Art. 13 StG
Art. 13 Regel
1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.
2 Steuerbare Urkunden sind:
- a.
- die von einem Inländer ausgegebenen:
- 1.
- Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
- 2.
- Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
- 3.
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG;
- b.
- die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
- c.
- Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.
3 Effektenhändler sind:
- a.
- die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015;
- b.
- die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
- 1.
- für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
- 2.
- als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
- c.
- …
- d.
- die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
- e.
- …
- f.
- der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.
4 Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
- a.
- die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
- b.
- Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
- c.
- die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
- d.
- Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a–c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.
5 Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 13 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 umschreibt den Gegenstand der Umsatzabgabe, die der Bund nach Art. 1 Abs. 1 lit. b StG auf dem Umsatz in- und ausländischer Urkunden erhebt (vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG). Nach dem Bundesgericht ist die Abgabe geschuldet, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- eine steuerbare Urkunde nach Abs. 2;
- eine Übertragung des Eigentums an dieser Urkunde;
- die Entgeltlichkeit der Übertragung;
- die Mitwirkung eines Effektenhändlers nach Abs. 3 als Vertragspartei oder Vermittler.2
2 Stellung im Gesetz. Art. 13 StG eröffnet den Abschnitt über die Umsatzabgabe. Die Ausnahmen vom Gegenstand regelt Art. 14 StG, die Entstehung der Abgabeforderung Art. 15 StG, die Bemessungsgrundlage und den Satz Art. 16 StG, die Abgabepflicht der Effektenhändler und die Verteilung der halben Abgaben Art. 17 StG; Art. 17a und 19 StG befreien bestimmte in- und ausländische Gegenparteien. Abgabepflichtig ist der Effektenhändler (Art. 17 Abs. 1 StG); weil Art. 13 Abs. 1 StG an seine Mitwirkung anknüpft, bleiben Ausland-Ausland-Geschäfte ohne inländischen Effektenhändler und Geschäfte unter Personen, die keine Effektenhändler sind, unbesteuert (N. 28). Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist im Kreisschreiben Nr. 12 «Umsatzabgabe» vom 10.3.2011 festgehalten, das durch Mitteilungen nachgeführt wird.3
3 Entstehungsgeschichte bis 1974. Nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (StG 1917)4 erfasste der Umsatzstempel Geschäftsabschlüsse im Inland, an denen eine Vertragspartei oder ein Vermittler mitwirkte, die oder der gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren betrieb. Mit der Novelle vom 22.12.1927 wurden Geschäftsabschlüsse unabhängig vom Abschlussort erfasst, und Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die sich die Beteiligung an anderen Unternehmen statutarisch zum Hauptzweck setzten oder deren Aktiven zu mehr als 50 % aus Beteiligungen, Wertpapieren oder Vorschüssen auf Wertpapieren bestanden, wurden den Effektenhändlern gleichgestellt; nach dem Bundesrat war die Beschränkung auf die Umsätze der Effektenhändler praktisch bedingt, weil Direktgeschäfte zwischen Privaten nicht kontrollierbar seien.5 Art. 13 Abs. 1 StG übernahm 1974 diese Regelung im Grundsatz; aufgegeben wurde die Entlastung der ausländischen Gegenpartei bei Geschäftsabschlüssen im Ausland, an deren Stelle die Befreiung ausländischer Banken und Börsenagenten nach Art. 19 StG trat.6
4 Revisionen seit 1974. Die Novelle vom 4.10.1991 (in Kraft seit 1.4.1993) teilte die gewerbsmässigen Effektenhändler in Banken (Abs. 3 lit. a) und Händler und Vermittler (lit. b) auf und knüpfte die übrigen Effektenhändler (lit. d) nur noch an den bilanziellen Bestand steuerbarer Urkunden von mehr als 10 Mio. Franken, nicht mehr an den statutarischen Zweck; zugleich wurde Abs. 2 lit. c (Unterbeteiligungen) neu gefasst.7 Die dringlichen Massnahmen von 1999 und 2000 fügten Abs. 3 lit. e (ausländische Mitglieder einer inländischen Börse), lit. f sowie Abs. 4 und 5 ein und unterstellten damit grössere Vorsorgeeinrichtungen und die öffentliche Hand; das Bundesgesetz vom 18.3.2005 überführte sie mit Wirkung ab 1.1.2006 ins ordentliche Recht, fasste Abs. 1 neu und hob lit. c auf.8 Lit. e wurde mit Wirkung ab 1.7.2010 aufgehoben.9 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 verweist seit dem 1.1.2007 auf das Kollektivanlagengesetz (KAG)10, Abs. 3 lit. a nennt seit dem 1.1.2016 die zentralen Gegenparteien nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)11.12
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Der Effektenhändlerbegriff des StG ist ein eigener stempelrechtlicher Begriff und deckt sich nicht mit dem aufsichtsrechtlichen; nach dem Bundesgericht haben die kantonalen Steuerbehörden mit diesem «rein steuertechnischen Begriff», den nur die Bundesbehörden anwenden, nichts zu tun.13 Von der Mehrwertsteuer sind Umsätze mit Wertpapieren nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG14 ausgenommen; nach dem Bundesgericht sprechen die Materialien dafür, diese Ausnahme auf den Handel zu beschränken, der zur Umsatzabgabe führt; zugleich hielt es fest, dass die Vermittlungsleistung selbst stempelrechtlich nicht besteuert wird.15 Aufgrund des Zollanschlussvertrags16 gilt das Stempelabgaberecht auch im Fürstentum Liechtenstein (N. 29).
II. Zu Art. 13 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 13 Abs. 1 StG“A. Formelle Betrachtung
Abschnitt betitelt „A. Formelle Betrachtung“6 Grundsatz. Die Stempelabgaben haben formellen Charakter: Massgebend ist die Form des Rechtsgeschäfts, nicht der wirtschaftliche Zweck, den die Beteiligten verfolgen.17 Anlass der Besteuerung ist nach dem Bundesgericht «nicht der wirtschaftliche Tatbestand, sondern der vom Gesetz bezeichnete Verkehrsakt».18 Die Umsatzabgabe knüpft «allein an die formalen Rechtsbeziehungen an»; ob die Transaktion die wirtschaftliche Lage der Beteiligten verändert, ist unerheblich.19 Nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und dem Bundesverwaltungsgericht ist deshalb auch eine formelle Übertragung steuerbar, welche die wirtschaftliche Lage nicht ändert.20 In der Lehre wird betont, dass der formale Charakter zugunsten wie zuungunsten der abgabepflichtigen Person wirkt.21
7 Wirtschaftliche Begriffe und Steuerumgehung. Wirtschaftliche Gesichtspunkte leiten die Auslegung nach dem Bundesgericht nur, wo das Gesetz selbst Begriffe wirtschaftlicher Natur verwendet, etwa bei den ausländischen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion inländischen gleichstehen (Abs. 2 lit. b; N. 36), oder wenn eine Steuerumgehung vorliegt.22 Nach dem Bundesgericht ist im «stark formell geprägten Recht der Stempelabgaben» nicht leichthin anzunehmen, der klare Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn des Gesetzes wieder.23 Eine Steuerumgehung verneinte das Bundesgericht bei der Auslagerung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen an Stiftungen, weil weder die steuerliche Motivation noch eine effektive Ersparnis feststand.24 In der Lehre wird vertreten, dass der bewusste Erwerb über eine Gesellschaft, die nicht Effektenhändlerin ist, für sich allein keine Steuerumgehung darstellt, auch wenn er steuerlich motiviert ist.25
8 Verwaltungsweisungen. Das Bundesgericht prüft die Effektenhändlereigenschaft als Voraussetzung der Abgabe von Amtes wegen und ist an Weisungen der ESTV nicht gebunden, etwa an Weisungen zur Befreiung ausländischer Banken und Börsenagenten nach Art. 19 StG.26 Nach der Praxis ist die Umsatzabgabe eine Selbstveranlagungsabgabe (zur Einordnung der Urkunden durch die Effektenhändler N. 32).27
B. «Übertragung von Eigentum»
Abschnitt betitelt „B. «Übertragung von Eigentum»“9 Übertragung des Rechts. Gegenstand der Abgabe ist nicht die Übertragung der Urkunde, sondern des dahinter stehenden Rechts.28 Werden Urkunde und Recht getrennt oder gar keine Urkunden ausgestellt, ist auf das materielle Recht abzustellen; an die Stelle der Urkunden treten die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen (Art. 1 Abs. 2 StG).29 Eine Änderung der Anteilsrechte durch Änderung von Statuten, Reglement oder Gesetz bedeutet nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht zwingend eine Eigentumsübertragung; für die Umwandlung von Fondsanteilen in eine neue Anteilsklasse bejahte das Bundesgericht im Weiterzug dagegen eine Eigentumsübertragung.30
10 Formelles zivilrechtliches Eigentum. Der Eigentumsbegriff von Abs. 1 entspricht dem formellen zivilrechtlichen Eigentum, unter Ausschluss von Überlegungen zur wirtschaftlichen Verfügungsmacht und unter Vorbehalt der Steuerumgehung.31 Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Übertragung weiter als das Zivilrecht, weil sie auch den originären Erwerb und Übertragungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage umfasse; verlangt sei aber stets das rechtliche, nicht das wirtschaftliche Eigentum.32 In BGE 143 II 350 hatte eine Vorsorgeeinrichtung als Settlor eines widerruflichen ausländischen Trusts Vermögen angelegt, das eine ausländische Bank als Trustee hielt. Eigentümer der Titel war der Trustee; mangels Beteiligung eines inländischen Effektenhändlers fiel keine Umsatzabgabe an, und eine Steuerumgehung lag nicht vor.33
11 Bestimmung der Vertragspartei. Wer an einer Übertragung Vertragspartei ist, bestimmt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht nach den vertraglichen Pflichten zur Eigentumsübertragung, nicht allein nach der Einbindung in die Eigentumskette oder nach der Verbuchung.34 Eine Übertragung findet zwischen zwei Parteien statt.35 Eine Akquisitionsgesellschaft ist nach Oesterhelt als Vertragspartei anzuerkennen, auch wenn sie keine Substanz habe (zur Steuerumgehung N. 7).36
12 Geschäfte ohne Eigentumsübertragung. Solange der Aussteller eines Wechsels diesen im Portefeuille behält, liegt keine Eigentumsübertragung vor.37 Nach der Verwaltungspraxis ist steuerbar das auf Eigentumsübertragung gerichtete Geschäft; abgabefrei sind namentlich die Verpfändung und Hinterlegung (echtes Lombardgeschäft), die Übergabe von Treugut zur blossen Verwaltung und dessen Rückgabe, das Securities Lending und das standardisierte Repo-Geschäft.38 Beim Securities Lending und beim Repo-Geschäft begründet die ESTV die Abgabefreiheit an anderer Stelle mit dem fehlenden Entgelt; das Repo gilt als Finanzierungsgeschäft, bei dem die Zahlung an den Cash Taker Erfüllung des Darlehens und nicht Entgelt für die Wertschriften ist.39 Nicht befreit sind das «buy/sell back»-Geschäft und das Report- und Deportgeschäft.40
13 Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft. Die Abgabeforderung entsteht nach Art. 15 Abs. 1 StG mit dem Abschluss des Geschäfts (vgl. den Beitrag zu Art. 15 StG). Ist das Geschäft abgeschlossen, führt seine spätere Rückgängigmachung nach der Verwaltungspraxis nicht zum Wegfall der Abgabe, sondern zu einer neuen Abgabeforderung; Storni wegen Abrechnungs- oder Übermittlungsfehlern lösen keine zusätzliche Abgabe aus.41 Oesterhelt/Tschan vertreten dagegen, dass der steuerbare Tatbestand von Abs. 1 der zivilrechtliche Eigentumsübergang, also das Verfügungsgeschäft, sei.42 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
C. «entgeltliche»
Abschnitt betitelt „C. «entgeltliche»“14 Begriff. Entgeltlich ist die Übertragung, wenn der Erwerber eine Leistung zugunsten seines Vertragspartners erbringt; es genügt ein enger Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung und der Leistung des Erwerbers. Die Leistung muss nicht Hauptleistung eines zweiseitigen Vertrags sein und nicht in Geld bestehen.43 Nach der Verwaltungspraxis kann das Entgelt aus Geld, Forderungen, Wertpapieren, Edelmetallen, Sachwerten oder in anderer Form bestehen; besteht es nicht in Geld, ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend (Art. 16 Abs. 2 StG).44 Die Tilgung einer Schuld gegenüber den bisherigen Anteilsinhabern beurteilte das Bundesverwaltungsgericht als Entgelt.45 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist unerheblich, ob die Vertragspartei einen Gewinn erzielt.46 Fehlt eine Gegenleistung, erfolgt die Übertragung unentgeltlich und ist keine Abgabe geschuldet; als unentgeltlich gelten nach der Praxis die Zuteilung von Gratisaktien, Stockdividenden ohne Wahlrecht zwischen Aktien und Barbetrag und Naturaldividenden.47
15 Vereinbartes Entgelt. Nach der SRK ist das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt massgebend, auch wenn die Parteien später Abweichendes vereinbaren.48 Nach dem Bundesverwaltungsgericht mindert ein separater Forderungsverzicht gegenüber der Zielgesellschaft vor dem Verkauf einer Beteiligung das vereinbarte Entgelt nicht; massgebend ist die rechtliche Gestaltung, die die Parteien gewählt haben.49 Soweit bei einer Übertragung zu einem Preis unter dem Verkehrswert eine verdeckte Kapitaleinlage vorliegt, besteht nach der Lehre im Umfang der Differenz kein Entgelt.50
16 Tausch. Beim Tausch sind nach der Verwaltungspraxis Kauf- und Verkaufsgeschäft zu unterscheiden; als Entgelt gilt der Verkehrswert der getauschten Urkunden.51 Werden weitgehend identische Urkunden getauscht, kann nach dem Bundesgericht nicht der ganze Sachwert als Entgelt gelten, sondern nur die Wertdifferenz; bei der Umwandlung von Fondsanteilen in eine neue Anteilsklasse ohne Aufpreis lag eine unentgeltliche, nicht steuerbare Übertragung vor.52 Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen besteuert die Praxis den Wechsel der Anteilsklasse im selben Teilvermögen entsprechend nur im Umfang des Aufpreises.53
17 Fusion und Vermögensübertragung. Bei der Absorptionsfusion ist die Vermögensübernahme nach dem Bundesgericht im Einzelfall auf eine geldwerte Gegenleistung zu prüfen; entgeltlich ist sie in dem Masse, als mit ihr bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten mitübernommen werden, während der Aktienumtausch keine Gegenleistung an die absorbierte Gesellschaft ist.54 Dieselbe Linie wandte die SRK auf die unechte Fusion mit Sacheinlage von Titeln an.55 Heute befreit Art. 14 Abs. 1 lit. i und j StG Umstrukturierungen und konzerninterne Übertragungen von Beteiligungen (vgl. den Beitrag zu Art. 14 StG); nach der Praxis ist bei Umstrukturierungen die Umsatzabgabe nur betroffen, wenn kumulativ steuerbare Urkunden entgeltlich übertragen werden und ein Effektenhändler beteiligt ist.56 Nach der Lehre sind Tausch und Umstrukturierungen ohne diese Ausnahmen grundsätzlich steuerbare Umsätze, Umstrukturierungen jedenfalls soweit Drittverpflichtungen übernommen werden.57
1. Mitarbeiteraktien
Abschnitt betitelt „1. Mitarbeiteraktien“18 Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Abgabe von Aktien an Mitarbeitende aus Plänen mit Restricted und Performance Share Units als entgeltlich: Die Abgabe der Titel sei eng mit der Arbeitsleistung verknüpft und erfolge in einem Austauschverhältnis, auch wenn keine bestimmte Gegenleistung vereinbart und die Zuteilung als unentgeltlich bezeichnet war.58 Die ESTV bewertete die Arbeitsleistung nach dem im Lohnausweis ausgewiesenen Naturallohn.59
19 BGE 151 II 545. Das Bundesgericht verneinte die Entgeltlichkeit. Die Mitarbeitenden zahlten weder einen Kaufpreis noch einen Vorzugspreis, und die Zuteilung liess sich keiner bestimmten Arbeitsleistung zuordnen, weil Zahl und Zeitpunkt der Aktien von Leistungskriterien des Unternehmens und den Planbestimmungen abhingen. Selbst bei Annahme einer Gegenleistung fehle der Arbeitsleistung ein Verkehrswert im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StG, und die Methode der ESTV bewerte nicht die Arbeit, sondern den Titel.60 Gratis zugeteilte Mitarbeiteraktien seien «par nature» keine entgeltliche Übertragung; das Bundesgericht stützte dieses Ergebnis zusätzlich auf Entstehungsgeschichte, Systematik, Zweck und den Verfassungsrahmen der Abgabe.61 Zum Begriff des Umsatzes vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG.
20 Praxis und Lehre. Die ESTV hat ihre Praxis angepasst: Seit dem 25.11.2024 erhebt sie auf der unentgeltlichen Zuteilung von Aktien aus Plänen mit Restricted und Performance Share Units (N. 18) und auf Gratisaktien keine Umsatzabgabe; bei einem Vorzugspreis ist die Abgabe nur auf dem Betrag geschuldet, den die Mitarbeitenden bezahlen oder der ihnen vom Lohn abgezogen wird, und bei einer Vergütung in Aktien auf dem vereinbarten Gegenwert.62 Oesterhelt/Opel sehen in BGE 151 II 545 eine nicht als solche bezeichnete Praxisänderung, weil die frühere Rechtsprechung die Entgeltlichkeit weit verstanden habe, und vertreten, bei einem synallagmatischen Vertrag entspreche der Wert der Arbeitsleistung dem Wert der Aktien.63 Wie das Entgelt bei Zuteilungen zu einem Vorzugspreis zu bemessen ist, hat das Bundesgericht nicht entschieden.
D. «Vertragsparteien» und «Vermittler»
Abschnitt betitelt „D. «Vertragsparteien» und «Vermittler»“21 Vertragspartei. Wer als Effektenhändler an einer einzelnen Übertragung steuerbarer Urkunden als Vertragspartei oder Vermittler mitwirkt, erfüllt den Tatbestand von Abs. 1; die Tätigkeit nach Abs. 1 kann einmalig sein.64 Ein Effektenhändler, der ein Geschäft als Kommissionär in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung abschliesst, ist formell-zivilrechtlich Vertragspartei und nicht Vermittler, auch wenn ihn Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG für die Bestimmung des Abgabepflichtigen als Vermittler behandelt.65 Die Regelung von Art. 17 Abs. 3 StG verhindert nach dem Bundesgericht Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen unter Effektenhändlern; zur Verteilung der halben Abgaben vgl. den Beitrag zu Art. 17 StG.66
22 Drei Vermittlerbegriffe. Das StG verwendet den Begriff des Vermittlers in Art. 13 Abs. 1, in Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 und in Art. 17 Abs. 3 StG mit unterschiedlichen Zwecken. Abs. 1 betrifft die konkrete Handlung, die ein bereits definierter Effektenhändler ausführen muss; Abs. 3 lit. b Ziff. 2 umschreibt eine Gruppe von Effektenhändlern (N. 49); Art. 17 Abs. 3 StG bestimmt die abgabepflichtige Person.67 Für Abs. 1 ist weder verlangt, dass der Vermittler Anlageberater oder Vermögensverwalter ist, noch dass seine Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil in der Vermittlung besteht.68 Ob Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 StG derselbe Vermittlerbegriff zugrunde liegt, hat das Bundesgericht offengelassen.69
23 Frühere Praxis: Kausalität. Die ESTV legte den Vermittlerbegriff wirtschaftlich aus; nach dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht war Vermittler, wer am Abschluss eines Wertpapiergeschäfts kausal mitwirkt, also den Austausch der übereinstimmenden Willenserklärungen wissentlich verursacht oder mitverursacht, gleich ob als Kommissionär, Agent, Makler oder Beauftragter.70 Nicht verlangt war, dass das Geschäft ohne den Beitrag des Effektenhändlers nicht zustande gekommen wäre; eine bloss unverbindliche Beratung genügte nicht.71
24 Mäklervertragsrecht. Das Bundesgericht bestimmt den Vermittlerbegriff von Abs. 1 seit 2021 nach dem Begriffsverständnis des Mäklervertragsrechts. Es stützt sich auf die gleiche Erfolgsabhängigkeit von Mäklerlohn und Umsatzabgabe, den historischen Zusammenhang mit dem Börsenmäkler, den formellen Charakter der Abgabe und die Anlehnung von Art. 17 Abs. 3 lit. b StG an den Nachweismäkler (Art. 412 Abs. 1 OR).72 Vermittler ist, wer wie ein Nachweismäkler als Erster die Gelegenheit zum Abschluss nachweist, so dass die Parteien gerade deshalb abschliessen, oder wer wie ein Vermittlungsmäkler auf die Abschlussbereitschaft der anderen Vertragspartei einwirkt, wobei mindestens ein psychologischer Zusammenhang zwischen seinen Bemühungen und deren Entschluss bestehen muss.73 Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die sich Vorinstanz und ESTV beriefen, lehnte das Bundesgericht ab; die wirtschaftlichen Interessen des Effektenhändlers an der Transaktion sind unbeachtlich.74
25 Tatsächliche Tätigkeit. In welcher rechtlichen Beziehung Vermittler und Vertragsparteien zueinander stehen und ob dem Vermittler ein Entgelt geschuldet ist, ist irrelevant; massgebend ist allein die tatsächliche Tätigkeit einschliesslich des Kausalzusammenhangs mit dem Geschäftsabschluss.75 Weil eine juristische Person Tathandlungen nicht selbst vornehmen kann, ist zu prüfen, wessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss.76 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Vermögensverwalter, der gestützt auf seine Verwaltungsmandate entscheidend am Abschluss der Geschäfte seiner Kunden mit Banken mitwirkt, Vermittler.77 Die blosse Abgabe einer Kauf- oder Verkaufsempfehlung an eine ausländische Gegenpartei, die den formellen Entscheid selbst trifft, gilt nach der Praxis nicht als Vermittlung.78
26 Konzernobergesellschaft. Eine schweizerische Konzernobergesellschaft, die Effektenhändlerin nach Abs. 3 lit. d ist, kann Vermittlerin des Erwerbs einer ausländischen Zielgesellschaft durch eine ausländische Gruppengesellschaft sein; eine teleologische Reduktion zugunsten von Holdinggesellschaften lehnte das Bundesgericht ab. Vermittlerin wird sie erst, wenn sie selbst oder die ihr zurechenbaren Personen der Tochtergesellschaft als Erste die Abschlussgelegenheit nachweisen oder in den Verhandlungen auf die Abschlussbereitschaft der Gegenpartei einwirken.79 Nach der Verwaltungspraxis seit dem 1.11.2024 liegt bei einer inländischen Holdinggesellschaft weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsmäkelei vor, wenn eine Konzerngesellschaft eine unabhängige Investmentbank mit der Transaktion beauftragt und entschädigt oder wenn die Verhandlungen von Personen geführt werden, die nicht zur Holdinggesellschaft gehören.80 Nach Oesterhelt/Tschan vermittelt die Konzernobergesellschaft, wenn sie die Transaktion initiiert oder massgeblich verhandelt, nicht aber, wenn sie diese bloss genehmigt oder finanziert.81
27 Meinungsstand. Die Würdigung von BGer 2C_638/2020 geht in der Lehre auseinander. Oesterhelt sieht darin eine Einschränkung des Vermittlerbegriffs gegenüber der früheren Rechtsprechung und befürwortet diese Einschränkung; Oesterhelt/Tschan halten fest, das Urteil führe in den meisten Fällen nicht zu einer eigentlichen Praxisänderung, sondern zu einer anderen, zivilrechtlich geprägten Begründung der ESTV.82 Jaeger/Manz halten fest, die jüngeren Urteile von Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht hätten beinahe das Gegenteil von Klarheit erreicht; der psychologische Zusammenhang sei ein dem Steuerrecht fremder und kaum abgrenzbarer Massstab, und sie halten Präzisierungen durch die Rechtsprechung oder eine Legaldefinition im StG für geboten.83
E. Inlandbezug
Abschnitt betitelt „E. Inlandbezug“28 Abschlussort. Seit der Novelle von 1927 (N. 3) kommt es auf den Ort des Geschäftsabschlusses nicht an; erfasst sind Geschäfte im In- und Ausland, sobald ein inländischer Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler beteiligt ist.84 Entlastungen ausländischer Vertragsparteien ergeben sich seit 1974 aus Art. 19 StG und seit dem Bundesgesetz vom 15.12.2000 auch aus Art. 17a StG; sie hängen nicht vom Abschlussort ab.85 Ist kein inländischer Effektenhändler beteiligt, etwa weil ein ausländischer Trustee Eigentümer ist, fehlt eine Voraussetzung der Abgabe (N. 10).86 Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann ein ausländischer Broker Gegenpartei sein; greift keine Befreiung nach Art. 19 StG, schuldet der inländische Effektenhändler für ihn die halbe Abgabe.87
29 Liechtenstein. Gestützt auf den Zollanschlussvertrag ist das eidgenössische Stempelabgaberecht auch in Liechtenstein anwendbar; liechtensteinische Effektenhändler sind den schweizerischen gleichgestellt, und Inländer ist auch, wer in Liechtenstein Wohnsitz oder Sitz hat.88 Das Bundesverwaltungsgericht behandelt liechtensteinische Banken als inländische Effektenhändler.89 Im Urteil zu einem liechtensteinischen Einanlegerfonds hielt das Bundesgericht fest, dass Liechtenstein für die Umsatzabgabe als Inland gilt; streitig war nur die Befreiung nach Art. 17a StG.90
30 Wettbewerbswirkung. Die Lehre weist darauf hin, dass die Anknüpfung an den inländischen Effektenhändler inländische Anbieter gegenüber ausländischen benachteiligen kann, etwa inländische M&A-Berater und Zweigniederlassungen, weil ausländische Anbieter keine Effektenhändler sind.91 Das Bundesgericht hielt den Einwand der Benachteiligung schweizerischer Konzernobergesellschaften nicht für geeignet, vom klaren Wortlaut abzuweichen.92
III. Zu Art. 13 Abs. 2 StG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 13 Abs. 2 StG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“31 Abschliessende Umschreibung. Abs. 2 bestimmt die steuerbaren Urkunden abschliessend; Urkunden, die nicht darunter fallen, sind nicht Gegenstand der Umsatzabgabe, auch wenn ihre Übertragung wirtschaftlich gleich wirkt.93 Werden steuerbare Urkunden nicht ausgestellt, gilt Art. 1 Abs. 2 StG (N. 9), etwa bei nur eingebuchten Kassenobligationen, Aktienregistern von Familiengesellschaften oder eingebuchten Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.94 Als inländisch gelten Urkunden, deren Schuldner Inländer ist (Art. 4 Abs. 1 StG), auch wenn sie im Ausland kotiert sind; miteinander verbundene in- und ausländische Urkunden, die nur als Einheit gehandelt werden können, gelten nach der Praxis als inländisch (vgl. Art. 22 Abs. 4 StV).95 Die Unterscheidung bestimmt den Abgabesatz nach Art. 16 Abs. 1 StG.
32 Klassifizierung. Die Effektenhändler sind für die Einordnung einer Urkunde als steuerbare in- oder ausländische oder als nicht steuerbare Urkunde selbst verantwortlich. Nach der Verwaltungspraxis können sie einmal pro Kalenderjahr entscheiden, sich auf die Valorendaten eines von der ESTV anerkannten Datenlieferanten zu stützen; in diesem Fall nimmt die ESTV bei unrichtiger Klassifizierung auf Zusehen hin keine nachträglichen Korrekturen vor.96 Seit dem 1.1.2026 ist nur noch die SIX Financial Information AG als Datenlieferantin anerkannt.97
B. Inländische Urkunden (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Inländische Urkunden (lit. a)“33 Obligationen (Ziff. 1). Der Begriff der Obligation folgt Art. 4 Abs. 3 und 4 StG (vgl. den Beitrag zu Art. 4 StG). Für die Kassenobligation hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung zum StG 1917 «noch volle Gültigkeit» habe; vorausgesetzt sei eine kontinuierliche und gewohnheitsmässige Ausgabe, die einem einmaligen Schuldscheindarlehen fehle.98 Nach Art. 16a StV, der vom 1.8.2010 bis 29.2.2012 galt, waren Guthaben zwischen Konzerngesellschaften weder Obligationen noch Geldmarktpapiere; Das KS 12 ESTV verweist in N. 14 noch auf Art. 16a StV.99 Strukturierte Produkte können nach Praxis und Lehre Obligationen sein und unterliegen dann im Sekundärhandel der Abgabe (N. 41).100 Geldmarktpapiere sind steuerbare Urkunden, ihr Handel ist aber nach Art. 14 Abs. 1 lit. g StG ausgenommen.101
34 Beteiligungsrechte (Ziff. 2). Ziff. 2 erfasst die von Inländern ausgegebenen Aktien, Stammanteile, Anteil- und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipations- und Genussscheine. Anteile an Personengesellschaften sind nach Oesterhelt/Tschan grundsätzlich keine steuerbaren Urkunden; Anteile an Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen fallen unter Ziff. 3.102 Anlage-Token, die Beteiligungsrechte verkörpern, unterliegen nach der Praxis der Abgabe, sofern Rechtsverhältnisse nach Ziff. 2 übergehen (N. 42).103
35 Kollektive Kapitalanlagen (Ziff. 3). Ziff. 3 verweist auf die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG. Der Handel mit Anteilen an vertraglichen Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF unterliegt der Abgabe; ausgenommen sind Ausgabe und Rücknahme (Art. 14 Abs. 1 lit. a und e StG).104 Anteile an internen Sondervermögen sind nach der Praxis keine steuerbaren Urkunden.105 Von Inländern ausgegebene aktiv bewirtschaftete Index- und Basketzertifikate sowie Basketzertifikate auf kollektive Kapitalanlagen sind nach der Praxis seit dem Verweis auf das KAG keine steuerbaren Urkunden mehr.106
C. Ausländische Urkunden (lit. b)
Abschnitt betitelt „C. Ausländische Urkunden (lit. b)“36 Wirtschaftliche Funktion. Für lit. b ist nach dem Bundesgericht die wirtschaftliche Funktion des Titels entscheidend, nicht seine äussere Form oder zivilrechtliche Qualifikation; es genügt, dass das Dokument nach seiner Natur und Form im Allgemeinen als steuerbare Urkunde anerkannt ist.107 In BGE 108 Ib 28 beurteilte es «promissory notes» als Urkunden, die normalerweise den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie Eigenwechsel bzw. Zahlungsversprechen an Ordre erfüllen, und unterstellte sie der Abgabe nach lit. a und b.108 Lit. b ist ein Fall, in dem das Gesetz selbst eine wirtschaftlich geprägte Umschreibung verwendet (N. 7).109 Ausländische Fonds- und Gesellschaftsanteile behandeln die Gerichte ohne Weiteres als steuerbare Urkunden.110
37 Zertifikate auf kollektive Kapitalanlagen. Nach der Verwaltungspraxis unterliegen von Ausländern ausgegebene Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie Aktien, Zertifikate und Bescheinigungen, die ihnen in der wirtschaftlichen Funktion gleichstehen, der Abgabe; dazu zählt die ESTV von Ausländern ausgegebene aktiv bewirtschaftete Index- und Basketzertifikate und Basketzertifikate auf kollektive Kapitalanlagen, gestützt auf Art. 119 KAG und lit. b, im Primär- wie im Sekundärmarkt.111 Oesterhelt/Winzap vertreten dagegen, solche Zertifikate unterlägen seit dem 1.1.2007 nicht mehr der Abgabe, weil lit. b keinen weiteren Anwendungsbereich habe als lit. a und Vergleichsmassstab das inländische Zertifikat sei.112 Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Ausgabe von Anteilen an ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unterliegt nach der Praxis der Abgabe; befreit ist als Gegenpartei die kollektive Kapitalanlage, während die halbe Abgabe für den Anleger grundsätzlich geschuldet ist.113
38 Ausnahme durch den Bundesrat. Nach Satz 2 hat der Bundesrat die Ausgabe ausländischer Titel von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert. Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
D. Unterbeteiligungen (lit. c)
Abschnitt betitelt „D. Unterbeteiligungen (lit. c)“39 Praxis. Eine Unterbeteiligung liegt nach der Verwaltungspraxis vor, wenn der in- oder ausländische Inhaber einer Darlehensforderung Teile daran einem oder mehreren Investoren abgibt; wie sie zustande kommt, ist ohne Bedeutung, und sie wird immer dem Schuldner gemäss Kreditvertrag zugerechnet.114 Überjährige Low Exercise Price Options (LEPO) auf Aktien, Aktienzertifikate auf weniger als fünf Aktien und überjährige Mini-Futures auf Aktien, die keine echten Termingeschäfte sind, behandelt die ESTV im Sekundärmarkt als Unterbeteiligungen nach lit. c.115 Beim Pooling von Treuhandgeldern entstehen nach der Praxis keine steuerbaren Unterbeteiligungen.116
40 Lehre und Rechtsprechung. Nach Oesterhelt/Winzap ist der Begriff der Unterbeteiligung zivilrechtlich und nicht wirtschaftlich geprägt; Zertifikate auf Anlagefonds seien deshalb keine Unterbeteiligungen.117 Rechtsprechung zu lit. c liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
E. Derivate, strukturierte Produkte und Token
Abschnitt betitelt „E. Derivate, strukturierte Produkte und Token“41 Derivate. Optionen und Futures sind keine steuerbaren Urkunden; Ausgabe und Handel unterliegen nicht der Umsatzabgabe. Die Abgabe kann erst anfallen, wenn die Ausübung oder Erfüllung zur Lieferung steuerbarer Urkunden führt (Art. 15 Abs. 2 StG).118 Bei strukturierten Produkten ist nach der Praxis abzuklären, ob es sich um steuerbare Urkunden handelt.119 Nach Weidmann/Schmid unterwirft die Praxis bei kapitalgeschützten oder überjährigen LEPO den Wert des ganzen Produkts der Abgabe, während eine transparente Betrachtung den Optionsteil ausnähme.120 Der Bezug steuerbarer Urkunden aus strukturierten Produkten, etwa Reverse Convertibles, unterliegt der Abgabe zum vereinbarten Ausübungspreis.121
42 Token. Zahlungs- und Nutzungs-Token sind nach der Praxis keine steuerbaren Urkunden. Fremdkapital-Token gelten als Obligationen, deren Handel der Abgabe unterliegt; Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage sind nur steuerbar, soweit sie Bezug auf steuerbare Urkunden nehmen.122 Kryptowerte und Zertifikate darauf sind nach der Lehre keine steuerbaren Urkunden.123 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Token liegt, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG).
IV. Zu Art. 13 Abs. 3 StG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 13 Abs. 3 StG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“43 Abschliessende Aufzählung. Abs. 3 zählt die Effektenhändler abschliessend auf.124 Der Begriff ist stempelrechtlich eigenständig; wer von der ESTV der Umsatzabgabe unterstellt wird, ist nicht zwangsläufig Effektenhändler im aufsichtsrechtlichen Sinn und umgekehrt (N. 5).125 Die Kategorien unterscheiden sich in ihrer Funktion: Lit. a knüpft an die Eigenschaft als Bank, Nationalbank oder zentrale Gegenpartei an, lit. b an eine Tätigkeit, lit. d und f an den Bestand an steuerbaren Urkunden. Nach Oesterhelt/Opel ist lit. d klar umschrieben, während lit. b Ziff. 2 mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthält.126
B. Banken, Schweizerische Nationalbank und zentrale Gegenparteien (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Banken, Schweizerische Nationalbank und zentrale Gegenparteien (lit. a)“44 Banken. Inländische Banken, die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen gelten nach der Praxis ohne besondere Erklärung als Effektenhändler.127 Die bankähnlichen Finanzgesellschaften sind nach dem Bundesgericht inzwischen obsolet; seit dem 1.1.2016 nennt lit. a auch die zentralen Gegenparteien im Sinne des FinfraG.128 Zu lit. a in der Fassung von 1973, die alle gewerbsmässigen Effektenhändler umfasste, hielt das Bundesgericht fest, eine Gesellschaft ohne Personal und ohne Büro, die nur auf dem Papier besteht, betreibe nicht gewerbsmässig den Kauf und Verkauf von Titeln; eine Fondsleitung sei nach ihrer Tätigkeit kein Effektenhändler im engen Sinn von lit. a in der damaligen Fassung.129 Zur Befreiung ausländischer Banken und Börsenagenten als Gegenparteien vgl. den Beitrag zu Art. 19 StG.
C. Händler und Vermittler (lit. b)
Abschnitt betitelt „C. Händler und Vermittler (lit. b)“1. Gewerbsmässigkeit
Abschnitt betitelt „1. Gewerbsmässigkeit“45 Gewerbsmässigkeit trotz Wortlaut. Lit. b verlangt, dass die Tätigkeit «ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil» im Handel für Dritte oder in der Vermittlung besteht. Obwohl der Wortlaut seit 1993 die Gewerbsmässigkeit nicht mehr nennt, wollte der Gesetzgeber nach dem Bundesgericht weiterhin nur gewerbsmässige Händler und Vermittler erfassen. Gewerbsmässig ist die Tätigkeit, wenn sie gewinnstrebig, wirtschaftlich unabhängig und fortgesetzt betrieben wird; sie kann auch nebenberuflich ausgeübt werden.130 Oesterhelt/Opel stimmen dem zu und leiten aus der Entstehungsgeschichte ab, dass die Fassung von 1993 die Gewerbsmässigkeit nur konkretisiert habe.131
46 «Wesentlicher Teil». Nach dem Bundesverwaltungsgericht kommt es für die Gewerbsmässigkeit weder auf Zahl oder Wert der vermittelten Geschäfte noch auf Aufwand, Umsatz, Gewinn oder deren Anteil am Gesamtumsatz an.132 Als Indiz wertet das Bundesverwaltungsgericht die Übereinstimmung von Statutenzweck und tatsächlicher Tätigkeit.133 Oesterhelt kritisiert, damit werde der quantitative Massstab des Wortlauts durch die blosse Gewerbsmässigkeit ersetzt.134 Ab welchem Anteil die Tätigkeit einen wesentlichen Teil ausmacht, hat das Bundesgericht nicht beziffert.135
2. Händler (Ziff. 1)
Abschnitt betitelt „2. Händler (Ziff. 1)“47 Handel für Dritte. Händler ist nur, wer in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung steuerbare Urkunden kauft oder verkauft; Eigenhändler, die Veräusserungsgewinne erzielen wollen, sind nur Händler, wenn sie in wesentlichem Umfang auch Geschäfte auf Rechnung Dritter abschliessen. Darin liegt ein Unterschied zur Fassung von 1973, die auch den Handel für eigene Rechnung erfasste.136 Die Abgrenzung soll sicherstellen, dass neben den Banken nur die Händler die Befreiung des Handelsbestands nach Art. 14 Abs. 3 StG beanspruchen können; Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) sprechen nach dem Bundesgericht dafür, den Kreis der Händler eng zu halten.137 Ob jemand als Market Maker regelmässig Geld- und Briefkurse stellt, ist für die Händlereigenschaft nicht massgebend.138
48 Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwei Stiftungen, die im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen Aktien kauften und an Mitarbeitende verkauften, als Händlerinnen beurteilt, weil sie für Dritte handelten; Gewinnstrebigkeit sei nicht verlangt.139 Das Bundesgericht verneinte die Händlereigenschaft der Stiftungen, weil sie auf eigene Rechnung handelten, wie die verbuchten Dividenden- und Kursgewinne zeigten, und weil die Gewinnstrebigkeit fehlte. Optionen, die eine Stiftung den Planteilnehmern schrieb, waren selbst keine steuerbaren Urkunden.140
3. Vermittler (Ziff. 2)
Abschnitt betitelt „3. Vermittler (Ziff. 2)“49 Anlageberater und Vermögensverwalter. Vermittler nach Ziff. 2 ist nur, wer als Anlageberater oder Vermögensverwalter kausal auf den Kauf oder Verkauf steuerbarer Urkunden hinwirkt, ohne selbst Vertragspartei zu sein (zur Abgrenzung vom Vermittler nach Abs. 1 N. 22). Die frühere Vorstellung, dass Effektenhändler auch bei Geschäften in eigenem Namen und auf fremde Rechnung vermitteln, widerspricht nach dem Bundesgericht Wortlaut und Systematik von Art. 13 StG, weil sie den Händlerbegriff von Ziff. 1 obsolet machen würde.141 Typischerweise geben Anlageberater Empfehlungen ab, während Vermögensverwalter im Namen ihrer Kunden verfügen.142 Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit zwei Angestellten, deren Vermittlung einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit bildete, beurteilte das Bundesverwaltungsgericht als Effektenhändlerin.143
50 M&A-Berater. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unterstellung einer Beratungsgesellschaft für Unternehmenstransaktionen als Effektenhändlerin nach Ziff. 2; es legte den Begriff des Anlageberaters weit aus und stellte für den wesentlichen Teil auf die Gewerbsmässigkeit ab.144 Nach Oesterhelt/Tschan genügten reine Beratungsleistungen wie Due Diligence, Bewertung oder Rechtsberatung noch nicht; entscheidend sei ein Handeln wie ein Vermittlungsmäkler.145 Oesterhelt kritisiert das Urteil als Erweiterung des Effektenhändlerbegriffs, die den Wortlaut überdehne und inländische Anbieter gegenüber ausländischen benachteilige (N. 30).146
51 Konzerninterne Vermittlung. Nach der Verwaltungspraxis seit dem 1.11.2024 ist die Vermittlung steuerbarer Urkunden ausschliesslich innerhalb eines Konzerns, etwa durch eine Management-Gesellschaft, nicht gewerbsmässig und begründet deshalb keine Effektenhändlereigenschaft nach Ziff. 2; nicht erfasst von dieser Präzisierung ist die Vermittlung für Personen ausserhalb des Konzerns. Die Präzisierung gilt für alle hängigen Sachverhalte, aber nicht rückwirkend.147 Nach Oesterhelt/Tschan hat sich die ESTV damit der Auffassung von Oesterhelt angeschlossen, wonach Anlageberater und Vermögensverwalter nur für Dritte, nicht für Konzerngesellschaften vermitteln.148 Ob eine Gesellschaft nach Ziff. 2 Effektenhändlerin ist, ist von der Frage zu trennen, ob ein bereits als Effektenhändler qualifizierter Rechtsträger eine einzelne Transaktion nach Abs. 1 vermittelt (N. 22).149
D. Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen (lit. d)
Abschnitt betitelt „D. Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen (lit. d)“52 Bilanzielle Anknüpfung. Lit. d stellt Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vorsorgeeinrichtungen den Banken und gewerbsmässigen Effektenhändlern gleich, wenn ihre Aktiven nach der letzten Bilanz zu mehr als 10 Mio. Franken aus steuerbaren Urkunden bestehen. Seit 1993 kommt es auf den statutarischen Zweck nicht mehr an; das quantitative Kriterium sollte die Zahl der Effektenhändler nach lit. d senken, aber kapitalkräftige Investoren erfassen, die bis dahin nicht abgabepflichtig waren.150 Unter der Fassung von 1973 galt bei einer Fusion die letzte Bilanz vor der Fusion.151
53 Rechtsformen. Die Aufzählung der Rechtsformen ist abschliessend: Stiftungen, die nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Abs. 4 sind, fallen nicht unter lit. d, auch wenn sie steuerbare Urkunden mit einem Buchwert von mehr als 10 Mio. Franken bilanzieren.152 SICAF werden nach der Praxis als Effektenhändler registriert, wenn sie die Voraussetzungen von lit. d erfüllen, gelten bei ihren Transaktionen aber als befreite Anleger nach Art. 17a Abs. 1 lit. b StG.153
54 Massgebende Aktiven. Nach der Verwaltungspraxis ist der Buchwert der steuerbaren Urkunden auf der Aktivseite der Bilanz massgebend; Passiven wie Rückstellungen werden nicht berücksichtigt. Nachweisbar treuhänderisch verwaltete Urkunden zählen nicht, sofern sie in der Bilanz gesondert ausgewiesen sind.154 Nach Oesterhelt/Tschan rechnet die ESTV eigene Aktien aufgrund einer teleologischen Auslegung weiterhin mit, obwohl sie seit 2013 als Minusposten des Eigenkapitals ausgewiesen werden; nach der Auffassung von Oesterhelt zählen sie wegen des Wortlauts («Aktiven») und des formalen Charakters der Abgabe nicht.155 Nach Oesterhelt/Tschan gilt eine streng bilanzielle Sicht: Hält eine Gesellschaft Beteiligungen über eine Personengesellschaft, ist nur der bilanzierte Anteil an dieser massgebend, der keine steuerbare Urkunde ist.156
55 Beginn und Ende. Nach der Verwaltungspraxis beginnt die Abgabepflicht der Effektenhändler nach lit. d und f sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Voraussetzung eingetreten ist.157 Die ESTV entscheidet auf Anzeige oder von Amtes wegen, ab wann die Abgabepflicht endet; eine Gesellschaft, die glaubhaft macht, die Kriterien bald wieder zu erfüllen, kann auf Ersuchen registriert bleiben.158 Nach Oesterhelt kann eine neu gegründete Gesellschaft mangels einer letzten Bilanz mit mehr als 10 Mio. Franken steuerbarer Urkunden nicht Effektenhändlerin nach lit. d sein.159 Welche Bilanz massgebend ist und wie die Urkunden zu bewerten sind, haben die Gerichte unter der geltenden Fassung, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
E. Öffentliche Hand und Sozialversicherung (lit. f)
Abschnitt betitelt „E. Öffentliche Hand und Sozialversicherung (lit. f)“56 Öffentliche Hand. Bund, Kantone und politische Gemeinden samt ihren Anstalten sind Effektenhändler, wenn sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Mio. Franken steuerbare Urkunden ausweisen; die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung nach Abs. 5 sind es ohne Schwelle (N. 58). Die Bestimmung geht auf die dringlichen Massnahmen von 2000 zurück und gilt in der heutigen Fassung seit dem 1.1.2006.160 Die Effektenhändler nach lit. f können ihre Abgabepflicht nach der Praxis an inländische Banken oder Händler delegieren (N. 59). Rechtsprechung zu lit. f liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
V. Zu Art. 13 Abs. 4 und 5 StG
Abschnitt betitelt „V. Zu Art. 13 Abs. 4 und 5 StG“57 Vorsorgeeinrichtungen. Abs. 4 bestimmt, welche Einrichtungen der beruflichen und gebundenen Vorsorge unter lit. d fallen: Einrichtungen nach Art. 48 BVG161 und Art. 331 OR, Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung, Freizügigkeitsstiftungen, Träger der gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen sowie Anlagestiftungen, die sich der Anlage von Vermögen dieser Einrichtungen widmen und unter Stiftungsaufsicht stehen.162 Die Bestimmung ist abschliessend; andere Stiftungen sind keine Effektenhändler nach lit. d (N. 53).163 Die Effektenhändlereigenschaft von Vorsorgeeinrichtungen war in den Urteilen zu Trust-Anlagen und zum Vergütungszins unbestritten; ausgelegt haben die Gerichte Abs. 4 selbst, soweit ersichtlich, nicht.164 Ausländische Vorsorgeeinrichtungen sind nach der Praxis keine Effektenhändler; sie können befreite Anleger nach Art. 17a StG sein.165 Die Unterstellung der Vorsorgeeinrichtungen stand im Zentrum der Diskussion über die Überführung der dringlichen Massnahmen ins ordentliche Recht.166
58 Sozialversicherung. Abs. 5 nennt als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Abs. 3 lit. f abschliessend den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.167
VI. Verfahren
Abschnitt betitelt „VI. Verfahren“59 Anmeldung und Registrierung. Wer abgabepflichtig wird, hat sich nach der Praxis vor Beginn der Abgabepflicht unaufgefordert bei der ESTV anzumelden; die ESTV registriert den Effektenhändler und teilt ihm eine Nummer zu.168 Händler nach lit. b Ziff. 1 weisen sich gegenüber Banken und anderen Effektenhändlern mit einer Effektenhändlererklärung aus.169 Anlageberater und Vermögensverwalter, Effektenhändler nach lit. d und f sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung können ihre Abgabepflicht an inländische Banken oder Händler delegieren; weisen sie sich als Effektenhändler aus, haben sie ihre Pflichten selbst zu erfüllen und ein eigenes Umsatzregister zu führen.170 Zur Abrechnung vgl. den Beitrag zu Art. 17 StG.
60 Abrechnung ohne Abgabe. Nach der Praxis müssen Effektenhändler seit dem 22.6.2026 das amtliche Formular nicht mehr einreichen, wenn in der Abrechnungsperiode keine Umsatzabgabe zu entrichten ist.171
VII. Ausblick
Abschnitt betitelt „VII. Ausblick“61 Reformvorhaben. Das Bundesgesetz vom 17.12.2021 zur Reform der Verrechnungssteuer sah vor, die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen abzuschaffen und die Vermittlung sowie den Kauf und Verkauf qualifizierender Beteiligungen auszunehmen (Art. 14 Abs. 1 lit. k StG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17.12.2021), was nur für Effektenhändler nach lit. d gegolten hätte.172 Die 2021 diskutierte Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und kurzlaufenden ausländischen Obligationen erwies sich nach Jaeger/Manz als politisch nicht durchsetzbar; die Autoren halten eine ersatzlose Abschaffung der Umsatzabgabe wegen der Höhe und Konstanz der Einnahmen für unwahrscheinlich.173 Zu den Vorentwürfen der parlamentarischen Initiative 09.503 vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2022/1, FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11120&e_sys=ile].
- Hinny Pascal, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (2. Teil), FStR 2001 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=2311&e_sys=ile].
- Jaeger Hans-Joachim, Das neue Kreisschreiben Nr. 13 – Securities-Lending und Repos, FStR 2007 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=31112&e_sys=ile] (zit. Jaeger, FStR 2007, Kreisschreiben Nr. 13).
- Jaeger Hans-Joachim/Manz Katharina, Effektenhändler, Vermittler und «different shades of grey», FStR 2025, S. 224 ff. [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1300&e_sys=ile].
- Misteli Jonas, Effektenhandel an ausländischen Börsen. Bemerkungen zur Überführung der Umsatzabgabe-Befreiung (Art. 19 Abs. 3 StG) in ordentliches Recht, FStR 2002 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=98&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 1), FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11020&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 2), FStR 2022, S. 86 ff. [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11249&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025/1, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=154&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025/3, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=41415&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 1 Umstrukturierungen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29844&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 8 Umsatzabgabe, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1056&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 9 Finanzprodukte, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1057&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 10 Sonstige Themen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1058&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2022, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=55008&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (1. Teil), FStR 2008 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=388&e_sys=ile] (zit. Oesterhelt/Winzap, FStR 2008, Kollektive Kapitalanlagen (1. Teil)).
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=392&e_sys=ile] (zit. Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Kollektive Kapitalanlagen (2. Teil)).
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (3. Teil), FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=396&e_sys=ile] (zit. Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Kollektive Kapitalanlagen (3. Teil)).
- Weidmann Markus/Schmid Christoph Oliver, Aspekte der Besteuerung von Finanzmarktprodukten aus struktur- und anwendungsorientierter Sicht, FStR 2005 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=304&e_sys=ile] (zit. Weidmann/Schmid, FStR 2005, Finanzmarktprodukte).
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/BmJ1WWSC79gq/dbst-ks-2022-1-005a-dvs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 12, Umsatzabgabe, vom 10.3.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/fAxNm-AJNOVW/dbst-ks-2011-1-012-s-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 12 ESTV; N. = Randziffer).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 13, Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft als Gegenstand der Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern, der Stempelabgaben und der direkten Bundessteuer, vom 1.1.2018, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/sv4dAKIGCeZU/dbst-ks-2018-1-013-dvs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 13 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 15, Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, vom 3.10.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/2H5NhZhB6Evl/dbst-ks-2007-1-015-dvs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 15 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24, Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, vom 20.11.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/C12aSfKWCw2X/dbst-ks-2017-1-024-vs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 46, Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechsel und Unterbeteiligungen, vom 24.7.2019, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/sYgmbFUTZPvn/dbst-ks-2019-1-046-vs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 46 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Arbeitspapier Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, vom 14.12.2021, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HgzNhzz7q7YD/dbst-arbeitspapier-kryptowaehrungen-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Arbeitspapier Kryptowährungen ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt S-02.140, REPO-Geschäft, Dezember 1998, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/XhkpjdYBuzeF/vst-mb-s-02-140-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Merkblatt S-02.140 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung, Änderungen im Bereich der internen Sondervermögen, Anlagestiftungen und strukturierten Produkte, vom 26.2.2008, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/cX6EFcTkKkno/sta-mitteilung-2008026-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung ESTV vom 26.2.2008).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-015-S-2021, Anerkannte Datenlieferanten im Bereich der Umsatzabgabe / Klassifizierung von steuerbaren Urkunden, vom 24.7.2023, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/412xLREKhjvK/estv-mitteilung-015-s-2021-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung 015-S-2021 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-021-S-2024, Praxispräzisierungen zur Umsatzabgabe bei Vermittlungstätigkeit innerhalb eines Konzernverhältnisses, vom 1.11.2024, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/uF111WuuFnpf/estv-mitteilung-021-s-2024-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung 021-S-2024 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-028-S-2025, Umsatzabgabe – Anerkannte Datenlieferanten, vom 17.12.2025, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/zjtx8hQnVo28/estv-mitteilung-028-s-2025-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung 028-S-2025 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-029-S-2026, Umsatzabgabe – Mitarbeiterbeteiligungspläne, vom 5.2.2026, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/CWSSX4vBP6s-/estv-mitteilung-029-s-2026-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung 029-S-2026 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-032-S-2026, Umsatzabgabe: Abgabeabrechnung, vom 22.6.2026, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/r2YSkHbNMn5-/estv-mitteilung-032-s-2026-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung 032-S-2026 ESTV).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Lutz Georg/Nanzer Markus, Die Verbriefung von Aktiven und deren Steuerfolgen, FStR 2002/4 ILE
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Impôt anticipé et droits de timbre. Études de cas sur les développements actuels, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 132, 2026 ILE
- Barakat Aurélien, Droit de timbre de négociation: Un impôt mis face à son but premier, Centre de droit bancaire et financier, 24.1.2025
- Greter Marco, Wertschriften-Umsatzabgabe bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen, ST 2007, 563 ff.
- Hainaut Jean-Marie Pascal/Fiora Céline, Droit de timbre de négociation: documentation du statut des contreparties, EF 2019, 750 ff.
- Hermann Charles, Securities Lending and Repo Transactions with Swiss Securities: A Headache for the Tax Authorities, Derivatives and Financial Instruments 2003, 6 ff.
- Hongler Peter/Menzer Ariane, Swiss Federal Supreme Court on Nexus For Financial Transaction Tax, Tax Notes International 2021, 1659 ff.
- Kapalle Urs/Tarolli Schmidt Nadia, Neue Kreisschreiben zu den kollektiven Kapitalanlagen - Eine Bewertung aus Sicht der Praxis, eine Trilogie, StR 2009, 338 (1. Teil), 633 (2. Teil)
- Linder Thomas/Rechsteiner Christoph, ESTV-Praxis zu Token und Blockchain, EF 2019, 995
- Mengiardi Andri, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte («strukturierte Produkte») nach Schweizer Recht, Diss. Freiburg, Zürich 2008
- Stockar C., Neue Massnahmen bei der Umsatzabgabe, Hinweise zum dringlichen Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000, ST 2001, 251 ff.
- Zitter Gernot, Vermittlung durch die Muttergesellschaft, ST 2011, 863 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
BGE 151 II 545, E. 9.2.1; vgl. BGE 143 II 350, E. 2.1; BGE 151 II 884, E. 5.1. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 1 f.; Mitteilung 032-S-2026 ESTV, S. 1. ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (BS 6 101; aufgehoben per 1.7.1974; nachfolgend: StG 1917). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.2 (Fünferbesetzung), mit Hinweisen auf die Botschaften von 1917 und 1926. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.3 f. (Fünferbesetzung), mit Hinweis auf Botschaft StG 1972, S. 1297 und 1304. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.3 (Fünferbesetzung); BGE 151 II 884, E. 6.4.5; Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Fn. 73 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Fn. 69, 77–80, 86 f. (Fassung vom 1.1.2024); vgl. Misteli, FStR 2002, Effektenhandel an ausländischen Börsen, Ziff. 1. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Fn. 79 (Fassung vom 1.1.2024); KS 12 ESTV, N. 2. ↩
-
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩
-
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19.6.2015 (SR 958.1; nachfolgend: FinfraG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Fn. 71 und 74 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
BGer 2C_243/2012 vom 12.7.2012, E. 2.2; KS 12 ESTV, N. 5. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.4.4; BGE 145 II 270, E. 4.5.1. ↩
-
Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29.3.1923 (SR 0.631.112.514; nachfolgend: Zollanschlussvertrag). ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2; BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 6.1; BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 2.3. ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 5. ↩
-
BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 4; BVGer A-6120/2007 vom 19.10.2009, E. 17. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 1), Ziff. 2.3; Jaeger/Manz, FStR 2025, S. 225 f. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.2 f.; BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.1 und 3.6.3 (Fünferbesetzung); BVGer A-172/2012 vom 30.5.2012, E. 3.4. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.9 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 151 II 884, E. 8.2; zum Trust vgl. BVGer A-2347/2014 vom 29.9.2015, E. 5.4.2. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 3.3; Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 44–47. ↩
-
BGE 108 Ib 28, E. 3; BGE 108 Ib 19, E. 4a; BGE 110 Ib 213, E. 4a. ↩
-
Mitteilung 015-S-2021 ESTV, S. 1. ↩
-
BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BVGer A-6020/2007 vom 11.5.2009, E. 4.3; KS 12 ESTV, N. 9. ↩
-
BVGer A-6020/2007 vom 11.5.2009, E. 5.4; anders für den beurteilten Fall BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 143 II 350, E. 2.3. ↩
-
BVGer A-2347/2014 vom 29.9.2015, E. 5.4.1; bestätigt in BGE 143 II 350, E. 2.3 und 5. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 4.4 und 5.1–5.3; BVGer A-2347/2014 vom 29.9.2015, E. 5.4.2. ↩
-
BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 3.2 und 3.2.6; BVGer A-2347/2014 vom 29.9.2015, E. 5.3. ↩
-
BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 9.5.1. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 1), Ziff. 2.3; Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 44–47. ↩
-
BGE 108 Ib 28, E. 5a. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 7 und 113. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 96 f.; KS 13 ESTV, Ziff. 6; Merkblatt S-02.140 ESTV, Ziff. I; vgl. Jaeger, FStR 2007, Kreisschreiben Nr. 13, Ziff. 7. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 95 und 97; Merkblatt S-02.140 ESTV, Ziff. I. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 116 f. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2022, Folie 50. ↩
-
BGE 108 Ib 28, E. 5b; BGE 151 II 545, E. 9.3. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 8; vgl. BGE 151 II 545, E. 9.3. ↩
-
BVGer A-6120/2007 vom 19.10.2009, E. 22 und 24. ↩
-
BVGer A-865/2021 vom 1.12.2023, E. 3.5. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 9.3; KS 12 ESTV, N. 111. ↩
-
SRK vom 4.1.2005, VPB 69.61, E. 3c. ↩
-
BVGer A-172/2012 vom 30.5.2012, E. 4 und 4.3. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 158. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 99. ↩
-
BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.5 f. (Fünferbesetzung). ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 3.2.3.5. ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 5 und 6a. ↩
-
SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 2b, 4c und 5. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.2; vgl. BGE 151 II 545, E. 6–8. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/1, Ziff. 1.3; Hinny, FStR 2001, Internationale Umstrukturierungen (2. Teil), Ziff. 5. ↩
-
BVGer A-3279/2019 vom 16.1.2023, E. 7.4.3; insoweit aufgehoben durch BGE 151 II 545. ↩
-
Vgl. BGE 151 II 545, E. 9.4.3. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 9.4.1–9.5. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 9.4.2 und 10. ↩
-
Mitteilung 029-S-2026 ESTV, Ziff. 2.1–2.5 und 3. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/1, Ziff. 1.3. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2.1 (Fünferbesetzung); BVGer A-1480/2019 vom 9.6.2020, E. 2.6.1.2. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2.2 und 3.5.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2 und 3.2.1 f. (Fünferbesetzung); BVGer A-1480/2019 vom 9.6.2020, E. 2.6.1.2; BVGer A-5615/2020 vom 19.2.2024, E. 4.1.4.3. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2.1 (Fünferbesetzung); gl.M. Jaeger/Manz, FStR 2025, S. 226. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
Urteil A.45/1984 vom 4.3.1985, E. 1b, ASA 54 S. 599, wiedergegeben in BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.5.1 f. (Fünferbesetzung); BVGer A-515/2007 vom 26.3.2010, E. 3.1.1; vgl. Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 1), Ziff. 2.3. ↩
-
BVGer A-1480/2019 vom 9.6.2020, E. 2.6.4 und 2.6.5.3; BVGer A-515/2007 vom 26.3.2010, E. 3.1.1. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.3–3.4 (Fünferbesetzung); Obligationenrecht vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.3.3 und 3.9 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.6 und 3.6.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.5.2 (Fünferbesetzung); vgl. Jaeger/Manz, FStR 2025, S. 228 f. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 4.1 (Fünferbesetzung). ↩
-
BVGer A-5615/2020 vom 19.2.2024, E. 6.4. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 3.2.3.6. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7–3.9 (Fünferbesetzung); Vorinstanz: BVGer A-1480/2019 vom 9.6.2020, E. 3.3.1. ↩
-
Mitteilung 021-S-2024 ESTV, S. 1 f. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 43. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 1), Ziff. 2.3; Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, Ziff. IV.2.2 (vor N. 43). ↩
-
Jaeger/Manz, FStR 2025, S. 229–231. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.2 f. (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.4 (Fünferbesetzung); vgl. die Beiträge zu Art. 17a und 19 StG. ↩
-
BGE 143 II 350, E. 4.4. ↩
-
BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 3.1, 3.2.8 und 3.3. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 3 und 17. ↩
-
BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 3.1. ↩
-
BGer 9C_697/2024 vom 2.6.2026, E. 2 (Fünferbesetzung); Vorinstanz: BVGer A-4733/2022 vom 31.10.2024, aufgehoben. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 5.3; vgl. Misteli, FStR 2002, Effektenhandel an ausländischen Börsen, Ziff. 2.2. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7 und 3.9 (Fünferbesetzung). ↩
-
Vgl. BGE 151 II 884, E. 7.3; BGer 2C_488/2017 vom 9.4.2019, E. 2.4.4; KS 15 ESTV, Ziff. 3.3. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 9; vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 18; Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩
-
KS 12 ESTV, N. 10; Mitteilung 015-S-2021 ESTV, S. 1. ↩
-
Mitteilung 028-S-2025 ESTV, S. 1. ↩
-
BGE 108 Ib 12, E. 2a und 2b. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 14; Fedlex, SR 641.101, Art. 16a (Fassung vom 1.9.2023); zum geltenden Recht vgl. den Beitrag zu Art. 4 StG. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, N. 8–10; KS 15 ESTV, Ziff. 3.1 und 3.4.2. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 16 und 76. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, Ziff. II.3.2; KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9.1.2. ↩
-
Arbeitspapier Kryptowährungen ESTV, Ziff. 3.4.7. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9.1.1 f. und 2.13.6.2.1 f.; Oesterhelt/Winzap, FStR 2008, Kollektive Kapitalanlagen (1. Teil), Ziff. 3.3.1–3.3.4. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 34. ↩
-
Mitteilung ESTV vom 26.2.2008, Ziff. 3; KS 12 ESTV, N. 89; KS 15 ESTV, Anhang III Ziff. 1 lit. b und Ziff. 3. ↩
-
BGE 108 Ib 28, E. 4a. ↩
-
BGE 108 Ib 28, E. 4a–4e. ↩
-
BVGer A-172/2012 vom 30.5.2012, E. 3.4; BVGer A-6020/2007 vom 11.5.2009, E. 3.4. ↩
-
BVGer A-6020/2007 vom 11.5.2009, E. 5; BVGer A-172/2012 vom 30.5.2012, E. 4; BGE 151 II 545, E. 6. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 67 (Ausgabe); Mitteilung ESTV vom 26.2.2008, Ziff. 3; KS 15 ESTV, Anhang III Ziff. 1 lit. b und Ziff. 3. ↩
-
a.M. Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Kollektive Kapitalanlagen (3. Teil), Ziff. 7.4.2. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 3.2.2.1; KS 12 ESTV, N. 67. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 86; KS 46 ESTV, Ziff. 1.4 und 2.1.1. ↩
-
KS 15 ESTV, Anhang III Ziff. 4 lit. a und b; vgl. Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, Ziff. III.3.2.2. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 86. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Kollektive Kapitalanlagen (2. Teil), Ziff. 6.4.2. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 7.3; KS 15 ESTV, Ziff. 3.3; KS 12 ESTV, N. 90–92. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 88. ↩
-
Weidmann/Schmid, FStR 2005, Finanzmarktprodukte, Ziff. 4.1.3.2.2 und 4.1.4.2. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 106. ↩
-
Arbeitspapier Kryptowährungen ESTV, Ziff. 2.2.4, 3.2.7, 3.3.7 und 4.2.7; Oesterhelt/Tschan, § 10 Sonstige Themen, N. 45–48. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, Ziff. V.2.2. ↩
-
Jaeger/Manz, FStR 2025, S. 226 f.; vgl. BGE 151 II 884, E. 8. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 5; BGer 2C_243/2012 vom 12.7.2012, E. 2.2. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 3.3. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 51. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.4.5; Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Fn. 74 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
BGE 110 Ib 213, E. 4d; BGE 108 Ib 19, E. 4b und 4d. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.5.3. ↩
-
gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 3.3. ↩
-
BVGer A-515/2007 vom 26.3.2010, E. 3.1.3; vgl. BVGer A-5038/2020 vom 23.11.2021, E. 2.4.1. ↩
-
BVGer A-5615/2020 vom 19.2.2024, E. 6.4. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 5.3. ↩
-
Vgl. BGE 151 II 884, E. 6.2.3 und 7.6. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.2.1 und 6.5.2. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.4.5 und 6.5.2; Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
BGE 151 II 884, E. 7.4; anders für die Befreiung des Handelsbestands KS 12 ESTV, N. 59. ↩
-
BVGer A-865/2021 vom 1.12.2023, E. 3.3.3–3.3.5 und 3.4.5–3.4.7; aufgehoben durch BGE 151 II 884. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 7.3 und 7.5–7.6. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.5.1; vgl. BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.5.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.2.2. ↩
-
BVGer A-5615/2020 vom 19.2.2024, Sachverhalt Bst. A.a und E. 6.4. ↩
-
BVGer A-5038/2020 vom 23.11.2021, E. 4.3.2.2, 4.4.2.3–4.4.3 und 4.6; vgl. Oesterhelt, FStR 2022, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 5.2. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 6. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 5.3. ↩
-
Mitteilung 021-S-2024 ESTV, S. 1 f. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 10; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 3.3. ↩
-
BVGer A-5615/2020 vom 19.2.2024, E. 4.1.4.3; vgl. Oesterhelt, FStR 2022, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 5.3. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.7.3 (Fünferbesetzung); BGE 151 II 884, E. 6.4.5. ↩
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BGE 108 Ib 450, E. 3a. ↩
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BGE 151 II 884, E. 8.1; vgl. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 3.2. ↩
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KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.6.2.3. ↩
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KS 12 ESTV, N. 5 und 47 lit. b. ↩
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Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 11 ff. und 18. ↩
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Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 21 f. ↩
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KS 12 ESTV, N. 47 lit. b. ↩
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KS 12 ESTV, N. 58. ↩
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Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 1), Ziff. 2.3 Fn. 31. ↩
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Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Fn. 80 und 87 (Fassung vom 1.1.2024); KS 12 ESTV, N. 5. ↩
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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (SR 831.40; nachfolgend: BVG). ↩
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Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Abs. 4 (Fassung vom 1.1.2024); KS 12 ESTV, N. 5. ↩
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BGE 151 II 884, E. 8.1. ↩
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BVGer A-2347/2014 vom 29.9.2015, E. 5.1; BVGer A-5555/2022 vom 18.10.2023 (BVGE 2023 III/3), Sachverhalt. ↩
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KS 12 ESTV, N. 39. ↩
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Misteli, FStR 2002, Effektenhandel an ausländischen Börsen, Ziff. 1. ↩
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Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Abs. 5 und Fn. 87 (Fassung vom 1.1.2024); KS 12 ESTV, N. 5. ↩
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KS 12 ESTV, N. 45 f. ↩
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KS 12 ESTV, N. 51. ↩
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KS 12 ESTV, N. 52. ↩
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Mitteilung 032-S-2026 ESTV, S. 1. ↩
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Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2022, Gesetzgebungs-Agenda 2022/1, Ziff. 1.5; Oesterhelt, FStR 2022, Rechtsprechung 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 5.3. ↩
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Jaeger/Manz, FStR 2025, S. 224 f. ↩
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