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Art. 76 StHG

Art. 76 Leistungen aus Militärversicherung

Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung ist hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden, nicht anwendbar.

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