Art. 197 DBG
Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile
1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. …
2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.