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Art. 61 VStG

Art. 61 Widerhandlungen: Hinterziehung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:

a.
dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b.
die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c.
eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,

wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

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  • Bauer-Balmelli Maja, Dreiecksverhältnisse im Steuerrecht – Am Beispiel der pönalisierten Mitwirkung bei der Erschleichung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, in: Uttinger L./Rentzsch D. P./Luzi C. (Hrsg.), Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, Festschrift für Markus Reich, Zürich 2014
  • Torrione Henri, Les infractions fiscales en matière d’impôts directs et dans le domaine de l’impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA, in: Ordre romand des experts fiscaux diplômés (OREF) (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 3. A., Berne 2015, 951 ff.

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