Art. 17 VStG
Art. 17 Steuerpflicht: Steuerentrichtung, Untergang der Steuerforderung, Verjährung
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Bürgisser Jérôme, Procédure fiscale/TF 2C_1154/2015 du 31 mars 2017 (Prescription de la créance fiscale en matière d’impôt anticipé), RDAF 2019 II, 162 ff.
- Oesterhelt Stefan, Verjährung der Verrechnungssteuer, EF 2017, 533
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