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Art. 69 MWSTG

Art. 69 Auskunftsrecht

Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.

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  • Imstepf Ralf/Clavadetscher Diego, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht. Eine Auslegeordnung, ASA 89 (2020/2021), 183 ff.

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