Art. 78c StHG
Art. 78c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004
1 Bussen nach Artikel 57 Absatz 3 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.
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