Art. 12 VStG
Art. 12 Steuerpflicht: Steuerentrichtung, Entstehung der Steuerforderung
1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.
1ter Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).
2 Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3 Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 bestimmt für alle Steuerobjekte, in welchem Zeitpunkt die Steuerforderung des Bundes entsteht. Grundregel ist bei Kapitalerträgen sowie bei Geldspiel- und Lotteriegewinnen die Fälligkeit der steuerbaren Leistung (Abs. 1 Satz 1); Sonderregeln gelten für die Kapitalisierung von Zinsen und die Sitzverlegung ins Ausland (Abs. 1 Satz 2), für den Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach Art. 4a Abs. 2 VStG (Abs. 1bis), für Thesaurierungsfonds (Abs. 1ter), für Versicherungsleistungen (Abs. 2) und für den Fall, dass der Schuldner die Leistung bei Fälligkeit nicht erbringen kann (Abs. 3). Die Ausführungsbestimmungen über Abrechnung und Entrichtung stehen in der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)2, namentlich in Art. 18–23 und 41–41b VStV.
2 Bedeutung im System. An die Entstehung knüpfen weitere Bestimmungen an: Die Steuer auf Kapitalerträgen (ohne Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben) und auf Geldspiel- und Lotteriegewinnen wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG), und die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist die Fälligkeit der Steuer nach Art. 16 VStG von der Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach Art. 12 VStG zu unterscheiden, welche die Steuerforderung entstehen lässt.3 Die Steuerforderung entsteht unmittelbar von Gesetzes wegen, sobald der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; eine Veranlagung hat auf ihr Entstehen keinen Einfluss (N. 5).4 Der Zeitpunkt der Entstehung bestimmt zudem den Rückerstattungsanspruch des Empfängers (N. 32).
3 Entstehungsgeschichte. Art. 12 VStG geht auf E-Art. 11 des bundesrätlichen Entwurfs von 1963 zurück, der Abs. 1 (für «Kapitalerträge und Lotteriegewinne»), Abs. 2 und Abs. 3 bereits im späteren Wortlaut enthielt.5 Eine besondere Begründung gibt die Botschaft nicht; sie hält fest, die Artikel über die Steuerentrichtung entsprächen «materiell im wesentlichen dem geltenden Recht und seiner Fortbildung durch die Praxis», also dem Verrechnungssteuerbeschluss.6 Mit der Unternehmenssteuerreform 1997 wurde auf den 1.1.1998 Abs. 1bis eingefügt,7 mit dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)8 auf den 1.1.2007 Abs. 1ter.9 Das Geldspielgesetz ersetzte auf den 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 1 die «Lotteriegewinne» durch die heutige Umschreibung der Geldspiel- und Lotteriegewinne; eine eigene Erläuterung dazu enthält die Botschaft nicht.10 Die Vernehmlassungsentwürfe von 2014 und 2020 sahen eine Neufassung mit einer eigenen Regel für Erträge vor, für welche die Zahlstelle die Steuer zu entrichten hätte; Art. 12 VStG gilt indessen unverändert.11
4 Verhältnis zu anderen Erlassen. Bei den Einkommens- und Gewinnsteuern richtet sich der Zeitpunkt der Besteuerung nach dem Zufluss bzw. der Realisation, nicht nach Art. 12 VStG; für den Vermögensertrag aus der Rückgabe von Beteiligungsrechten nach Art. 4a VStG verweisen aber Art. 20 Abs. 1 lit. c Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)12 und Art. 7 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)13 ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG. Das Bundesgericht folgert daraus, dass beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte zwecks Kapitalherabsetzung die Leistung sofort fällig wird und der Vermögensertrag beim Veräusserer im selben Jahr anfällt, während er bei Rückkäufen nach Art. 4a Abs. 2 VStG erst mit Ablauf der Haltefrist entsteht.14 Bei Thesaurierungsfonds verweist es auf die Absicht des Gesetzgebers, mit Abs. 1ter die Verrechnungssteuer gleich wie die Einkommens- und Gewinnsteuer einmal jährlich zu erheben (N. 24).15 Für die Verfolgungsverjährung bei der Hinterziehung nach dem Verwaltungsstrafrecht ist nicht die Entstehung der Steuerforderung massgebend (N. 31).
II. Zu Art. 12 Abs. 1 VStG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 12 Abs. 1 VStG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“5 Entstehung von Gesetzes wegen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht entsteht die Steuerforderung unmittelbar von Gesetzes wegen, sobald der im Gesetz umschriebene Tatbestand erfüllt ist; der Begriff «Steuerforderung» ist als Geldforderung zu verstehen.16 Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer: Der Steuerpflichtige hat bei Fälligkeit unaufgefordert abzurechnen und die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).17 Piguet/Stoyanov weisen darauf hin, dass Art. 12 VStG für jedes Steuerobjekt einen eigenen Anknüpfungspunkt vorsieht, im Grundsatz aber an der Fälligkeit festhält.18
B. Der Begriff der Fälligkeit (Satz 1)
Abschnitt betitelt „B. Der Begriff der Fälligkeit (Satz 1)“6 Zivilrechtliche Fälligkeit. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der Begriff der Fälligkeit der steuerbaren Leistung grundsätzlich dem zivilrechtlichen Begriff.19 Fällig ist die Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Gesellschaft hat; die zivilrechtliche Fälligkeit setzt ein Verpflichtungsgeschäft voraus, und dem Anspruch des Gläubigers steht kein gesetzliches oder vertragliches Hindernis mehr entgegen.20 Ebenso halten Oesterhelt/Tschan, Robert und Piguet/Stoyanov fest, dass die zivilrechtliche Fälligkeit massgebend ist.21
7 Weder Verpflichtung noch Erbringung. Das Bundesgericht hat schon 1972 festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung, die Leistung zu erbringen, noch erst mit der Erbringung entstehe, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern kann; die Steuer sei jedenfalls und spätestens geschuldet, wenn die Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde.22 Beruht die Leistung ausschliesslich auf sogleich erfüllten Verfügungsgeschäften, fällt sie nach dem Bundesgericht nicht unter den zivilrechtlichen Fälligkeitsbegriff; für diese Fälle hat die Rechtsprechung eigene Anknüpfungen entwickelt (N. 13).23 Art. 21 Abs. 3 VStV bestimmt, dass die 30-tägige Abrechnungsfrist, wenn für den Ertrag kein Fälligkeitstermin bestimmt ist, am Tag beginnt, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird. Das Bundesgericht bezeichnet diese Regel als Kaskadenanknüpfung, die verhindern soll, dass Gläubiger und Schuldner durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Steuerforderung verhindern.24
8 Geldspiel- und Lotteriegewinne. Für Geldgewinne aus Geldspielen und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist die Steuer innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung abzurechnen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 41b VStV); für Naturalgewinne gilt das Meldeverfahren innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns (Art. 20a Abs. 2 VStG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangt die Deklaration der Geldgewinne mit Formular 121.25 Rechtsprechung zur Fälligkeit von Geldspiel- und Lotteriegewinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
C. Ausschüttungen aufgrund eines Beschlusses
Abschnitt betitelt „C. Ausschüttungen aufgrund eines Beschlusses“9 Dividenden. Eine Dividende wird nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig, sondern frühestens, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.26 Das Bundesgericht leitet aus Art. 12 Abs. 1 VStG und Art. 21 Abs. 3 VStV ein lückenloses System ab: Die Dividende wird an dem im Beschluss festgesetzten Termin fällig, ohne Festsetzung eines Termins sofort im Zeitpunkt des Beschlusses. Kein Raum besteht für die Ansicht, mangels eines Beschlusses über die Fälligkeit könne der Termin später bestimmt werden.27 Die Art der Zahlung, in bar oder in Aktien, hat nach Piguet/Stoyanov keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung.28 Die Camera di diritto tributario des Kantons Tessin stellte bei einer während der Liquidation beschlossenen Dividende auf den in Abrechnungsformular und Buchhaltung festgesetzten Fälligkeitstag ab, auch wenn erst 2021 abgerechnet und die Steuer entrichtet wurde.29
10 Keine nachträgliche Verschiebung. Nach Eintritt der Fälligkeit kann der Fälligkeitstermin nicht mehr verschoben werden. In BGer 2C_730/2013 hatte die Generalversammlung eine Dividende mit Fälligkeit am 30.6.2008 beschlossen; ausserordentliche Generalversammlungen schoben den Termin vor seinem Eintritt mehrmals hinaus, zuletzt auf «voraussichtlich» den 31.5.2010, und erst nach diesem Datum auf den 31.5.2012. Das Bundesgericht bestätigte die Steuer auf den 31.5.2010 und hielt fest, dass die mit der Fälligkeit entstandene Forderung bestehen bleibt, auch wenn die Leistung nachträglich rückgängig gemacht oder modifiziert wird.30 Ob die Forderung durch einen späteren Verzicht oder Widerruf wieder entfallen kann, ist eine Frage ihrer Unwiderruflichkeit (N. 33).
11 Gratisaktien. Die ESTV lässt die Steuerforderung bei Gratisaktien und Gratispartizipationsscheinen mit der Einräumung des Anspruchs, also im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses entstehen; zur Rückforderung berechtigt ist, wer im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses Eigentümer der Beteiligungsrechte war.31 Das Bundesgericht setzte in einem Fall von Gratisaktien, die am 15.3.1976 ausgegeben worden waren, den Eintritt der Fälligkeit der Steuer auf den 15.4.1976 fest.32 Abweichend halten Piguet/Stoyanov nicht den Beschluss der Generalversammlung, sondern die Eintragung der neuen Aktien im Handelsregister für massgebend, weil diese konstitutiv wirke.33 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
12 Liquidationsüberschuss. Der Anspruch auf den Liquidationsüberschuss wird nach dem Bundesgericht frühestens nach Ablauf des Sperrjahres nach Art. 745 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)34 bzw. der Frist nach Art. 745 Abs. 3 OR fällig, im Zeitpunkt, in dem die Auszahlung des Überschusses vorgenommen werden kann.35 Der Auflösungsbeschluss allein lässt die Forderung nicht entstehen; die Gesellschaft hat die Steuer innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss zu entrichten (Art. 22 Abs. 3 VStV). Piguet/Stoyanov geben die Auffassung wieder, die Forderung entstehe mit der Verteilung, und bezeichnen diese Lösung als die wohl einzig praktikable.36 Bei der faktischen Liquidation setzt das Bundesverwaltungsgericht die Entstehung auf den Zeitpunkt, in dem der zu verteilende Betrag den Begünstigten endgültig zur Verfügung gestellt wird.37 Nach dem Bundesgericht entsteht die Forderung bei Fälligkeit der Leistung; lässt sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen, mit dem Beschluss, den Aktionären einen bestimmten Betrag auszurichten, und mangels eines solchen mit der Auszahlung.38
D. Geldwerte Leistungen ohne Verpflichtungsgeschäft
Abschnitt betitelt „D. Geldwerte Leistungen ohne Verpflichtungsgeschäft“13 Zeitpunkt der Leistung oder Verbuchung. Verdeckte Gewinnausschüttungen und «geldwerte Leistungen anderer Art» (Art. 21 Abs. 2 VStV) beruhen nach dem Bundesgericht zumeist nicht auf einem verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern auf sogleich erfüllten Verfügungsgeschäften. Die Steuerforderung entsteht in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung bzw., wenn die Leistung buchhalterisch abgebildet wird, im Zeitpunkt der jeweiligen Verbuchung.39 Im Leitfall hatte die Vorinstanz bei Ausschüttungen, die in den Geschäftsjahren 2007–2009 laufend verbucht worden waren, den Verzugszins erst ab Ablauf von 30 Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung berechnet; das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gut, weil keine Gründe bestünden, nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung auszugehen.40 Es verweist ergänzend auf ein Urteil von 1971, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung fällig wird, wenn sie vereinbart wird, gegebenenfalls am vereinbarten Termin oder, ohne vorangehende Vereinbarung, am Tag der Ausschüttung.41 Bei einem überhöhten Zins auf einem Aktionärsdarlehen entsteht die Forderung nach dem Bundesverwaltungsgericht mit der Fälligkeit des Zinses.42
14 Ende des Geschäftsjahres. Ist aus der Buchhaltung kein Datum der Leistung ersichtlich, nimmt das Bundesgericht die Entstehung mit dem Buchhaltungsabschluss am Ende des Geschäftsjahres an.43 Auch wenn die einzelnen Buchungen bekannt sind, stellt die ESTV bei vielen gleichartigen Leistungen an denselben Empfänger aus Praktikabilitätsgründen auf das Ende des Geschäftsjahres ab; das Bundesgericht bezeichnet dies als Vereinfachung gegenüber dem individuellen Fälligkeitsdatum, das an sich von Gesetzes wegen vorgesehen sei.44 In einem Urteil zu laufend bezogenem Privataufwand liess das Bundesgericht die Steuerforderung jeweils am 31. Dezember entstehen, weil an diesem Tag der endgültige Betrag der steuerbaren Leistungen des abgelaufenen Jahres feststand.45
15 Genehmigung der Jahresrechnung. Nach einem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil zur Storno-Praxis wird eine verdeckte Gewinnausschüttung erst mit der Genehmigung der Jahresrechnung endgültig verwirklicht («perfektioniert»); solange die Jahresrechnung nicht genehmigt ist, kann sie berichtigt werden, und wird sie vorher berichtigt, entsteht keine Steuerforderung.46 In einem Fall von Verzicht auf Erträge zugunsten der Gesellschafter einer GmbH stellte das Bundesgericht auf den spätesten gesetzlichen Termin für die Genehmigung der Jahresrechnung, den 30. Juni des Folgejahres, ab.47 BGE 150 II 437 hält dagegen fest, die Genehmigung der Jahresrechnung könne nur unter bestimmten Umständen massgeblich sein, und gibt die Lehrmeinung wieder, sie sei eine klare Ausnahme und aus praktischen Gründen der späteste Zeitpunkt, in dem die geldwerten Leistungen vollzogen sind, wenn die Fälligkeit nicht schon vorher eingetreten ist.48 Ob die Fälligkeit aufzuschieben wäre, weil die Leistung mit einem Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft nach Art. 678 OR belastet ist, liess das Bundesgericht offen.49
16 Lehre. Piguet/Stoyanov geben die in der Lehre vertretene Kaskade wieder: Massgebend ist zunächst die zivilrechtliche Fälligkeit, bei blossen Verfügungsgeschäften deren Vollzug und, wo sich die Leistung keinem bestimmten Vorgang zuordnen lässt, das Ende des Geschäftsjahres oder die Genehmigung der Jahresrechnung. Bei einem simulierten Darlehen sei die Leistung mit der Gewährung, beim späteren Verzicht auf ein ursprünglich nicht simuliertes Darlehen mit dessen Abschreibung verwirklicht.50 Bürgy/Ziegler halten den Zeitpunkt des tatsächlichen Leistungsflusses und die Beteiligungsverhältnisse in diesem Zeitpunkt für massgebend; letztlich sei auf die Verbuchung und damit auf das Verfügungsgeschäft abzustellen.51 Oesterhelt spricht sich dafür aus, die Entstehung der Steuerforderung konsequent auf die Genehmigung der Jahresrechnung zu verlegen, was mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VStG vereinbar sei.52
17 Stand der Frage. Für den Beginn der Verzugszinspflicht hat das Bundesgericht in BGE 150 II 437 den Zeitpunkt der Leistung bzw. Verbuchung als Regel festgelegt und das Ende des Geschäftsjahres und die Genehmigung der Jahresrechnung als Ausnahmen eingeordnet. Mit den Urteilen BGer 2C_792/2021 und 2C_638/2021 setzt sich der Entscheid nicht ausdrücklich auseinander. Zugleich hält das Bundesgericht fest, dass der Fälligkeitszeitpunkt bei der Verjährung der Hinterziehung differenziert zu betrachten und vom Fälligkeitszeitpunkt als Auslöser der Verzugszinspflicht zu unterscheiden ist (N. 31).53 In früheren Urteilen hatte das Bundesgericht für die Verjährung der Steuerforderung auf das Ende des Geschäftsjahres bzw. den spätesten Genehmigungstermin und für den Rückerstattungsanspruch auf den 31. Dezember abgestellt.54 Ob für die Verjährung (Art. 17 VStG) und den Rückerstattungsanspruch (N. 32) nach BGE 150 II 437 dieselbe Anknüpfung gilt wie für den Verzugszins, ist höchstrichterlich, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich entschieden.
E. Zinsen und Sitzverlegung (Satz 2)
Abschnitt betitelt „E. Zinsen und Sitzverlegung (Satz 2)“18 Zinsen und Kapitalisierung. Bei Zinsen entsteht die Forderung mit der vertraglichen Fälligkeit; die Abrechnung erfolgt bei Anleihensobligationen innert 30 Tagen nach dem Coupontermin, bei Kassenobligationen und Kundenguthaben innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen (Art. 16 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 18 und 19 VStV).55 Werden Zinsen kapitalisiert, entsteht die Forderung mit der Kapitalisierung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gutschrift der Zinsen auf dem Konto die Fälligkeit formell feststellt und die Steuerforderung entstehen lässt; unerheblich sei, ob die Zinsen tatsächlich bezahlt worden seien, und auch die Zahlungsunfähigkeit der Bank ändere daran nichts.56 Piguet/Stoyanov sehen in der Kapitalisierung nur einen Anwendungsfall des Fälligkeitsprinzips, da ein kapitalisierter Zins zivilrechtlich ein fälliger Zins sei; die Regel habe nur subsidiäre Bedeutung.57 Oesterhelt/Tschan weisen darauf hin, dass bei einer Stundung von Zinsen nach Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR die Fälligkeit aufgeschoben wird und die Verrechnungssteuer deshalb nicht jährlich fällig wird.58
19 Beschluss der Sitzverlegung. Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation gleich (Art. 4 Abs. 2 VStG). Nach der Botschaft sollte damit verhindert werden, dass Gesellschaften, die ihren Sitz ohne vorgängige Liquidation ins Ausland verlegen können, auf diesem Weg der Verrechnungssteuer auf den angesammelten Reserven ausweichen.59 Die Forderung entsteht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VStG bereits mit dem Beschluss; die Gesellschaft hat das Vorhaben der Sitzverlegung der ESTV unverzüglich mitzuteilen, eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten (Art. 22 Abs. 5 VStV). Nach Brülisauer ist nach der Praxis der ESTV das Reinvermögen im Zeitpunkt des Sitzverlegungsbeschlusses unter Abzug des einbezahlten Kapitals steuerbar; die gesetzliche Liquidationsfiktion sei nötig, weil bei einer Sitzverlegung ohne Auflösung eine Leistung an die Beteiligten weder fällig noch erbracht werde.60 Piguet/Stoyanov begründen das Abstellen auf den Beschluss gleich und vertreten, dass die Forderung bei einem Widerruf des Beschlusses dahinfalle; sie sehen dies dadurch bestätigt, dass die Steuer nach Art. 16 Abs. 3 VStG erst mit dem Wegzug fällig wird.61 Veröffentlichte Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Entstehung bei der Sitzverlegung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
20 Kollektive Kapitalanlagen. Art. 4 Abs. 2 VStG ist auf kollektive Kapitalanlagen sinngemäss anwendbar. Die ESTV behandelt die Sitzverlegung der Fondsleitung oder der Depotbank und die Expatriierung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage als Liquidation und erhebt die Steuer auf dem Nettoertrag und einem allfälligen Gewinnvortrag im Expatriierungszeitpunkt; wird vorgängig ausgeschüttet oder thesauriert, ist die Steuer in diesem Zeitpunkt geschuldet.62
III. Zu Art. 12 Abs. 1bis VStG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 12 Abs. 1bis VStG“21 Zweck. Erwirbt eine Gesellschaft im Rahmen von Art. 659 oder 783 OR eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, gilt die Teilliquidation nach Art. 4a Abs. 2 VStG erst als eingetreten, wenn sie die Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert. Abs. 1bis lässt die Steuerforderung in diesem Fall erst mit Ablauf der Frist entstehen. Nach der Botschaft soll damit gewährleistet werden, dass die Verrechnungssteuer trotz der fünfjährigen Verjährungsfrist erhoben werden kann, und verhindert werden, dass dem inländischen Begünstigten die Rückerstattung wegen Ablaufs der dreijährigen Antragsfrist verweigert wird.63 Der Bundesrat hatte eine Frist von vier Jahren vorgeschlagen.64 Abs. 1bis gilt nach Art. 70a VStG auch für Tatbestände vor dem 1.1.1998, sofern die Steuerforderung nicht verjährt oder rechtskräftig festgesetzt ist.
22 Anwendung. Das Bundesgericht wendet Abs. 1bis so an, dass die Forderung mit Ablauf der Frist entsteht, und grenzt den Erwerb zwecks Kapitalherabsetzung ab, bei dem die Leistung nach Abs. 1 sofort fällig wird.65 Für einen Rückkauf aus dem Jahr 1989, also vor der Einführung von Abs. 1bis, liess das Bundesverwaltungsgericht die Forderung beim Erwerb zwecks Kapitalherabsetzung mit dem Kauf und bei Überschreiten der zulässigen Haltedauer spätestens mit deren Ablauf entstehen.66 Nach der ESTV berechnet sich die Sechsjahresfrist ab dem Erwerb, unter Einbezug des Friststillstands nach Art. 4a Abs. 3 VStG; für die Einhaltung der Limiten von Art. 659 OR gilt das Prinzip «first in first out»; die Steuer wird 30 Tage nach der Entstehung fällig.67 Rückerstattungsberechtigung und Verwirkungsfrist richten sich nach den Verhältnissen des Veräusserers im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung; massgebend ist dessen Wohnsitz bei Fristablauf, auch wenn er zwischen Verkauf und Fristablauf weggezogen ist.68
23 Spätere Kapitalherabsetzung. Setzt die Gesellschaft das Kapital innerhalb der Sechsjahresfrist mit den gehaltenen Beteiligungsrechten herab, sehen Piguet/Stoyanov keinen anderen Entstehungszeitpunkt als die Herabsetzung, genauer deren Eintragung im Handelsregister; eine Rückbeziehung auf den Erwerb sei nicht denkbar.69 Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei einer nicht geplanten Herabsetzung auf den Herabsetzungsbeschluss ab.70 Das Bundesgericht hält fest, dass die Verrechnungssteuer ausgelöst wird, wenn die Gesellschaft vor Ablauf der Haltefrist doch noch eine Herabsetzung des Kapitals beschliesst;71 den genauen Zeitpunkt hat es, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
IV. Zu Art. 12 Abs. 1ter VStG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 12 Abs. 1ter VStG“24 Gutschrift bei Thesaurierungsfonds. Bei Thesaurierungsfonds fliessen keine Mittel an die Anleger; die Steuerforderung entsteht deshalb mit der Gutschrift des steuerbaren Ertrags (Art. 4 Abs. 1 lit. c VStG). Nach der Botschaft KAG sollte die Verrechnungssteuer auf Thesaurierungsfonds in Anlehnung an die direkten Steuern künftig jährlich erhoben werden.72 Das Bundesgericht stützt sich auf die parlamentarischen Beratungen, wonach die Verrechnungssteuer beim Thesaurierungsfonds gleich wie die Einkommens- und die Gewinnsteuer bei den Anlegern einmal jährlich erhoben werden sollte.73 Oesterhelt/Winzap halten fest, dass Abs. 1ter die verrechnungssteuerliche Behandlung der thesaurierten Gewinne der einkommenssteuerlichen angepasst hat.74
25 Praxis. Nach der ESTV entsteht die Forderung bei thesaurierenden vertraglichen Anlagefonds, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen mit dem Übertrag auf das Konto der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge, spätestens vier Monate nach Geschäftsabschluss, im Fall der Auflösung mit der Ausschüttung des verbleibenden Liquidationsergebnisses.75 Bei ausschüttenden kollektiven Kapitalanlagen entsteht die Forderung nach Art. 12 Abs. 1 VStG, in der Praxis mit der Ausschüttung.76 Piguet/Stoyanov vertreten, dass Abs. 1ter auf Thesaurierungsfonds in der Form der SICAF nicht anwendbar ist; die ESTV behandelt Ausschüttungen von SICAF als Dividenden.77
V. Zu Art. 12 Abs. 2 VStG
Abschnitt betitelt „V. Zu Art. 12 Abs. 2 VStG“26 Erbringung der Versicherungsleistung. Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung nicht mit der Fälligkeit des Versicherungsanspruchs, sondern mit der Erbringung der Leistung. Die Steuer wird 30 Tage nach Ablauf des Monats fällig, in dem die Leistung erbracht wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. d VStG); in der Regel erfüllt der Versicherer die Steuerpflicht durch Meldung (Art. 19 VStG). Nach der ESTV entsteht die Meldepflicht bei Ausrichtung der Leistung, wobei als Ausrichtung die Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung gilt.78 Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 2 VStG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
VI. Zu Art. 12 Abs. 3 VStG
Abschnitt betitelt „VI. Zu Art. 12 Abs. 3 VStG“27 Unvermögen des Schuldners. Kann der Schuldner die Leistung aus einem in seiner Person liegenden Grund bei Fälligkeit nicht erbringen, entsteht die Forderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine Ersatzleistung zahlbar gestellt wird, jedenfalls aber mit der tatsächlichen Erbringung. Die Bestimmung stand schon im Entwurf von 1963; die Botschaft begründet sie nicht eigens.79 Piguet/Stoyanov verstehen sie dahin, dass die Entstehung auf den neu vereinbarten Zahlungstermin verschoben wird, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leisten kann.80 Für den Einkommenszufluss wird nach Bürgy/Ziegler bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf den Erfüllungszeitpunkt abgestellt.81
28 Rechtsprechung. Eine eingehende Auslegung von Abs. 3 durch das Bundesgericht oder das Bundesverwaltungsgericht liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Bestimmung in der allgemeinen Formel wieder, wonach die Forderung in jedem Fall entsteht, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wird,82 und erwähnt sie beiläufig für den Beginn des Rückerstattungsanspruchs, wenn der Schuldner die Leistung im Jahr ihrer Fälligkeit nicht erbringen konnte.83 Bei der Kapitalisierung von Zinsen hielt das Bundesgericht die Zahlungsunfähigkeit der Bank für unerheblich, ohne das Verhältnis zu Abs. 3 zu erörtern (N. 18).84 Für Abs. 3 findet sich auch keine veröffentlichte Praxis der ESTV.
VII. Wirkungen der Entstehung
Abschnitt betitelt „VII. Wirkungen der Entstehung“A. Fälligkeit, Verzugszins und Verjährung
Abschnitt betitelt „A. Fälligkeit, Verzugszins und Verjährung“29 Fälligkeit und Verzugszins. Mit der Entstehung beginnt die 30-tägige Frist, nach deren Ablauf die Steuer fällig wird (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG); auf ausstehenden Steuerbeträgen ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Das Bundesgericht leitet den Beginn des Zinsenlaufs unmittelbar aus dem Entstehungszeitpunkt ab, so bei geldwerten Leistungen.85 Nach dem bis zum 31.12.1997 geltenden Art. 16 Abs. 2 VStG lief der Verzugszins erst ab einer Mahnung.86 Bei einer Dividende, deren Fälligkeit im Gewinnverwendungsbeschluss auf einen Termin festgesetzt war, lief der Verzugszins 30 Tage nach diesem Termin, obwohl die Dividende nicht ausbezahlt worden war.87 Die ESTV verlangt die Abrechnung innert 30 Tagen nach Entstehung der Forderung.88
30 Verjährung. Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG); eine absolute Verjährung kennt das Gesetz nicht.89 Der Entstehungszeitpunkt bestimmt damit den Beginn der Verjährung, auch für die Verjährung des Rückgriffs auf den Leistungsempfänger.90 Oesterhelt/Tschan halten fest, dass die Verjährung bei geldwerten Leistungen mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die Leistung fällig wurde.91
31 Verjährung im Verwaltungsstrafrecht. Für die Verfolgungsverjährung bei der Hinterziehung nach Art. 61 lit. a VStG stellt das Bundesgericht nicht auf die Entstehung der Steuerforderung ab, sondern auf die Verletzung der Deklarationspflicht. Massgebend ist der Tag, an dem die Gesellschaft die Jahresrechnung ohne die geldwerte Leistung eingereicht hat, ohne Einreichung der Ablauf der 30-tägigen Frist nach Art. 21 Abs. 1 VStV und ohne Generalversammlung der Ablauf von 30 Tagen nach dem spätesten gesetzlichen Termin der ordentlichen Generalversammlung.92 Davon zu unterscheiden ist der Fälligkeitszeitpunkt als Auslöser der Verzugszinspflicht.93
32 Rückerstattung. Der Rückerstattungsanspruch knüpft an die Fälligkeit der steuerbaren Leistung an: Natürliche Personen müssen bei Fälligkeit Wohnsitz im Inland haben (Art. 22 Abs. 1 VStG), und der Antragsteller muss bei Fälligkeit das Recht zur Nutzung besitzen (Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG).94 Nach dem Bundesgericht entsteht der Rückerstattungsanspruch im selben Zeitpunkt wie die Steuerforderung nach Art. 12 VStG; das war für die Frage bedeutsam, ob ein Anspruch seit dem 1.1.2014 entstanden war und damit unter den am 1.1.2019 in Kraft getretenen Art. 23 Abs. 2 VStG fiel (Art. 70d VStG).95 Die ESTV verlangt im Konzern für die Wahrung des Rückerstattungsanspruchs bzw. des Meldeverfahrens die definitive Verbuchung des Beteiligungsertrags im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung.96
B. Unwiderruflichkeit der entstandenen Forderung
Abschnitt betitelt „B. Unwiderruflichkeit der entstandenen Forderung“33 Grundsatz. Ist die Steuerforderung einmal entstanden, bleibt sie bis zu ihrem Untergang oder ihrer Verjährung bestehen, auch wenn sich die Umstände, die sie entstehen liessen, mit Wirkung ex nunc ändern; Ausnahmen sind nach dem Bundesverwaltungsgericht restriktiv zuzulassen.97 Das Bundesgericht entschied in Fünferbesetzung, dass die Steuer auf einer fälligen Dividende geschuldet bleibt, auch wenn die Gesellschaft später auf die Auszahlung verzichtet oder den Gewinnverteilungsbeschluss aufhebt; der Widerruf wirke nur ex nunc. Die Steuer war im Fall auch geschuldet, obwohl der Verzicht vor der Fälligkeit der Steuer nach Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG erklärt worden war.98 Ebenso bleibt die Forderung bestehen, wenn eine geldwerte Leistung nachträglich in ein Darlehen umqualifiziert wird oder wenn ausgeschüttete Kapitaleinlagereserven der ESTV erst nachträglich gemeldet werden.99 Piguet/Stoyanov beschreiben die Forderung als grundsätzlich unwiderruflich; Oesterhelt/Tschan halten fest, dass ein Verzicht des Aktionärs auf eine fällige Dividende die Verrechnungssteuer nicht entfallen lässt.100
34 Storno-Praxis. Die ESTV berücksichtigt nach der Wiedergabe durch das Bundesgericht Berichtigungen geldwerter Leistungen, die vor einer Kontrolle der ESTV erfolgen, sei es vor der Genehmigung der Jahresrechnung oder, wenn die Leistung nicht bösgläubig und ohne Verstoss gegen die Buchführungsregeln erbracht wurde, auch danach. Das Bundesgericht verstand diese Praxis 2008 nicht als Ausnahme, sondern als Präzisierung der gesetzlichen Regel, weil die verdeckte Gewinnausschüttung erst mit der Genehmigung der Jahresrechnung verwirklicht sei; auf eine fällige Dividende, auf welche die Aktionäre verzichten, sei sie nicht übertragbar.101 In BGE 150 II 437 hielt das Bundesgericht dagegen fest, dass mit der Stornierung die mit dem Bezug der verdeckten Gewinnausschüttung bereits entstandene Forderung dahinfällt; die Voraussetzungen der Storno-Praxis liess es offen.102 Piguet/Stoyanov fragen, ob das Bundesgericht die Praxis auch bei einer Berichtigung nach der Genehmigung der Jahresrechnung billigen würde.103 Während der COVID-Pandemie liess die ESTV den Widerruf von Dividenden nach Fälligkeit unter engen Voraussetzungen zu; ausserhalb dieser Sonderpraxis ist ein Widerruf nur vor Fälligkeit ohne Steuerfolgen.104
35 Nichtige und anfechtbare Beschlüsse. Nach dem Bundesverwaltungsgericht lässt ein nichtiges oder anfechtbares Rechtsgeschäft, das seiner Natur nach steuerbar wäre, die Forderung nur dann nicht entstehen, wenn kumulativ ein zivilrechtlich nichtiges oder anfechtbares Geschäft vorliegt, die Beteiligten dieses und seine Folgen rückwirkend beseitigen und gutgläubig gehandelt haben.105 Robert gibt diese Rechtsprechung wieder und hält fest, dass die Wirkung ex tunc eines gerichtlichen Urteils über die Nichtigkeit allein für die Verrechnungssteuer nicht genügt.106 Piguet/Stoyanov vertreten, dass die Forderung grundsätzlich nicht bestehen könne, wenn die Nichtigkeit oder Aufhebung des Beschlusses zur Rückerstattung der Dividende an die Gesellschaft führt; statt guten Glaubens sei eher zu prüfen, ob ein Verhalten aus steuerlichen Motiven gegen Treu und Glauben verstösst.107 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 9 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Brülisauer Peter, Sitzverlegung ins Ausland nach Verrechnungssteuerrecht, FStR 2004/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=7734&e_sys=ile].
- Bürgy Dominik/Ziegler Philipp, Zeitpunkt der geldwerten Leistung – Überlegungen bei simulierten und nicht marktkonformen konzerninternen Darlehen, FStR 2005/2 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=316&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Oppliger Oliver, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Internationales Steuerseminar 2023 (Seminarunterlage) [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=51982&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Oppliger Oliver, Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 124, 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=26091&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2024 (Seminarunterlage) [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=51451&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30571&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (1. Teil), FStR 2008/4 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=15335&e_sys=ile].
- Piguet Jérôme/Stoyanov Kaloyan, La créance fiscale, in: Die Verfahren im Steuerrecht, 4. Aufl., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=20596&e_sys=ile].
- Robert Yves, Das nichtstreitige Verfahren im Bereich der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer, in: Die Verfahren im Steuerrecht, 4. Aufl., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=19883&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541, besucht am 5.11.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
- Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26.3.1997, BBl 1997 II 1164 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1997/2_1164_1058_963, besucht am 5.11.2026 (zit. Botschaft URG 1997).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 5.11.2026 (zit. Botschaft KAG 2005).
- Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21.10.2015, BBl 2015 8387 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2039, besucht am 5.11.2026 (zit. Botschaft BGS 2015).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer, Vernehmlassung vom 17.12.2014, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6014/174/cons_1/doc_2/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6014-174-cons_1-doc_2-de-pdf-a.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. Erläuternder Bericht VStG 2014).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Rapport explicatif concernant la loi fédérale sur l’impôt anticipé, Vernehmlassung vom 3.4.2020, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/15/cons_1/doc_2/fr/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6020-15-cons_1-doc_2-fr-pdf-a.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. Erläuternder Bericht VStG 2020).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5 «Unternehmenssteuerreform 1997 – Neuregelung des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte» vom 19.8.1999, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/WIdB6vk6Q4gY/dbst-ks-w99-005-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 5 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24 «Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben» vom 20.11.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/C12aSfKWCw2X/dbst-ks-2017-1-024-vs-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 34 «Kundenguthaben» vom 26.7.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/lKCBiZzMJOLy/dbst-ks-2011-1-034-v-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 34 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 47 «Obligationen» vom 25.7.2019, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/IIuZfnbYf1Dv/dbst-ks-2019-1-047-v-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 47 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt S-027.289.1 «Verrechnungssteuer auf Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen und Gratisliberierungen», April 1999, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/OPYxFdewAP83/vst-mb-s-027-289-1-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. MB S-027.289.1 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt J-18 betreffend die Verrechnungssteuer bei Vorsorge- und Versicherungsleistungen, Januar 2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/WgxvkV6xjg2I/vst-mb-j-18-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. MB J-18 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-008-DVS-2018 «Zeitgleiche Dividendenverbuchung in Konzernverhältnissen» vom 10.7.2018, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/NiWbjvloW0wp/estv-mitteilung-008-dvs-2018-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. Mitteilung-008-DVS-2018 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, 2026, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/oSRKRTYEnPAJ/vst-geldspiele-2026-erlaeuterung-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. ESTV, Geldspiel-Erläuterung 2026).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Oesterhelt Stefan/Weidmann Markus, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, StR 2007, 622 ff.
- Weidmann Markus/Oesterhelt Stefan, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, StR 2007, 622
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩
-
BVGer A-1427/2016 vom 9.8.2017, E. 2.4.3. ↩
-
BVGer A-578/2015 vom 17.8.2015, E. 3.1.1. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 991 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 976 (OCR-Fassung). ↩
-
Ziff. I 4 des Bundesgesetzes über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 10.10.1997, AS 1998 669; Botschaft URG 1997, S. 1208 und 1219. ↩
-
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩
-
Anhang Ziff. II 8 KAG, AS 2006 5379. ↩
-
Anhang Ziff. II 7 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29.9.2017 (SR 935.51; nachfolgend: BGS), AS 2018 5103; Art. 12 Abs. 1 VStG, Stand 15.2.2017 (Fedlex, konsolidierte Fassung); vgl. Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩
-
Erläuternder Bericht VStG 2014, S. 43 f.; Erläuternder Bericht VStG 2020, S. 37 f. (frz. Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
BGer 2C_1005/2019 vom 11.12.2019, E. 3.2.3; BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.2 f.; ebenso KS 5 ESTV, Ziff. 4.2 lit. a und b. ↩
-
BGer 9C_757/2023 vom 9.12.2024, E. 5.3.4. ↩
-
BVGer A-578/2015 vom 17.8.2015, E. 3.1.1. ↩
-
BGE 110 Ib 319, E. 8a; BGE 150 II 437, E. 3.5.1. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1. ↩
-
BGer 2C_551/2009 vom 13.4.2010, E. 2.3; BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014, E. 2.2; BVGer A-5056/2012 vom 16.7.2013, E. 2.4; BVGer A-1427/2016 vom 9.8.2017, E. 2.4.2; vgl. BGE 107 Ib 98, E. 3a. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.1. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, § 10 Ziff. VII.2.1; Robert, Das nichtstreitige Verfahren im Bereich der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer, Teil II lit. C lit. b; Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.4.2, mit Wiedergabe des Urteils A 192/71 vom 19.5.1972. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.2. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.4.2; BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014, E. 2.4. ↩
-
ESTV, Geldspiel-Erläuterung 2026, Ziff. 2. ↩
-
BVGer A-5056/2012 vom 16.7.2013, E. 2.4.1. ↩
-
BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014, E. 2.4; BGer 9C_687/2024 vom 25.9.2025, E. 2.2.1–2.2.3; BVGer A-1577/2025 vom 26.1.2026, E. 2.4. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1. ↩
-
CDT TI 80.2024.46 vom 5.11.2024, E. 2.2.2 und 2.4. ↩
-
BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014, E. 3.4 und 3.5; Vorinstanz BVGer A-5056/2012 vom 16.7.2013, E. 2.5 und 3.6. ↩
-
MB S-027.289.1 ESTV, Ziff. 2 und 4. ↩
-
BGE 110 Ib 319, E. 8a. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1 lit. f. ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
BGer 2C_551/2009 vom 13.4.2010, E. 2.3; vgl. BGer 2C_502/2008 vom 18.12.2008, E. 7.2. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1. ↩
-
BVGer A-6523/2007 vom 4.4.2011, E. 4.3; bestätigt durch BGer 2C_499/2011 vom 9.7.2012. ↩
-
BGer 2C_499/2011 vom 9.7.2012, E. 5.2 (Fünferbesetzung); BGer 2C_470/2018 vom 5.10.2018, E. 7.1. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.2.1 und 4.1 (Fünferbesetzung); ebenso BGer 9C_662/2022 vom 26.3.2024, E. 3 f.; BVGer A-1446/2021 vom 6.9.2023, E. 2.6.2. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 4.1 f. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.2.2. ↩
-
BVGer A-1427/2016 vom 9.8.2017, E. 2.4.2 und 3.2.2. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.3.1, mit Hinweis auf BGer 2A.458/2001 vom 29.7.2002, E. 5.2; BVGer A-2485/2024 vom 2.3.2026, E. 2.6.1 (beim Bundesgericht angefochten). ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.3.2; vgl. Oesterhelt/Tschan, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, § 10 Ziff. VII.2.6. ↩
-
BGer 2C_792/2021 vom 14.3.2022, E. 4.3. ↩
-
BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 6.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_638/2021 vom 10.6.2022, E. 3.1.1. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.4 und 3.4.1; für Zahlungen, welche die Gesellschaft direkt dem Anteilsinhaber zufliessen liess, BVGer A-1446/2021 vom 6.9.2023, E. 2.6.3. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.4.3. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1. ↩
-
Bürgy/Ziegler, FStR 2005/2, Ziff. 3.2 und 4. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, § 10 Ziff. VII.2.2 (N 144, «Auffassung Oesterhelt»). ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.5 und 3.5.2. ↩
-
BGer 2A.458/2001 vom 29.7.2002, E. 5.2 (zitiert in BGE 150 II 437, E. 3.3.1); BGer 2C_638/2021 vom 10.6.2022, E. 3.1.1; BGer 2C_792/2021 vom 14.3.2022, E. 4.2 f. ↩
-
Vgl. KS 47 ESTV, Ziff. 6; KS 34 ESTV, Ziff. 7. ↩
-
BGE 107 Ib 98, E. 3a. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1 lit. e. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2024, Folie 78. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 973 (OCR-Fassung). ↩
-
Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.2. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1 lit. g und lit. B lit. b. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.6.1. ↩
-
Botschaft URG 1997, S. 1208. ↩
-
Botschaft URG 1997, S. 1182 und 1219. ↩
-
BGer 2C_928/2014 vom 9.6.2015, E. 3.2; BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.2. ↩
-
BVGer A-1571/2006 vom 21.1.2010, E. 2.3 und 3.1. ↩
-
KS 5 ESTV, Ziff. 2.1 und 2.5. ↩
-
KS 5 ESTV, Ziff. 3.4 und 3.6 lit. b; ebenso Oesterhelt/Oppliger, Internationales Steuerseminar 2023, Folie «Beurteilung». ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1 lit. c. ↩
-
BVGer A-1571/2006 vom 21.1.2010, E. 2.3. ↩
-
BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.2. ↩
-
Botschaft KAG 2005, S. 6411. ↩
-
BGer 9C_757/2023 vom 9.12.2024, E. 5.3.4. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 3.1.1.3.3. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.4 und 2.3.3. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.3. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1 lit. d; KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.7. ↩
-
MB J-18 ESTV, Teil A Ziff. 4. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 976 und 991 (OCR-Fassung). ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. A Ziff. 1 lit. e. ↩
-
Bürgy/Ziegler, FStR 2005/2, Ziff. 3.1. ↩
-
BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.9. ↩
-
BVGer A-5183/2014 vom 27.10.2015, E. 4.2.1. ↩
-
BGE 107 Ib 98, E. 3a. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.5.2 und 4; vgl. BGer 2C_638/2021 vom 10.6.2022, E. 3.1.1. ↩
-
BGE 110 Ib 319, E. 8a. ↩
-
BVGer A-1577/2025 vom 26.1.2026, E. 3 und 3.4. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.2 und 2.13.7; KS 5 ESTV, Ziff. 2.5. ↩
-
BGE 126 II 49, E. 2; BGer 2C_502/2008 vom 18.12.2008, E. 7.2. ↩
-
BGer 2C_188/2010 vom 24.1.2011, E. 5.1. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, § 10 Ziff. VI.2.2. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.5.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2021 vom 29.1.2024, E. 1.2.3. ↩
-
BGE 150 II 437, E. 3.5.2. ↩
-
Vgl. Oesterhelt/Oppliger, Rückerstattung der Verrechnungssteuer, § 1. ↩
-
BGer 2C_901/2018 vom 17.6.2019, E. 3.2; BGer 2C_792/2021 vom 14.3.2022, E. 4.2 f.; vgl. BGer 2C_936/2018 vom 9.1.2019, E. 5.4.3; BGer 2C_965/2018 vom 17.9.2019, E. 3.2. ↩
-
Mitteilung-008-DVS-2018 ESTV. ↩
-
BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 5.1 (bestätigt durch BGer 2C_115/2007); ebenso Robert, Das nichtstreitige Verfahren im Bereich der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer, Teil II lit. C lit. b. ↩
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BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 4.1 und 4.2 (Fünferbesetzung); BVGer A-5056/2012 vom 16.7.2013, E. 2.5. ↩
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BGer 9C_132/2025 vom 24.7.2025, E. 4.4.2; BGE 151 II 827, E. 10. ↩
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Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. B; Oesterhelt/Tschan, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, § 10 Ziff. I.2.1. ↩
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BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 6.1 und 6.2. ↩
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BGE 150 II 437, E. 5.1 f. ↩
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Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. B Ziff. 4. ↩
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Oesterhelt/Tschan, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, § 10 Ziff. I.2.2.1 und I.2.2.2. ↩
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BVGer A-1577/2025 vom 26.1.2026, E. 2.6.1. ↩
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Robert, Das nichtstreitige Verfahren im Bereich der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer, Teil II lit. C lit. b. ↩
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Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Teil III lit. B. ↩
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