Art. 38a StHG
Art. 38a Interkantonales Verhältnis
1 Der nach Artikel 38 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Beusch Michael/Rohner Roger, Möglichkeiten und Grenzen der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bei den direkten Steuern, in: Steuerrecht 2007 – Best of zsis, Zürich/Basel/Genf 2007, 179 ff.
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