Art. 6 MWSTG
Art. 6 Steuerüberwälzung
1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 6 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 regelt das Verhältnis zwischen der steuerpflichtigen Person und der leistungsempfangenden Person, auf welche die Steuer gegebenenfalls überwälzt wird. Das Bundesgericht unterscheidet diese Überwälzungsbeziehung von der Abrechnungsbeziehung zwischen der steuerpflichtigen Person und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), die das übrige Gesetz ordnet.2 Die Norm steht im 1. Titel (Allgemeine Bestimmungen); zum Grundsatz der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 lit. c MWSTG) N. 6 und den Beitrag zu Art. 1 MWSTG. Die ESTV verweist in mehreren Publikationen für Streitigkeiten über die Überwälzung auf den Zivilweg (N. 22).
2 Entstehungsgeschichte. Nach der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (Art. 28 Abs. 6 MWSTV 1994)3 und nach Art. 37 Abs. 6 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG)4 waren für Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung die Zivilgerichte zuständig; die Bestimmungen standen jeweils im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung.5 Art. 6 Abs. 2 MWSTG entspricht nach der Botschaft dem bisherigen Art. 37 Abs. 6 aMWSTG. Abs. 1 ist neu; er wurde nach der Botschaft «in Übernahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Praxis eingefügt», unter Hinweis auf BGer 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 (vereinigt mit 2A.320/2002) und eine Praxismitteilung der ESTV vom 30. Januar 2004.6 Der Vorentwurf von 2007 hatte die Bestimmung als Art. 71 unter den Rechten und Pflichten der Behörden eingeordnet, was in der Vernehmlassung kritisiert wurde; nach dem Erläuternden Bericht sollte die Überwälzung nicht mehr bei der Rechnungsstellung geregelt werden.7 Der Entwurf des Bundesrates stellte sie unter die allgemeinen Bestimmungen.8 Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 ist Art. 6 MWSTG unverändert.9
3 Verhältnis zu anderen Erlassen. Anders als die Mehrwertsteuer ist die Verrechnungssteuer zwingend zu überwälzen: Die steuerbare Leistung ist um den Steuerbetrag zu kürzen, und widersprechende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 14 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes [VStG]10). Die Botschaft stellt die beiden Steuern ausdrücklich gegenüber: Bei der Mehrwertsteuer werde bloss von der Überwälzbarkeit ausgegangen; die steuerpflichtige Person habe das Recht, nicht aber die Pflicht zu überwälzen.11 Nach dem Bundesgericht bleiben beide Steuern geschuldet, auch wenn sie nicht überwälzt werden (N. 8).12 Vereinbarungen über die Mehrwertsteuer in Kauf-, Werk- oder Mietverträgen unterstehen dem Obligationenrecht (OR)13; das Bundesgericht verweist dazu auf die Lehre zum Werkvertrag (N. 4).14
II. Zu Art. 6 Abs. 1 MWSTG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 6 Abs. 1 MWSTG“A. Grundsatz der Privatautonomie
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz der Privatautonomie“4 Kein Anspruch und keine Pflicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die leistungsempfangende Person keinen gesetzlichen Anspruch auf Überwälzung, und die leistungserbringende Person ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Steuer zu überwälzen.15 Schon zur MWSTV 1994 hielt das Bundesgericht fest, die Steuerüberwälzung sei «ausdrücklich der Privatautonomie übertragen und somit hoheitlichem, staatlichem Handeln entzogen».16 Im privatwirtschaftlichen Umfeld ist es Sache der Privatautonomie, ob und in welchem Umfang die Steuer effektiv überwälzt wird; ob sie auf die Preise und damit auf die Kunden überwälzt werden kann, entscheidet der Markt.17 Der Bundesrat verletzte nach dem Bundesgericht die Verfassung nicht, indem er im Übergangsrecht der MWSTV 1994 die Überwälzung weder vorschrieb noch verbot; für die Warenumsatzsteuer galt dasselbe.18
5 Wirtschaftliche Überwälzung. Gegenstand von Art. 6 Abs. 1 MWSTG ist die Frage, ob die leistungsempfangende Person der leistungserbringenden Person den Steuerbetrag zu bezahlen hat.19 Das Bundesgericht bezeichnet die Überwälzung als Akzessorium der vertraglichen Hauptleistung (N. 15); die Vertragsfreiheit erlaube den Parteien, beide Aspekte privatautonom zu regeln.20 Der Umstand, dass die leistungsempfangende Person die Steuer wirtschaftlich trägt, macht sie nicht steuerpflichtig.21 Lorenz/Clavadetscher verstehen die Norm in diesem Sinn als Regel über die «wirtschaftliche» Überwälzung; die Frage, wer die Steuer trage, sei – anders als die Überwälzbarkeit – eine Frage des Privatrechts.22
6 Verhältnis zum Grundsatz der Überwälzbarkeit. Vom Grundsatz der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 lit. c MWSTG), nach der Rechtsprechung einer Leitlinie für Gesetzgeber und Verwaltung, aus der weder die Verwaltung noch die Steuerpflichtigen Rechte ableiten können, ist die Überwälzung nach Art. 6 MWSTG zu unterscheiden.23 Nach dem Bundesgericht folgt aus dem Grundsatz kein Anspruch auf Vergütung der Vorsteuer; fehle es an einem Leistungsverhältnis, stelle sich die Frage der Überwälzbarkeit gar nicht.24 Bodemann hält in ihrer Rechtsprechungsübersicht fest, ob eine Steuer berechtigterweise hätte überwälzt werden können, bleibe im Sinne von Art. 6 MWSTG eine zivilrechtliche Frage und sei weder ein Problem der Überwälzbarkeit noch eines der Vergütung.25
7 Überwälzung bei freiwilliger Versteuerung. Auch bei der Option für die Versteuerung einer von der Steuer ausgenommenen Leistung (Art. 22 MWSTG) richtet sich die Überwälzung nach der Vereinbarung der Parteien. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Abweisung der Klage einer nicht steuerpflichtigen gemeinnützigen Organisation auf Rückerstattung der ihr für Inserate überwälzten Steuer, weil die Überwälzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig vereinbart worden war.26 Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ein: Inwiefern die vertragliche Überwälzung bei ausgeübter Option ungewiss oder umstritten sein solle, sei nicht dargetan.27
B. Steuerschuld und Überwälzung
Abschnitt betitelt „B. Steuerschuld und Überwälzung“8 Unabhängigkeit der Steuerschuld. Die Steuerschuld der steuerpflichtigen Person gegenüber der ESTV besteht unabhängig davon, ob die Steuer überwälzt wird. Ist eine Überwälzung möglich und unterbleibt sie, ergibt sich kein Anspruch der steuerpflichtigen Person auf Befreiung von der Steuer.28 Nach der Botschaft muss die steuerpflichtige Person die Steuer auch entrichten, wenn die Überwälzung unterbleibt; eine nachträgliche Überwälzung sei vor allem aus zivilrechtlichen Gründen vielfach ausgeschlossen.29 Nach der Rechtsprechung lässt sich die Bezahlung einer rechtmässig erhobenen Nachforderung nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass die Steuer nicht mehr überwälzt werden könne.30 Nach dem Bundesverwaltungsgericht betrifft die Frage, ob die leistungsempfangenden Personen die Steuer tatsächlich bezahlt haben, nur die Überwälzung.31
9 Verzicht und Erlass. Verzichtet die steuerpflichtige Person aus wirtschaftlichen Gründen auf die Überwälzung, kann nach dem Bundesverwaltungsgericht nur ein Erlass nach Art. 92 Abs. 1 lit. a MWSTG Abhilfe schaffen.32 Frey/Honauer/Probst/Rohner vertreten, der Erlass sei zu gewähren, wenn die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 lit. a MWSTG erfüllt seien und der Zivilrechtsweg erfolglos durchlaufen worden sei.33 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Verbindung von Erlass und Zivilweg liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
10 Rückerstattung durch die ESTV. Aus der Privatautonomie folgerte das Bundesgericht zu Art. 28 Abs. 6 MWSTV 1994, dass die ESTV die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Steuer nicht mit der Auflage verbinden darf, den Betrag an die leistungsempfangenden Personen weiterzuleiten, und keinen Nachweis des tatsächlichen Zahlungsflusses verlangen kann.34 Die steuerpflichtige Person muss aber nach erfolgter Rückerstattung die Rechnungen korrigieren, damit der Vorsteuerabzug bei der leistungsempfangenden Person berichtigt werden kann.35
C. Die privatrechtliche Vereinbarung
Abschnitt betitelt „C. Die privatrechtliche Vereinbarung“11 Erfordernis einer Abrede. Nach dem Handelsgericht des Kantons Zürich ist die Steuer von der leistungsempfangenden Person nur geschuldet, wenn ihre Überwälzung vertraglich vereinbart wurde; die leistungserbringende Person ist dafür behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]36).37 Ebenso hielt das Kantonsgericht St.Gallen fest, die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen gewährten ohne entsprechende Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf Überwälzung.38
12 Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Das Kantonsgericht St.Gallen und das Handelsgericht des Kantons Zürich legen die Preisabrede nach dem Vertrauensprinzip aus. Bei einem Kaufvertrag mit der Zeile «Total rein netto, inkl. MWST» durfte der Käufer nach Treu und Glauben annehmen, die Steuer sei im Betrag enthalten; einen Irrtum oder einen blossen Rechnungsfehler verneinte das Kantonsgericht.39 Eine Klausel, welche die Steuer für eine bestimmte Vergütung zusätzlich vorsah, erfasste nach dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine anders berechnete Konventionalstrafe nicht.40 In der Vernehmlassung zur Totalrevision verlangte der Schweizerische Leasingverband eine Klarstellung in der Botschaft, ob eine Preisanschrift ohne Hinweis auf die Steuer als «inklusiv» oder «exklusiv» zu verstehen sei; die Botschaft äussert sich zu Art. 6 MWSTG dazu nicht.41 Die genannten kantonalen Gerichte verneinen ohne Abrede eine zusätzlich geschuldete Steuer (N. 11); höchstrichterliche Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten sind nach der Praxis der ESTV gestützt auf die Preisbekanntgabeverordnung (PBV)42 stets die tatsächlich zu bezahlenden Beträge inklusive Steuer bekanntzugeben.43
13 Nachträgliche Überwälzung. Wird eine Steuer nachträglich geschuldet, etwa nach einer rückwirkenden Eintragung ins Register oder bei einem zu tief ausgewiesenen Steuersatz, kann sie nach der Praxis der ESTV durch ein zusätzliches Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist, nachträglich in Rechnung gestellt werden (zur nachträglichen Korrektur bei öffentlich-rechtlichen Gebühren N. 17). Die ESTV hält dabei fest, dass sich die Überwälzung auf den Kunden nach privatrechtlichen Vereinbarungen richtet; in ihrem Beispiel ist die Kundin mit der Nachverrechnung einverstanden.44 Lorenz/Clavadetscher unterscheiden nach dem Wortlaut der Preisabrede: Eine Abrede «CHF X zzgl. 8,1 % MWST» erlaube keine nachträgliche Preisanpassung, wenn sich am Steuerrechtsverhältnis etwas ändere, eine Abrede «zzgl. MWST zum jeweils gesetzlich geschuldeten Satz» hingegen schon.45
D. Öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnisse
Abschnitt betitelt „D. Öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnisse“14 Teleologische Reduktion. Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich die Überwälzung nach dem Bundesgericht entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG nach öffentlichem Recht. Im Fall von BGE 140 II 80 hatte die Billag AG als Erhebungsstelle Empfangsgebühren samt Mehrwertsteuer verfügt; das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Verfügung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 MWSTG für nichtig, weil das Zivilgericht zuständig sei.46 Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf: Bei teleologischer und systematischer Auslegung könne der Wortlaut nicht massgebend sein, weil sonst die Ziviljustiz über eine Frage ohne Bezug zum Zivilrecht zu entscheiden hätte und für zwei Teilkomponenten desselben Rechtsverhältnisses zwei Rechtswege bestünden; eine solche Verfahrensgabelung könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Er habe bei Art. 6 MWSTG die typische Situation der Privatautonomie vor Augen gehabt und wohl nicht bedacht, dass das Leistungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sein kann.47 Streitigkeiten über die Überwälzung sind in diesen Fällen verfügungsweise zu entscheiden.48
15 Akzessorietät. Massgebend ist die Natur des Grundverhältnisses: Ist es öffentlich-rechtlich, ist aufgrund der Akzessorietät auch die Überwälzungsbeziehung öffentlich-rechtlich, und über Überwälzung und Rückerstattung ist nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden.49 Die amtliche Verteidigung, die eine öffentliche Aufgabe nach öffentlichem Recht erfüllt, kann die Mehrwertsteuer auf den Staat überwälzen, sofern ihre Leistungen steuerbar sind.50 Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hatte die Überwälzung auf eine öffentlich-rechtliche Gebühr schon vor BGE 140 II 80 als Akzessorium der Hauptleistung selbst beurteilt.51 Das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft beurteilte nach BGE 140 II 80 die Überwälzung der Steuer auf kommunale Gebühren als Gegenstand der Gebührenverfügung.52
16 Überwälzungspflicht im öffentlichen Recht. Im öffentlich-rechtlichen Verhältnis ausserhalb der Privatautonomie kann die Überwälzung zwingend sein. Im Fall der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr hielt das Bundesgericht fest, das Verhältnis werde vom Gesetzmässigkeitsprinzip beherrscht; das Bundesamt für Kommunikation habe die von ihm geschuldete Steuer zwingend auf die Gebührenpflichtigen zu überwälzen, soweit kein Fall von Art. 27 Abs. 2 lit. a und b MWSTG vorliege.53 Die gesetzliche Grundlage der Überwälzung sah es in der Verordnungsbestimmung, wonach die Gebühren «exklusive Mehrwertsteuer» zu entrichten waren.54
17 Grundlage und Auslegung von Gebührentarifen. Nach kantonaler Rechtsprechung bedarf die Überwälzung der Steuer auf öffentlich-rechtliche Abgaben keiner Regelung im kommunalen Recht.55 Enthält ein Gebührenreglement keinen Hinweis, sind die Gebührensätze nach dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft exklusive Mehrwertsteuer zu verstehen.56 Nach Rechtskraft einer Gebührenverfügung ohne Steuer kann die Überwälzung nicht mehr durch nachträgliche Rechnungskorrektur nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG nachgeholt werden; einer Wiedererwägung steht der Vertrauensschutz der Abgabepflichtigen entgegen.57 Ob die Überwälzung einer Grundlage im kommunalen Recht bedarf und ob sie nach Rechtskraft nachgeholt werden kann, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden; im Fall der Empfangsgebühr sah es die Grundlage in einer Verordnungsbestimmung (N. 16).
E. Rückforderung zu Unrecht überwälzter Steuer
Abschnitt betitelt „E. Rückforderung zu Unrecht überwälzter Steuer“18 Im öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Nach BGE 144 II 412 ist eine auf einem unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis beruhende Überwälzung nicht rechtsgrundlos, weil die ausgewiesene Steuer nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG geschuldet ist («fakturiert gleich geschuldet», «impôt facturé = impôt dû»). Die leistungsempfangende Person kann aber die Korrekturmöglichkeiten nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und b MWSTG reflexweise in Anspruch nehmen und die Erstattung verlangen, wenn die steuerpflichtige Person ihrerseits bei der ESTV eine Rückerstattung erwirken kann.58 Die Rückforderung ist doppelt begrenzt: durch die fünfjährige Festsetzungsverjährung in der Abrechnungsbeziehung (Art. 42 Abs. 1 MWSTG) und durch die relative Frist analog Art. 67 Abs. 1 OR in der Überwälzungsbeziehung, die nach der damals geltenden Fassung ein Jahr betrug.59 Ob seither analog die dreijährige Frist gilt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rückerstattung zuvor auf die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung gestützt und «fakturiert gleich geschuldet» im Verhältnis zum Gebührenpflichtigen nicht angewendet; das Bundesgericht verwarf diese Begründung, bestätigte die Erstattung aber für die Zeit ab 1. Januar 2010, weil für die früheren Perioden die Festsetzungsverjährung eingetreten war.60
19 Im privatrechtlichen Verhältnis. Streiten die Parteien eines privatrechtlichen Vertrags über die Rückerstattung zu viel fakturierter Steuer, ist der Zivilweg zu beschreiten (N. 21 f.).61 Aus dem Grundsatz der Überwälzbarkeit folgt kein öffentlich-rechtlicher Anspruch der leistungsempfangenden Person gegenüber der steuerpflichtigen Person auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Steuern.62 Auch nach der Praxis der ESTV zum Vergütungsverfahren (Art. 153 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV]63) kann eine Korrektur oder Rückerstattung nur über die leistungserbringende Person erfolgen.64
20 Übertragung von BGE 144 II 412. Das Mietgericht Zürich übertrug die Grundsätze von BGE 144 II 412 auf ein privatrechtliches Verhältnis: Ein Bereicherungsanspruch des Mieters (Art. 62 ff. OR) könne nur entstehen, soweit die Vermieterin über einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Bund verfüge.65 Ob die Begrenzung des Rückforderungsanspruchs durch die Abrechnungsbeziehung auch bei privatrechtlichen Verhältnissen gilt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden; BGE 144 II 412 betraf ein öffentlich-rechtliches Grundverhältnis.66
III. Zu Art. 6 Abs. 2 MWSTG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 6 Abs. 2 MWSTG“A. Tragweite der Zuständigkeitsregel
Abschnitt betitelt „A. Tragweite der Zuständigkeitsregel“21 Deklaratorischer Gehalt. Nach dem Bundesgericht hält Art. 6 MWSTG «rein deklaratorisch» fest, dass bei mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnissen nicht die ESTV zuständig ist, sich zur Frage der Überwälzung zu äussern; zuständig ist jene Behörde, die auch über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis richtet.67 Im Regelfall des privatrechtlichen Grundverhältnisses sind dies die Zivilgerichte.68 Bei öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnissen sind nach dem Bundesgericht entgegen dem Wortlaut von Abs. 2 nicht die Zivilgerichte zuständig; über die Überwälzung ist verfügungsweise zu entscheiden (N. 14).
22 Unzuständigkeit der ESTV. Zwischen der ESTV und den «blossen Bezügern» steuerbarer Leistungen besteht nach dem Bundesgericht kein Rechtsverhältnis; die ESTV ist weder verpflichtet noch befugt, gegenüber nicht steuerpflichtigen Leistungsempfängern Verfügungen über die überwälzte Steuer zu erlassen.69 Bereits die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) hatte festgehalten, der ESTV komme im Bereich der Überwälzung keine Verfügungskompetenz zu.70 Die ESTV übernimmt diese Linie in ihren Publikationen: Streitigkeiten über die Überwälzung lägen nicht in ihrer Zuständigkeit, sondern in der Regel in jener der Zivilgerichte; auch die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Rechnung (Art. 26 Abs. 1 MWSTG) sei nicht ihre Sache.71
23 Keine Legitimation der leistungsempfangenden Person. Zur Anfechtung von Steuerverfügungen sind nach dem Bundesgericht, das sich auf Praxis und Lehre stützt, ausschliesslich die steuerpflichtige Person und gegebenenfalls die Mithaftenden legitimiert. Die wirtschaftlich belastete Person kann deshalb die subjektive Steuerpflicht der leistungserbringenden Person oder die objektive Steuerbarkeit einer Leistung nicht mit steuerrechtlichen Rechtsmitteln bestreiten; das Bundesgericht hielt eine Drittbeschwerde zwar für «denkbar», verwies aber auf den Zivilweg.72 Ebenso verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Legitimation einer Gemeinde, die an der steuerpflichtigen Anstalt beteiligt war und eine an diese gerichtete Verfügung anfechten wollte: Der Preis einer Leistung hänge nicht von den Steuerbehörden ab, sondern von der Behörde, die über diesen Preis zu entscheiden habe.73
B. Vorfrage der Steuerbarkeit und Aussetzung
Abschnitt betitelt „B. Vorfrage der Steuerbarkeit und Aussetzung“24 Vorfrageweise Prüfung. Bestreitet die leistungsempfangende Person die objektive Steuerbarkeit einer Leistung und verweigert sie deshalb die Zahlung der Steuer, entscheidet das Zivilgericht im Klageverfahren über Bestand und Höhe der Forderung und dabei vorfrageweise über die Steuerbarkeit.74 Ähnlich stellt sich nach dem Bundesgericht die Lage dar, wenn die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Partei nicht wusste, dass die leistungserbringende Person für die Versteuerung optiert hatte (N. 7); ebenso sind Streitigkeiten über fehlende gesetzeskonforme Rechnungen vor der Ziviljustiz auszutragen.75 Das Mietgericht Zürich prüfte in diesem Sinn vorfrageweise, ob die Leistungen der Vermieterin steuerbar waren.76
25 Aussetzung des Zivilverfahrens. Nach dem Bundesgericht ist das zivilgerichtliche Verfahren gegebenenfalls bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheids gegenüber der leistungserbringenden Person auszusetzen.77 Das Bundesgericht stützte sich dafür auf die Rechtsprechung der früheren SRK, nach welcher der Zivilrichter vorfrageweise über die Steuerbarkeit entscheidet oder das Verfahren aussetzt.78 Wann auszusetzen ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht näher bestimmt.
26 Bindung an Steuerentscheide. Nach dem Kantonsgericht Waadt ist ein Entscheid über die Unterstellung oder die Erhebung der Steuer für den Zivilrichter verbindlich, ausser er sei nichtig.79 Das Bundesgericht hat sich zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Steuerentscheids gegenüber der leistungserbringenden Person im Zivilprozess, soweit ersichtlich, nicht geäussert; es hat die Aussetzung bis zum Vorliegen eines solchen Entscheids aber als möglichen Weg bezeichnet (N. 25).
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 4 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Bodemann Clara, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer in den Jahren 2018, 2019, FStR 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30760&e_sys=ile].
- Frey Philip/Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=21031&e_sys=ile] (zit. Handbuch MWSTG).
- Kocher Martin, Entwicklungen in der Rechtsprechung, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2015, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=63286&e_sys=ile].
- Lorenz Tabea/Clavadetscher Diego, Überwälzung der Mehrwertsteuer, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=13371&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Eidgenössisches Finanzdepartement, Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Erläuternder Bericht, Februar 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht MWSTG 2007; Vorentwurf zit. VE-MWSTG 2007).
- Eidgenössisches Finanzdepartement/Eidgenössische Steuerverwaltung, Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Vereinfachung des Mehrwertsteuergesetzes vom Dezember 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Ergebnisbericht Vernehmlassung MWSTG 2007).
- Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 09 Vorsteuerabzug, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1014743, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Info 09).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1002536, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Info 16).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1003204, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Info 17).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 18 Vergütungsverfahren, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1001226, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Info 18).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Branchen-Info 06 Detailhandel, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/sectorInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1004106, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Branchen-Info 06).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Can Harun, Vertragliche Überwälzung der Mehrwertsteuer nach Art. 6 MWSTG. Braucht es eine gesetzliche Vermutung?, zsis) 2017, Aufsätze Nr. 1
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
BGE 144 II 412, E. 2.2.1 f.; BGer 2C_355/2017 vom 2.11.2018, E. 4.2. ↩
-
Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.6.1994 [AS 1994 1464; nachfolgend: MWSTV 1994], in Kraft vom 1.1.1995 bis 31.12.2000. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 [AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG], in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩
-
Art. 37 Abs. 6 aMWSTG (AS 2000 1321); zu Art. 28 Abs. 6 MWSTV 1994 BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943 f.; ebenso Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 118 (Art. 71 VE-MWSTG 2007). Zur Verfahrensvereinigung BGE 140 II 80, E. 2.3.2 (BGer 2A.320/2002, 2A.326/2002 vom 2.6.2003); nachfolgend zit. BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003. ↩
-
Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 108 und 118; Ergebnisbericht Vernehmlassung MWSTG 2007, S. 59. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943. ↩
-
AS 2009 5203, 5205; Art. 6 MWSTG in der Fassung vom 31.3.2025. ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6911; ebenso S. 6910. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.3.2. ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.4. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.3.2; BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1; BVGer A-6180/2012 vom 3.9.2013, E. 2.6; BVGer A-3704/2024 vom 25.3.2026, E. 6.2; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 126. ↩
-
BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1; ebenso BVGer A-4351/2008 vom 13.1.2009, E. 2.4.2; BVGer A-1436/2006 vom 18.8.2008, E. 3.2.1. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.1; BGE 123 II 385, E. 8; BGer 4A_349/2013 vom 4.10.2013, E. 2.3; BGer 2C_767/2018 vom 8.5.2019, E. 6.1. ↩
-
BGE 123 II 385, E. 8; BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.2 (zur Warenumsatzsteuer). ↩
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BGE 140 II 80, E. 2.4.1. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.5.4. ↩
-
BGer 2A.534/2003 vom 11.11.2003, E. 3. ↩
-
Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Ziff. 2.3. ↩
-
BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1; BGer 4A_349/2013 vom 4.10.2013, E. 2.3; BGer 2C_767/2018 vom 8.5.2019, E. 6.1; gl.M. Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Ziff. 2.2; zu Gehalt und Rechtsnatur den Beitrag zu Art. 1 MWSTG. ↩
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BGer 2C_767/2018 vom 8.5.2019, E. 6.2 (Vorinstanz BVGer A-713/2017 vom 2.7.2018, E. 3.4). ↩
-
Bodemann, FStR 2019, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer in den Jahren 2018, 2019, Abschn. «Zivilrechtliche Aspekte der Mehrwertsteuerüberwälzung»; vgl. BGer 2C_767/2018 vom 8.5.2019, E. 6. ↩
-
OGer ZH PP120042 vom 18.6.2013, E. 3.2–3.5. ↩
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BGer 4A_349/2013 vom 4.10.2013, E. 2.3. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.3.2; BGE 123 II 385, E. 8. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6910. ↩
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BGE 152 II 250, E. 11.3; BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 10.3.3; BVGer A-1438/2006 vom 11.6.2007, E. 4.4.4; BVGer A-5196/2020 vom 6.8.2021, E. 8.2 (die beiden letzten mit Verweis auf den Zivilweg). ↩
-
BVGer A-2106/2017 vom 11.2.2019, E. 7.3.7 (aus anderen Gründen aufgehoben durch BGer 2C_266/2019 vom 23.1.2020). ↩
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BVGer A-3704/2024 vom 25.3.2026, E. 6.2; ebenso BVGer A-5389/2024 vom 26.5.2026, E. 6.2.2 f. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 160 f. ↩
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BGer 2A.320/2002 vom 2.6.2003, E. 5.2.1; BGer 2A.121/2004 vom 16.3.2005, E. 5.4; BGer 2A.642/2004 vom 14.7.2005, E. 5.3; BVGer A-1436/2006 vom 18.8.2008, E. 3.1.1 und 3.2.1; vgl. BVGer A-4351/2008 vom 13.1.2009, E. 2.4.2. ↩
-
BGer 2A.121/2004 vom 16.3.2005, E. 5.4; BGer 2A.642/2004 vom 14.7.2005, E. 5.3. ↩
-
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩
-
HGer ZH HG190129 vom 24.9.2021, E. 6.3.1. ↩
-
KGer SG BZ.2001.95 vom 27.4.2004, E. 2a. ↩
-
KGer SG BZ.2001.95 vom 27.4.2004, E. 2c–2e. ↩
-
HGer ZH HG190129 vom 24.9.2021, E. 6.3.1. ↩
-
Ergebnisbericht Vernehmlassung MWSTG 2007, S. 71; Botschaft MWSTG 2008, S. 6943 f. ↩
-
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11.12.1978 (SR 942.211; nachfolgend: PBV). ↩
-
MWST-Branchen-Info 06, Abschnitt Preisangaben. ↩
-
MWST-Info 16, Beispiele 1 und 2 zur nachträglichen Rechnungskorrektur. ↩
-
Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Klauselkatalog Nr. 5 und 6. ↩
-
BVGer A-4130/2013 vom 11.9.2013. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.5.2–2.5.5; gl.M. Lorenz/Clavadetscher, FStR 2024, Überwälzung der Mehrwertsteuer, Ziff. 1, Fn. 4; vgl. Kocher, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2015, Entwicklungen in der Rechtsprechung, Ziff. 1. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.5.5. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 2.2.3; BGer 2C_355/2017 vom 2.11.2018, E. 4.2. ↩
-
BGE 141 IV 344, E. 3.1 f. ↩
-
TA VD GE.1997.0184 vom 1.3.2001, consid. 10 (zu Art. 28 Abs. 6 MWSTV 1994); ebenso, ohne Bezug auf BGE 140 II 80, CDAP VD FI.2013.0009 vom 13.2.2014, consid. 8b; vgl. VGer ZH VB.2000.00339 vom 10.11.2000, E. 1b und 3b. ↩
-
EntGer BL 650 15 29 vom 10.9.2015, E. 3.2.3.4.1 und 3.2.3.4.3; EntGer BL 650 20 84 vom 29.4.2021, E. 2.3.5. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 3.3.4 f. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 3.3.2. ↩
-
VRK SG I/2-2010/57 vom 1.4.2011, E. 2c/dd; vgl. EntGer BL 650 20 84 vom 29.4.2021, E. 2.3.3. ↩
-
EntGer BL 650 20 84 vom 29.4.2021, E. 2.3.4. ↩
-
EntGer BL 650 23 88 vom 5.12.2024, E. 2.2.1.2–2.2.3. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 3.2.1, 3.3.3–3.3.7. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 3.4.2–3.4.4; ebenso BGer 2C_355/2017 vom 2.11.2018, E. 5. Seit 1.1.2020 beträgt die relative Frist nach Art. 67 Abs. 1 OR drei Jahre (AS 2018 5343). ↩
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BVGer A-7678/2015 vom 25.1.2017, E. 8.1; BGE 144 II 412, E. 3.1, 3.3.3, 3.3.5, 3.4.3 und 3.4.5. ↩
-
BVGer A-1365/2006 vom 19.3.2007, E. 3.2; BVGer A-6971/2008 vom 8.6.2009, E. 5.2. ↩
-
BVGer A-4351/2008 vom 13.1.2009, E. 2.4.2; BVGer A-1619/2006 vom 7.4.2009, E. 2.3. ↩
-
Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩
-
MWST-Info 18, Beispiele 1 und 2 zu Art. 153 Abs. 1 MWSTV. ↩
-
MietGer ZH MG180039-L vom 22.1.2020, E. IV.3.2.2. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 2.2.3 und 2.3. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.5.4. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.1; BGE 144 II 412, E. 2.2.2; ebenso BVGer A-3704/2024 vom 25.3.2026, E. 6.2. ↩
-
BGer 2A.534/2003 vom 11.11.2003, E. 3; BGE 140 II 80, E. 2.4.3. ↩
-
SRK vom 7.5.1997, VPB 62/1998 Nr. 45, E. 5b/bb. ↩
-
MWST-Info 17, Ziff. 4.8; MWST-Info 09, Abschnitt zur Rechnung; MWST-Info 18, Abschnitt zum Höchstbetrag der Vergütung; MWST-Branchen-Info 06, Abschnitt Rechnungsstellung; vgl. BVGer A-3704/2024 vom 25.3.2026, E. 6.2. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.3 f.; BGer 2C_727/2016 vom 17.7.2017, E. 4.3; BGE 144 II 412, E. 2.2.3. ↩
-
BVGer A-7117/2015 vom 21.6.2016, E. 4.4–4.6; bestätigt durch BGer 2C_727/2016 vom 17.7.2017, E. 4.5–4.8. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.1 f.; BGE 144 II 412, E. 2.2.2; BGer 2C_355/2017 vom 2.11.2018, E. 4.2. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.2. ↩
-
MietGer ZH MG180039-L vom 22.1.2020, E. III.1 und IV.3.2.1. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.2. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.4.2, unter Hinweis auf SRK vom 7.5.1997, VPB 62/1998 Nr. 45, E. 5e. ↩
-
CDAP VD FI.2013.0009 vom 13.2.2014, consid. 8b. ↩
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