhoben wird.136
44 Verhältnis zum Erlass. Bis 10 Millionen Franken entsteht die Abgabeforderung nach lit. k gar nicht; übersteigen die Sanierungsleistungen den Freibetrag, kann für den Rest ein Erlass nach Art. 12 StG beantragt werden, der eine offenbare Härte voraussetzt.137 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist der Erlass gegenüber lit. k subsidiär.138 Über die Befreiung nach lit. k entscheidet letztinstanzlich das Bundesgericht, während Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Stundung und Erlass nicht anfechtbar sind.139 Auf einer im Umfang des Freibetrags zu Unrecht bezahlten Abgabe ist nach dem Bundesverwaltungsgericht ein Vergütungszins geschuldet, weil die Forderung nie entstanden ist.140
45 Zeitliche Geltung. Lit. k ist nur auf Vorgänge ab dem 1.1.2009 anwendbar.141 Massgebend ist der Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts; bei einem rückwirkend erklärten Forderungsverzicht stellte das Bundesverwaltungsgericht auf den Rückwirkungszeitpunkt ab.142 Sanierungen vor 2009 werden auf den Freibetrag nicht angerechnet.143
46 Begriffe. Das Gesetz umschreibt die offene und die stille Sanierung nicht. Nach der Verwaltungspraxis ist eine offene Sanierung die Herabsetzung des Kapitals mit anschliessender, in der Regel gleichzeitiger Wiedererhöhung bis höchstens zur Höhe des ursprünglichen Kapitals; stille Sanierungen sind Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a StG und Einlagen in das Agio, die zur Abdeckung von Verlusten führen.144 Für die Frage, wann eine Sanierung vorliegt, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zu Art. 12 StG.145 Danach gelten als Sanierung nur Massnahmen, die ein notleidendes Unternehmen aus einer Krise führen und seinen Fortbestand sichern sollen; dabei ist auf die abgabepflichtige Gesellschaft selbst und nicht auf den Konzern abzustellen.146
47 Sanierungsbedürftigkeit. Ob lit. k eine Sanierungsbedürftigkeit voraussetzt, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der Verwaltungspraxis ist eine Gesellschaft sanierungsbedürftig, wenn sie eine Unterbilanz aufweist; für den Freibetrag nach lit. k werden stille Reserven nicht berücksichtigt, und die Kriterien für den Erlass sind unerheblich, unter Vorbehalt der Abgabeumgehung.147 Nach Oesterhelt/Tschan sei die Sanierungsbedürftigkeit keine Voraussetzung des Freibetrags, anders als beim Erlass, der zudem eine offenbare Härte und eine nachhaltige Sanierung verlange.148 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Sanierungsvoraussetzungen von lit. k und Art. 12 StG gleich aus und hielt fest, der Gesetzgeber habe nicht ermöglichen wollen, eine neu gegründete, zu knapp kapitalisierte Gesellschaft mit dem Freibetrag zu sanieren; ob dies unter dem Titel der Steuerumgehung oder der Rechtsgleichheit zu prüfen sei, liess es offen.149 Das Bundesgericht hat sich dazu, soweit ersichtlich, nicht geäussert.
2. Beseitigung bestehender Verluste und Freibetrag
Abschnitt betitelt „2. Beseitigung bestehender Verluste und Freibetrag“48 Ausbuchung des Verlustvortrags. Nach BGE 149 II 462 verlangt lit. k in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Sanierungsmassnahme zu verbuchen ist. Im entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft das Agio aus einem Debt-Equity-Swap den Reserven aus Kapitaleinlagen gutgeschrieben und den Verlustvortrag erst später ausgebucht; der Freibetrag entfiel.150 Das Bundesgericht hob damit ein Urteil auf, nach dem die Verluste für lit. k und Art. 12 StG nicht ausgebucht werden müssen.151
49 Zeitpunkt der Ausbuchung. Nach der Verwaltungspraxis muss die Verrechnung der Sanierungsleistungen mit den Verlusten spätestens von der Generalversammlung beschlossen werden, welche die Jahresrechnung der Sanierungsperiode genehmigt, und die Ausbuchung ist spätestens im folgenden Geschäftsjahr vorzunehmen; Verluste des laufenden Geschäftsjahres gelten als bestehende Verluste.152 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, selbst wenn Art. 12 StG denselben Voraussetzungen wie lit. k folge, genüge eine Verrechnung spätestens im folgenden Geschäftsjahr; ob dies so ist, liess es offen.153 Ob die Praxis mit der Formel des Bundesgerichts übereinstimmt, ist höchstrichterlich nicht entschieden.154
50 Wahl zwischen Freibetrag und Reserven aus Kapitaleinlagen. Das Bundesgericht bezeichnet lit. k gegenüber der Möglichkeit, Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 5 Abs. 1bis VStG zu bilden, als das speziellere Recht; die Gesellschaftsorgane müssen spätestens bei der Verbuchung der Einlage zwischen Abgabeersparnis und Bildung solcher Reserven entscheiden.155 Nach der Verwaltungspraxis gelten Kapitaleinlagen, die nicht durch die Ausbuchung von Verlustvorträgen vernichtet werden, als Reserven aus Kapitaleinlagen.156 Nach der Verwaltungspraxis ist auf Zuschüssen und Forderungsverzichten, die als Reserven aus Kapitaleinlagen ausgewiesen und nicht mit Verlusten verrechnet werden, die Abgabe von 1 % geschuldet, ohne Freibetrag nach lit. h oder k.157 Nach Oesterhelt/Tschan gelte diese Wahlmöglichkeit wegen eines Urteils des Bundesgerichts zu Art. 20 Abs. 3 DBG nicht mehr uneingeschränkt.158
51 Übertragung auf den Erlass. Ob die Ausbuchung auch Voraussetzung des Erlasses nach Art. 12 StG ist, ist umstritten. Die ESTV verlangt sie auch für den Erlass.159 Nach Oesterhelt/Opel könne der Erlass nicht von der Ausbuchung abhängen, weil das Bundesgericht das Erfordernis aus der nur in lit. k enthaltenen Bedingung der Beseitigung bestehender Verluste ableite.160 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem obiter dictum fest, es bestünden zwei Regime, liess die Frage an anderer Stelle desselben Urteils aber ausdrücklich offen.161 Erlassentscheide des Bundesverwaltungsgerichts können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (N. 44).
52 Einmaliger Freibetrag. Nach der Botschaft und der Verwaltungspraxis steht der Freibetrag von 10 Millionen Franken jeder Gesellschaft einmal zu und kann auf mehrere Sanierungen verteilt werden.162 In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war unbestritten, dass nach früheren Sanierungen nur noch ein Restbetrag des Freibetrags zur Verfügung stand.163 Begünstigt sind sowohl Zuschüsse als auch die Begründung und Nennwerterhöhung bei offenen Sanierungen; nach der Praxis gilt der Freibetrag auch für entgeltlich ausgegebene Sanierungsgenussscheine.164
53 Berechnung. Der Freibetrag ist nach dem Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Schritt von den kumulierten Sanierungsleistungen abzuziehen und nicht vom Betrag der Unterkapitalisierung; erst danach stellt sich für den Rest die Frage des Erlasses.165 Übersteigen die Leistungen nach Abzug des Freibetrags den Verlust, liegt nach dem Bundesverwaltungsgericht im Überschuss eine Übersanierung, die nicht erlassen wird.166 Nach Oesterhelt/Tschan sei die Abgabe praxisgemäss auf dem höheren Betrag aus Unterkapitalisierung und Übersanierung geschuldet.167
M. Wandlungskapital (lit. l)
Abschnitt betitelt „M. Wandlungskapital (lit. l)“54 Wandlungskapital von Banken. Lit. l wurde mit der Too-big-to-fail-Vorlage per 1.3.2012 eingefügt und befreit Beteiligungsrechte, die aus der Wandlung von Pflichtwandelanleihen (CoCos) in Eigenkapital entstehen; die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Beschränkung auf systemrelevante Banken wurde fallen gelassen.168 Seit dem 1.1.2023 erfasst lit. l auch Konzerngesellschaften von Finanzgruppen und das Wandlungskapital nach Art. 30b Abs. 7 lit. b des Bankengesetzes (BankG)169; zugleich wurde die besondere Ausnahme für Bail-in-Bonds (lit. m) aufgehoben.170 Nach Lambert/Oesterhelt sei die Wandlung eines solchen Darlehens in Aktien nach lit. l befreit, während die Abschreibung eines Write-off- oder Bail-in-Bonds keine Abgabe auslöse, weil die Leistung nicht vom Aktionär stamme.171 Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
N. Aufgehobene Ausnahmen (lit. e, f und m)
Abschnitt betitelt „N. Aufgehobene Ausnahmen (lit. e, f und m)“55 Aufgehobene Buchstaben. Lit. e wurde mit der Revision vom 4.10.1991 per 1.4.1993 aufgehoben.172 Lit. f befreite die Zuschüsse, welche Gesellschafter mit der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven erbrachten; sie wurde per 1.1.2019 als obsolet gewordene Ausnahme aufgehoben.173 Lit. m nahm von 2017 bis 2022 Beteiligungsrechte an Banken aus, die aus der Umwandlung von Bail-in-Bonds stammten; seit 2023 ist dieser Fall in lit. l geregelt.174
III. Zu Art. 6 Abs. 2 StG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 6 Abs. 2 StG“56 Wegfall der Voraussetzungen. Der Wortlaut von Abs. 2 entspricht dem Entwurf von 1972; die Redaktionskommission der Bundesversammlung strich später als Berichtigung den Passus «oder Anteilen an Anlagefonds».175
57 Offene Fragen. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Abs. 2 liegen, soweit ersichtlich, nicht vor; Robert gibt nur den Wortlaut wieder.176 Nicht geklärt ist namentlich, nach welchem Wert die nachträglich geschuldete Abgabe zu bemessen ist und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Für die Spaltung und die Ausgliederung kennt das Gesetz keine nachträgliche Abrechnung (N. 27); eine solche sieht es ausdrücklich nur bei Umstrukturierungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. e StG vor.
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“58 Vernehmlassung 2026. Der Bundesrat eröffnete im Juni 2026 eine Vernehmlassung, die unter anderem das StG ändern soll. Danach soll bei lit. k die Begrenzung auf 10 Millionen Franken aufgehoben werden, so dass die gesamte Emissionsabgabe bei offenen oder stillen Sanierungen entfällt, soweit bestehende Verluste beseitigt werden; die Abgabeumgehung bleibt vorbehalten. Zugleich soll Art. 12 StG ersatzlos aufgehoben werden.177
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 17 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2022/3, FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11859&e_sys=ile].
- Heuberger Reto/Zitter Gernot, Aktuelle Entwicklungen im Bereich Umstrukturierungen, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2022, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=55062&e_sys=ile].
- Hinny Pascal, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (2. Teil), FStR 2001 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=2308&e_sys=ile].
- Lambert Angelika/Oesterhelt Stefan, Besteuerung von beweglichem Vermögen, St.Galler Seminar zur Einkommensbesteuerung 2026, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=66632&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=13572&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2026/1, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=46901&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Umstrukturierungen mit zeitnaher Absorption, FStR 2020 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=6564&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 1 Umstrukturierungen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29845&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 6 Sanierung, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1054&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 7 Emissionsabgabe, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1055&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2022, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=54992&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48411&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=9767&e_sys=ile].
- Riedweg Peter/Rütsche Jakob/Uebelhart Peter, Umstrukturierungen, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2016, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=64125&e_sys=ile].
- Robert Yves, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, in: Die Verfahren im Steuerrecht, 4. Aufl., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=19799&e_sys=ile].
- Rohner Tobias F., Quasifusionen – Eine Bestandesaufnahme aus steuerrechtlicher Sicht, FStR 2017 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=4945&e_sys=ile].
- Weidmann Markus, Immigration von Kapitalgesellschaften in die Schweiz – Folgen des Zuzugs bei der Gewinnsteuer, Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben, FStR 2010 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=411&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23.2.1983, BBl 1983 II 745 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/2_745_757_713/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht 1983).
- Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 29.2.1984, BBl 1984 I 1129 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1984/1_1129_1147_908, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft ABRG).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.9.1991, BBl 1991 IV 521 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_521_505_425/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Stellungnahme BR 1991).
- Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt vom 19.10.1994, BBl 1995 I 89 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1995/1_89_85_65, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Sanierungsmassnahmen 1994).
- Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 18.8.2004, BBl 2004 4899 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2004/878, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft StG 2004).
- Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23.2.2005, BBl 2005 2415 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/325, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Bahnreform 2).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/737, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft USR II).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft KAG).
- Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) vom 9.3.2007, BBl 2007 2681 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/425, besucht am 28.10.2026 (zit. Zusatzbotschaft Bahnreform 2).
- Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20.4.2011, BBl 2011 4717 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/762, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft TBTF).
- Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 11.9.2015, BBl 2015 7083 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1692, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 2015).
- Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4.11.2015, BBl 2015 8901 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/2141/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft FIDLEG/FINIG).
- Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28.3.2018, BBl 2018 2325 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/890, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 2018).
- Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung) vom 19.6.2020, BBl 2020 6359 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/1555, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Insolvenz und Einlagensicherung).
- Botschaft zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben vom 4.3.2022, BBl 2022 804, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2022/804, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft EMBAG).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Juni 2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1/doc_4, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e163e163-e38f-4631-85a6-455c20a8c29a, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24, Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, vom 20.11.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/C12aSfKWCw2X/dbst-ks-2017-1-024-vs-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 29c, Kapitaleinlageprinzip, vom 23.12.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/2822de22-4ad4-4636-9199-db732d79a79d, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 29c ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 32a, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vom 20.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/c5dfca80-98f2-47a1-a63b-a8660c765a93, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 32a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste für Spezialfälle, vom 18.9.2024, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/cc089a32-3c79-4649-bb8b-801e60de6539, besucht am 28.10.2026 (zit. ESTV, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Athanas Peter/Widmer Stefan, Die Emissionsabgabe im Umfeld der gewinnsteuerlichen Gesetzesänderungen aufgrund des Fusionsgesetzes, FStR 2001/3 ILE
- Schwarz Adrian, Die steuerneutrale Holdingspaltung im Schweizer Steuerrecht, ILE Working Paper Nr. 2023-16, 2023 ILE
- Weidmann Markus/Heuberger Reto, Abfindungs- und Dreiecksfusionen, FStR 2007/3 ILE
- Athanas Peter/Suter Christoph, Steuerliche Aspekte von Sanierungen, in: Vito Roberto (Hrsg.), Sanierung der AG. Ausgewählte Rechtsfragen für die Unternehmenspraxis, 2. A., Zürich 2003
- Bertschinger Urs/Spori Peter, Dreiecksfusionen – einige zivil- und steuerrechtliche Fragen, in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger (Hrsg.), FS Böckli, Zürich/Basel/Genf 2006, 311 ff.
- Dell’Anna Fabio/Staub Andri Th., Steuerliche Besonderheiten in Sanierungsfällen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis bei den direkten Steuern, Verrechnungssteuern und Emissionsabgaben, ST 2004, 541 ff. (1. Teil), 673 ff. (2. Teil)
- Hinny Pascal, Emissionsabgabebefreiung bei Umstrukturierungen. Eine Untersuchung hinsichtlich der vom Gesetzgeber verlangten Europakompatibilität, StR 2001, 562 ff.
- Künzler Oliver, Konzernübertragung im Privat- und Steuerrecht, Zürich 2006
- Linder Thomas/Jau Martin, Handbuch zu Umstrukturierungen im Steuerrecht. Von der bisherigen Praxis zu den Neuerungen des Fusionsgesetzes inkl. Gesetzestext FusG und Kreisschreiben ESTV, Muri b. Bern 2005
- Linder Thomas/Schalcher Felix, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Überblick über ausgewählte Praxisfragen und die Steuerfolgen der Sanierungsfusion, ST 2014, 123
- Neuhaus Markus R., Von der Quasifusion zur Spaltung in der Stempelsteuer. Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung zum Stempelsteuergesetz, Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis, ST 2001, 729
- Reich Markus, Grundriss der Steuerfolgen von Unternehmensumstrukturierungen, Basel/Genf/München 2000
- Remund Andreas/Schreiber Susanne, Das neue Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV betreffend Umstrukturierungen: Fusion, Quasifusion und Ausgliederung, IFA-Mitgliederversammlung, 4.11.2021
- Riedweg Peter/Daeniker Daniel, Holdingspaltung im Zivil- und Steuerrecht, in: Kramer/Nobel/Waldburger (Hrsg.), Festschrift für Peter Böckli zum 70. Geburtstag, Zürich 2006, 111 ff.
- Rohner Tobias F., Bundesgerichtsentscheid zur Quasifusion. BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015, EF 2015, 1033 ff.
- Rohner Tobias F., Emissionsabgaben trotz steuerbefreitem fusionsähnlichem Zusammenschluss. Besprechung des Bundesgerichtsentscheids 2C_1001/2014 vom 14.8.2015, StR 2016, 16 ff.
- Schalcher Felix, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften im schweizerischen Steuerrecht, Diss. St.Gallen, Bern u.a. 2008
- Weidmann Markus, Keine Anwendung der Sperrfristenregelung der direkten auf die indirekten Steuern, ST 2004, 989 ff.
- Zitter Gernot, «Verlustbeseitigung» als Voraussetzung des Sanierungsfreibetrags, StR 2023, 866
- Übelhart Peter/Linder Thomas/Schalcher Felix, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Kreisschreiben Nr. 32 vom 23.12.2010, ST 2011, 182
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1291 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9 Abs. 1 lit. e und Art. 12 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Abs. 1 lit. i und j (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 16 Abs. 1 (Fassung vom 1.9.2023); Robert, IFF 2021, Ziff. IV.1. ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (AS 1918 59; nachfolgend: StG 1917). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1289 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1284, 1291 f. (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1294 f. und 1317 (Text nach der OCR-Fassung); BGE 102 Ib 140, E. 3b; BGE 115 Ib 125, E. 2a. ↩
-
Bundesgesetz vom 4.10.1991 (AS 1993 222); Bericht Kommission NR 1991, S. 501 (Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 30 und 35, und Art. 9 Abs. 1 lit. a (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, S. 516; Stellungnahme BR 1991, S. 525 (je Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 36; Botschaft VStG 2018, S. 2327. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 37; SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 1c. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 38. ↩
-
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (SR 221.301; nachfolgend: FusG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 30; Bundesrat vom 13.6.1994, VPB 59.60, E. 3 (Wortlaut 1993 «Aufspaltungen»). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 39. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 33, 41 und 42. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 34. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 43 und 45. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 31. ↩
-
Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2022, Gesetzgebungs-Agenda 2022/3, Ziff. 1.1. ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Fedlex, SR 642.21, Art. 5 Abs. 1 lit. a; SR 642.11, Art. 61 (je geltende Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Abs. 1 lit. j (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
BGE 105 Ib 175, E. 2a. ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 2b, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65, S. 827. ↩
-
Bundesrat vom 21.2.1996, VPB 61.95, E. 3.3. ↩
-
Robert, IFF 2021, Ziff. IV. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.2.3 f., 3.3.1 und 3.3.2.2. ↩
-
BGer 2A.83/2001 vom 5.3.2002, E. 2.2; BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.2. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1315 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1291 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1312 (Postulat Gemperli; Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft USR II, S. 4838. ↩
-
Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9.12.1940 (aufgehoben; nachfolgend: BdBSt). ↩
-
BGE 114 Ib 277, E. 3d. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.1; BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 4.3; Bericht Kommission NR 1991, S. 516 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 2a; BGer 2A.83/2001 vom 5.3.2002, E. 4.1. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.1 f.; BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 3.1 f.; vgl. BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 2.2.5 (angefochten). ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.2; BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 2.2.2 (angefochten). ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, Ziff. V. ↩
-
BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 4.4.3, mit Hinweis auf Botschaft StG 1972, S. 1294. ↩
-
BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 3.3.4 und 3.4 (angefochten). ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 2b und 3. ↩
-
BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.3 und 5.5.2 (angefochten); SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 3b/bb (Verein). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 190 ff. (niederländische CV); vgl. auch N. 218 f. (Stiftung). ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.1.5. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.5 und Anhang, Beispiel Nr. 4. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.5. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.5.4 und 4.1.6.5. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.3.3 b). ↩
-
Weidmann, FStR 2010, Immigration von Kapitalgesellschaften in die Schweiz, Ziff. 4.2. ↩
-
Heuberger/Zitter, Seminar 2022, Folie 42. ↩
-
BGE 102 Ib 140, E. 3a, 3b und 5. ↩
-
SRK vom 26.8.2004, VPB 69.5, E. 3a. ↩
-
BGer 2A.83/2001 vom 5.3.2002, E. 4.1; vgl. Weidmann, FStR 2010, Immigration von Kapitalgesellschaften in die Schweiz, Ziff. 4.2. ↩
-
BGE 102 Ib 140, E. 5; BGer 2A.83/2001 vom 5.3.2002, E. 4.4. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.7.1. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.6 f.; BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 4.1. ↩
-
BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.3.2.6, im Ergebnis bestätigt durch BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.4 und 4.2; BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 3.4. ↩
-
BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 4.3 f.; BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 4.6.2 und 4.7.5, bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019. ↩
-
BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 4.4; vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG. ↩
-
BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 3.4. ↩
-
BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 4.5.1 und 4.6.2; BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.4.4 ff., insb. E. 5.4.5 (angefochten). ↩
-
Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.3.1; vgl. auch Ziff. 2.2.2. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 155 ff. und Fn. 55. ↩
-
BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 4.3. ↩
-
BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 4.5.3; BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 4.7.3. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 172 ff. ↩
-
SRK vom 26.8.2004, VPB 69.5, E. 3b. ↩
-
BGer 2A.83/2001 vom 5.3.2002, E. 4.4. ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 4.3; BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 4.2 f. ↩
-
BVGer A-1121/2020 vom 30.6.2021, E. 3.3. ↩
-
BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 3.4, 3.6 und 4.6; KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.7.5. ↩
-
BVGer A-7065/2013 vom 11.9.2014, E. 4.3 f., aufgehoben durch BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 4.5 f. ↩
-
KS 5a ESTV, Anhang, Beispiel Nr. 7; Oesterhelt/Schreiber, FStR 2020, Umstrukturierungen mit zeitnaher Absorption. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, Ziff. XII.5 (N. 175 ff.) und Fn. 61. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.3.5. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 134 ff., insb. Ziff. XI.3.2. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.4.1.4, 4.4.2.4 und 4.5.4; Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, Ziff. V. ↩
-
BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 2.2.3 (angefochten). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 1 ff., insb. N. 5 f. ↩
-
Hinny, FStR 2001, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (2. Teil), Ziff. 4 (Merkblatt ESTV vom 23.5.2001, Spaltung); BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 2.2.4 (KS 5 ESTV von 2004, Konzernübertragung; angefochten). ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.4.1.4 und 4.5.4; BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 2.2.4 (angefochten). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 6 ff.; Riedweg/Rütsche/Uebelhart, Seminar 2016, Folie «Verkauf der Auffanggesellschaft / Sperrfristverletzung». ↩
-
BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 2.2.4 (angefochten). ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 2a f., bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65, S. 827. ↩
-
Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben vom 17.3.2023 (SR 172.019; nachfolgend: EMBAG). ↩
-
Botschaft EMBAG, S. 33 f. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.1.5 und Anhang, Beispiel Nr. 8. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1284 und 1292 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft USR II, S. 4841. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4841. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4838; zur Abrechnung Art. 12 Abs. 1 und 1bis StV. ↩
-
Botschaft Sanierungsmassnahmen 1994, S. 189 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (SR 742.101; nachfolgend: EBG). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1316 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Bahnreform 2, S. 2527; Zusatzbotschaft Bahnreform 2, S. 2732. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1284 und 1292 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BGE 105 Ib 175, E. 3. ↩
-
BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 5, teilweise bestätigt durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.5. ↩
-
Hinny, FStR 2001, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (2. Teil), Ziff. 4. ↩
-
BGE 105 Ib 175, E. 2b f. und 3. ↩
-
Botschaft Aktienrecht 1983, Ziff. 391.24 (Text nach der OCR-Fassung); BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, E. 2. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 2a und 4a. ↩
-
SRK vom 17.7.2000, VPB 66.60, E. 3b und 3e, bestätigt durch BGer 2A.420/2000 vom 15.11.2001 (Bestätigung nach VPB 66.60; Sachverhalt vor dem 1.7.1992). ↩
-
Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15.6.2018 (SR 954.1; nachfolgend: FINIG). ↩
-
Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 9047. ↩
-
Botschaft Sanierungsmassnahmen 1994, S. 186 und 189 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BVGer A-801/2007 vom 22.2.2010, E. 2.1; BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 2.2. ↩
-
Botschaft StG 2004, S. 4907 und 4914. ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 6, mit Aufhebung von BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 6.1. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4841. ↩
-
Botschaft StG 2004, S. 4907 («Freigrenze»); Botschaft USR II, S. 4787 («Freigrenze»); BVGer A-801/2007 vom 22.2.2010, E. 2.1 («Freigrenze»); BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 2.3 («Freibetrag»). ↩
-
BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.1; BVGer A-801/2007 vom 22.2.2010, E. 2.1; BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 2.2; BVGer A-4188/2009 vom 1.9.2011, E. 4.1. ↩
-
BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 2.2.3, teilweise aufgehoben durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019. ↩
-
ESTV, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste, «Forderungsverzicht oder Zuschuss». ↩
-
BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 2.3; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 2.2, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 135 f. ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, S. 517; Stellungnahme BR 1991, S. 524 (je Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩
-
Botschaft KAG, S. 6429 und 6491; vgl. BGE 148 II 121, E. 7.5. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9 und 2.13.6.1; ebenso Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), Ziff. 5.1.2. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 3.2.1. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4841. ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3 und 3.3.1. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4839, 4841 und 4853. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 3.3.4 und 3.3.6. ↩
-
BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 3.4 (teilweise aufgehoben durch BGE 149 II 462). ↩
-
Botschaft USR II, S. 4841 f.; BVGer A-577/2013 vom 20.11.2013, E. 3.2; KS 32a ESTV, Ziff. 3.3. ↩
-
BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 2.5 (teilweise aufgehoben durch BGE 149 II 462); BVGer A-5105/2022 vom 23.9.2025, E. 3.2.3. ↩
-
BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 1.3; BGE 149 II 462, E. 1.2. ↩
-
BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 4.2 (teilweise aufgehoben durch BGE 149 II 462); BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 7; Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, N. 75. ↩
-
BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 5; BGer 2C_1095/2015 vom 27.5.2016, E. 5.3.5. ↩
-
BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.3.1 und 4.1; insoweit bestätigt durch BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 3.2.3 ff. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4842; KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 c). ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 a). ↩
-
BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 2.4 (teilweise aufgehoben durch BGE 149 II 462); zum Erlass BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 3.1.2. ↩
-
Bundesrat vom 13.6.1994, VPB 59.60, E. 4.3 f. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 2.3 und 3.3.2 c). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, Ziff. III.2.2 und VI.2.1; Oesterhelt/Tschan, Seminar 2022, Folie 31. ↩
-
BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 3.2.2 f. (teilweise aufgehoben durch BGE 149 II 462). ↩
-
BGE 149 II 462, E. 3.4.1; vgl. Sachverhalt und E. 3.1 f. ↩
-
BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 3.5.5, aufgehoben durch BGE 149 II 462. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 b). ↩
-
BVGer A-5105/2022 vom 23.9.2025, E. 4.1.2. ↩
-
Vgl. Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, N. 76 ff. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 3.4.2; Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Ziff. 5. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
ESTV, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste, «Forderungsverzicht oder Zuschuss». ↩
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Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, N. 93 ff., mit Hinweis auf BGE 149 II 158. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.3; Oesterhelt/Opel, FStR 2026, Rechtsprechung 2026/1, Ziff. 3.3. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Ziff. 5; ebenso die bei Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, N. 87 ff., referierte Literatur. ↩
-
BVGer A-5105/2022 vom 23.9.2025, E. 3.4.3 und 4.1.2; Oesterhelt/Opel, FStR 2026, Rechtsprechung 2026/1, Ziff. 3.3. ↩
-
Botschaft USR II, S. 4841 f.; KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 c). ↩
-
BVGer A-944/2020 vom 22.3.2021, E. 4.1; vgl. Sachverhalt B.g. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.1.3 a) und 4.2.4 b). ↩
-
BVGer A-577/2013 vom 20.11.2013, E. 3.2. ↩
-
BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 4.2 und 4.4. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Seminar 2025, Folien 91 ff. ↩
-
Botschaft TBTF, S. 4720, 4778 f.; Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.3.2012). ↩
-
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8.11.1934 (SR 952.0; nachfolgend: BankG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 43 und 45; Botschaft Insolvenz und Einlagensicherung, S. 6414. ↩
-
Lambert/Oesterhelt, Seminar 2026, Folien 46, 48 und 53. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 35. ↩
-
Botschaft ABRG, S. 1178 (Text nach der OCR-Fassung); Botschaft VStG 2018, S. 2327 und 2344; Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 36. ↩
-
Botschaft VStG 2015, S. 7096; Botschaft Insolvenz und Einlagensicherung, S. 6414; Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 45. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1316 (Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 6 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 46. ↩
-
Robert, IFF 2021, Ziff. IV.1. ↩
-
Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 2, 7 und 9. ↩
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