Art. 1 MWSTG
Art. 1 Gegenstand und Grundsätze
1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:
- a.
- eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
- b.
- eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);
- c.
- eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
- a.
- der Wettbewerbsneutralität;
- b.
- der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
- c.
- der Überwälzbarkeit.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 steht am Anfang des Gesetzes und bestimmt dessen Gegenstand. Abs. 1 legt den Steuertyp fest (allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug) und nennt seit 2010 ausdrücklich den Besteuerungszweck, den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland. Abs. 2 zählt die drei Erhebungsformen auf (Inland-, Bezug- und Einfuhrsteuer), die das Gesetz im 2. bis 4. Titel regelt. Abs. 3 nennt die Grundsätze, nach denen die Steuer erhoben wird. Nach der Botschaft werden in Abs. 2 alle Steuertatbestände «abschliessend einzeln genannt»; die Grundsätze von Abs. 3 «stellen Leitlinien dar und dienen der Auslegung».2 Das Bundesgericht leitet seine Erwägungen zum Mehrwertsteuerrecht regelmässig mit Art. 1 MWSTG ein, seit 2016 mit der Unterscheidung von Belastungs- und Erhebungskonzeption (N. 7 f.).3
2 Verfassungsgrundlage. Grundlage ist Art. 130 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV)4: Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer erheben. Unter der Bundesverfassung von 1874 stand die Kompetenz in Art. 41ter Abs. 1 lit. a und Abs. 3 aBV; die Grundsätze der Verordnung über die Mehrwertsteuer von 1994 (MWSTV 1994)5 legte Art. 8 ÜbBest. aBV fest, unter der neuen Bundesverfassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Art. 196 Ziff. 14 BV in der ursprünglichen Fassung.6 Das Bundesgericht bezeichnet bereits die Mehrwertsteuer der Verfassung von 1874 als allgemeine Verbrauchssteuer, die den Inlandverbrauch belastet; der Steuerbezug erfolge aus Praktikabilitätsgründen nicht beim Verbraucher, sondern bei den Unternehmen vor dem Verbrauch.7 Gläubiger der Steuer ist der Bund.8 Die Bezugsteuer nennt Art. 130 BV nicht; sie ist nach dem Bundesgericht dennoch von der Verfassung miterfasst (N. 20).
3 Entstehungsgeschichte. Die Mehrwertsteuer wurde durch die MWSTV 1994 eingeführt; deren Art. 1 erfasste die Umsätze im Inland und die Einfuhren von Gegenständen.9 Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (aMWSTG)10 ging auf die parlamentarische Initiative Dettling zurück. Art. 1 aMWSTG bezeichnete in Abs. 1 die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug und bestimmte in Abs. 2, die Erhebung erfolge «namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung».11 Nach dem Kommissionsbericht liegt das Ziel der Besteuerung in der Belastung der Einkommensverwendung des Endverbrauchers; die Grundsätze seien Leitlinien für Gesetzgeber und Verwaltung, aus denen sich subjektive Rechte nicht unmittelbar ableiten liessen.12 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität und der Überwälzbarkeit schon unter der MWSTV 1994 galten.13
4 Totalrevision 2009 und Teilrevision 2023. Das MWSTG vom 12.6.2009 trat am 1.1.2010 in Kraft (AS 2009 5203). Gegenüber Art. 1 aMWSTG nennt Abs. 1 neu ausdrücklich den Besteuerungszweck, Abs. 2 zählt die Steuertatbestände abschliessend auf, und Abs. 3 erwähnt neu die Entrichtungswirtschaftlichkeit; die Anrechenbarkeit der Vorsteuer wird nicht mehr genannt, weil sie sich nach der Botschaft aus dem Wesen der Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ergibt.14 Der Entwurf des Bundesrates sah in Abs. 2 lit. b eine Bezugsteuer auf «Dienstleistungen» vor; das Parlament setzte «Leistungen».15 Mit der Teilrevision vom 16.6.2023, in Kraft seit 1.1.2025, wurde Abs. 2 lit. b neu gefasst und auf den Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten erstreckt (N. 22).16 Im Übrigen ist Art. 1 seit 2010 unverändert.17
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 BV). Eine kommunale Konzessionsabgabe auf Elektrizität ist nach dem Bundesgericht nicht gleichartig, obwohl sie für den Endverbraucher ähnlich wirkt: Sie ist eine Kausalabgabe mit anderem Abgabeobjekt und Zweck.18 Gegenüber den direkten Steuern verfolgt die Mehrwertsteuer einen anderen Zweck; die unterschiedliche Zwecksetzung kann nach dem Bundesgericht einer voll harmonisierten Auslegung gleicher Begriffe im Wege stehen.19 Gegenüber den Stempelabgaben grenzt das Bundesgericht die wirtschaftlich geprägte Zielsetzung der Mehrwertsteuer als allgemeiner Verbrauchs- und Wirtschaftsverkehrssteuer vom formellen Charakter der Stempelabgaben ab.20 Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das MWSTG nichts anderes anordnet (Art. 50 MWSTG); sie wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhoben.21
II. Zu Art. 1 Abs. 1 MWSTG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 1 Abs. 1 MWSTG“A. Allgemeine Verbrauchssteuer und Besteuerungszweck
Abschnitt betitelt „A. Allgemeine Verbrauchssteuer und Besteuerungszweck“6 Allgemeine Verbrauchssteuer. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer: Besteuert wird zwar der Umsatz beim steuerpflichtigen Unternehmen, belastet werden soll nach dem Plan des Verfassungsgebers aber der Endverbrauch.22 Nach der Botschaft ist die Mehrwertsteuer «primär eine allgemeine Verbrauchsteuer und erst sekundär eine Wirtschaftsverkehrssteuer»; der Verbrauchssteueraspekt sei gegenüber dem Verkehrssteueraspekt zu priorisieren.23 Die Endverbraucher sind die «eigentlichen Destinatäre» der Steuer; aus Praktikabilitätsgründen wird sie nicht bei ihnen, sondern bei den Leistungserbringern bezogen.24 Frey/Honauer/Probst/Rohner lehnen die Bezeichnung als Wirtschaftsverkehrssteuer dogmatisch ab, die im Schrifttum teilweise verwendet wird.25
7 Belastungskonzeption. Nach der Belastungskonzeption zielt die Mehrwertsteuer auf den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland (Abs. 1 Satz 2). Im Zentrum steht nach dem Bundesgericht nicht der eigentliche Verbrauch, sondern die Mittelverwendung der endverbrauchenden Person zwecks Verbrauchs ausserhalb eines Unternehmens.26 Die Botschaft umschreibt das Besteuerungsziel als Einkommens- und Vermögensverwendung zum Zweck des Konsums; wegen der indirekten Erhebung fallen Besteuerungsziel und Steuerobjekt (Erzielung eines Entgelts für eine Leistung) auseinander.27
8 Erhebungskonzeption. Nach der Erhebungskonzeption wird die Steuer als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug auf jeder Stufe bei den steuerpflichtigen Unternehmen erhoben.28 Diese sind nach dem Bundesgericht so zu stellen, als ob die Steuer nur einphasig auf der Ebene der nicht steuerpflichtigen Endverbraucher erhoben würde.29 Die Botschaft hält fest, dass auf Stufe des Unternehmens jegliche definitive Steuerbelastung vermieden werden soll.30 Zum Vorsteuerabzug als Mittel dazu N. 14 f.
9 Nicht unternehmerischer Endverbrauch. Wer kein Unternehmen betreibt, ist nach dem Bundesgericht Endverbraucher und trägt nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer; dass er nicht steuerpflichtig ist und keine Vorsteuer abziehen kann, entspricht dem Zweck von Abs. 1 Satz 2.31 Aus der Belastungskonzeption folgt, dass nur Vorsteuern abziehen kann, wer ein Unternehmen betreibt.32 Nicht unternehmerischer Endverbrauch liegt auch vor, soweit eine Leistung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bereits ausserhalb jeder unternehmerischen Tätigkeit verbraucht war; insoweit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.33 Baumgartner/Studer weisen darauf hin, dass der Begriff des nicht unternehmerischen Endverbrauchs über den privaten Endverbrauch hinausgeht.34
10 Endverbrauch im Inland. Die Mehrwertsteuer ist örtlich auf den Endverbrauch im Inland beschränkt (Bestimmungslandprinzip).35 Das Bestimmungslandprinzip, das die Befreiung der Exporte, die Belastung der Importe bzw. die Verlagerung des Orts der Leistung in das Bestimmungsland verlangt, ist nach dem Bundesgericht Ausfluss der Wettbewerbsneutralität (N. 26).36 Es gilt auch für die Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmen.37
B. Tragweite des Besteuerungszwecks für die Auslegung
Abschnitt betitelt „B. Tragweite des Besteuerungszwecks für die Auslegung“11 Zweck als Auslegungsmassstab. Der Bundesrat wollte mit der ausdrücklichen Nennung des Besteuerungszwecks erreichen, dass diese Zielsetzung bei der Rechtsanwendung «immer als Massstab herangezogen wird».38 Weil die Mehrwertsteuer eine Verbrauchssteuer ist, herrschen nach dem Bundesgericht grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise und eine verbraucherbezogene Optik.39 Der wirtschaftlichen Realität kommt bei der Sachverhaltsermittlung und bei der zweckgerichteten Auslegung grosse Bedeutung zu.40 Ob ein Entgelt vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht des Leistungsempfängers; das Bundesgericht leitet dies aus der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer ab.41 In der Lehre wird beschrieben, dass sich das Bundesgericht dabei zwischen zweckgerichteter Auslegung und Berücksichtigung der zivilrechtlichen Gestaltung als Indiz für die wirtschaftliche Realität bewegt.42
12 Grenzen. Der Besteuerungszweck rechtfertigte nach dem Bundesgericht beim Vorsteuerabzug für vor Beginn der Steuerpflicht empfangene Leistungen kein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 28 und 40 MWSTG.43 Eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weil im Vorsteuerabzug die Belastungskonzeption zum Ausdruck kommt.44 Umgekehrt hängt die Steuerbarkeit einer Leistung nicht davon ab, ob sie unmittelbar dem nicht unternehmerischen Endverbrauch dient: Die Steuer wird auf allen Inlandleistungen erhoben, und der Gesetzgeber hat die Unterscheidung des EU-Rechts zwischen Leistungen an Unternehmen und an Endverbraucher bei den Ortsregeln nicht übernommen.45
13 Allgemeinheit der Steuer. Aus der Allgemeinheit der Steuer und der Wettbewerbsneutralität folgert das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass die subjektive Steuerpflicht und der Tatbestand der steuerbaren Leistung weit, Ausnahmen von der subjektiven und der objektiven Steuerpflicht dagegen einschränkend auszulegen sind.46 Der Steuer unterliegen auch Umsätze aus illegalen Geschäften, weil das Gesetz nicht zwischen legalen und illegalen Umsätzen unterscheidet.47 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten die Begriffe «enge» und «weite» Auslegung als solche für problematisch und geben jener Auslegung den Vorzug, die die Norm am besten mit den Prinzipien des Mehrwertsteuerrechts in Einklang bringt.48
C. Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
Abschnitt betitelt „C. Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug“14 System. Die Mehrwertsteuer wird nach dem Allphasenprinzip bei den Steuerpflichtigen auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben. Um eine Steuerkumulation zu vermeiden, kann die steuerpflichtige Person die Vorsteuer abziehen; sie schuldet die Differenz zwischen der Steuer auf ihren Umsätzen und der ihr in Rechnung gestellten Steuer, so dass nur der Mehrwert jeder Stufe belastet wird.49 Nach der Botschaft ändert die Bezeichnung als Mehrwertsteuer nichts am Steuerobjekt: Zur Besteuerung führt nicht die Realisation eines Mehrwerts, sondern die Erzielung eines Entgelts für eine Leistung.50 Nach der Praxis der ESTV bewirkt die Ausgestaltung als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, dass grundsätzlich nur die Umsätze an den Endverbraucher besteuert werden.51
15 Vorsteuerabzug als Kernelement. Der Vorsteuerabzug ist nach dem Bundesgericht unerlässliches Element der Netto-Allphasensteuer.52 Er setzt im System der Netto-Allphasensteuer logisch voraus, dass ein steuerpflichtiger Leistungsempfänger eine steuerbare Leistung eines Steuerpflichtigen empfängt.53 Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei nicht unternehmerischem Endverbrauch vgl. N. 9, zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Einschränkungen N. 12.
16 Taxe occulte. Eine Schattensteuer (taxe occulte) entsteht, wenn auf einer Vorstufe angefallene Steuer mangels Vorsteuerabzug im Preis verbleibt. Sie widerspricht nach dem Bundesgericht der Erhebungskonzeption; ein daraus folgender Wettbewerbsnachteil ist nur hinzunehmen, soweit das Gesetz ihn ausdrücklich in Kauf nimmt.54 Bei der Auslagerung ausgenommener Leistungen ist sie systemimmanent.55 Die Botschaft zur Totalrevision schätzte, dass rund ein Drittel der Steuererträge als Schattensteuer bei den Unternehmen anfiel.56 Zur Vermeidung der taxe occulte auf Erzeugnissen nicht steuerpflichtiger Urproduzenten dürfen steuerpflichtige Bezüger nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG einen pauschalen Vorsteuerabzug von 2,6 % vornehmen.57 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen die unechten Befreiungen als Systembrüche, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, weil der Verfassungsgeber sie selbst eingeführt habe.58
III. Zu Art. 1 Abs. 2 MWSTG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 1 Abs. 2 MWSTG“17 Abschliessende Aufzählung. Abs. 2 nennt die Steuertatbestände nach der Botschaft abschliessend.59 Zur vollständigen Erfassung der Mittelverwendung im Inland braucht es nach dem Bundesgericht neben der Inlandsteuer die Einfuhr- und die Bezugsteuer.60 Zum gleichlautenden liechtensteinischen Recht hat es die Bezugsteuer als notwendig bezeichnet, um das System abzurunden.61 Nach der Praxis der ESTV unterliegt eine im Inland erbrachte Leistung entweder der Inlandsteuer oder der Bezugsteuer; eine im Ausland erbrachte Leistung unterliegt keiner von beiden.62 Nach Blum/Zbinden sind Überschneidungen der Erhebungsformen möglich.63
18 Inlandsteuer (lit. a). Steuerobjekt der Inlandsteuer ist eine im Inland durch eine steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachte Leistung, also eine Lieferung oder Dienstleistung.64 Nach dem Bundesgericht besteht ihr Wesen darin, dass sie auf dem Entgelt erhoben wird, grundsätzlich alle Leistungen erfasst (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) und wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen werden soll.65 Leistungen, deren Ort im Ausland liegt, erfasst sie nicht.66 Die Einzelheiten regeln Art. 10–44 MWSTG.
19 Einfuhrsteuer (lit. c). Die Einfuhrsteuer ergänzt Inland- und Bezugsteuer.67 Steuerobjekt ist die Einfuhr, d.h. die räumliche Bewegung eines Gegenstands über die Zollgrenze; ohne eine solche Bewegung entsteht keine Einfuhrsteuer.68 Steuerpflichtig ist, wer Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).69 Die Befreiung der Einfuhr von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist nach dem Bundesgericht Folge der Wettbewerbsneutralität, die im grenzüberschreitenden Verhältnis durch das Bestimmungslandprinzip konkretisiert wird.70
A. Bezugsteuer (lit. b)
Abschnitt betitelt „A. Bezugsteuer (lit. b)“20 Grundlage und Funktion. Die Bezugsteuer wird in Art. 130 BV nicht genannt. Sie ist nach dem Bundesgericht unausgesprochener Bestandteil des Systems der allgemeinen Verbrauchssteuer, von Art. 130 BV miterfasst und in Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 45 ff. MWSTG ausdrücklich gesetzlich verankert.71 Sie trägt nach dem Bundesverwaltungsgericht zur lückenlosen Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips bei und soll Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter vermeiden.72 Anders als bei der Inlandsteuer ist die bezugsteuerpflichtige Person grundsätzlich auch die anvisierte Steuerbelastete.73 Die Bezugsteuer verfolgt nach dem Bundesverwaltungsgericht denselben Zweck wie Inland- und Einfuhrsteuer; ihre Selbstveranlagung durch den Bezüger diene der Gleichbehandlung mit Inlandleistungen.74
21 Verhältnis zur Inlandsteuer. Die Bezugsteuerpflicht des Empfängers (Art. 45 MWSTG) und die subjektive Steuerpflicht des ausländischen Erbringers (Art. 10 MWSTG) bestehen nach dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig voneinander; Doppelbelastungen sind deshalb möglich.75 Blum/Zbinden gehen allgemein von einem Vorrang der Bezugsteuer vor der Inlandsteuer aus; Baumgartner leitet im Zusammenhang mit der Bezugsteuer auf Emissionsrechten aus Art. 1 Abs. 1 MWSTG einen Vorrang der Inlandsteuer als grundsätzlicher Erhebungsform ab.76 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
22 Fassung seit 1.1.2025. Die Neufassung von lit. b bringt nach der Botschaft das geltende Gesetzesverständnis besser zum Ausdruck, ohne die Rechtslage zu ändern: Die Bezugsteuer knüpft an den Leistungsort im Inland an; nicht erforderlich ist, dass der Empfänger im Inland ansässig ist.77 Neu unterliegt der Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten generell der Bezugsteuer, auch wenn der Übertragende im Inland ansässig ist (Art. 45 Abs. 1 lit. e MWSTG). Anlass war, dass das Bundesgericht die Übertragung solcher Rechte als steuerbare Dienstleistung eingestuft hatte; der Bundesrat sah darin eine Betrugsgefahr und lehnte sich an das Reverse-Charge-Verfahren der EU an.78 Nach der Praxis der ESTV unterliegt die Übertragung beim Leistungserbringer nicht der Inlandsteuer (Art. 111a Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV]79); dessen Vorsteuerabzug bleibt unberührt.80 Nach Baumgartner wird darin eine vierte Erhebungsform gesehen, die anders als die Bezugsteuer im Grenzausgleich der Missbrauchsbekämpfung dient.81 Rechtsprechung zur neuen Fassung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
IV. Zu Art. 1 Abs. 3 MWSTG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 1 Abs. 3 MWSTG“A. Rechtsnatur der Grundsätze
Abschnitt betitelt „A. Rechtsnatur der Grundsätze“23 Leitlinien ohne subjektive Rechte. Die Grundsätze von Abs. 3 sind nach ständiger Rechtsprechung Leitlinien für Gesetzgeber und Verwaltung, welche die rechtsanwendenden Behörden bei der Auslegung zu beachten haben; subjektive Rechte der Steuerpflichtigen ergeben sich aus ihnen nicht.82 Die Botschaft zum MWSTG übernimmt diese Einordnung («stellen Leitlinien dar und dienen der Auslegung»).83 Das Bundesgericht zieht die Grundsätze deshalb bei der Konkretisierung unbestimmter Bestimmungen heran, etwa bei der Rückwirkung eines Gesuchs um Gruppenbesteuerung (Art. 13 MWSTG).84 Nach der Lehre lassen sich subjektive Rechte aus den Grundsätzen nur im Zusammenhang mit Art. 8 und 27 BV ableiten; die Grundsätze seien keine Rechtsregeln, unter die subsumiert werden könne.85
24 Keine abschliessende Aufzählung. Neben den Grundsätzen von Abs. 3 nennt die Rechtsprechung das Bestimmungslandprinzip (N. 10), die Allgemeinheit der Steuer (N. 13) und das Gleichbehandlungsgebot.86 In der Lehre wird Abs. 3 als nicht abschliessende Aufzählung der leitenden Prinzipien verstanden.87 Die Europakompatibilität bildet nach Frey/Honauer/Probst/Rohner keinen selbständigen Verfassungsgrundsatz; das Umsatzsteuerrecht der EU sei aber eine beachtliche Argumentationshilfe, soweit sich der Gesetzgeber erkennbar daran anlehnen wollte.88
25 Spannungsverhältnis. Die Grundsätze stehen nach der Botschaft teilweise in einem Spannungsverhältnis, insbesondere die Wettbewerbsneutralität und die Erhebungs- und Entrichtungswirtschaftlichkeit; der Gesetzgeber habe praktische Konkordanz herzustellen.89 Das Bundesgericht hat den Konflikt zwischen Wettbewerbsneutralität und Verfahrensökonomie ausdrücklich anerkannt.90 Nach dem Bundesverwaltungsgericht haben Verfassungsgeber und Parlament unter dem Recht der MWSTV 1994 mit der Umsatzlimite und der Begrenzung der Option in Kauf genommen, dass der Wettbewerbsneutralität zugunsten der Erhebungswirtschaftlichkeit nicht in jedem Fall zum Durchbruch verholfen werden kann.91 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner ist ein Abweichen von einem Prinzip so weit gerechtfertigt, als das Gewicht eines anderen Prinzips im jeweiligen Zusammenhang es unerlässlich erscheinen lässt.92
B. Wettbewerbsneutralität (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Wettbewerbsneutralität (lit. a)“26 Gehalt. Ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer muss nach dem Bundesgericht nach Möglichkeit neutral sein in seinen Auswirkungen und darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen. Die Steuer muss deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen; den Vorsteuerabzug braucht es, um eine Steuerkumulation zu vermeiden. So wird sichergestellt, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, unabhängig davon, auf welchem Weg die Leistung zu ihm gelangt.93 Nach dem Bundesverwaltungsgericht verlangt die Wettbewerbsneutralität auch die Gleichbehandlung von Endverbrauchern, die vergleichbare Leistungen beziehen.94 In der Lehre wird zudem der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer keine Lenkungsziele verfolgen soll, mit der Wettbewerbsneutralität begründet.95
27 Berufung auf die Wettbewerbsneutralität. Aus dem Grundsatz lassen sich nach dem Bundesgericht keine subjektiven Rechte ableiten; die Steuerpflichtigen können sich nur insoweit darauf berufen, als ihnen Art. 8 und 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung einräumen.96 Dieser Anspruch beschränkt sich nach der Rechtsprechung auf direkte Konkurrenten.97 Die Botschaft bezeichnet die Wettbewerbsneutralität als durch die Wirtschaftsfreiheit grundrechtlich geschütztes höchstes Prinzip der Besteuerung.98 Frey/Honauer/Probst/Rohner sprechen ihr Verfassungsrang zu, gestützt auf ihre implizite Verankerung in Art. 130 BV sowie auf Art. 8 und 27 BV.99
28 Vorrang des Gesetzes. Die Wettbewerbsneutralität ist nach dem Bundesgericht ein «blosser Erhebungsgrundsatz».100 Unter der MWSTV 1994 war sie nach dem Bundesgericht schon auf Verfassungsstufe nicht konsequent verwirklicht: Mit den Steuerausnahmen und den von der Steuerpflicht ausgenommenen Unternehmen in Art. 8 Abs. 2 lit. b und d ÜbBest. aBV nahm bereits der Verfassungsgeber Wettbewerbsbeeinträchtigungen in Kauf.101 Vom Gesetzgeber gewollte Kostenvorteile, etwa beim Leistungsbezug innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe gegenüber dem Bezug aus dem Ausland, sind nach Art. 190 BV hinzunehmen.102 Sind die formell-gesetzlichen Voraussetzungen der Besteuerung erfüllt, kann nach dem Bundesverwaltungsgericht das Legalitätsprinzip nicht gegen sie angerufen werden; die Wettbewerbsneutralität ist gewahrt, wenn alle direkten Konkurrenten gleich betroffen sind.103
29 Auslegungsmaxime. In der Auslegung muss die Wettbewerbsneutralität nach dem Bundesgericht zusammen mit der Allgemeinheit der Steuer zum Ausdruck kommen. Ausnahmen vom allgemeinen System sind «ganz grundsätzlich problematisch».104 Die Vorsteuerkürzung bei Subventionen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG) widerspricht der Wettbewerbsneutralität und ist finanzpolitisch begründet; ihre Tatbestände und der Begriff der Subvention in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG sind deshalb nicht ausdehnend auszulegen.105 Dasselbe gilt für die Befreiungsgründe.106
30 Kasuistik. Das Bundesgericht hat die Wettbewerbsneutralität namentlich in folgenden Fällen herangezogen:
- Ein voller Vorsteuerabzug einer ideellen Organisation mit kleinem unternehmerischem Bereich liefe der Wettbewerbsneutralität zuwider; zu bilden ist ein nicht unternehmerischer Bereich;107
- der Vorsteuerabzug auf Abbruchkosten, beurteilt nach der bisherigen unternehmerischen Nutzung, behandelt vergleichbare Bauherren gleich;108
- die Auslegung des Tätigkeitsorts bei Fernkursen als Sitz der Lehranstalt verhindert Wettbewerbsverzerrungen;109
- die Rüge der Verletzung der Wettbewerbsneutralität blieb erfolglos, wo keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Anbieter dargetan war.110
C. Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung (lit. b)
Abschnitt betitelt „C. Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung (lit. b)“31 Gehalt. Lit. b verlangt, dass die Steuer nach möglichst einfachen Grundsätzen und mit möglichst geringem Aufwand für die steuerpflichtigen Personen und den Fiskus erhoben wird. Die Entrichtungswirtschaftlichkeit wurde 2009 neu aufgenommen; nach der Botschaft ist den Bedürfnissen der steuerpflichtigen Unternehmen besondere Beachtung zu schenken, und der Gesetzgeber wie die ESTV haben ihre Regeln und Praxen so zu wählen, dass der Entrichtungsaufwand so klein wie möglich bleibt.111 Auch dieser Grundsatz richtet sich nach dem Bundesverwaltungsgericht an Gesetzgeber und Verwaltung; er rechtfertigt keinen gesetzeswidrigen Verzicht auf eine Nachbelastung.112 Imstepf versteht die Prinzipien der Erhebungs- und Entrichtungswirtschaftlichkeit als Ausdruck eines wirtschaftlichen Verständnisses der Steuerkomplexität.113 Ob unter mehreren vertretbaren Auslegungen die erhebungswirtschaftlichste zu wählen ist, wie die ESTV geltend machte, hat das Bundesgericht nicht entschieden; es folgte im betreffenden Fall einer anderen Auslegung.114
32 Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat den Grundsatz namentlich herangezogen:
- für den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, der auch der Erhebungswirtschaftlichkeit diene;115
- für die Rückwirkung eines Gesuchs um Gruppenbesteuerung, die nur zulässig ist, soweit sie nicht zu übermässigem Korrekturaufwand führt;116
- für die Wertfreigrenze von Fr. 300 im Reiseverkehr, die mit Blick auf den hohen Erhebungsaufwand weder gesetzes- noch verfassungswidrig ist;117
- zur Rechtfertigung einer aus Praktikabilitätsgründen eingeführten Verwaltungslösung.118
33 Konkretisierungen. In der Lehre werden als Konkretisierungen namentlich die Befreiung von der Steuerpflicht unterhalb der Umsatzgrenzen (Art. 10 Abs. 2 MWSTG), die Gruppenbesteuerung (Art. 13 MWSTG), die Abrechnung nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen (Art. 37 MWSTG) und die Regelung für Urproduzenten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 MWSTG) genannt.119 Nach der Praxis der ESTV vereinfachen die Saldo- und Pauschalsteuersätze die Abrechnung, weil die Ermittlung der Vorsteuer entfällt.120 Baumgartner weist darauf hin, dass die Saldosteuersatzmethode zugleich die Erhebungswirtschaftlichkeit beeinträchtigen könne; zudem führe sie zu Verzerrungen, weil sich die betroffene Person in der Leistungskette wie ein Endverbraucher verhalte.121
D. Überwälzbarkeit (lit. c)
Abschnitt betitelt „D. Überwälzbarkeit (lit. c)“34 Gehalt. Der Grundsatz der Überwälzbarkeit verlangt, das Mehrwertsteuerrecht so auszugestalten, dass die Überwälzung der Steuer nicht erschwert, sondern erleichtert wird.122 Erst die Überwälzung sorgt dafür, dass das Besteuerungsziel erreicht wird; gesetzlich besteht aber weder ein Anspruch des Leistungsempfängers noch eine Pflicht des Leistungserbringers zur Überwälzung.123 Die Botschaft stellt die Mehrwertsteuer insoweit der Verrechnungssteuer gegenüber, die nach Art. 14 des Verrechnungssteuergesetzes zwingend zu überwälzen ist, und folgert, die Überwälzbarkeit setze eine vorhersehbare Steuerbelastung und damit einfache und leicht verständliche Rechtsregeln voraus.124 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten die Auffassung, es gebe keinen verfassungsmässigen Grundsatz der Überwälzbarkeit, für fraglich, weil die Verfassung mit dem Steuertyp der Netto-Allphasensteuer eine Steuer vorentschieden habe, die ohne Überwälzung nicht denkbar sei.125
35 Kein Anspruch auf Überwälzung oder Befreiung. Der Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung eine blosse Leitlinie, aus der weder die Verwaltung noch die Steuerpflichtigen Rechte ableiten können; ob die Steuer auf die Preise überwälzt werden kann, entscheidet der Markt.126 Daraus folgt:
- kein Anspruch auf Befreiung von der Steuer, wenn die Überwälzung nicht gelingt;127
- kein Anspruch auf Vorsteuervergütung;128
- kein Anspruch des Staates, dass die steuerpflichtige Person zu Unrecht bezahlte und ihr zurückerstattete Steuer an den Leistungsempfänger weitergibt;129
- keine Verweigerung einer Nachforderung mit Hinweis auf die Unmöglichkeit der Überwälzung.130
36 Überwälzung nach Privatrecht. Die Überwälzung richtet sich nach den privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG) und fällt in die Privatautonomie der Parteien.131 Zu unterscheiden sind die Abrechnungsbeziehung zwischen der steuerpflichtigen Person und der ESTV und die Überwälzungsbeziehung zwischen der steuerpflichtigen Person und dem Leistungsempfänger.132 Streitigkeiten über die Überwälzung beurteilen bei privatrechtlichem Grundverhältnis die Zivilgerichte, die dabei vorfrageweise über die Steuerbarkeit entscheiden.133 Nach kantonaler Rechtsprechung ist die Mehrwertsteuer ohne entsprechende Vereinbarung nicht zusätzlich zum vereinbarten Preis geschuldet; die Beweislast für eine Überwälzungsabrede trägt der Leistungserbringer.134
37 Öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnisse. Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich die Überwälzung entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG nach öffentlichem Recht; Streitigkeiten sind verfügungsweise zu entscheiden. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Überwälzung ein Akzessorium der Hauptleistung sei und eine Gabelung des Rechtswegs nicht gewollt sein könne.135 Bei einem öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis wirkt Art. 27 Abs. 2 MWSTG nach dem Bundesgericht aufgrund der Belastungskonzeption reflexweise auch in der Überwälzungsbeziehung.136 Die amtliche Verteidigung kann die Mehrwertsteuer auf den Staat überwälzen.137 Nach dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft bedarf die Überwälzung auf kommunale Gebühren keiner Grundlage im kommunalen Recht, weil sich die Steuer direkt auf das MWSTG stützt; nach Rechtskraft einer Gebührenverfügung ohne Mehrwertsteuer kann die Überwälzung jedoch nicht mehr durch Rechnungskorrektur nachgeholt werden.138
V. Ausblick
Abschnitt betitelt „V. Ausblick“38 Vernehmlassung 2025. Der Bundesrat eröffnete am 5.12.2025 eine Vernehmlassung zu einer Änderung des MWSTG. Der Vorentwurf will in Abs. 2 lit. b die Bezugsteuer auf den «Erwerb im Inland» von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten beschränken; damit soll klargestellt werden, dass nur Leistungen mit Leistungsort im Inland erfasst werden, was sich nach dem erläuternden Bericht bereits aus dem Territorialitätsprinzip ergibt.139 Baumgartner hält die Ergänzung mit Blick auf den Vorrang der Inlandsteuer für zwingend.140 Eine Botschaft lag am 27.10.2026 nicht vor.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 8 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Ivo P., Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=66089&e_sys=ile].
- Baumgartner Ivo P./Studer Michael, Aspekte der unternehmerischen Tätigkeit, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2023, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=52979&e_sys=ile].
- Blum Béatrice/Zbinden Roger, Bezugsteuer, Inlandsteuer, Einfuhrsteuer, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2019, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=64229&e_sys=ile].
- Bodemann Clara, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer im Jahr 2021, FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=12047&e_sys=ile].
- Clavadetscher Diego, Zum Verhältnis von Mehrwertsteuer- und Privatrecht, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2019, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=55920&e_sys=ile].
- Frey Philip/Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=21045&e_sys=ile] (zit. Handbuch MWSTG).
- Imstepf Ralf, Die Komplexität des Steuerrechts, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 125, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=26754&e_sys=ile].
- Lorenz Tabea/Clavadetscher Diego, Überwälzung der Mehrwertsteuer, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=13370&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28.8.1996, BBl 1996 V 713 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/5_713_701_581/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Bericht WAK-N 1996).
- Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008).
- Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 24.9.2021, BBl 2021 2363, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2363/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2021).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Vernehmlassungsvorlage und Erläuternder Bericht vom 5.12.2025, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/41/cons_1, besucht am 27.10.2026 (zit. Vernehmlassungsvorlage MWSTG 2025; Erläuternder Bericht MWSTG 2025).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 02 Steuerpflicht, MWST-Info 04 Steuerobjekt, MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung, MWST-Info 12 Saldosteuersätze, MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze, MWST-Info 14 Bezugsteuer und MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 27.10.2026.
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Branchen-Info 01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche und MWST-Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 27.10.2026.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Blum Béatrice, Steuerumgehung bei der Mehrwertsteuer, Halten eines Flugzeuges in einer «Briefkastengesellschaft», in: Beusch Michael (Hrsg.), Entwicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich 2009, 341 ff.
- Clavadetscher Diego, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht. Steuerneutralität auf Unternehmensstufe als zentrale Leitidee, ST 2010, 240 ff.
- Glauser Pierre-Marie, Evasion fiscale et interprétation économique en matière de TVA, ASA 75 (2006/07), 727 ff.
- Riedo Daniel, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Diss. Zürich 1999
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6938. ↩
-
Etwa BGE 140 II 495, E. 2.2.1 f.; BGE 149 II 255, E. 2.1; BGE 149 II 290, E. 2.1; BGer 2C_368/2022 vom 16.12.2022, E. 3.1. ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.6.1994 (AS 1994 1464; nachfolgend: MWSTV 1994). ↩
-
Art. 41ter Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 8 ÜbBest. der Bundesverfassung vom 29.5.1874 (Fassung vom 28.11.1993); Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV in der Fassung vom 18.4.1999. ↩
-
BGE 123 II 295, E. 5a. ↩
-
BGer 2C_373/2016 vom 17.11.2016, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_16/2008 vom 16.5.2008, E. 5.2. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩
-
Art. 1 aMWSTG; Bericht WAK-N 1996, S. 725 f. ↩
-
Bericht WAK-N 1996, S. 725 f.; BGE 123 II 385, E. 8; BGE 124 II 193, E. 8a. ↩
-
BGer 2A.520/2003 vom 29.6.2004, E. 9.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6913 und 6938 f. ↩
-
Art. 1 Abs. 2 lit. b E-MWSTG, BBl 2008 7133; AS 2009 5203. ↩
-
BG vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Botschaft MWSTG 2021, S. 39. ↩
-
Fedlex, SR 641.20, Art. 1 (Fassung vom 31.3.2025, Änderungsvermerke). ↩
-
BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2.1 und 6.2.4. ↩
-
BGer 9C_616/2024 vom 20.8.2025, E. 4.1 f. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.6.3 i.V.m. E. 3.1; vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG. ↩
-
MWST-Info 02, Teil C. ↩
-
BGE 123 II 385, E. 8; BGE 123 II 295, E. 5a. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6912 und 6938. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.1; BGE 148 II 233, E. 4.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 130. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 2.2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6910 f.; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 124 f. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 2.2.2; BGE 149 II 255, E. 2.1; BGer 2C_368/2022 vom 16.12.2022, E. 3.1. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 2.2.2; vgl. Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Ziff. 2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6911. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 4.1; BGE 148 II 233, E. 4.2. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 2.3.3. ↩
-
BGer 9C_756/2023 vom 31.7.2024, E. 3.3.3. ↩
-
Baumgartner/Studer, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2023, Aspekte der unternehmerischen Tätigkeit, Folie «Verbrauchssteuerprinzip». ↩
-
BGer 9C_671/2024 vom 4.8.2025, E. 2.3.1. ↩
-
Zum aMWSTG BGer 2A.40/2007 vom 14.11.2007, E. 4.2; BGer 2C_207/2013 vom 28.4.2014, E. 3.2.3; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 147. ↩
-
Zum aMWSTG BGer 2C_207/2013 vom 28.4.2014, E. 3.2.3. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6910. ↩
-
BGer 2C_969/2015 vom 24.5.2016, E. 2.3.1. ↩
-
BGer 2C_891/2020 vom 5.10.2021, E. 3.1.3; vgl. BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.6.3. ↩
-
BGE 149 II 290, E. 2.2.2. ↩
-
Bodemann, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer im Jahr 2021; vgl. Clavadetscher, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2019, Zum Verhältnis von Mehrwertsteuer- und Privatrecht, Ziff. II.B. ↩
-
BGer 9C_756/2023 vom 31.7.2024, E. 3.3.2. ↩
-
BGE 149 II 147, E. 3.2.1. ↩
-
BGE 152 II 250, E. 8.3.1. ↩
-
BGE 138 II 251, E. 2.3.4; BGE 141 II 199, E. 4.1; BGE 142 II 488, E. 2.3.1; BGE 148 II 233, E. 4.2; BGE 152 II 250, E. 8.3.1; BGer 2C_683/2020 vom 1.12.2020, E. 3.3.3. ↩
-
BGer 2C_16/2008 vom 16.5.2008, E. 5.2; BVGE 2007/23, E. 4.3 und 4.8. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 177–181. ↩
-
BGE 123 II 295, E. 5a; BGer 2C_510/2007 vom 15.4.2008, E. 2.2; BGer 9C_502/2025 vom 13.7.2026, E. 5.1.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6912. ↩
-
MWST-Branchen-Info 26, Ziff. 1; ebenso Botschaft MWSTG 2008, S. 6938. ↩
-
BGer 2C_660/2020 vom 8.11.2021, E. 2.1 und 2.3; vgl. Botschaft MWSTG 2008, S. 6974. ↩
-
BGer 9C_502/2025 vom 13.7.2026, E. 5.1.2. ↩
-
BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.3.5; zur taxe occulte ebenso BGer 2C_660/2020 vom 8.11.2021, E. 5.3. ↩
-
BGer 2C_612/2007 vom 7.4.2008, E. 9.3. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6909. ↩
-
MWST-Branchen-Info 01, Ziff. 9.1. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 169 ff. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6938. ↩
-
BGer 2C_1076/2015 vom 9.12.2016, E. 2.2.1; BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.1; BGer 9C_492/2025 vom 5.8.2026, E. 2.1. ↩
-
BGer 2C_680/2021 vom 31.5.2022, E. 3.2.1. ↩
-
MWST-Info 06, Ziff. 1. ↩
-
Blum/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2019, Bezugsteuer, Inlandsteuer, Einfuhrsteuer, Einleitung. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6938; MWST-Info 04, Einleitung. ↩
-
BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2.1. ↩
-
BGE 141 IV 344, E. 4.1; BGer 2C_709/2017 vom 25.10.2018, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_518/2013 vom 1.11.2013, E. 2.2. ↩
-
BGer 2C_217/2019 vom 27.4.2020, E. 5.2. ↩
-
MWST-Info 02, Teil C. ↩
-
BGer 2C_1003/2011 vom 18.2.2013, E. 4.8. ↩
-
BGer 2C_1076/2015 vom 9.12.2016, E. 2.2.1; gl.M. Baumgartner, FStR 2026, Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, Ziff. 5.1.2. ↩
-
BVGE 2015/50, E. 2.2; BVGer A-3112/2015 vom 22.10.2015, E. 3.2.1; zum Wettbewerbsnachteil ebenso MWST-Info 14, Einleitende Erläuterungen. ↩
-
BVGE 2015/50, E. 2.2; zum liechtensteinischen Recht BGer 2C_680/2021 vom 31.5.2022, E. 3.3.1. ↩
-
BVGer A-2573/2026 vom 6.10.2026, E. 3.6.3.3. ↩
-
BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 10.3.1 f. ↩
-
Blum/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2019, Bezugsteuer, Inlandsteuer, Einfuhrsteuer, Einleitung; Baumgartner, FStR 2026, Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, Ziff. 5.1.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 39. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 32 und 52; BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.4.6. ↩
-
Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩
-
MWST-Info 14, Ziff. 2.5. ↩
-
Baumgartner, FStR 2026, Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, Ziff. 5.1.2, mit Hinweis auf Clavadetscher/Imstepf. ↩
-
BGer 2A.520/2003 vom 29.6.2004, E. 9.1; BGer 2A.81/2005 vom 7.2.2006, E. 6.3; BGer 2A.40/2007 vom 14.11.2007, E. 4.2 f.; zur Berücksichtigung bei der Auslegung vgl. BGer 2C_16/2008 vom 16.5.2008, E. 4; BVGer A-1624/2006 vom 4.11.2008, E. 4.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6938; vgl. bereits Bericht WAK-N 1996, S. 726. ↩
-
BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 4.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 165 f.; vgl. Clavadetscher, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2019, Zum Verhältnis von Mehrwertsteuer- und Privatrecht, Ziff. II.B. ↩
-
BGer 2A.40/2007 vom 14.11.2007, E. 4.2; BGE 149 II 255, E. 2.2.7; BGer 2C_16/2008 vom 16.5.2008, E. 4; BVGer A-1624/2006 vom 4.11.2008, E. 4.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 140. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 162–164; vgl. BGer 2C_1003/2011 vom 18.2.2013, E. 5.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6938; bereits Bericht WAK-N 1996, S. 726. ↩
-
BGer 2C_683/2020 vom 1.12.2020, E. 4.2.4. ↩
-
BVGer A-1371/2006 vom 26.7.2007, E. 3.4.4.4. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 168. ↩
-
BGE 124 II 193, E. 8a; BGer 2C_612/2007 vom 7.4.2008, E. 9.1; BVGer A-5017/2013 vom 15.7.2014, E. 2.1.2. ↩
-
BVGE 2007/23, E. 4.5.2; BVGer A-1624/2006 vom 4.11.2008, E. 4.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 146. ↩
-
BGE 124 II 193, E. 8a; BGer 2C_612/2007 vom 7.4.2008, E. 9.1. ↩
-
BGer 2A.452/2003 vom 4.3.2004, E. 5.1; BGer 2C_612/2007 vom 7.4.2008, E. 9.2; BVGE 2007/23, E. 2.2; BVGer A-1668/2006 vom 16.11.2009, E. 4.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6974. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 141 f. ↩
-
BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.3.5, mit Hinweis auf BGE 124 II 193, E. 8a. ↩
-
BGE 124 II 193, E. 8a. ↩
-
BGer 2C_562/2020 vom 21.5.2021, E. 9.1 f. ↩
-
Zum aMWSTG BVGer A-3533/2017 vom 24.5.2018, E. 5.5. ↩
-
BGE 149 II 255, E. 2.2.7; BGer 2C_368/2022 vom 16.12.2022, E. 3.2.8. ↩
-
BGer 2C_356/2020 vom 21.10.2020, E. 6.2; BGE 149 II 43, E. 3.1.1; BGE 149 II 255, E. 2.2.6 f.; BGer 9C_596/2025 vom 17.7.2026, E. 3.2. ↩
-
BGE 152 II 250, E. 8.3.1; BGer 2C_1100/2012 vom 20.5.2013, E. 7.3.1. ↩
-
BGer 9C_612/2022 vom 18.8.2023, E. 7.4.5; BGer 9C_651/2022 vom 5.10.2023, E. 3.4; ebenso zuvor BVGer A-623/2021 vom 4.2.2022, E. 2.9.2. ↩
-
BGer 2C_166/2016 vom 27.10.2017, E. 5.5. ↩
-
BGer 9C_671/2024 vom 4.8.2025, E. 3.4.4.3. ↩
-
BGer 2C_1139/2015 vom 12.9.2016, E. 2.4; BGer 9C_439/2024 vom 7.3.2025, E. 5.2.4. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6938; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 154. ↩
-
BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 10.3.4. ↩
-
Imstepf, Die Komplexität des Steuerrechts, Kap. 6. ↩
-
BGE 152 II 486, E. 3.2.2 und 3.2.3.4. ↩
-
BGer 2A.452/2003 vom 4.3.2004, E. 3.1; BGer 2C_196/2012 vom 10.12.2012, E. 3.2.3; BGer 9C_439/2024 vom 7.3.2025, E. 4.3.1. ↩
-
BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 4.3 f.; anders noch die Vorinstanz BVGer A-5689/2017 vom 20.9.2018, E. 3.2.3. ↩
-
BGer 2C_683/2020 vom 1.12.2020, E. 4.2.4. ↩
-
BGer 2A.81/2005 vom 7.2.2006, E. 6.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 155 f.; zur Befreiung von Kleinunternehmen Baumgartner, FStR 2026, Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, Ziff. 5.4.2. ↩
-
MWST-Info 12, Ziff. 1.2; MWST-Info 13, Ziff. 1.2. ↩
-
Baumgartner, FStR 2026, Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, Ziff. 5.4.1. ↩
-
BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1; BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 10.3.3. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.3.2; Botschaft MWSTG 2008, S. 6911. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6911; gl.M. Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Ziff. 2.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 158 f.; zum Fehlen eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Überwälzung BGE 123 II 385, E. 8. ↩
-
BGE 123 II 385, E. 8; BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1; BGer 2C_767/2018 vom 8.5.2019, E. 6.1. ↩
-
BGE 123 II 385, E. 8. ↩
-
BGer 2C_767/2018 vom 8.5.2019, E. 6.2. ↩
-
BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1. ↩
-
BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 10.3.3; BVGer A-5196/2020 vom 6.8.2021, E. 8.2. ↩
-
BGE 152 II 250, E. 11.3; BGer 4A_349/2013 vom 4.10.2013, E. 2.3. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 2.2.1 f. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4; MietGer ZH MG180039-L vom 22.1.2020, E. III.1; vgl. MWST-Info 17, Ziff. 4.8. ↩
-
KGer SG BZ.2001.95 vom 27.4.2004, E. II.2.a und II.2.b; HGer ZH HG190129 vom 24.9.2021, E. 6.3.1. ↩
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BGE 140 II 80, E. 2.5; gl.M. Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Ziff. 1, Fn. 4. ↩
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BGE 144 II 412, E. 3.3.4 f. ↩
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BGE 141 IV 344, E. 3.2. ↩
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EntGer BL 650 20 84 vom 29.4.2021, E. 2.3.3–2.3.5; EntGer BL 650 23 88 vom 5.12.2024, E. 2.2.1.2–2.2.3. ↩
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Vernehmlassungsvorlage MWSTG 2025, Art. 1 Abs. 2 lit. b; Erläuternder Bericht MWSTG 2025, S. 15 und 19. ↩
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Baumgartner, FStR 2026, Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, Ziff. 5.1.2. ↩
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