Art. 13 StHG
Art. 13 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Reich Markus/Simonek Madeleine, Die Begünstigung an einer Familienunterhaltsstiftung im Vermögenssteuerrecht – Verwaltungsgericht des Kantons Zug, AJP 2004, 995 ff.
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