Art. 170 DBG
Art. 170 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Rajower Felix, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz (1. Teil), FStR 2007/2 ILE
- Rajower Felix, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz (2. Teil), FStR 2007/3 ILE
- Hungerbühler Ivo, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005, 199 ff.
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