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Art. 53 StG

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a.
das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben;
b.
das Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben;
c.
das Bundesgesetz vom 24. Juni 1937 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung.

2 Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben in Bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

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