Art. 8 StG
Art. 8 Beteiligungsrechte
1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:
- a.
- bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
- b.
- auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
- c.
- beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2 …
3 Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 bestimmt den Satz der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten und ihre Bemessungsgrundlage. Abs. 1 legt einen einheitlichen Satz von 1 % fest und ordnet jedem der drei Abgabetatbestände von Art. 5 StG eine eigene Bemessungsgrundlage zu: der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 1 lit. a StG) den Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung zufliesst, mindestens den Nennwert (lit. a), den Zuschüssen (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG) deren Betrag (lit. b) und dem Handwechsel der Mehrheit (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG) das Reinvermögen der Gesellschaft, mindestens den Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte (lit. c). Abs. 3 schreibt vor, dass eingebrachte Sachen und Rechte zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung bewertet werden.2 Abweichende Sätze und Bemessungsgrundlagen für besondere Fälle enthält Art. 9 StG (N. 5); die Abrechnung regeln Art. 9–12 der Verordnung über die Stempelabgaben (StV).3
2 Bemessung einer Verkehrssteuer. Die Emissionsabgabe ist nach dem Bundesgericht eine Verkehrssteuer, die an die im Gesetz umschriebenen Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass das Abgabeobjekt in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 StG umschrieben ist, während Art. 8 Abs. 1 StG nur Abgabesatz und Bemessungsgrundlage regelt.5 Für die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten stellt Art. 8 Abs. 1 lit. a StG nach dem Bundesverwaltungsgericht primär auf den Wert des Kapitalzuflusses an die Gesellschaft und nur subsidiär, als Mindestgrösse, auf den Nennwert ab; dieselbe Konstruktion aus Grundregel und Mindestgrösse enthält lit. c für den Mantelhandel.6 Nach Bertschinger/Regli orientiert sich die Emissionsabgabe, die sich am Eigenkapital bemisst, für die Beweisfunktion stark an der handelsrechtlichen Verbuchung.7
3 Entstehungsgeschichte. Der Entwurf des Bundesrates von 1972 enthielt Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 bereits im heutigen Wortlaut, mit einem Satz von 2 %; Abs. 2 sah für Anteile an Anlagefonds eine Abgabe von 0,6 % vor.8 Den Satz von 2 % übernahm der Bundesrat aus dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (StG 1917)9; eine Änderung erschien ihm weder angemessen noch zweckmässig.10 Für die Bemessung nach lit. a kündigte die Botschaft drei Änderungen an, darunter, dass bei einer Ausgabe über dem Nennwert die eigentlichen Emissionsspesen ausser Betracht bleiben sollten (N. 14). Beim Mantelhandel sollte die Abgabe nach der Botschaft sogleich mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden, statt wie nach Art. 21 Abs. 3 StG 1917 jede einzelne Kapitaleinbringung zu besteuern (N. 30); Abs. 3 hielt eine gefestigte Praxis fest, die verschiedentlich in Zweifel gezogen worden war (N. 32).11
4 Revisionen. Mit den Finanzmassnahmen 1977 wurden alle Sätze der Art. 8 und 9 StG per 1.4.1978 um 50 % erhöht, jener für Beteiligungsrechte von 2 auf 3 % und jener für Anlagefondsanteile von 0,6 auf 0,9 %.12 Die Änderung vom 4.10.1991 gab Art. 8 per 1.4.1993 die Sachüberschrift «Beteiligungsrechte» und hob Abs. 2 auf, weil die Emissionsabgabe auf Anlagefondsanteilen die Verlegung von Fonds ins Ausland gefördert hatte; den Satz von 3 % liess sie unverändert.13 Mit den Sanierungsmassnahmen 1994 sank der Satz per 1.1.1996 auf 2 %; gleichzeitig wurde eine Freigrenze für Gründungen eingeführt (vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).14 Die Unternehmenssteuerreform 1997 halbierte ihn per 1.4.1998 auf 1 %; nach der Botschaft sollte dies die Beschaffung von Risikokapital erleichtern und die Abgabe der Richtlinie der Europäischen Union anpassen, die seit 1986 höchstens einen Satz von 1 % zulässt.15 Nach dem Entwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates von 2012 sollten mit der Emissionsabgabe auf Eigenkapital auch die Bestimmungen über Abgabesatz und Berechnungsgrundlage aufgehoben werden; die Abschaffung der Emissionsabgabe, die das Parlament 2021 beschloss, lehnte das Volk im Februar 2022 ab.16
5 Verhältnis zu anderen Bestimmungen. Art. 9 StG weicht für besondere Fälle von Art. 8 StG ab: Bei unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen beträgt die Abgabe 3 Franken je Titel (Abs. 1 lit. d), bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen und Unternehmen des öffentlichen Rechts, die mindestens fünf Jahre bestanden, 1 % des Nennwerts (Abs. 1 lit. e), und bei Genossenschaftsanteilen und beim Kapitalband wird die Abgabe nur auf dem Überschuss der Einzahlungen bzw. Zuflüsse über die Rückzahlungen erhoben (Abs. 2 und 3).17 Beim Mantelhandel wird der Freibetrag von 1 Million Franken nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG von der Bemessungsgrundlage abgezogen (vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).18 Ob Reserven aus Kapitaleinlagen entstehen, bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)19 und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)20 (Art. 5 Abs. 1bis VStG; Art. 20 Abs. 3 DBG); nach Oesterhelt/Tschan können bei der Einlage einer Beteiligung als Zuschuss grundsätzlich Reserven aus Kapitaleinlagen im Umfang ihres Verkehrswerts gebildet werden, vorbehältlich einer internationalen Transponierung.21 Eine nach Art. 8 Abs. 3 StG ermittelte Bewertung kann sich auf die Handels- und Steuerbilanz auswirken: Das Bundesgericht hielt die Aufwertung einer eingebrachten Beteiligung auf den Verkehrswert, den die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die Emissionsabgabe ermittelt hatte, für handelsrechtlich zulässig und für die direkte Bundessteuer massgeblich; es bestätigte die Aufrechnung des Aufwertungsbetrags beim steuerbaren Reingewinn.22
II. Zu Art. 8 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 8 Abs. 1 StG“A. Abgabesatz
Abschnitt betitelt „A. Abgabesatz“6 Einheitlicher Satz. Der Satz von 1 % gilt für alle drei Tatbestände von Abs. 1. Unterschiedliche Sätze für die Gründung und für die Kapitalerhöhung sind nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) nicht zulässig.23 Massgebend ist der Satz, der im Zeitpunkt des abgabepflichtigen Vorgangs galt: 3 % bis 31.12.1995, 2 % vom 1.1.1996 bis 31.3.1998 und 1 % seither.24 Das Bundesgericht wandte auf eine Umwandlung vom 1.1.1993 den ordentlichen Satz von 3 % in der Fassung vom 7.10.1977 an (Fünferbesetzung).25 Zum Recht im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG.
B. Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten (lit. a)“1. Zufluss als Gegenleistung
Abschnitt betitelt „1. Zufluss als Gegenleistung“7 Agio. Nach dem Bundesgericht lässt der Ausdruck «zufliesst» erkennen, dass neben dem Nennwert der ausgegebenen Aktien auch das bei der Ausgabe erzielte Agio in die Bemessung einzubeziehen ist.26 Die SRK hielt fest, dass die Abgabe auch auf einem allfälligen Agio geschuldet ist und vom massgebenden Verkehrswert nur die Emissionskosten und die Abgabe selbst abgezogen werden können.27 Nach dem Bundesgericht kann ein Zuschuss auch im Zuge der Kapitalerhöhung erbracht werden, indem der Aktionär neben dem Nennwert ein Agio leistet; die Abgabe darauf beträgt wie bei der Begründung von Beteiligungsrechten 1 % (im entschiedenen Fall ein Agio aus einer Verrechnungsliberierung; vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG).28 Oesterhelt/Tschan unterstellen das Agio in diesem Fall Art. 5 Abs. 1 lit. a StG.29
8 Art der Liberierung. Ob die Beteiligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder durch Verrechnung mit Gesellschaftsschulden begründet werden, spielt nach dem Bundesverwaltungsgericht keine Rolle.30 Bei einer Sacheinlage ist nach der SRK, die sich in einem Entscheid zur Umsatzabgabe dazu äusserte, der Aktivenüberschuss massgebend, welcher der Liberierung dient; übernimmt die Gesellschaft zugleich Verpflichtungen gegenüber Dritten, unterliegt der entsprechende Teil der übertragenen Aktiven nicht der Abgabe, weil der Gesellschaft insoweit keine Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst.31 Eingebrachte Sachen und Rechte sind nach Abs. 3 zum Verkehrswert zu bewerten (N. 32).
9 Feste Platzierung. Bei einer festen Platzierung (im Fall: Ausgabe zum Nennwert und Weitergabe an eine Stiftung zum Marktwert) gehört nach der SRK das Agio, das bei der Platzierung der Aktien zum Marktwert erzielt wird, zur Bemessungsgrundlage; massgebend sei nicht der Ausgabe-, sondern der Liberierungswert, da sonst das Agio nicht in die Bemessung einbezogen würde.32 Das Bundesgericht verweist auf die einhellige Lehre, nach der die Abgabe beim Festübernahmeverfahren vom Platzierungs- oder Bezugspreis zu berechnen ist.33
10 Aktiendividende mit Wahlrecht. Wählen Aktionäre aufgrund eines Wahlrechts anstelle einer Bardividende neue Aktien, die eine Zwischengesellschaft zum Nennwert gezeichnet hat, steht der Ausgabe nach dem Bundesgericht keine Gegenleistung der Aktionäre gegenüber; zu besteuern ist einzig der Nennwert, gleich ob der Emissionsvorgang mit der Zeichnung oder erst mit der Übertragung an die Aktionäre abgeschlossen ist.34 Anders läge es nach dem Bundesgericht, wenn die Aktionäre auf eine fällige Dividende verzichtet hätten; darin wäre ein steuerbarer Zuschuss zu sehen (N. 25).35 Nach Oesterhelt/Tschan hatte die ESTV zuvor die Auffassung vertreten, die Aktionäre liberierten die Titeldividende mit ihrem Anspruch auf die Bardividende, so dass die Abgabe auch auf dem Agio geschuldet sei.36
11 Mitarbeiteraktien. Nach Bertschinger richtet sich die Abgabe bei Kapitalerhöhungen für Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich nach der handelsrechtlichen Verbuchung: Wird eine auf Lohnaufwand beruhende Verbindlichkeit gegenüber den Mitarbeitenden für vergangene Arbeitsleistungen zur Liberierung des Agios verwendet, ist die Abgabe auf dem vollen Betrag geschuldet, sonst nur auf dem Nennwert der neuen Anteile.37 Bei Aktien einer Konzerngesellschaft entsteht die Abgabe auf dem Agio nach der von Bertschinger wiedergegebenen Praxis der ESTV erst, wenn die Aktien an die Mitarbeitenden abgegeben werden, und nur insoweit, als eine auf Lohnaufwand beruhende Verbindlichkeit aus vergangenen Arbeitsleistungen für die Liberierung verwendet wird.38 Bertschinger weist darauf hin, dass das Kreisschreiben Nr. 37A der ESTV vorgebe, welche Verbuchungen akzeptiert werden, so dass im Ergebnis die steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtliche dominiere.39 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
12 Leistungen aus dem Verhältnis zu Dritten. Nach Oesterhelt/Tschan ist bei der Ausgabe neuer Aktien als Ausgleich für eine Forderung, die auf einem Rechtsgeschäft der Käufer mit dem Verkäufer beruht, die Abgabe nur auf dem Nennwert geschuldet, weil der Gesellschaft darüber hinaus nichts zufliesse.40 Werden bei einer Sanierung entgeltlich Genussscheine gegen Forderungsverzichte ausgegeben, gilt nach der Verwaltungspraxis der Gesamtbetrag der Verzichte als Zufluss im Sinne von lit. a, vorbehältlich des Freibetrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG.41
13 Kapital in Fremdwährung. Nach Schreiber/Wolfensberger wird die Emissionsabgabe wie die Gewinn- und Kapitalsteuer in Schweizer Franken erhoben.42 In ihrer Checkliste zur Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen führt die ESTV für den Währungswechsel den Nachweis des angewandten Wechselkurses als Unterlage auf.43 Welcher Kurs und welcher Stichtag für die Bemessung massgebend sind, haben Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis, soweit ersichtlich, nicht festgelegt.
2. Emissionskosten und Abgabe
Abschnitt betitelt „2. Emissionskosten und Abgabe“14 Abzug bei Ausgabe über dem Nennwert. Nach der Botschaft von 1972 sollten bei einem Ausgabepreis über dem Nennwert die eigentlichen Emissionsspesen (Beurkundungs- und Handelsregistergebühren, Bankkommissionen und Stempelabgaben) für die Abgabeberechnung ausser Betracht bleiben.44 Die Rechtsprechung lässt bei einem Zufluss über pari den Abzug der Emissionsspesen und der Abgabe selbst zu.45 Auch bei der Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft unter früherem Recht ging die SRK davon aus, dass die Abgabe auf dem Agio unter Abzug der Emissionskosten und der Abgabe selbst geschuldet ist, und beanstandete die Berechnung der ESTV nicht.46
15 Kein Abzug unter den Nennwert. Weil der Nennwert nach lit. a nicht unterschritten werden darf, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Bemessung auf dem Nennwert kein Abzug von Emissionsspesen zulässig.47 Das Bundesgericht setzte die Abgabe im selben Fall auf 1 % des vollen Nennwerts fest, ohne sich zum Spesenabzug ausdrücklich zu äussern.48
16 Stand der Frage beim Zuschuss. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Verwaltungspraxis ist die Abgabe, welche die Gesellschaft auf einem Zuschuss entrichtet, von der Bemessungsgrundlage nicht abziehbar, obwohl sie den Betrag mindert, der der Gesellschaft letztlich verbleibt.49 In einem Erlassverfahren ging der Bundesrat bei einem Zuschuss an eine Bank von 3 % auf dem vollen Zuschussbetrag aus; die Berechnung war nicht strittig.50 Beim Mantelhandel lässt die Praxis den Abzug der Abgabe dagegen zu (N. 29). Ob diese unterschiedliche Behandlung mit lit. b vereinbar ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
3. Mindestbemessung auf dem Nennwert
Abschnitt betitelt „3. Mindestbemessung auf dem Nennwert“17 Nennwert als Mindestgrösse. Der Nennwert ist die Untergrenze der Bemessung, auch wenn der Gesellschaft weniger zufliesst. Nach dem Bundesgericht ist die Abgabe bei der Begründung von Beteiligungsrechten grundsätzlich auf dem vollen Nennwert geschuldet, auch wenn die Aktionäre weniger einbringen und unabhängig davon, wann der Verwaltungsrat die volle Erbringung der Einlage einfordert; die subsidiäre Bemessung auf dem Nennwert vereinfache die Abgabeerhebung durch die Gesellschaft und die Kontrolle durch die ESTV.51 Schon nach der Botschaft von 1972 sollte auch bei nicht voll einbezahlten Namenaktien die ganze Abgabe bei der Emission erhoben werden.52 Fehlt jede Gegenleistung, bleibt es bei der Abgabe auf dem Nennwert; das Bundesgericht zog dafür den Vergleich mit Gratisaktien heran (vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG).53
18 Genussscheine. Genussscheine weisen nach Oesterhelt/Tschan seit der Revision des Obligationenrechts von 1992 keinen Nennwert mehr auf.54 Bei unentgeltlicher Ausgabe beträgt die Abgabe nach Art. 9 Abs. 1 lit. d StG 3 Franken je Genussschein; bei entgeltlicher Ausgabe von Sanierungsgenussscheinen stellt die Verwaltungspraxis auf den Zufluss nach lit. a ab (N. 12).55 Wie die Mindestbemessung auf dem Nennwert bei Titeln ohne Nennwert anzuwenden ist, haben Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
19 Genossenschaftsanteile. Bei Genossenschaftsanteilen wird die Abgabe auf den Einzahlungen eines Geschäftsjahres nur erhoben, soweit sie die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital im gleichen Geschäftsjahr übersteigen (Art. 9 Abs. 2 StG); zur Entstehung und Fälligkeit vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG.56 Eine Rechtsprechung, die lit. a für Genossenschaftsanteile eigens auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
20 Kapitalband. Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands zufliessen, wird die Abgabe nur erhoben, soweit diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen (Art. 9 Abs. 3 StG).57 Nach Oesterhelt/Tschan gilt dieses Nettoprinzip, anders als die Nettobetrachtung nach Art. 5 Abs. 1septies VStG, auch für Rückkäufe ausserhalb der zweiten Handelslinie und für Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen.58 Nach der Checkliste der ESTV ist bei der Meldung der Reserven aus Kapitaleinlagen auf die Deklaration der Emissionsabgabe auf dem Nettozufluss mit Formular 3 hinzuweisen.59
4. Umwandlungen nach früherem Recht
Abschnitt betitelt „4. Umwandlungen nach früherem Recht“21 Bemessung auf dem Verkehrswert. Bis zur Einführung von Art. 9 Abs. 1 lit. e StG per 1.7.2004 wurde die Abgabe bei Umwandlungen von anderen Rechtsträgern als Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf dem Wert der eingebrachten Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Umwandlung erhoben; die SRK wandte dies auf die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft an.60 Das Bundesgericht gab 1989 wieder, dass Wirtschaftsorganisationen die Erhebung der vollen Abgabe auf dem Verkehrswert der als Sacheinlage übernommenen Gesellschaft als fusionshemmend kritisiert hatten; den ermässigten Satz für Fusionen und fusionsähnliche Vorgänge wandte es auf die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft nicht an.61 Nach dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Bemessung auf dem Verkehrswert in der Lehre kritisiert.62 Heute beträgt die Abgabe in diesen Fällen 1 % des Nennwerts, sofern der bisherige Rechtsträger mindestens fünf Jahre bestand; über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit die Beteiligungsrechte in den folgenden fünf Jahren veräussert werden (Art. 9 Abs. 1 lit. e StG).63
22 Nennwert oder zugeflossene Mittel. Bei der Umwandlung der Liechtensteinischen Landesbank in eine Aktiengesellschaft liess das Bundesgericht für das umgewandelte Partizipationskapital offen, ob die Abgabe auf dem Nennwert oder auf den effektiv zugeflossenen Mitteln zu erheben war, weil der Entscheid der SRK jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig war; massgebend für die Bewertung der eingebrachten Aktiven und Passiven sei ihr Wert im Zeitpunkt der Umwandlung (Abs. 3; Fünferbesetzung).64 Bei der Umwandlung von Dotations- in Zertifikatskapital einer Kantonalbank wurde die Abgabe auf dem Nennwert erhoben, obwohl der Kanton die Titel über dem Nennwert verkaufte; die Bemessung war nicht strittig.65
C. Zuschüsse (lit. b)
Abschnitt betitelt „C. Zuschüsse (lit. b)“23 Betrag des Zuschusses. Bei Zuschüssen ist nach dem Bundesgericht die Höhe des Zuschusses massgebend.66 Die Abgabe beträgt, gleich wie bei der Begründung von Beteiligungsrechten, 1 % vom Betrag des Zuschusses.67 Die frühere Freigrenze nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG konnte nach dem Bundesverwaltungsgericht für Zuschüsse nicht beansprucht werden; nach der Verwaltungspraxis sind der Freibetrag nach lit. h und der Sanierungsfreibetrag nach lit. k auf Zuschüsse, die als Reserven aus Kapitaleinlagen geltend gemacht und nicht mit Verlusten verrechnet werden, nicht anwendbar (vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).68 Forderungsverzichte von Partizipanten werden wie jene von Aktionären behandelt.69
24 Sachzuschuss und Verkauf unter dem Verkehrswert. Werden Sachen und Rechte als Zuschuss eingebracht, sind sie nach Abs. 3 zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung zu bewerten. Veräussert ein Aktionär der Gesellschaft eine Beteiligung unter ihrem Verkehrswert, bemisst sich der Zuschuss nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem höheren Verkehrswert; in den entschiedenen Fällen war die Bewertung nicht mehr strittig.70 Nach Oesterhelt/Tschan gilt dasselbe für den Verkauf von Immaterialgütern unter ihrem Verkehrswert; ob die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG greift, hängt für die Emissionsabgabe als Rechtsverkehrssteuer nach ihnen nicht von der Fortführung der Gewinnsteuerwerte ab.71
25 Verzicht auf eine Dividende. Verzichten die Aktionäre auf eine fällige Dividende, liegt ein Zuschuss vor. Das Bundesverwaltungsgericht bemass ihn auf der Nettodividende nach Abzug der Verrechnungssteuer von 35 %, weil die Aktionäre der Gesellschaft nur diesen Betrag zugewendet hätten; die ESTV hatte auf den Bruttobetrag abgestellt.72 Das Bundesgericht hielt diese Lösung für annehmbar, sofern die Verrechnungssteuer nicht den Aktionären zurückerstattet und der Gesellschaft wieder zugeführt werde; es bezeichnete es aber als zweifelhaft, dass die Höhe der Abgabe davon abhängen könne, ob die Verrechnungssteuer zurückerstattet wird. Eine Änderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin kam nicht in Betracht (Fünferbesetzung).73 Die Frage, ob der Brutto- oder der Nettobetrag massgebend ist, ist damit höchstrichterlich nicht abschliessend entschieden.
26 Forderungsverzicht. Nach der Verwaltungspraxis unterliegen alle Zuschüsse der Abgabe, vorbehältlich des Sanierungsfreibetrags; bei der Ausgabe von Genussscheinen gegen Forderungsverzichte stellt sie auf den Gesamtbetrag der Verzichte ab.74 Nach Oesterhelt/Tschan unterliegt ein Forderungsverzicht des direkten Aktionärs stets der Emissionsabgabe, selbst wenn er nach der Praxis zur Gewinnsteuer einen steuerbaren Sanierungsertrag darstellt.75 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bezeichnete die unterschiedliche Qualifikation desselben Vorgangs als Kapitaleinlage bei der Emissionsabgabe und als erfolgswirksamer Forderungsverzicht bei den direkten Steuern als hinzunehmen.76
27 Stand der Frage. Ob bei einem Verzicht auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung ihr Nennwert oder nur ihr werthaltiger Teil den Betrag des Zuschusses bildet, haben Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich entschieden. In den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wurde jeweils der volle Forderungsbetrag zugrunde gelegt, ohne dass dies strittig war.77 In der ILE-Literatur wird, soweit ersichtlich, die Frage, ob eine wertberichtigte Forderung zum Nennwert oder zum Wert der Einlage einzusetzen ist, nur für die Gewinnsteuer gestellt.78
D. Handwechsel der Mehrheit (lit. c)
Abschnitt betitelt „D. Handwechsel der Mehrheit (lit. c)“28 Reinvermögen. Beim Mantelhandel bildet nach dem Bundesverwaltungsgericht das gesamte Reinvermögen im Zeitpunkt des Handwechsels die primäre Bemessungsgrundlage; es entspricht dem Eigenkapital, also der Differenz zwischen den Aktiven und den Verbindlichkeiten, und umfasst auch einen Gewinnvortrag. Eine künftige Ausschüttung, über welche sich die Parteien geeinigt haben, mindert die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Handwechsels nicht.79 Steuerlich wird im Zeitpunkt des Handwechsels eine Neugründung fingiert; ob die Erwerberin anschliessend das Kapital herabsetzt, ist unerheblich.80 In der ILE-Literatur wird der Mantelhandel als Liquidation mit anschliessender Neugründung beschrieben, für die Emissionsabgabe wie für die Einkommens- und die Verrechnungssteuer.81 Ob und wie stille Reserven in das Reinvermögen einzubeziehen sind, hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
29 Berechnung. Vom Reinvermögen wird der Freibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG abgezogen (N. 5). Übersteigt das Reinvermögen den Nennwert aller Beteiligungsrechte, wendet die ESTV die Praxis zur Überpari-Emission an und lässt den Abzug der Abgabe selbst zu: Sie teilt das steuerbare Reinvermögen durch 101 % und multipliziert es mit 100 %.82 Beim früheren Satz von 3 % rechnete die ESTV entsprechend mit dem Faktor 100/103; die SRK beanstandete dies nicht.83
30 Mindestens der Nennwert aller Beteiligungsrechte. Nach dem Bundesgericht ist der Wortlaut von lit. c zweiter Halbsatz in allen Sprachfassungen klar: Unterschreitet das Reinvermögen den Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte, wird die Abgabe auf dem Nennwert erhoben, auch wenn die Gesellschaft einen Verlustvortrag ausweist. Für eine Reduktion des Wortlauts durch historische und teleologische Auslegung sah es keinen Raum (Fünferbesetzung).84 Es stützte sich auf die Botschaft von 1972, wonach beim Erwerb eines Mantels sogleich die Abgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden sollte, auch wenn die Erwerber noch kein neues Kapital eingeschossen haben.85 Zweck der subsidiären Bemessung ist nach dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht die Vereinfachung der Steuererhebung, der eine teleologische Reduktion zuwiderliefe.86
31 Beweisfunktion der Bilanz. Nach Bertschinger/Regli wird beim Tatbestand des Mantelhandels nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten beurteilt, wie sie sich in Bilanz und Erfolgsrechnung widerspiegeln, ob die Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert ist; zur Bemessung nach lit. c äussern sie sich nicht.87 Der Abrechnung ist die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizulegen (Art. 10 Abs. 2 StV).88 Eine Verwaltungspraxis, welche die Bewertung des Reinvermögens eigens regelt, ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht.
III. Zu Art. 8 Abs. 3 StG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 8 Abs. 3 StG“A. Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung
Abschnitt betitelt „A. Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung“32 Grundsatz. Abs. 3 gilt für Sachen und Rechte, die bei der Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten (lit. a) oder als Zuschuss (lit. b) eingebracht werden.89 Als Verkehrswert gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts; das StG enthält keine Regeln, wie er zu ermitteln ist.90 Nach der SRK ist Abs. 3 klar und deshalb anzuwenden.91 Oesterhelt/Tschan legen auch bei Immaterialgütern den Verkehrswert und nicht den Buchwert zugrunde.92
33 Stichtag. Die Bewertung folgt einer Stichtagsbetrachtung; eine Betrachtung ex post ist nach dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen, und spätere Korrekturen der Jahresrechnung bleiben ausser Betracht. Künftige Entwicklungen sind namentlich dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung ausreichend schätzbar und begründbar waren und mit geeigneten Methoden erfasst werden können.93 Bei Umwandlungen nach früherem Recht stellte das Bundesgericht auf den Wert der eingebrachten Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Umwandlung ab (N. 22). Zum Zeitpunkt, in dem ein Zuschuss geleistet ist, vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG.
B. Bewertungsmethoden
Abschnitt betitelt „B. Bewertungsmethoden“34 Kurswert, Substanz- und Ertragswert. Werden Beteiligungsrechte eingebracht, für die in einem genügend liquiden Markt regelmässig Kurse gestellt werden, bestimmt sich ihr Verkehrswert nach dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach diesen Kursen. Fehlen Kurse oder Marktpreise, ist der Preis zu ermitteln, der bei einer Veräusserung an unbeteiligte Dritte mutmasslich vereinbart worden wäre, grundsätzlich unter Berücksichtigung des Substanz- und des Ertragswerts; der Substanzwert umfasst das ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich stiller Reserven unter Abzug latenter Steuern.94 Weil das Gesetz keine Methode vorschreibt, kommt der ESTV ein erheblicher Ermessensspielraum zu.95 Brozzo/Stocker sprechen bei der steuerlichen Unternehmensbewertung von einem eigentlichen Methodenpluralismus.96
35 Praxis der ESTV. Nach der SRK stellt die ESTV bei den Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer in der Regel auf den Durchschnitt aus Substanz- und Ertragswert ab; der Ertragswert entfällt gegebenenfalls, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert und inaktiv oder seit längerer Zeit unrentabel ist.97 Für Beratungsgesellschaften wie Treuhand-, Revisions- und Steuerberatungsunternehmen wendet die ESTV nach dem Bundesverwaltungsgericht häufig eine angepasste Praktikermethode an, die zum Substanzwert einen Goodwill in Höhe eines Teils des Ertragswerts hinzurechnet.98 Bei Zuschüssen und beim Mantelhandel ist der Abrechnung eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 2 StV); in ihrer Checkliste zur Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen nennt die ESTV als hilfreiche Unterlage ein Bewertungsgutachten.99 Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich (heute Steuerrekursgericht) hielt fest, die kantonalen Steuerbehörden seien für die Vermögenssteuer nicht an die Bewertung der ESTV bei der Emissionsabgabe gebunden.100
36 Stand der Frage: Minderheitsabzug. Das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) sieht für die Vermögenssteuer bei Minderheitsbeteiligungen einen Pauschalabzug von 30 % vor, der nicht gewährt wird, sobald der Inhaber über einen beherrschenden Einfluss verfügt.101 Das Bundesverwaltungsgericht lehnte einen solchen Abzug ab, weil die erwerbende Gesellschaft mit der Einbringung die volle Kontrolle erlangte; ob der Pauschalabzug bei der Emissionsabgabe überhaupt sinngemäss anwendbar ist, liess es offen. Die ESTV verneint dies.102 Nach der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich hält die ESTV diese Wegleitung bei der Emissionsabgabe für die Bewertung von Unternehmen ohne Marktpreis nicht für anwendbar.103 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“37 Vernehmlassung 2026. Die am 19.6.2026 eröffnete Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer und des StG sieht keine Änderung von Art. 8 StG vor.104 Mittelbar betroffen ist die Bemessung bei Sanierungen: Nach dem Vorentwurf soll die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG ohne die Begrenzung auf 10 Millionen Franken gelten, soweit bestehende Verluste beseitigt werden, und der Erlass der Abgabe wegen offenbarer Härte nach Art. 12 StG bei Sanierungen entfallen.105
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 16 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Bauer-Balmelli Maja, Die Steuerumgehung im Verrechnungssteuerrecht, FStR 2002 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=3062&e_sys=ile].
- Bertschinger Michael, Die handels- und steuerrechtliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=12511&e_sys=ile].
- Bertschinger Michael/Regli Florian, Massgeblichkeiten der handelsrechtlichen Bücher im schweizerischen Steuerrecht, FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11150&e_sys=ile].
- Bertschinger Michael/Risi Andreas, Mitarbeiterbeteiligungspläne aus Sicht der Arbeitgeberin bzw. im Konzern, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2023, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=53568&e_sys=ile].
- Brozzo Hanna/Stocker Raoul, Steuerliche Bewertung nicht-kotierter Unternehmen, FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=10618&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2024/3, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=18651&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 4 Kapitaleinlagereserven, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30315&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 6 Sanierung, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1054&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 7 Emissionsabgabe, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1055&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2018, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=65235&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2020, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=57924&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48376&e_sys=ile].
- Risi-Bravin Véronique/Stocker Raoul, Besteuerung von Private Equity, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=64016&e_sys=ile].
- Schreiber Susanne/Wolfensberger Thomas, Aktuelle Fälle Bilanzsteuerrecht und Beteiligungsabzug, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2023, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=53606&e_sys=ile].
- Schreiber Susanne/Wolfensberger Thomas, Bilanzsteuerrecht, Beteiligungsabzug, Pillar 2, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48604&e_sys=ile].
- Waldburger Robert, Rechtsprechung im Jahr 2008 (1. Teil), FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=15125&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Botschaft über erste Überbrückungsmassnahmen zur Vermeidung untragbarer Defizite im Bundeshaushalt (Finanzmassnahmen 1977) vom 24.8.1977, BBl 1977 II 1453 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1977/2_1453_1419_1303, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Finanzmassnahmen 1977).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.9.1991, BBl 1991 IV 521 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_521_505_425/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Stellungnahme BR 1991).
- Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt vom 19.10.1994, BBl 1995 I 89 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1995/1_89_85_65, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Sanierungsmassnahmen 1994).
- Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26.3.1997, BBl 1997 II 1164 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/2_1164_1058_963/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft USTR 1997).
- 09.503 Parlamentarische Initiative, Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12.11.2012, BBl 2013 1089 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/162, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht WAK-N 2012).
- Botschaft zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft), BBl 2022 1700, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2022/1700, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Mindestbesteuerung 2022).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Juni 2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1/doc_4, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Vernehmlassungsvorlage, Juni 2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1/doc_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Vernehmlassungsvorlage Wettbewerbsfähigkeit 2026).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e163e163-e38f-4631-85a6-455c20a8c29a, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 32a, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vom 20.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/c5dfca80-98f2-47a1-a63b-a8660c765a93, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 32a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-020-DVS-2024, Verrechnungssteuer: Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen, Checkliste für Spezialfälle, vom 18.9.2024, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/cc089a32-3c79-4649-bb8b-801e60de6539, besucht am 28.10.2026 (zit. Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste).
Interkantonal
Abschnitt betitelt „Interkantonal“- Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 28, Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, vom 28.8.2008 (Fassung 2022), abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/ed3cb7a9-5106-43ce-8804-1c4de4ca5c04, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 28 SSK).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 2.1; BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.1. ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV); Fedlex, SR 641.101, Art. 9–12 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
BGE 115 Ib 233, E. 2. ↩
-
BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.5.3.1 f., bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026; vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG. ↩
-
BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.5.3.1; BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.2 und 4.3.4. ↩
-
Bertschinger/Regli, FStR 2021, Massgeblichkeiten der handelsrechtlichen Bücher, Ziff. 4.2.1. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1316 f. (Entwurf Art. 8, Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (BS 6 101; nachfolgend: StG 1917). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1287 und 1293 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1293 f. (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Finanzmassnahmen 1977, S. 1486 f. (Text nach der OCR-Fassung); Bericht Kommission NR 1991, S. 505; Stellungnahme BR 1991, S. 524 (je Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 8, Fn. 53 und 55 (Fassung vom 1.1.2024); Bericht Kommission NR 1991, S. 511 und 517; Stellungnahme BR 1991, S. 524 (je Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Sanierungsmassnahmen 1994, S. 186 und 190 (Text nach der OCR-Fassung); Botschaft USTR 1997, S. 1195 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 8, Fn. 54 (Fassung vom 1.1.2024); Botschaft USTR 1997, S. 1196, 1201, 1208 und 1212 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Zum Entwurf von 2012 Bericht WAK-N 2012, S. 1090 und 1101; zur Ablehnung Botschaft Mindestbesteuerung 2022, Abschn. «Standortmassnahmen des Bundes»; vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 2.3; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 2.2, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026. ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Seminar 2018, Folie 31. ↩
-
BGer 2A.157/2001 vom 11.3.2002, E. 3. ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 3, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65 827. ↩
-
BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.1, bestätigt durch BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008; SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 2a. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 5a. ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 1. ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 5a, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65 827. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.3.2. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, Ziff. VI.2.1. ↩
-
BVGer A-1121/2020 vom 30.6.2021, E. 2.1. ↩
-
SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 5c/cc. ↩
-
SRK vom 17.7.2000, VPB 66.60, E. 2b/bb und 3e, bestätigt durch BGer 2A.420/2000 vom 15.11.2001. ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4. ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.2, 5.3 und 5.4.4; BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 4.6, im Ergebnis teilweise aufgehoben durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019 (Freibetrag). ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4.3. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Seminar 2020, Folien «Emissionsabgabe bei neugeschaffenen Aktien und Titeldividende». ↩
-
Bertschinger, FStR 2023, Mitarbeiterbeteiligungen, Ziff. 2.1.2.3; gl.M. Bertschinger/Risi, Seminar 2023, Folie «Emissionsabgabe»; vgl. für die Lieferung eigener Aktien die von Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/3, Ziff. 2.3, wiedergegebene Praxis der ESTV. ↩
-
Bertschinger, FStR 2023, Mitarbeiterbeteiligungen, Ziff. 2.2.3.3. ↩
-
Bertschinger, FStR 2023, Mitarbeiterbeteiligungen, Ziff. 5. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 25. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.2.4 b). ↩
-
Schreiber/Wolfensberger, Seminar 2023, Folie «Steuerliche Folgen bei Nennkapital in Fremdwährung». ↩
-
Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Währungswechsel». ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1293 f. (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 5a; BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 3; BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 2.4; BVGer A-1121/2020 vom 30.6.2021, E. 2.5; gl.M. Risi-Bravin/Stocker, Seminar 2019, Folie «Emissionsabgabe». ↩
-
SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 3b/aa (Wiedergabe eines früheren Entscheids) und 3c. ↩
-
BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 6.1, im Ergebnis teilweise aufgehoben durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019 (Freibetrag). ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 6. ↩
-
BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.1, bestätigt durch BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008. ↩
-
Entscheid des Bundesrates vom 21.2.1996, VPB 61.95, E. 2. ↩
-
BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1284 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4.2 und 5.4.4. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Seminar 2025, Folien 46 f. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.2.4 b). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9 Abs. 2 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9 Abs. 3, Fn. 62 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 4 Kapitaleinlagereserven, N. 68 f. ↩
-
Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Kapitalband». ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 60 (Fassung vom 1.1.2024; AS 2004 2617); SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 3b/bb. ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 2a und 2b. ↩
-
BVGer A-6142/2012 vom 4.2.2014, E. 7.5. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1 und Anhang, Beispiel Nr. 2. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 4b/bb und 5b. ↩
-
BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, Sachverhalt und E. 1. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 2.1; BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 2.3. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.3.2. ↩
-
BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 2.2; Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Forderungsverzicht oder Zuschuss». ↩
-
BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 4.7. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.2; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 2.2; zum Grundsatz BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.2, bestätigt durch BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015; BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 2.3, bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, Abschn. V, N. 39 ff. und 50 ff. ↩
-
BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.2. ↩
-
BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 7.3. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.1.3 a) und 4.2.4 b). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, Ziff. III.6, Abschn. 2.1. ↩
-
VGer AG WBE.2018.358 vom 1.5.2019, E. 2.3. ↩
-
BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.3.1 und 3; BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 3.1 (Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten); BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 5. ↩
-
Schreiber/Wolfensberger, Seminar 2025, Folie 1.1. ↩
-
BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 2.3, 2.4 und 3.3. ↩
-
BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.4, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026. ↩
-
Bauer-Balmelli, FStR 2002, Steuerumgehung im Verrechnungssteuerrecht, Ziff. 3.1.1; vgl. für die direkten Steuern Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (1. Teil), Abschn. 2. ↩
-
BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 2.4 und 3.3. ↩
-
SRK vom 22.2.2000, VPB 64.79, E. 6a; vgl. SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 3b und 3c (Faktor rechnerisch angewandt). ↩
-
BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 3, 4.3.1, 4.3.2 und 4.4; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.5.2–3.5.4, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026. ↩
-
BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.3; Botschaft StG 1972, S. 1293 f. (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.4; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.5.3.4 f. ↩
-
Bertschinger/Regli, FStR 2021, Massgeblichkeiten der handelsrechtlichen Bücher, Ziff. 4.2.1. ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 2 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1; BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 2.1; BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 3; BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.2, bestätigt durch BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.5. ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 5b, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65 827. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 50 ff. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 3.2.1.1 f. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.5.1 f. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.6. ↩
-
Brozzo/Stocker, FStR 2021, Steuerliche Bewertung nicht-kotierter Unternehmen, Ziff. 5. ↩
-
SRK vom 27.10.2004, VPB 69.43, E. 4a. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 3.1.1. ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 2 (Fassung vom 1.9.2023); Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Gründung oder Aktienkapitalerhöhung mit Agio» und «Forderungsverzicht oder Zuschuss». ↩
-
StRK I ZH 1 ST.2009.30 + 31 vom 10.7.2009, E. 2b. ↩
-
KS 28 SSK, Rz. 1, 61 und 62. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 3.2.2. ↩
-
StRK I ZH 1 ST.2009.30 + 31 vom 10.7.2009, E. 2b. ↩
-
Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, Ziff. 3.2; Fedlex, Vernehmlassungsverfahren proj/2026/5/cons_1 (Eröffnung 19.6.2026, Frist 12.10.2026). ↩
-
Vernehmlassungsvorlage Wettbewerbsfähigkeit 2026, Art. 6 Abs. 1 lit. k; Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 7. ↩
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.