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Art. 43 MWSTG

Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung

1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:

a.
eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b.
die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c.
den Eintritt der Festsetzungsverjährung.

2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.

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