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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 2 MWSTG

Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht

1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung.

2 Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 2 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 betrifft das Verhältnis der Mehrwertsteuer zu kantonalen und kommunalen Steuern. Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 der Bundesverfassung [BV]).2 Art. 2 gibt dieses Verbot nicht wieder, sondern hält für zwei Abgaben fest, dass sie nicht darunter fallen (Abs. 1), und knüpft ihre Zulässigkeit an die Bedingung, dass sie die Mehrwertsteuer nicht in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen (Abs. 2).3 Das Gegenstück enthält Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG: Billett- und Handänderungssteuern gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (N. 16). Ausführungsbestimmungen in der Verordnung bestehen nicht.

2 Rechtsnatur. Zur Vorgängerbestimmung in der Verordnung über die Mehrwertsteuer von 1994 (MWSTV 1994)4 hielt das Bundesgericht fest, Art. 2 MWSTV 1994 habe gegenüber dem Verbot gleichartiger Steuern in der Verfassung keinen eigenen Gehalt und sei kein Bundesverwaltungsrecht, das der Kanton anzuwenden habe; ihm komme nur der Rang einer Grundsatz- oder Rahmenbestimmung zu.5 Die Nennung der Billett- und Handänderungssteuern in Art. 2 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG) bezeichnete es als Klarstellung der Bundesversammlung, die nicht ausschliesse, dass auch andere kantonale Abgaben nicht gleichartig sind.6 Nach der Botschaft zum geltenden Gesetz führt Abs. 1 aus Gründen der Rechtssicherheit die bundesgerichtliche Praxis fort.7 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten fest, die Bestimmung könnte kritisch auf ihre Verfassungsmässigkeit hinterfragt werden.8

3 Entstehungsgeschichte. Art. 2 MWSTV 1994 übernahm das Verbot gleichartiger Steuern aus Art. 41ter Abs. 2 der Bundesverfassung von 1874 (aBV), wonach Umsätze, die der Bund mit der Mehrwertsteuer belastet oder steuerfrei erklärt, von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden durften.9 Art. 2 aMWSTG10 lautete: «Was dieses Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, darf von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden (Art. 134 BV). Billettsteuern und Handänderungssteuern gelten nicht als gleichartig.» Der zweite Satz ging auf die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zurück, die damit die in der Vernehmlassung aufgeworfene und in der Lehre bisweilen bejahte Frage beantwortete, ob Billett- und Handänderungssteuern gleichgeartete Steuern seien.11 Art. 134 BV führt Art. 41ter Abs. 2 aBV fort; die Fortführung blieb in den Räten in Kenntnis von BGE 122 I 213 unangefochten.12

4 Totalrevision 2009. Der Vorentwurf von 2007 behielt die Formel von Art. 2 aMWSTG im Wesentlichen bei und teilte sie in zwei Absätze. Der Erläuternde Bericht hielt fest, Billett- und Handänderungssteuern sollten die Mehrwertsteuer an sich nicht in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen; festzulegen, was deren Bemessungsgrundlage bildet, stehe aber ausserhalb der Kompetenz des Gesetzgebers, da es sich um kantonale Abgaben handle.13 Der Entwurf des Bundesrates verzichtete dann auf die deklaratorische Wiedergabe von Art. 134 BV und nahm die Bedingung des Abs. 2 in den Gesetzestext auf; die Botschaft äussert sich zur Kompetenzfrage nicht.14 Das Parlament übernahm Art. 2 unverändert.15 Seit dem Inkrafttreten am 1.1.2010 ist Art. 2 nicht geändert worden; die Teilrevision vom 16.6.2023 und die Vernehmlassungsvorlage vom 5.12.2025 betreffen ihn nicht.16

5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Billett- und Handänderungssteuern beruhen auf kantonalem und kommunalem Recht; die Handänderungssteuer ist nach dem Bundesgericht rein kantonales, bundesrechtlich nicht harmonisiertes Recht.17 Im Mehrwertsteuerrecht selbst überschneiden sich die Bereiche nur teilweise: Die Übertragung und Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG), was das Bundesgericht unter anderem damit begründet, dass diese Vorgänge den kantonalen Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern unterliegen.18 Kulturelle Leistungen sind ebenfalls ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG); nach den Materialien sollten damit auch Steuerkumulationen mit kantonalen Vergnügungs- und Billettsteuern vermieden werden.19 Zur Gleichartigkeit kantonaler Abgaben mit den besonderen Verbrauchssteuern des Bundes (etwa auf Alkohol oder Bier) gilt Art. 134 BV unmittelbar; Art. 2 MWSTG betrifft nur das Verhältnis zur Mehrwertsteuer.

6 Tragweite des Verbots. Art. 134 BV schliesst die Kantone nicht allgemein von der Besteuerung der Umsätze aus, die der Mehrwertsteuer unterliegen oder von ihr befreit sind; untersagt ist nur die Erhebung gleichartiger Steuern.20 Die Kantone dürfen gestützt auf Art. 3 BV Verbrauchssteuern erheben, solange diese nicht dem gleichen Belastungskonzept folgen wie die vom Bund erhobenen Verbrauchssteuern.21 Nach der Praxis zur früheren Warenumsatzsteuer galt als gleichgeartet jede Verbrauchssteuer, die nach dem Preis der Ware bemessen wird und dazu bestimmt ist, wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen zu werden; nicht gleichgeartet ist eine Gewerbesteuer oder eine Steuer, die nur formell, nicht aber materiell den Umsatz belastet.22 Die Unterscheidung zwischen ausgenommenen und befreiten Leistungen ist für die Gleichartigkeit ohne Bedeutung.23

7 Prüfkriterien. In die Beurteilung fliessen nach dem Bundesgericht die charakteristischen Elemente ein, namentlich Steuersubjekt, Ziel und Zweck der Steuer, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage und Erhebungsart; entscheidend ist, wie stark die Abgabe in ihrer gesamten Ausgestaltung der Bundessteuer gleicht.24 Massstab ist die Inlandsteuer: Sie wird auf dem Entgelt für erbrachte Leistungen erhoben, erfasst grundsätzlich alle Leistungen, soll wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen werden und zielt auf die mit der Leistung verbundene Wertschöpfung.25 Für die Gleichartigkeit ist vorausgesetzt, dass überhaupt derselbe Umsatz belastet wird.26 Eine Kostenanlastungssteuer und eine Kausalabgabe sind nach der Rechtsprechung keine gleichartigen Steuern.27

8 Allgemeine und besondere Verbrauchssteuer. In BGE 122 I 213 war für das Bundesgericht wesentlich, dass die Genfer Armensteuer (droit des pauvres) als besondere Verbrauchssteuer nur Unterhaltungsanlässe trifft, während die Mehrwertsteuer als allgemeine Steuer den gesamten Inlandkonsum erfasst; ob eine Verbrauchssteuer besonderen Charakter hat, sei in erster Linie nach dem Umfang der besteuerten Leistungen zu beurteilen, nicht nach dem Kreis der Steuerpflichtigen.28 Ob die Kantone mehrere besondere Verbrauchssteuern auf Waren oder Dienstleistungen nebeneinander erheben dürften, liess es offen.29 In BGE 125 I 449 bezeichnete es die teilweise kritisierte Unterscheidung nach umfassender oder spezieller Steuer nur noch als präzisierendes, zusätzliches Kriterium, das zum Tragen kommt, sofern überhaupt eine Verbrauchssteuer zur Diskussion steht.30 Für den Verbrauchssteuercharakter stellte das Bundesgericht auf die Absicht des Gesetzgebers ab, die Steuer auf den Verbraucher zu überwälzen, nicht auf die tatsächliche Überwälzung; in den Waadtländer Fällen zog es zusätzlich in Zweifel, dass eine Überwälzung tatsächlich stattfindet.31

9 Kasuistik. Das Bundesgericht hat die Gleichartigkeit einer kantonalen oder kommunalen Abgabe mit der Mehrwertsteuer, soweit ersichtlich, in keinem Fall bejaht. Verneint hat es sie:

  • für die Genfer Armensteuer auf Unterhaltungsanlässen (besondere Einphasensteuer auf der letzten Stufe);32
  • für die Staatstaxe des Kantons St.Gallen auf öffentlichen Filmvorführungen, weil sie nur den Verkauf des Eintritts an den Zuschauer erfasst, die Mehrwertsteuer dagegen als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug konzipiert ist;33
  • für die bernische Abfallabgabe, die als Entsorgungsabgabe keine Verbrauchssteuer ist, nicht denselben Umsatz belastet und nach der angelieferten Menge bemessen wird;34
  • für die thurgauische Abgabe auf dem Verkauf gebrannter Wasser, weil sie mengen- und nicht umsatzabhängig ist, nur den Handel mit gebrannten Wassern erfasst und eine Überwälzung auf die Konsumenten nicht vorsieht;35
  • für die Waadtländer Abgabe auf dem Gassenverkauf alkoholischer Getränke als Kostenanlastungssteuer mit anderer Bemessungsgrundlage;36
  • für die kommunale Konzessionsabgabe auf Elektrizität, obwohl sie wie die Mehrwertsteuer am Entgelt des Endverbrauchers bemessen wird, weil Abgabeobjekt die Konzessionserteilung und nicht das Entgelt für die Energie ist.37

10 Kantonale Rechtsprechung. Kantonale Gerichte stützen sich auf diese Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt ging unter Hinweis auf BGE 122 I 213 davon aus, dass eine kommunale Vergnügungssteuer keine gleichartige Steuer sei, und liess ihre Bemessung nach einem Prozentsatz des für die Mehrwertsteuer deklarierten Umsatzes zu.38 Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht des Kantons Genf verneinte die Gleichartigkeit der kommunalen Gewerbesteuer (taxe professionnelle communale).39 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beurteilte eine rein umsatzabhängige kantonale Abgabe auf dem Spirituosenhandel ohne Höchstbetrag als teilweise bundesrechtswidrig; die Entscheidung betrifft das Verhältnis zur Alkoholsteuer des Bundes, nicht zur Mehrwertsteuer.40

11 Zurückhaltung des Bundesgerichts und Kritik. Das Bundesgericht hält sich bei der Bejahung der Gleichartigkeit nach eigener Aussage sehr zurück und betrachtet bereits vergleichsweise geringfügige Unterschiede in der Ausgestaltung als hinreichendes Abgrenzungsmerkmal.41 Es gibt die Kritik der Lehre wieder, wonach es zur Verneinung der Gleichartigkeit genügen lasse, dass eine Steuer nur eine Teilmenge der anderen erfasse, und den Begriff «gleichartig» so auslege, als hiesse er «identisch»; wie es sich damit verhält, liess es offen.42 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen die Praxis als problematisch, weil eine Steuer danach schon dann nicht gleichartig sei, wenn sie mengen- und nicht umsatzabhängig ist und nicht den gesamten Konsum erfasst.43 Höchstrichterlich ist die Frage, ob an diesem Massstab festzuhalten ist, nicht entschieden.

12 Billettsteuern. Vergnügungssteuern, auch Billettsteuern genannt, sollen die Zuschauer von Unterhaltungsanlässen belasten, auch wenn das kantonale Gesetz den Veranstalter als steuerpflichtig bezeichnet.44 Das Bundesgericht ordnet die kommunale Vergnügungssteuer als besondere indirekte Steuer ein, die auf selbständigem kantonalem Recht beruht.45 Ihre Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuer war unter der MWSTV 1994 Gegenstand der Verfahren um die Genfer Armensteuer und die St.Galler Vergnügungssteuer; in BGE 122 II 241 und BGE 123 II 56 entschied das Bundesgericht nur über das Rechtsmittel.46 Für die Genfer Armensteuer und die St.Galler Staatstaxe auf Filmvorführungen verneinte es die Gleichartigkeit (N. 9); Abs. 1 hält dieses Ergebnis für alle Billettsteuern fest. Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung hielt fest, dass kantonale und kommunale Billettsteuern nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine gleichartigen Steuern seien, auch wenn auf demselben Umsatz die Mehrwertsteuer und die Billettsteuer erhoben werden.47

13 Handänderungssteuern. Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer auf dem Übergang von Grundeigentum, die vom Erwerber getragen wird; die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer.48 Nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern bleibt sie auch dann eine nicht gleichartige Steuer, wenn der Werklohn in die Bemessung einbezogen wird (im entschiedenen Fall bei einer Baurechtserrichtung mit Totalunternehmer-Werkvertrag): Steuerobjekt bleibt die Handänderung, nicht die Werkerstellung, und steuerpflichtig ist der Erwerber, nicht der Unternehmer.49 Dass derselbe Vorgang zugleich der Mehrwertsteuer und der Handänderungssteuer unterliegt, stellt nach der bernischen Praxis keine unzulässige Doppelbelastung dar.50

14 Überschneidung mit der Mehrwertsteuer. Zu einer Belastung desselben Vorgangs mit beiden Steuern kommt es namentlich, wo die Lieferung eines Grundstücks oder Bauwerks steuerbar ist. Das ist der Fall bei Option für die Versteuerung (Art. 22 MWSTG), die nach der Praxis der ESTV voraussetzt, dass das Objekt beim Käufer nicht ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird; die Steuer ist dann auf dem Verkaufspreis ohne Wert des Bodens zu entrichten.51 Steuerbar ist nach der Praxis ferner der Verkauf eines Grundstücks mit Neu- oder Umbau, wenn der Kauf- oder Werkvertrag vor Baubeginn abgeschlossen wird.52 Zugleich rechnen kantonale Behörden bei schlüsselfertigen Bauten den Werkpreis in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer ein.53 Für diese Fälle ist Abs. 2 von Bedeutung (N. 18).

15 Tragweite der Aufzählung. Abs. 1 nennt nur Billett- und Handänderungssteuern. Nach dem Bundesgericht schliesst die Nennung nicht aus, dass auch andere kantonale Abgaben nicht gleichartig sind.54 Ob eine andere Abgabe gleichartig ist, prüft es am Verbot der Verfassung (N. 7).55 Die Botschaft spricht entsprechend davon, dass «namentlich» Billett- und Handänderungssteuern nicht unter Art. 134 BV fallen.56 Abs. 2 gilt nach seinem Wortlaut nur für die in Abs. 1 genannten Steuern. Für andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungserbringer schuldet, gilt die Ausnahme von Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG nicht; sie gehören zum Entgelt.57 So sind nach der Praxis der ESTV kantonale oder kommunale Beherbergungstaxen, die der Beherbergungsbetrieb schuldet, Teil des Entgelts, während Kurtaxen, die der Gast schuldet, bei separater Fakturierung als durchlaufende Posten nicht zu versteuern sind (Art. 24 Abs. 6 lit. b MWSTG).58 Ob Kurtaxen, Beherbergungs- oder Tourismusabgaben gleichartige Steuern im Sinne von Art. 134 BV sind, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht geprüft.

A. Zweck und Verhältnis zu Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG

Abschnitt betitelt „A. Zweck und Verhältnis zu Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG“

16 Keine Steuer auf der Steuer. Abs. 2 soll verhindern, dass eine Steuer auf der Steuer erhoben wird. Billett- und Handänderungssteuern dürfen nach der Botschaft nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass sie die Mehrwertsteuer nicht in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen; umgekehrt bezieht Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG diese Steuern nicht in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ein.59 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen Abs. 2 als spiegelbildliche Regel zu Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG; mit Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG sei eine Unebenheit des aMWSTG beseitigt worden.60 Unter dem aMWSTG gehörten öffentlich-rechtliche Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst zum Entgelt; Billett- und Handänderungssteuern waren nicht ausgenommen.61

17 Rechtslage vor 2010. Art. 2 aMWSTG enthielt keine Aussage dazu, ob die Handänderungssteuer auf dem Betrag der Mehrwertsteuer erhoben werden darf; die Frage war nach kantonalem Recht zu beantworten.62 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern verneinte bei Option die Erhebung auf der Mehrwertsteuer, weil diese keine Gegenleistung im Sinne des kantonalen Rechts sei, wenn der Käufer sie als Vorsteuer abziehen kann; sie verwies auf dieselbe Praxis in den Kantonen Zürich, Freiburg, Schwyz und Solothurn.63 Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt nahm die Mehrwertsteuer auf dem Entgelt für die Ausbeutung einer Kiesgrube aus der Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer aus, weil sie bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Kostenelement sei.64 Nach der Luzerner Praxis muss die handänderungssteuerpflichtige Person für Handänderungen ab dem 1.1.2010 den Vorsteuerabzug nicht mehr nachweisen; für frühere Handänderungen verweist sie auf die Fassung der Weisungen vom 1.1.2008.65

18 Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis. Bei der Übertragung von Grundstücken stellt sich die Frage nach Abs. 2 in der Regel nicht, weil der Vorgang von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Bedeutung hat Abs. 2 bei Option (N. 14) und namentlich, wo die Handänderungssteuer nach kantonalem Recht auch auf dem Werkpreis einer schlüsselfertigen Baute erhoben wird. Nach der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern ist zu prüfen, ob die Werkverträge der Mehrwertsteuer unterliegen; ist das der Fall und wird die Steuer im Vertrag auf den Erwerber überwälzt, ist sie vom Wert der Werkverträge abzuziehen.66 Auch in einem vom Bundesgericht beurteilten Berner Fall hatte die Direktion den Einbezug der Mehrwertsteuer auf dem Werkpreis korrigiert; das Bundesgericht befasste sich mit dieser Frage nicht.67 Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft rechnete in einem Fall den Werkpreis ohne Mehrwertsteuer hinzu.68 In einem anderen Fall zog das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft dagegen im Sinne einer reformatio in peius die Mehrwertsteuer auf dem Werklohn in die Bemessungsgrundlage ein; das Kantonsgericht hob die Zusammenrechnung später aus anderen Gründen auf, und das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Veranlagungsbehörde nicht ein.69

19 Offene Überwälzung. Nach der Luzerner Praxis darf die Mehrwertsteuer, die der handänderungssteuerpflichtigen Person offen überwälzt wird, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Offen überwälzt ist sie, wenn der Kauf- oder Werkvertrag bzw. die Rechnung Steuersatz und Steuerbetrag nennt; bei einem Preis «inkl. MWSt» genügt die Angabe des Steuersatzes, und der Handänderungswert wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet.70 Die bernische Praxis stellt ebenfalls auf die vertragliche Überwälzung ab.71 Ob Abs. 2 auch eine nicht offen ausgewiesene Mehrwertsteuer erfasst, ist, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

20 Billettsteuern. Nach der Praxis der ESTV gehören in einem Eintrittspreis enthaltene Billettsteuern nicht zur Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer.72 Da kulturelle und sportliche Veranstaltungen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 15 MWSTG), stellt sich die Frage vor allem bei Option. Die ESTV empfiehlt, die Option in Kantonen und Gemeinden mit Billettsteuer nicht durch den Vermerk «inkl. … % MWST» auf dem Billett auszuüben, weil dies zum Ausweis der Mehrwertsteuer auf dem Eintrittspreis einschliesslich Billettsteuer führe (Art. 27 Abs. 2 MWSTG), sondern durch Deklaration in der Abrechnung.73

21 Rechtsfolge eines Einbezugs. Welche Rechtsfolge es hat, wenn eine Billett- oder Handänderungssteuer die Mehrwertsteuer entgegen Abs. 2 in ihre Bemessungsgrundlage einbezieht, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Die kantonale Praxis rechnet den Mehrwertsteuerbetrag aus der Bemessungsgrundlage heraus und lässt die Steuer im Übrigen bestehen.74 Hatten die Pflichtigen selbst einen Betrag einschliesslich Mehrwertsteuer deklariert, sah die Berner Rechtsmittelbehörde keine Veranlassung, die Bemessungsgrundlage im Beschwerdeverfahren von sich aus zu korrigieren.75 Auch die Frage, ob der Bund die Bemessungsgrundlage kantonaler Steuern regeln darf, die der Erläuternde Bericht von 2007 verneint hatte (N. 4), ist in der Rechtsprechung nicht behandelt.

22 Rechtsschutz. Unter dem Bundesrechtspflegegesetz konnte die Verletzung von Art. 41ter Abs. 2 aBV und Art. 2 MWSTV 1994 nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts gerügt werden, nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder verwaltungsrechtlicher Klage; der Verweis von Art. 2 MWSTV 1994 auf die verwaltungsrechtliche Klage betraf nur Streitigkeiten zwischen Behörden.76 Ob eine kantonale Abgabe mit der Mehrwertsteuer gleichartig ist, prüft das Bundesgericht frei und wendet das Recht von Amtes wegen an; geht es dagegen um das Verhältnis zweier kantonaler oder kommunaler Abgaben, ist seine Kognition auf Willkür beschränkt.77 Eine Rüge nach Art. 134 BV muss substantiiert sein.78

23 Beschwerdebefugnis des Kantons. Der Kanton ist als Gläubiger der Handänderungssteuer grundsätzlich nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt. Er kann sich nicht auf eine bundesgesetzliche Beschwerdebefugnis stützen, und ein Streit zwischen der kantonalen Veranlagungsbehörde und dem kantonalen Gericht über rein kantonales Recht ist eine intraorganische Streitigkeit, die grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen wird; abweichen liesse sich davon nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen.79

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  • Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28.8.1996, BBl 1996 V 713 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/5_713_701_581/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Bericht WAK-N 1996).
  • Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/1_1_1_1/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft BV 1996).
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Vorentwurf und Erläuternder Bericht vom Februar 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 27.10.2026 (zit. Vorentwurf MWSTG 2007; Erläuternder Bericht MWSTG 2007).
  • Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008).
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Vernehmlassungsvorlage vom 5.12.2025, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/41/cons_1, besucht am 27.10.2026 (zit. Vernehmlassungsvorlage MWSTG 2025).
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 27.10.2026.
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe, MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, MWST-Branchen-Info 17 Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien, MWST-Branchen-Info 23 Kultur und MWST-Branchen-Info 24 Sport, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 27.10.2026.
  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  2. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  3. Botschaft MWSTG 2008, S. 6939. ↩

  4. Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.6.1994 (AS 1994 1464; nachfolgend: MWSTV 1994). ↩

  5. BGE 122 II 241, E. 2b; BGE 123 II 56, E. 4a. ↩

  6. BGE 125 I 449, E. 2f; zur Tragweite der Aufzählung N. 15. ↩

  7. Botschaft MWSTG 2008, S. 6939. ↩

  8. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, 1. Teil Ziff. 4.1.1 Fn. 194. ↩

  9. BGE 122 I 213, E. 2; Art. 41ter Abs. 2 aBV (AS 1971 907). ↩

  10. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩

  11. Bericht WAK-N 1996, S. 727; BGE 125 I 449, E. 2f. ↩

  12. BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 4.2; Botschaft BV 1996, S. 355 f. ↩

  13. Vorentwurf MWSTG 2007, Art. 2; Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 57 f. ↩

  14. Botschaft MWSTG 2008, S. 6939; Art. 2 E-MWSTG, BBl 2008 7133 f. ↩

  15. Art. 2 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5203). ↩

  16. BG vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Vernehmlassungsvorlage MWSTG 2025. ↩

  17. BGer 9C_315/2026 vom 11.6.2026, E. 2.3.2; zur kommunalen Vergnügungssteuer BGer 2C_668/2013 vom 19.6.2014, E. 2.1. ↩

  18. Zur MWSTV 1994 BGer 2A.650/2004 vom 23.6.2005, E. 5.1. ↩

  19. Zur MWSTV 1994 BGer 2A.400/2001 vom 9.4.2002, E. 3.2; vgl. BGer 2A.43/2002 vom 8.1.2003, E. 2.2.3a. ↩

  20. BGE 122 I 213, E. 3c; BGE 125 I 449, E. 2b. ↩

  21. BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 4.3. ↩

  22. BGE 125 I 449, E. 2c. ↩

  23. BGE 122 I 213, E. 3d/aa. ↩

  24. BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.1; vgl. BGE 140 I 176, E. 8.3. ↩

  25. BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2 und 6.2.1. ↩

  26. BGE 125 I 449, E. 2d. ↩

  27. BGer 2C_466/2008 vom 10.7.2009, E. 9.2; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2.4. ↩

  28. BGE 122 I 213, E. 3d/cc. ↩

  29. BGE 122 I 213, E. 3e. ↩

  30. BGE 125 I 449, E. 2d. ↩

  31. BGE 122 I 213, E. 3d/bb; BGer 2C_466/2008 vom 10.7.2009, E. 9.2. ↩

  32. BGE 122 I 213, E. 3d/cc. ↩

  33. BGE 140 I 176, E. 8.3 (Wiedergabe von BGer 2P.101/2000 vom 27.11.2000). ↩

  34. BGE 125 I 449, E. 2d. ↩

  35. BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 3.2; BGer 2P.200/2005 vom 25.8.2005, E. 4.2. ↩

  36. BGer 2C_466/2008 vom 10.7.2009, E. 9.2; gleichlautend BGer 2C_467/2008 vom 10.7.2009, E. 8.2; BGer 2C_468/2008 vom 10.7.2009, E. 8.2; BGer 2C_469/2008 vom 10.7.2009, E. 9.2. ↩

  37. BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2.4; vgl. BVGer A-3797/2019 vom 15.4.2020, E. 3.2.4. ↩

  38. TA VD FI.1999.0042 vom 15.1.2001, E. 3b und 4a. ↩

  39. TAPI GE JTAPI/629/2024 vom 24.6.2024, E. 8 f. ↩

  40. VGer AG WBE.2023.48 vom 28.9.2023, E. 7.4 f. ↩

  41. BGE 140 I 176, E. 8.4. ↩

  42. BGE 140 I 176, E. 8.5; ebenso referiert in VGer AG WBE.2023.48 vom 28.9.2023, E. 7.2. ↩

  43. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, 1. Teil Ziff. 4.1.1 mit Fn. 194. ↩

  44. BGE 122 I 213, E. 3b (Wiedergabe der Lehre). ↩

  45. BGer 2C_668/2013 vom 19.6.2014, E. 2.1. ↩

  46. BGE 122 I 213, E. 3; BGE 122 II 241, E. 2; BGE 123 II 56, E. 4. ↩

  47. Botschaft BV 1996, S. 356. ↩

  48. JGK BE 32.13-06.127 vom 14.2.2008, E. 3.2 (zum aMWSTG); JGK BE 32.13-05.101 vom 24.11.2005, E. 6.1. ↩

  49. VGer BE 100.2016.340U vom 9.8.2017, E. 2.6. ↩

  50. JGK BE 32.13-05.101 vom 24.11.2005, E. 6.1 (Anschlussgebühren). ↩

  51. MWST-Branchen-Info 17, Ziff. 5.2. ↩

  52. MWST-Branchen-Info 04, Ziff. 8.2. ↩

  53. BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018, E. 1 (Prozessgeschichte, Kanton Bern); Luzerner Steuerbuch Bd. 3, Weisungen HStG § 7 N 8. ↩

  54. BGE 125 I 449, E. 2f (zu Art. 2 aMWSTG). ↩

  55. BGE 125 I 449, E. 2b–2d; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6. ↩

  56. Botschaft MWSTG 2008, S. 6939. ↩

  57. BVGer A-3797/2019 vom 15.4.2020, E. 2.2.1; MWST-Info 07, Ziff. 1.1; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, 5. Teil Ziff. 2.2. ↩

  58. MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 7.11; vgl. BVGer A-3797/2019 vom 15.4.2020, E. 2.2.2. ↩

  59. Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 57; Botschaft MWSTG 2008, S. 6939 und 6971. ↩

  60. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, 5. Teil Ziff. 4.2. ↩

  61. Art. 33 Abs. 5 aMWSTG. ↩

  62. JGK BE 32.13-06.127 vom 14.2.2008, E. 3.2. ↩

  63. JGK BE 32.13-06.127 vom 14.2.2008, E. 5.1–5.3 und 7. ↩

  64. TA VD FI.2002.0021 vom 15.11.2002, E. 1b und 2d/bb. ↩

  65. Luzerner Steuerbuch Bd. 3, Weisungen HStG § 7 N 3a. ↩

  66. JGK BE 32.13-12.10 vom 18.12.2012, E. 7.1 und 7.2; gleich JGK BE 32.13-11.23 vom 19.11.2012, E. 7.2 und 7.4; VGer BE 100.2012.470U vom 5.1.2015, E. 3 (Werklohn «exkl. MWSt»). ↩

  67. BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018, E. 1. ↩

  68. StGer BL 510 23 3 vom 9.6.2023, Sachverhalt A. ↩

  69. BGer 9C_315/2026 vom 11.6.2026, E. 1.5, 1.6 und 2.6. ↩

  70. Luzerner Steuerbuch Bd. 3, Weisungen HStG § 7 N 3a. ↩

  71. JGK BE 32.13-12.10 vom 18.12.2012, E. 7.1 und 7.4. ↩

  72. MWST-Branchen-Info 23, Ziff. 3.1.2 und 7.6.1; MWST-Branchen-Info 24, Ziff. 9.2.3. ↩

  73. MWST-Branchen-Info 23, Ziff. 7.6.1; MWST-Branchen-Info 24, Ziff. 9.2.3. ↩

  74. JGK BE 32.13-12.10 vom 18.12.2012, E. 7.2 und 7.4; Luzerner Steuerbuch Bd. 3, Weisungen HStG § 7 N 3a. ↩

  75. JGK BE 32.13-12.10 vom 18.12.2012, E. 7.3. ↩

  76. BGE 122 II 241, E. 2b und 2c; BGE 123 II 56, E. 3a, 4a und 4b. ↩

  77. BGE 122 I 213, E. 2b; BGE 140 I 176, E. 8.5. ↩

  78. BGer 2C_116/2014 vom 16.8.2016, E. 12.3 und 12.3.1. ↩

  79. BGer 9C_315/2026 vom 11.6.2026, E. 2.3.2, 2.3.3.2 und 2.3.3.4; ebenso BGer 9C_759/2023 vom 18.1.2024, E. 1.5.4 (kantonale Alkoholabgabe). ↩