Art. 1 StG
Art. 1 Einleitung: Gegenstand des Gesetzes
1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
- a.
- auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
- 1.
- Aktien,
- 2.
- Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
- 2bis.
- Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
- 3.
- Genussscheine,
- [tab]
- 4. und 5. …
- b.
- auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
- 1.
- Obligationen,
- 2.
- Aktien,
- 3.
- Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
- 3bis.
- Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
- 4.
- Genussscheine,
- 5.
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG),
- 6.
- Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1–5 gleichstellt;
- c.
- auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2 Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 zählt die drei Stempelabgaben auf, die der Bund erhebt: die Emissionsabgabe auf der Ausgabe bestimmter inländischer Beteiligungsrechte (Abs. 1 lit. a), die Umsatzabgabe auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden (Abs. 1 lit. b) und die Abgabe auf der Zahlung von Versicherungsprämien (Abs. 1 lit. c). Abs. 2 erstreckt die Abgaben auf Rechtsvorgänge, bei denen keine Urkunde ausgestellt oder umgesetzt wird. Die Bestimmung umschreibt den Gegenstand des Gesetzes; Abgabeobjekt, Abgabepflicht und Bemessung regeln für jede Abgabe die folgenden Abschnitte (Art. 5–12, 13–20 und 21–26 StG), ergänzt durch die Verordnung über die Stempelabgaben (StV)2. Nach der Botschaft fasst Art. 1 den Gegenstand des Gesetzes «in einer knappen Übersicht zusammen»; die Stempelabgaben bezweckten, die genannten Vorgänge des Rechtsverkehrs mit einer Abgabe zu belasten.3 Das Bundesgericht leitet seine Prüfung regelmässig mit Art. 1 StG ein, um die betroffene Abgabe zu bestimmen.4
2 Verfassungsgrundlage. Grundlage ist Art. 132 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV)5: Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Die Kompetenz stand unter der Bundesverfassung von 1874 in Art. 41bis Abs. 1 lit. a aBV; die Totalrevision von 1999 hat sie nach dem Bundesgericht nur redaktionell geändert.6 Auf dieselbe Bestimmung stützt sich die Verrechnungssteuer (Art. 132 Abs. 2 BV).7 Zur Tragweite des Verfassungsbegriffs der Urkunden des Handelsverkehrs für die Auslegung von Art. 1 StG vgl. N. 12.
3 Entstehungsgeschichte. Die eidgenössischen Stempelabgaben wurden mit dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 eingeführt, das am 1.4.1918 in Kraft trat.8 Das geltende StG vom 27.6.1973 hat es abgelöst (AS 1974 11). Ziel der Totalrevision war nach dem Bundesgericht, das System des alten Gesetzes zu vereinfachen; den Gegenstand der Umsatzabgabe hat sie im Grundsatz nicht geändert.9 Mit dem StG 1973 wurde die Abgabe auf Versicherungsprämien neu auf der Barprämie statt auf dem Versicherungswert erhoben.10
4 Revisionen. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b erhielten ihre heutige Grundgestalt mit der Änderung vom 4.10.1991 (in Kraft seit 1.4.1993), die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht.11 Die Änderung schaffte die Emissionsabgabe auf Anteilen an inländischen Anlagefonds ab und unterstellte als Ausgleich für Entlastungen bei der Umsatzabgabe die inländischen Obligationen und Geldmarktpapiere einer nach der Laufzeit bemessenen Emissionsabgabe (lit. a Ziff. 4 und 5).12 Diese Emissionsabgabe auf Fremdkapital wurde mit der Änderung des Bankengesetzes vom 30.9.2011 (too big to fail) mit Wirkung seit 1.3.2012 wieder aufgehoben; das Fremdkapital sollte nach der Botschaft wieder wie vor der Änderung von 1991 behandelt werden.13 Weitere Änderungen waren redaktioneller Art oder folgten anderen Erlassen: Anteile an kollektiven Kapitalanlagen in lit. b Ziff. 5 (Kollektivanlagengesetz, in Kraft seit 1.1.2007), Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht, in Kraft seit 1.1.2008) und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken in lit. a Ziff. 2bis und lit. b Ziff. 3bis (Finanzinstitutsgesetz, in Kraft seit 1.1.2020).14
5 Verhältnis zu den kantonalen Abgaben. Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Stempelsteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 BV); Art. 3 Abs. 1 StG wiederholt dies für die Kantone und schliesst auch gleichgeartete Registrierungsgebühren aus. Art. 1 StG bestimmt damit zugleich die Reichweite dieses Ausschlusses. Nach dem Bundesgericht erfasst er nicht die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs, weil diese bereits durch die Verfassung von der eidgenössischen Stempelsteuer ausgenommen sind; die Kantone bleiben für Stempelabgaben im Immobilienbereich zuständig, während die indirekte Besteuerung der Urkunden des Handelsverkehrs dem Bund zusteht.15 Nach dem damals geltenden Recht, das die Ausgabe inländischer Obligationen der Emissionsabgabe unterstellte (N. 14), galten Anleihenstitel mit Grundpfandrecht (Art. 875 ZGB)16 als Obligationen im Sinne des StG; ihre Ausgabe war deshalb einer gleichartigen kantonalen Abgabe entzogen. Gewöhnliche Schuldbriefe sind dagegen Urkunden des Grundpfandverkehrs; ihre Errichtung fällt nicht unter Art. 1 Abs. 1 lit. a StG, so dass die Kantone sie mit einer Registrierungsabgabe belasten dürfen.17 Zum Ausschluss im Einzelnen vgl. den Beitrag zu Art. 3 StG.
6 Verhältnis zur Mehrwertsteuer und Geltung in Liechtenstein. Die Umsätze mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG)18. Nach dem Bundesgericht spricht die Entstehungsgeschichte dafür, diese Ausnahme auf jenen Handel zu beschränken, der zur Umsatzabgabe führt; die Gesetzesmaterialien zum Mehrwertsteuerrecht begründeten sie damit, dass die Emission von und der Handel mit Wertpapieren bereits mit den Stempelabgaben erfasst würden.19 Das eidgenössische Stempelabgaberecht ist aufgrund des Zollanschlussvertrags auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar.20 Liechtensteinische Banken gelten nach dem Bundesverwaltungsgericht als inländische Effektenhändler.21
II. Zu Art. 1 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 1 Abs. 1 StG“A. Die Stempelabgaben als Rechtsverkehrssteuern
Abschnitt betitelt „A. Die Stempelabgaben als Rechtsverkehrssteuern“7 Rechtsverkehrssteuern. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Stempelabgaben Rechtsverkehrssteuern.22 Sie knüpfen formell an Urkunden an; Steuerobjekt im eigentlichen Sinn ist aber das der Urkunde zugrunde liegende Rechtsverhältnis.23 Besteuert wird bei der Umsatzabgabe die Übertragung des Eigentums, nicht der Gewinn, den der Veräusserer daraus erzielt; darin unterscheidet sie sich von der Grundstückgewinnsteuer und gleicht den kantonalen Handänderungssteuern.24 Die Stempelabgaben besteuern nach dem Bundesgericht nicht die Titel als solche, sondern bestimmte Rechtsgeschäfte.25
8 Formeller Charakter. Aus der Anknüpfung an Urkunden folgt der ausgeprägt formale Charakter der Stempelabgaben; massgebend ist die gewählte Form des Geschäfts, nicht der wirtschaftliche Zweck. Das Bundesgericht leitet dies bereits aus der Botschaft zum StG 1917 ab, die ein System gewählt habe, das auf die Form der Urkunde und nicht auf die wirtschaftliche Natur des Geschäfts abstellt; der Gesetzgeber von 1973 habe daran festgehalten.26 Die Steuerbehörde kann sich deshalb nicht auf die blosse wirtschaftliche Realität berufen, um einen Sachverhalt der Abgabe zu unterwerfen. Umgekehrt kann sich die abgabepflichtige Person der Abgabe nicht mit dem Einwand entziehen, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte sich abgabefrei auf einem anderen Weg erzielen lassen.27
9 Ausnahmen von der formellen Betrachtung. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nach dem Bundesgericht nur in zwei Fällen geboten: wenn das Stempelabgaberecht selbst ökonomische Begriffe verwendet, etwa beim Mantelhandel (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG), bei Fusionen und fusionsähnlichen Zusammenschlüssen (Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG) oder bei ausländischen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion inländischen gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 lit. b StG), und wenn der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt ist.28 Von der formell-zivilrechtlichen Betrachtung ist bei Auslegung und Anwendung des Gesetzes «nicht leichthin abzurücken».29
10 Auslegung. Stempelabgaberechtliche Normen werden nach den üblichen Regeln ausgelegt, ausgehend vom Wortlaut und, wenn dieser nicht klar ist, nach dem pragmatischen Methodenpluralismus. Spezifisch stempelabgaberechtlich gilt nach dem Bundesgericht, dass die Norm weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen ist.30
B. Abschliessende Aufzählung und Verfassungsrahmen
Abschnitt betitelt „B. Abschliessende Aufzählung und Verfassungsrahmen“11 Abschliessende Aufzählung. Die in Art. 1 Abs. 1 lit. b StG genannten Urkunden sind nach dem Bundesgericht abschliessend aufgezählt. Andere Werte unterliegen der Abgabe nur, wenn das Gesetz sie den genannten Urkunden gleichstellt (lit. b Ziff. 6). Emissionsminderungszertifikate nach dem CO2-Recht fallen weder unter die genannten Urkunden, noch sind sie ihnen gleichgestellt; ihr Handel unterliegt deshalb nicht der Umsatzabgabe, sondern als steuerbare Dienstleistung der Mehrwertsteuer.31 Nach der Praxis der ESTV, wie sie Oesterhelt/Tschan darstellen, gelten Token nur dann als steuerbare Urkunden, wenn sie auf steuerbare Urkunden Bezug nehmen; ein Token mit Anspruch auf einen Anteil am Betriebsergebnis der Emittentin falle nicht darunter.32 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Token liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
12 Verfassungsrahmen. Art. 132 Abs. 1 BV erlaubt die Stempelsteuer auf Wertpapieren, Quittungen von Versicherungsprämien und anderen Urkunden des Handelsverkehrs. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass in jedem Fall ein Geschäft des Handelsverkehrs vorliegen muss; dass die Verfassung nur die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs ausdrücklich ausnimmt, bedeute nicht, dass alle übrigen Urkunden der Steuer unterworfen werden dürften. Der Begriff umfasst alle Handlungen des Wirtschaftslebens im Rahmen einer kommerziellen oder auf Gewinn gerichteten Tätigkeit, ohne auf Geschäfte unter Berufsleuten beschränkt zu sein.33 Das Bundesgericht zog diesen Verfassungsrahmen heran, um die Umsatzabgabe auf Gratiszuteilungen von Mitarbeiteraktien zu verneinen (N. 16).34
C. Emissionsabgabe (Abs. 1 lit. a)
Abschnitt betitelt „C. Emissionsabgabe (Abs. 1 lit. a)“13 Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte. Die Emissionsabgabe erfasst die Ausgabe der in lit. a genannten inländischen Urkunden: Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken und Genussscheine. Was als Ausgabe gilt, regelt Art. 5 StG, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten und die ihr gleichgestellten Vorgänge wie Zuschüsse und Mantelhandel.35 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass das Abgabeobjekt in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 StG umschrieben ist, während Art. 8 StG nur Abgabesatz und Bemessungsgrundlage regelt; die Frage, ob die Emissionsabgabe die Kapitalzufuhr oder das hinter der Urkunde stehende Rechtsverhältnis besteuert, sei deshalb nach Art. 1 und 5 StG zu beantworten.36
14 Frühere Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren. Von 1993 bis zum 28.2.2012 nannte lit. a in Ziff. 4 und 5 auch inländische Obligationen und Geldmarktpapiere (N. 4). Für vor dem 1.3.2012 ausgegebene Anleihen wendet das Bundesgericht das damalige Recht an.37
D. Umsatzabgabe (Abs. 1 lit. b)
Abschnitt betitelt „D. Umsatzabgabe (Abs. 1 lit. b)“15 Gegenstand. Der Bund erhebt die Umsatzabgabe auf dem Umsatz gewisser in- und ausländischer Urkunden. Gegenstand ist nach Art. 13 Abs. 1 StG die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern ein Effektenhändler Vertragspartei oder Vermittler ist.38 Erfasst werden seit der Gesetzesnovelle von 1927 Geschäftsabschlüsse im In- und Ausland; das StG 1973 hat diese Regelung des StG 1917 im Grundsatz übernommen.39
16 Begriff des Umsatzes. Das Bundesgericht hat aus Art. 1 Abs. 1 lit. b StG zur Bestätigung seiner Auslegung von Art. 13 Abs. 1 StG abgeleitet, dass eine Übertragung, welche die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 StG objektiv erfüllt, nur dann der Umsatzabgabe unterliegt, wenn sie einen «Umsatz» (franz. négociation) von Titeln darstellt. Darunter versteht es Wertschriftengeschäfte im kommerziellen oder börslichen Zusammenhang; es stützt sich dabei auf die Materialien von 1917, 1926 und 1972, auf die Ausnahmen in Art. 14 StG und auf den Zweck der Abgabe.40 Die unentgeltliche Zuteilung von Mitarbeiteraktien als Naturallohn unterliegt nicht der Umsatzabgabe. Das Bundesgericht verneinte in erster Linie die Entgeltlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG und sah dieses Ergebnis durch den Begriff des Umsatzes bestätigt.41
17 Gleichgestellte Papiere (lit. b Ziff. 6). Welche Papiere den Urkunden nach Ziff. 1–5 gleichgestellt sind, bestimmt Art. 13 Abs. 2 StG: insbesondere die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion inländischen Titeln gleichstehen, und Ausweise über Unterbeteiligungen an solchen Urkunden.42 Über diese gesetzliche Gleichstellung hinaus lässt sich der Katalog nicht erweitern (N. 11).43
E. Abgabe auf Versicherungsprämien (Abs. 1 lit. c)
Abschnitt betitelt „E. Abgabe auf Versicherungsprämien (Abs. 1 lit. c)“18 Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung. Lit. c knüpft an die Zahlung der Prämie an. Gegenstand der Abgabe sind nach Art. 21 StG die Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Bundesaufsicht unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören, oder die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat; die Ausnahmen regelt Art. 22 StG.44 Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung als Vorgang des Rechtsverkehrs, für den das Gesetz die Besteuerung vorsieht. Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung (Art. 23 StG); wie bezahlt wird, ob bar, durch Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung, ist unerheblich.45 Berechnet wird die Abgabe auf der Barprämie (Art. 24 Abs. 1 StG).46 Barprämie ist nach der Praxis der ESTV die Prämie, die der Versicherungsnehmer tatsächlich zu bezahlen hat.47
19 Prämien mit zweckgebundenen Anteilen. Prämien kantonaler Gebäudeversicherungen, die einen Anteil für Brandverhütung und Brandbekämpfung enthalten, sind nach dem Bundesgericht grundsätzlich in vollem Umfang Versicherungsprämien, wenn den Versicherten eine einzige Prämie in Rechnung gestellt wird.48 Die ESTV nahm den Brandschutzanteil nach ihrer Praxis von der Abgabe aus, wenn er gesetzlich geregelt und in der Buchhaltung gesondert ausgewiesen war. Ob sie solche Ausnahmen gewähren darf, liess das Bundesgericht offen; es gewährte den Gebäudeversicherungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung, solange die ESTV die Praxis befolgt.49 Seit dem 1.1.2010 bestimmt Art. 28 Abs. 1 StV, dass Forderungen auf der Prämienrechnung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes nicht als Prämienzahlung qualifizieren, eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen sind; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.50
III. Zu Art. 1 Abs. 2 StG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 1 Abs. 2 StG“20 Geschäftsbücher und sonstige Urkunden. Werden bei den in Abs. 1 genannten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, treten an ihre Stelle die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen. Für die Umsatzabgabe hat das Bundesgericht daraus abgeleitet, dass die Rechtsübertragung nicht an eine Urkunde geknüpft sein muss; Gegenstand der Abgabe ist nicht die Übertragung der Urkunde, sondern des dahinter stehenden Rechts. Die Umsatzabgabe knüpft dabei allein an die formalen Rechtsbeziehungen an; ob die Transaktion die wirtschaftliche Lage der Beteiligten verändert, ist nicht massgebend.51 Abs. 2 bestätigt nach dem Bundesgericht, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis das Objekt der Stempelabgaben ist (N. 7).52
21 Anwendungsfälle. Das Bundesverwaltungsgericht hat Abs. 2 namentlich für die Ausgabe und den Handel mit Wertrechten als bedeutsam bezeichnet, die auf das körperliche Element ganz verzichten und mittels Buchungen in Verwahrungssystemen übertragen werden.53 Nach der Praxis der ESTV treten etwa an die Stelle physischer Urkunden: nicht ausgestellte, nur eingebuchte Kassenobligationen, Aktienregister von Familiengesellschaften, Schuldbuchforderungen sowie nur eingebuchte Anteile kollektiver Kapitalanlagen.54
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“22 Reformvorhaben. Die eidgenössischen Räte beschlossen 2021 die Abschaffung der Emissionsabgabe; das Volk lehnte die Vorlage in der Abstimmung vom 13.2.2022 ab.55 Die weiteren Teile der parlamentarischen Initiative 09.503 sahen die Aufhebung der Umsatzabgabe und der Abgabe auf Versicherungsprämien vor. Entwurf 2 der WAK-N von 2020 hätte Art. 1 Abs. 1 lit. b auf die Umsatzabgabe auf ausländischen Wertpapieren beschränkt und die Abgabe auf Lebensversicherungen aufgehoben; der Bundesrat beantragte Nichteintreten, und der Nationalrat sistierte die Vorlage in der Wintersession 2020.56 Den Entwurf 3 (übrige Stempelabgaben) beschloss die WAK-N am 17.8.2021 einzustellen.57 Art. 1 StG ist in der Fassung vom 1.1.2024 seit 2020 unverändert.58
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Athanas Peter/Bürgy Dominik, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, FStR 2003 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=3625&e_sys=ile].
- Baumer Fabian/Marty Frank, Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerbereich, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2021, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=59142&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2021/2, FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=10502&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2022/3, FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11859&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 8 Umsatzabgabe, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1056&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 10 Sonstige Themen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30459&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48361&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.9.1991, BBl 1991 IV 521 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_521_505_425/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Stellungnahme Bundesrat 1991).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2005/1000/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft KAG).
- Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19.12.2001, BBl 2002 3148 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/443/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft GmbH-Recht).
- Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20.4.2011, BBl 2011 4717 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2011/762/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft TBTF).
- Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4.11.2015, BBl 2015 8901 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/2141/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft FIDLEG/FINIG).
- Parlamentarische Initiative Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Entwurf 2), Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 17.8.2020, BBl 2020 8721 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/2316/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Bericht WAK-N 2020).
- Parlamentarische Initiative Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Entwurf 2), Stellungnahme des Bundesrates vom 18.11.2020, BBl 2020 9427 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/2562/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Stellungnahme Bundesrat 2020).
- Botschaft zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) vom 22.6.2022, BBl 2022 1700, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1700/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft OECD/G20).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 12, Umsatzabgabe, vom 10.3.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/fAxNm-AJNOVW/dbst-ks-2011-1-012-s-de.pdf, besucht am 27.10.2026 (zit. KS 12 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 33, Stempelabgabe auf Versicherungsprämien, vom 4.2.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/6NqlNIOIq3YO/dbst-ks-2011-1-033-s-de.pdf, besucht am 27.10.2026 (zit. KS 33 ESTV).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1289 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Etwa BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, E. 1 (lit. a); BGer 2A.569/2003 vom 29.3.2004, E. 2.1 (lit. c); BGE 151 II 884, E. 5.1 (lit. b). ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.4.1. ↩
-
BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 2. ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (AS 1918 59; nachfolgend: StG 1917); BGE 149 II 462, E. 2.2.1; BGE 151 II 545, E. 10.1.1. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.1.2; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.3, mit Hinweis auf Botschaft StG 1972, S. 1297. ↩
-
BGer 2A.235/2005 vom 23.2.2006, E. 3.1, mit Hinweis auf Botschaft StG 1972, S. 1307. ↩
-
BG vom 4.10.1991 (AS 1993 222); Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 3. ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 232.2 und 243.2; Stellungnahme Bundesrat 1991, Ziff. 21. ↩
-
BG vom 30.9.2011 (AS 2012 811); Botschaft TBTF, S. 4778 f.; vgl. N. 14. ↩
-
Anhang Ziff. II 4 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG) (AS 2006 5379; Botschaft KAG); Anhang Ziff. 6 des BG vom 16.12.2005 (AS 2007 4791; Botschaft GmbH-Recht); Anhang Ziff. II 7 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom 15.6.2018 (SR 954.1; nachfolgend: FINIG) (AS 2018 5247; Botschaft FIDLEG/FINIG); Fedlex, SR 641.10, Art. 1 (Fassung vom 1.1.2024, Änderungsvermerke). ↩
-
BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.1. ↩
-
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩
-
BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.2 und 5.3. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.4.2 und 2.4.4. ↩
-
Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29.3.1923 (SR 0.631.112.514); KS 33 ESTV, Ziff. 1.1.2. ↩
-
BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 3.1. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2 (Umsatzabgabe); BGE 149 II 462, E. 2.2.1; BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 6.1; gl.M. Athanas/Bürgy, FStR 2003, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, Ziff. 4. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.2.2; BGE 151 II 545, E. 10.3. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.1. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.3. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2; BGE 149 II 462, E. 2.2.2; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.1; gl.M. Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 44. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.1; BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 2.3. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2; BGE 149 II 462, E. 2.2.3; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.1; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 2.3 (angefochten). ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.2.3. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.2.4. ↩
-
BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.4.4 und 2.4.6. ↩
-
Vgl. Oesterhelt/Tschan, § 10 Sonstige Themen, N. 45. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.4.2, mit Hinweisen auf die Lehre. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.4.3. ↩
-
BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, E. 1 (Partizipationsscheine); BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 2 und 2.1 (Zuschüsse). ↩
-
BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.5.3.1 f. (angefochten). ↩
-
BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012, E. 2 und 3. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.1; BGE 151 II 884, E. 5.1; BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 6.1; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.3 und 3.8. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.1.1–10.3. ↩
-
BGE 151 II 545, Regeste, E. 9.3–9.5 und 10.5; vgl. Oesterhelt/Tschan, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folie 17. ↩
-
KS 12 ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.4.4. ↩
-
BGer 2A.140/2001 vom 18.1.2002, E. 2; BGer 2A.569/2003 vom 29.3.2004, E. 2.1; BGer 2C_168/2011 vom 24.6.2011, E. 1.1; KS 33 ESTV, Ziff. 1.2 und 1.4. ↩
-
BVGer A-4472/2012 vom 9.4.2013, E. 2.1, 2.3.3 und 3.3.3. ↩
-
BGer 2A.235/2005 vom 23.2.2006, E. 3.1. ↩
-
KS 33 ESTV, Ziff. 1.7.2. ↩
-
BGer 2A.569/2003 vom 29.3.2004, E. 2.3; BGer 2A.235/2005 vom 23.2.2006, E. 3.2. ↩
-
BGer 2A.569/2003 vom 29.3.2004, E. 2.4 f.; BGer 2A.235/2005 vom 23.2.2006, E. 3.3 f. ↩
-
BGer 2C_168/2011 vom 24.6.2011, E. 1.2; KS 33 ESTV, Ziff. 1.7.4. ↩
-
BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.2. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 10.3; ebenso BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.5.3.2 (angefochten). ↩
-
BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 2.1.1. ↩
-
KS 12 ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
Botschaft OECD/G20, S. 23; Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2022, Gesetzgebungs-Agenda 2022/3, Ziff. 1.1. ↩
-
Bericht WAK-N 2020, S. 8753 f.; Stellungnahme Bundesrat 2020, S. 9434 f. und 9438; Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2021, Gesetzgebungs-Agenda 2021/2, Ziff. 1.5. ↩
-
Baumer/Marty, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2021, Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerbereich, Folie «Projektaufteilung zur Abschaffung der Stempelabgaben». ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 1 (Fassung vom 1.1.2024; letzter Änderungsvermerk FINIG, in Kraft seit 1.1.2020). ↩
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