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Art. 13 StHG

Art. 13 Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

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  • Reich Markus/Simonek Madeleine, Die Begünstigung an einer Familienunterhaltsstiftung im Vermögenssteuerrecht – Verwaltungsgericht des Kantons Zug, AJP 2004, 995 ff.

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