Art. 13 MWSTG
Art. 13 Gruppenbesteuerung
1 Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.
2 Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 13 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 erlaubt es Rechtsträgern, die unter einheitlicher Leitung stehen, sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzuschliessen. Die Norm steht im Kapitel über das Steuersubjekt und durchbricht für die Mehrwertsteuergruppe den Grundsatz, dass jeder Unternehmensträger mit seinen inländischen Betriebsstätten ein eigenes Steuersubjekt bildet; Abs. 1 nennt Voraussetzungen und Rechtsfolge, Abs. 2 Beginn und Ende. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)2 konkretisiert die Norm in Art. 15–22 (einheitliche Leitung, Gruppenmitglieder, Gruppenbildung, Gruppenvertretung, Antrag, Änderungen im Bestand, administrative Erfordernisse und Mithaftung); ergänzt wird sie durch die Mithaftung der Gruppenmitglieder (Art. 15 Abs. 1 lit. c MWSTG) und die Pflicht zur Gruppenvertretung (Art. 67 Abs. 2 MWSTG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt ihre Praxis in der MWST-Info 03 Gruppenbesteuerung dar.3
2 Zweck. Mit der Gruppenbesteuerung sollen nach ständiger Rechtsprechung gruppenintern die Auswirkungen der von der Steuer ausgenommenen Umsätze («taxe occulte») behoben und zugleich administrative Vereinfachungen herbeigeführt werden; erreicht wird dies, indem die eng verbundenen Unternehmen gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt und die Umsätze zwischen ihnen nicht besteuert werden.4 Im Hauptzweck, die taxe occulte zu beseitigen, sieht das Bundesgericht ein Argument gegen einen Ausschluss bestimmter Rechtsträger durch die Verordnung (N. 11).5 Schon unter der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 hielt das Bundesgericht fest, die Gruppenbesteuerung sei hinsichtlich der Innenumsätze grundsätzlich steuerneutral und führe nur dort zu einer Steuerersparnis, wo die Innenumsätze von der Steuer ausgenommen wären.6 Regli ordnet die Mehrwertsteuergruppe als Fall ein, in dem der Gesetzgeber den Konzern schon heute zu einem Steuersubjekt zusammenfasst.7
3 Entstehungsgeschichte. Die Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV 1994) liess die Gruppenbesteuerung für Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zu (Art. 17 Abs. 3 MWSTV 1994); das Bundesgericht erachtete diese Regelung als verfassungskonform.8 Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 (aMWSTG) übernahm die Gruppenbesteuerung in Art. 22.9 Nach der Botschaft zum MWSTG 2009 wurde das Institut «stark überarbeitet und vereinfacht», wobei Voraussetzungen und möglicher Gruppenkreis dem bisherigen Recht entsprechen: Gestrichen wurden Art. 22 Abs. 2 aMWSTG, der die Wirkungen auf die Innenumsätze begrenzte und damit im Widerspruch zur «einzigen steuerpflichtigen Person» nach Abs. 1 stand, und Art. 22 Abs. 3 aMWSTG, der in komplizierter Form zuliess, Konzerngesellschaften nicht einzubeziehen; seither ist die Gruppenzugehörigkeit innerhalb des Konzerns frei wählbar.10 Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung trotz Überarbeitung der bisherigen Regelung entsprechen und das MWSTG 2009 insoweit das vorrevidierte Recht fortsetzt.11 Gleichzeitig wurde die Mithaftung bei Austritt aus der Gruppe eingeschränkt (N. 32).12
4 Revisionen seit 2010. Art. 16 Abs. 3 MWSTV, der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der Gruppe ausschloss, wurde nach BGE 139 II 460 per 1.1.2015 aufgehoben (N. 11).13 Mit der Teilrevision vom 16.6.2023 (in Kraft seit 1.1.2025) wurde Abs. 1 um den «Wohnsitz» ergänzt; nach der Botschaft handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die bei der letzten Teilrevision eingeführte Terminologie, auf die in der Vernehmlassung keine Stellungnahme einging.14 Auf denselben Zeitpunkt änderte der Bundesrat die Bestimmungen der MWSTV über die Gruppenvertretung (Art. 17a und 19), den Antrag (Art. 18) und die Änderungen im Bestand (Art. 20).15 Abs. 2 ist seit dem 1.1.2010 unverändert.
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU schreibt die Gruppenbesteuerung nicht vor, sondern erlaubt sie den Mitgliedstaaten für im Inland ansässige Personen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind; die Botschaft bezeichnet die schweizerische Regelung im Vergleich dazu als «sehr liberale Lösung» und weist darauf hin, dass etwa das deutsche Recht der Organschaft keinen Spielraum bei der Zusammensetzung der Gruppe kennt.16 Anders als in Deutschland und Österreich steht dem Gruppenträger in der Schweiz nach dem Bundesgericht keine Gläubigerstellung für Vorsteuerguthaben zu (N. 26).17 Für die Gemeinwesen tritt neben die Gruppenbesteuerung der Zusammenschluss von Dienststellen nach Art. 12 Abs. 2 MWSTG (N. 10). Ausserhalb des Mehrwertsteuerrechts knüpft die Unternehmensabgabe nach dem Radio- und Fernsehgesetz an die Mehrwertsteuergruppe an; nach dem Bundesverwaltungsgericht kann eine bestehende Mehrwertsteuergruppe für die Belange dieser Abgabe nicht aufgespalten werden.18
II. Zu Art. 13 Abs. 1 MWSTG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 13 Abs. 1 MWSTG“A. Antrag und Rechtsanspruch
Abschnitt betitelt „A. Antrag und Rechtsanspruch“6 Wahlrecht der Rechtsträger. Art. 13 Abs. 1 MWSTG räumt nach dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Mehrwertsteuergruppe ein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; die Botschaft spricht von einem Anspruch auf Bewilligung bei gegebenen Voraussetzungen.19 Das Bundesverwaltungsgericht nennt vier Voraussetzungen: Rechtsträger, Verbindung unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und Antrag.20 Umgekehrt kann die ESTV die Gruppenbesteuerung nicht verlangen; Frey/Honauer/Probst/Rohner sprechen mit Robinson/Gantenbein/Elsener von einem Wahlrecht.21 Ohne Gruppe werden auch Konzerngesellschaften getrennt besteuert; eine Verrechnung mit Vorsteuerguthaben von Schwestergesellschaften ist nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission ausgeschlossen, selbst wenn die Gesellschaften zum gleichen Konzern gehören.22
7 Antrag als materielle Voraussetzung. Der Antrag ist nach dem Bundesgericht eine materielle Voraussetzung und nicht bloss eine Formvorschrift; ohne Antrag kann eine Gruppe auch nicht nachträglich für frühere Perioden angenommen werden, und ein Modell, das einer Gruppenbesteuerung nahekommt, setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus.23 Auf Antrag trägt die ESTV die Gruppe in das Mehrwertsteuerregister ein (Art. 18 Abs. 1 MWSTV); nach dem Bundesverwaltungsgericht besteht eine Gruppe nur, wenn die ESTV darüber entschieden hat, und auch der Vertrauensschutz verschafft sie nicht, wenn die Gesellschaften getrennt abgerechnet haben.24 Ein erst im Rechtsmittelverfahren gestellter Antrag auf Gruppenbesteuerung ist unzulässig, weil er ausserhalb des Streitgegenstands liegt.25 Dem Antrag sind die schriftlichen Einverständniserklärungen der Mitglieder zur Gruppenbesteuerung, zu deren Wirkungen und zur gemeinsamen Vertretung beizulegen (Art. 18 Abs. 4 MWSTV); die ESTV verlangt dafür ein Formular, in dem jedes Mitglied auch die solidarische Mithaftung anerkennt.26 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen den Antrag als einseitige Willenserklärung der Gruppenvertretung gegenüber der ESTV, die der Zustimmung der Mitglieder bedarf; die Teilnahme liege damit beim einzelnen Rechtsträger, auch wenn faktisch der Konzern entscheide.27
B. «Rechtsträger» und «natürliche Personen»
Abschnitt betitelt „B. «Rechtsträger» und «natürliche Personen»“8 Kreis der möglichen Mitglieder. Mitglied sein können Rechtsträger aller Rechtsformen; nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind ihnen gleichgestellt, und Versicherungsvertreter können Mitglieder sein (Art. 16 MWSTV).28 Seit 2010 können nach Abs. 1 Satz 2 auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist die Gruppe ein Zusammenschluss beliebiger Mitglieder, die unter einheitlicher Leitung stehen oder diese ausüben; aus Art. 10 Abs. 1 MWSTG folge aber, dass mindestens ein Mitglied ein Unternehmen betreiben muss; nach Frey/Honauer/Probst/Rohner folgt daraus aber nicht, dass die Gruppe mehrwertsteuerpflichtige Umsätze erzielen muss.29 Ein Eintrag im Handelsregister ist nach der ESTV nicht erforderlich.30
9 Einbezug von Privatpersonen. Baumgartner/Zbinden halten den Einbezug einer Privatperson, etwa einer Alleinaktionärin, die über ein Family Office betreut wird, für zulässig, auch wenn sie kein Unternehmen betreibt; sie weisen darauf hin, dass damit die Belastung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs gefährdet sei, die Wertschöpfung aber auch bei einer Direktanstellung nicht belastet würde, und nennen als Folgen Nutzungsänderungen, Vorsteuerkorrekturen und die Solidarhaftung.31 Frey/Honauer/Probst/Rohner begrüssen, dass die Mitglieder keine Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG sein müssen, sofern mindestens ein Mitglied ein Unternehmen ist, und lehnen eine Einschränkung unter dem Titel der Steuerumgehung ab; Missbrauch sei nicht zu befürchten, weil die Gruppe den Beteiligten kein höheres Vorsteuerabzugsrecht verschaffe.32 Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Einbezug nichtunternehmerischer natürlicher Personen liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; ein Steuergericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten Gruppen mit Einzelunternehmungen zu beurteilen, ohne die Mitgliedschaft zu prüfen.33
10 Gemeinwesen. Schon unter der MWSTV 1994 stand den Gemeinwesen nach dem Bundesverwaltungsgericht die Gruppenbesteuerung grundsätzlich offen.34 Die ESTV lässt sie seit einer Praxisänderung vom 20.9.2024 zu, wenn sich eine oder mehrere Dienststellen eines Gemeinwesens mit mindestens einer von ihm beherrschten juristischen Person zusammenschliessen; schliessen sich nur Dienststellen zusammen, gilt Art. 12 Abs. 2 MWSTG.35 Zum Verhältnis der beiden Zusammenschlüsse vgl. den Beitrag zu Art. 12 MWSTG.
1. Vorsorgeeinrichtungen
Abschnitt betitelt „1. Vorsorgeeinrichtungen“11 BGE 139 II 460. Art. 16 Abs. 3 MWSTV in der Fassung von 2009 schloss Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der Gruppe aus. Im Leitfall bildete eine Pensionskassen-Stiftung seit 1995 mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft für Immobilienverwaltung eine Gruppe, welche die ESTV gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung per Ende 2011 löschte.36 Das Bundesgericht hielt fest, nichts spreche von vornherein dagegen, dass operative Gesellschaften unter der einheitlichen Leitung einer Personalvorsorgeeinrichtung stehen; der verordnete Eingriff in die gesetzlichen Voraussetzungen der Gruppenbildung entbehre jedenfalls in diesem Fall der gesetzlichen Grundlage und verletze das Gewaltenteilungsprinzip.37 Die Vorinstanz hatte darüber hinaus erwogen, die Mithaftung sei keine Voraussetzung, sondern eine Folge der Gruppenbesteuerung, und Art. 16 Abs. 3 MWSTV verletze das Legalitätsprinzip.38
12 Offene Konstellationen. Wie es sich mit anderen Strukturen verhält, liess das Bundesgericht ausdrücklich offen.39 Die ESTV lässt eine Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nur dann als Mitglied zu, wenn sie die einheitliche Leitung innehat oder unter der einheitlichen Leitung einer anderen Vorsorgeeinrichtung steht.40 Das Bundesverwaltungsgericht hatte unter Hinweis auf die Botschaft, die den Einbezug einer Pensionskasse als Beispiel nennt, erwogen, wenn schon eine Pensionskasse ohne Gruppenkopffunktion denkbar sei, müsse sie erst recht Gruppenkopf sein können; ob die Pflicht zur Verselbständigung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber dem entgegensteht, liess es offen.41 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten die Aufnahme einer Vorsorgeeinrichtung in die Gruppe der Stifterfirma für ausgeschlossen, weil die Vorsorgeeinrichtung nicht beherrscht werden könne; Vorsorgeeinrichtungen könnten aber unter sich eine Gruppe bilden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie unter einheitlicher Leitung stehen, ohne dass dies gegen die sozialversicherungsrechtliche Verselbständigungspflicht verstosse.42 Ob eine Vorsorgeeinrichtung unter der einheitlichen Leitung ihrer Stifterunternehmung Mitglied sein kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden.
13 Keine Mithaftung. Vorsorgeeinrichtungen sind von der solidarischen Mithaftung für die Steuern der Gruppe ausgenommen (Art. 15 Abs. 1 lit. c MWSTG); diese Ausnahme gilt seit dem 1.1.2018.43 Im Verfahren um BGE 139 II 460 hatte die ESTV aus einem Widerspruch zwischen der damaligen umfassenden Mithaftung und dem vorsorgerechtlichen Schutz des Vorsorgevermögens den Vorrang des BVG abgeleitet; das Bundesgericht folgte dieser Begründung nicht.44
C. «mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz»
Abschnitt betitelt „C. «mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz»“14 Beschränkung auf das Inland. Einbezogen werden können nur Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz; grenzüberschreitende Umsätze im Konzern gelten nach dem Bundesverwaltungsgericht als gegenüber Dritten ausgeführt.45 Das Bundesgericht hielt fest, dass Innenumsätze nur innerhalb desselben Steuersubjekts vorliegen; eine ausländische Konzerngesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist ein eigenständiger Leistungserbringer, und Leistungen an die Gruppe unterliegen der Bezugsteuer.46 Dass der Bezug von Dienstleistungen innerhalb einer inländischen Gruppe gegenüber dem Bezug aus dem Ausland Kostenvorteile bieten kann, ist nach dem Bundesgericht gesetzgeberisch gewollt und nach Art. 190 BV hinzunehmen.47 Der Inhaber der einheitlichen Leitung muss dagegen nach der Botschaft weder ein Unternehmen führen noch im Inland ansässig sein.48
15 Ausländische Rechtsträger mit inländischer Betriebsstätte. Weil ein Unternehmen mit seinem Sitz und seinen inländischen Betriebsstätten eine zwingende Einheit bildet, kann ein ausländischer Rechtsträger nach der Botschaft nur mit allen inländischen Betriebsstätten in die Gruppe eintreten; für direkte Inlandsumsätze ohne Bezug zu einer Betriebsstätte hält die Botschaft eine eigene Nummer ausserhalb der Gruppe für denkbar.49 Die ESTV behandelt Leistungen zwischen dem ausländischen Sitz und der Betriebsstätte in der Gruppe wie Umsätze mit Dritten.50 Gruppen aus Schweizer Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften waren mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung, ohne dass ihre Zulässigkeit streitig war.51
16 Liechtenstein und Büsingen. Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein gehören nach der ESTV zum liechtensteinischen Hauptsitz und können nicht Mitglied einer schweizerischen Gruppe sein; umgekehrt werden liechtensteinische Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz mit dem Hauptsitz Teil der Gruppe, ebenso Betriebsstätten in der Gemeinde Büsingen.52 Die Ergänzung um den «Wohnsitz» seit 2025 bezeichnet die Botschaft als redaktionell (N. 4); die ESTV knüpft bei natürlichen Personen an den Wohnsitz in der Schweiz an.53
D. «unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden»
Abschnitt betitelt „D. «unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden»“17 Begriff. Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird (Art. 15 MWSTV). Nach der Botschaft müssen die Personen tatsächlich unter einheitlicher Leitung stehen, also entweder beteiligungsrechtlich, kapital- oder vor allem stimmrechtsmässig, oder mittels Beherrschungsvertrag vom Inhaber der einheitlichen Leitung (Gruppenkopf) beherrscht werden.54 Unter der MWSTV 1994 verlangte das Bundesgericht eine einheitliche Leitung, die eine grundsätzlich hierarchische Struktur der Über- und Unterordnung voraussetzt und wesentliche Unternehmensbereiche erfasst, und verwies auf den Konzernbegriff; es könne nicht das Ziel sein, dass jede Verbindung von Unternehmen nach freier Wahl als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werde.55 Unter dem MWSTG 2009 hat das Bundesgericht das Merkmal, soweit ersichtlich, nicht selbständig ausgelegt; es geht davon aus, dass die Voraussetzungen dem bisherigen Recht entsprechen (N. 3). Regli weist darauf hin, dass schon dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 aMWSTG nicht zu entnehmen war, ob die einheitliche Leitung tatsächlich ausgeübt werden muss oder ob die Möglichkeit dazu genügt; nach den Erläuterungen des Bundesrats zu Art. 15 MWSTV nehme die ESTV bei einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent mit gleichzeitiger Stimmenmehrheit die tatsächliche Ausübung an und verlange im Übrigen einen Nachweis.56
18 Praxis der ESTV. Die ESTV nimmt eine einheitliche Leitung bei einer direkten oder indirekten Stimmenmehrheit von über 50 Prozent im obersten Organ an und geht von ihr aus, wenn eine konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 963 des Obligationenrechts zu erstellen ist. Fehlt eine solche Mehrheit, namentlich bei natürlichen Personen und Stiftungen, ist die einheitliche Leitung im Einzelnen zu belegen, etwa durch einen Aktionärsbindungsvertrag, der ein einheitliches Stimmverhalten sichert, oder durch einen Vertrag, mit dem eine natürliche Person ihre Geschäftstätigkeit vollständig einem anderen Unternehmen unterordnet (Versicherungs- oder Generalagenturvertrag). Für sich allein genügen nach der ESTV nicht: Personalunion der Geschäftsleitungen, die blosse Willenskundgabe, Teil einer Gruppe sein zu wollen, die Ehe der Inhaber zweier Gesellschaften sowie eine einheitliche Buchführung oder Administration.57
19 Meinungsstand in der Lehre. Frey/Honauer/Probst/Rohner sehen in der Formulierung eine Anlehnung an den aktienrechtlichen Konzernbegriff des früheren Art. 663e OR und vertreten, bei der Beurteilung sei auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; die Stimmenmehrheit sei zwar die wichtigste Voraussetzung, die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung müsse aber auch bei der schweizerischen Lösung berücksichtigt werden, namentlich bei Rechtsträgern ohne stimmen- oder kapitalmässige Beherrschung. Als zusätzliche Elemente nennen sie die statutarische Ausrichtung, Beherrschungs-, Gewinnabführungs- und Betriebspachtverträge sowie die Identität der Verwaltungs- und Leitungsorgane.58 Bei Stiftungen, Genossenschaften und Vereinen lassen sie den Nachweis der einheitlichen Leitung unter anderem anhand der Personalunion der Leitungsorgane zusammen mit den finanziellen Verknüpfungen zu.59 Baumgartner/Zbinden bezeichnen die Praxis der ESTV bei Gemeinschaftsunternehmen als eher restriktiv und vertreten bei Gemeinschaftsunternehmen wie bei Stiftungen, es müsste auf die Gesamtumstände ankommen.60 Ob die Personalunion der Leitungsorgane zusammen mit weiteren Umständen eine einheitliche Leitung begründen kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden.
20 Gemeinschaftsunternehmen. Ein Rechenzentrum, an dem vier Banken und eine weitere Gesellschaft beteiligt waren, konnte nach BGE 125 II 326 nicht mit allen beteiligten Banken eine Gruppe bilden; die von der ESTV bewilligte Gruppe mit der Hauptaktionärin (48,9 Prozent) prüfte das Bundesgericht nicht. Stehen Partnerunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen nicht unter einheitlicher Leitung, kann das Gemeinschaftsunternehmen nach dem Bundesgericht nicht in den Genuss der Gruppenbesteuerung kommen, und es kann auch nicht auf verschiedene Gruppen aufgeteilt werden.61 Aus dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität leitete das Bundesgericht kein subjektives Recht auf eine weitergehende Gruppenbildung ab.62 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner gilt diese Praxis auch unter dem MWSTG: Ein Gemeinschaftsunternehmen könne nur Teil der Gruppe sein, die es beherrscht, was bei einem Gemeinschaftsunternehmen zu gleichen Teilen häufig aus geschäftspolitischen Gründen nicht möglich sei.63 Nach Baumgartner/Zbinden geht die ESTV auch heute von der stimmenmässigen Beherrschung aus und lässt die Beherrschung des Verwaltungsrats oder Vetorechte nicht genügen.64
21 Natürliche Personen unter einheitlicher Leitung. Nach der Botschaft ist fraglich, ob natürliche Personen im Einzelfall durch einen Beherrschungsvertrag als unter einheitlicher Leitung stehend betrachtet werden können, da sie in der Regel autonom handeln; in sehr engen Grenzen sei ihre Teilnahme möglich, etwa diejenige eines für eine Versicherung tätigen Generalagenten.65 Art. 16 Abs. 2 MWSTV lässt Versicherungsvertreter ausdrücklich als Mitglieder zu, und die ESTV anerkennt den Generalagenturvertrag als Grundlage einer einheitlichen Leitung.66 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner können natürliche Personen nur Mitglied sein, wenn sie die Gruppe beherrschen bzw. vertraglich so eingebunden sind, dass ihre gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit einer Gruppengesellschaft untergeordnet ist.67 Unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person als Inhaberin der einheitlichen Leitung auftreten kann, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht geprüft; in den beurteilten Gruppen mit Einzelunternehmungen war die Mitgliedschaft nicht streitig (N. 9).
E. «können sich … zusammenschliessen»: Gruppenkreis
Abschnitt betitelt „E. «können sich … zusammenschliessen»: Gruppenkreis“22 Freie Wahl des Gruppenkreises. Der Kreis der Mitglieder kann innerhalb der Berechtigten frei bestimmt werden, und mehrere Teilgruppen sind zulässig (Art. 17 MWSTV). Nach der Botschaft steht es seit 2010 allen Unternehmen innerhalb eines Konzerns frei, an einer Gruppe teilzunehmen oder nicht; der Bundesrat erwartete davon eine steuersystematisch optimale Gruppenstruktur und weniger Schwierigkeiten bei der Kürzung des Vorsteuerabzugs.68 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Zweck, die taxe occulte zu beseitigen, eine eher extensive Handhabung des möglichen Gruppenkreises ab und weist darauf hin, dass die fünfjährige Bindungsfrist des alten Rechts entfallen ist.69 Unter der MWSTV 1994 mussten dagegen nach dem Bundesverwaltungsgericht alle einheitlich geleiteten Unternehmen der Gruppe angehören, und eine neu in den Konzern aufgenommene Gesellschaft wurde ab ihrer Integration automatisch Mitglied.70
F. «einziges Steuersubjekt»: Wirkungen
Abschnitt betitelt „F. «einziges Steuersubjekt»: Wirkungen“1. Steuersubjekt ohne Rechtspersönlichkeit
Abschnitt betitelt „1. Steuersubjekt ohne Rechtspersönlichkeit“23 Ein Steuersubjekt. Seit 2010 bildet die Gruppe nach der Botschaft ein Steuersubjekt; die einzelnen Gruppengesellschaften sind während ihrer Zugehörigkeit wie eine inländische Betriebsstätte kein eigenes Subjekt.71 Mit der Eintragung der Gruppe verlieren die Mitglieder nach dem Bundesgericht ihren bisherigen Status als eigenständige steuerpflichtige Personen; das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem neuen Steuersubjekt eigener Art.72 Die Gruppe erhält eine eigene Unternehmens-Identifikationsnummer und Mehrwertsteuernummer, unter der alle Mitglieder gegen aussen auftreten.73 Leistungserbringer und Leistungsempfänger ist nach Cochardt die Gruppe und nicht das einzelne Mitglied.74 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht muss die Gruppe als Ganzes erfüllen; ein Mitglied, das allein nicht steuerpflichtig wäre, wird mit dem Beitritt Teil eines steuerpflichtigen Subjekts.75
24 Innenumsätze. Umsätze zwischen den Mitgliedern werden nicht besteuert; die Aussenumsätze der Mitglieder werden der Gruppe zugerechnet.76 Gruppeninnenumsätze müssen nicht deklariert werden; die ESTV verlangt aber, dass sie in den Geschäftsbüchern separat dargestellt und mit Belegen ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer dokumentiert werden.77 Auch Betragsgrenzen beziehen sich auf die ganze Gruppe; so galt die Freigrenze beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland nach dem Bundesverwaltungsgericht für die Gruppe und nicht für das einzelne Mitglied.78
25 Umstrukturierungen innerhalb der Gruppe. Für Fusionen, Abspaltungen und ähnliche Vorgänge innerhalb der Gruppe ist das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG nach der ESTV nicht anwendbar, weil kein Leistungsaustausch zwischen zwei Steuersubjekten erfolgt; sie empfiehlt eine interne Dokumentation.79 Schon unter dem aMWSTG hielten Robinson/Leber fest, das Meldeverfahren finde für Übertragungen innerhalb der Gruppe mangels Steuerbarkeit keine Anwendung; scheide ein Mitglied durch Veräusserung der Beteiligung aus, liege beim veräussernden Mitglied ein von der Steuer ausgenommener Umsatz mit Beteiligungsrechten vor.80 Nach Cochardt entfaltet die Gruppenbesteuerung ihre Wirkung bei allen M&A-Transaktionen, bei denen Vermögenswerte innerhalb einer Gruppe übertragen werden; es liegen dann keine steuerbaren Leistungen vor.81 Wird ein Gruppenmitglied durch Fusion übernommen, tritt die übernehmende Gesellschaft nach dem Bundesgericht an seine Stelle und bildet Teil der Gruppe.82
2. Vorsteuerabzug und Abrechnung
Abschnitt betitelt „2. Vorsteuerabzug und Abrechnung“26 Vorsteuerabzug der Gruppe. Das Recht zum Vorsteuerabzug steht der gesamten Gruppe zu und nicht der Gruppenträgerin; anders als in Deutschland und Österreich hat der Gruppenträger keine Gläubigerstellung für Vorsteuerguthaben.83 Nach der ESTV richtet sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem schlussendlichen Verwendungszweck im Aussenverhältnis; ein vorgängiger Innenumsatz ist unbeachtlich.84 Regli weist darauf hin, dass sich die Mehrwertsteuer damit weiter von den privatrechtlichen Vorgängen löst, etwa indem der Vorsteuerabzug nicht der Person zusteht, welche die Obligation eingegangen ist und die Rechnung beglichen hat; die veränderte Zuordnung der Vorsteuern hält er nach Klärung der Konzernzugehörigkeit für weitestgehend unproblematisch.85
27 Vorsteuerquote pro Mitglied. Jedes Mitglied ermittelt nach dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Aussenleistungen eine eigene Vorsteuerabzugsquote und Vorsteuerkorrektur; bei Leistungen an andere Mitglieder richtet sich der Vorsteuerabzug nach dem Aussenverhältnis des empfangenden Mitglieds. Eine konsolidierte Quote der Gruppe gibt es nicht, und eine Konzentration der Einkäufe bei einem Mitglied mit hohem Vorsteuerabzug bringt keinen Vorteil.86 Die ESTV vertritt dieselbe Praxis.87 Für Vorsteuerkorrekturen bei Gruppen bestehen nach dem Bundesverwaltungsgericht keine gesetzlichen Vorgaben; berücksichtigt eine Gruppe die Innenumsätze nicht, darf die ESTV korrigieren.88 Höchstrichterlich ist die Methode, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
28 Abrechnung. Jedes Mitglied erstellt eine interne Abrechnung, die in der Abrechnung der Gruppe zu konsolidieren ist; die Mitglieder schliessen ihre Buchhaltung grundsätzlich am gleichen Bilanzstichtag ab, ausgenommen Holdinggesellschaften (Art. 21 MWSTV). Die Saldosteuersatzmethode kann eine Gruppe nicht wählen (Art. 77 Abs. 2 lit. c MWSTV); nach der ESTV sind auch Pauschalsteuersätze ausgeschlossen, während die Vorsteuerpauschale für Banken möglich bleibt.89 Unter der MWSTV 1994 hielt die Eidgenössische Steuerrekurskommission den Ausschluss von Saldo- und Pauschalsteuersätzen wegen des Kontrollaufwands, des Branchenmix und der wechselnden Zusammensetzung von Gruppen für rechtmässig.90 Alle Mitglieder müssen nach der ESTV nach der gleichen Abrechnungsart und mit der gleichen Abrechnungsperiode abrechnen.91 Wesentliche administrative Vereinfachungen bringt die Abrechnung durch die Gruppenvertretung nach Frey/Honauer/Probst/Rohner nicht: Jedes Mitglied müsse seine mehrwertsteuerlich relevanten Geschäftsfälle wie bisher verbuchen, und damit die Gruppenvertretung die konsolidierte Abrechnung fristgerecht einreichen könne, entstehe zusätzlicher Koordinationsbedarf.92 Zum Zweck der Gruppenbesteuerung nach der Rechtsprechung vgl. N. 2.
3. Parteistellung und Gruppenvertretung
Abschnitt betitelt „3. Parteistellung und Gruppenvertretung“29 Parteifähigkeit. Die Gruppe hat keine Rechtspersönlichkeit, wird aber als Steuersubjekt behandelt und ist in Streitigkeiten, welche die ganze Gruppe betreffen, Partei, wie dies für Konsortien im Beschaffungsrecht gilt.93 Sie ist parteifähig, aber nicht rechtsfähig und damit weder handlungs- noch prozess- noch betreibungsfähig.94 Neben der Gruppe sind die Mitglieder wegen ihrer solidarischen Haftung zur Beschwerde legitimiert, nach dem Bundesverwaltungsgericht auch ausgetretene Mitglieder.95 Für Steuerschulden aus der Zeit vor dem Beitritt muss die Verfügung auf das Mitglied selbst lauten, sofern es sich nicht ausdrücklich durch die Gruppenträgerin vertreten lässt.96
30 Gruppenvertretung. Die Gruppe muss für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen (Art. 67 Abs. 2 MWSTG). Seit 2025 kann dies ein in der Schweiz ansässiges Mitglied oder eine aussenstehende Person sein (Art. 17a MWSTV); tritt die Vertretung zurück, ohne dass eine neue gemeldet wird, kann die ESTV nach Mahnung ein Mitglied bestimmen (Art. 19 Abs. 2 MWSTV).97 Nach dem Bundesverwaltungsgericht stehen der Gruppenträgerin alle Begründungen und Einreden der Mitglieder zur Verfügung; ihre Vertretungsbefugnis erstreckt sich aber nicht auf Nachlassverfahren einzelner Mitglieder.98
4. Mithaftung
Abschnitt betitelt „4. Mithaftung“31 Solidarische Mithaftung. Jedes Mitglied haftet mit Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen solidarisch für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern (Art. 15 Abs. 1 lit. c MWSTG); die Mithaftung erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen aus der Zeit der Zugehörigkeit, ausgenommen Bussen (Art. 22 Abs. 1 MWSTV). Sie ist nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Folge und keine Voraussetzung der Gruppenbesteuerung und auf eine Zahlungssolidarität beschränkt.99 Cochardt begründet die Mithaftung damit, dass die Gruppe mangels Rechtsfähigkeit nicht haftbar gemacht werden kann; sie berühre nur die vermögensrechtliche Position der Mithaftenden und mache diese nicht zu Steuersubjekten.100
32 Zeitliche Grenzen. Die Solidarhaft erstreckt sich nach dem Bundesgericht nur auf Steuerschulden, die während der Zugehörigkeit eines Mitglieds entstanden sind; für ältere Schulden besteht das neue Mitglied als eigenes Steuersubjekt weiter.101 Tritt ein Mitglied aus, haftet es seit 2010 nur noch für die Steuerforderungen aus seinen eigenen unternehmerischen Tätigkeiten; nach der Botschaft soll damit namentlich die Übernahme einer Gesellschaft aus einer Gruppe erleichtert werden.102 Durch Austritt entziehen kann sich ein Mitglied der Mithaftung nicht, wenn gegen es eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Nachforderung mit Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder eine Kontrolle angekündigt wurde (Art. 22 Abs. 2 MWSTV).103 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner ist diese Bestimmung eng auszulegen und nicht anwendbar, wenn das Mitglied schon vor der Ankündigung der Kontrolle in noch nicht abgeschlossenen Verkaufsverhandlungen stand.104
33 Mithaftung bei Transaktionen. Frey/Honauer/Probst/Rohner sehen Schwierigkeiten, wenn eine kleine Tochtergesellschaft für die Steuerschulden einer viel grösseren Muttergesellschaft mithaftet; im Extremfall müsste sie eine Rückstellung bilden, die ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen kann.105 Nach Cochardt geht die Solidarhaftung aus der Gruppe auf den Erwerber über, wenn die Übertragung von Aktiven und Passiven durch Gruppenmitglieder eine Steuersukzession nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG auslöst.106 Baumgartner/Zbinden halten Finanzierungsgesellschaften als Mitglieder einer (Teil-)Gruppe für denkbar, sehen in der solidarischen Haftung aber ein Hindernis, weil Finanzierer sich dagegen wenden würden.107 Ob der Liquidator der Gruppenträgerin auch für Steuerschulden anderer Mitglieder haftet, liess das Bundesverwaltungsgericht offen.108
III. Zu Art. 13 Abs. 2 MWSTG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 13 Abs. 2 MWSTG“A. Beginn der Gruppenbesteuerung
Abschnitt betitelt „A. Beginn der Gruppenbesteuerung“34 Zusammenschluss auf den Beginn einer Steuerperiode. Nach Abs. 2 Satz 1 kann der Zusammenschluss auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Sind die Voraussetzungen auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, trägt die ESTV die Gruppe seit 2025 auf diesen Zeitpunkt ein, sofern noch keiner der betroffenen Rechtsträger für diese Steuerperiode abgerechnet hat und die Abrechnungsfrist nach Art. 71 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist (Art. 18 Abs. 2 MWSTV). Sind die Voraussetzungen erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, etwa bei der Neubildung eines Konzerns, erfolgt die Eintragung auf diesen Zeitpunkt unter entsprechenden Bedingungen für die Abrechnungsperiode (Art. 18 Abs. 3 MWSTV); die ESTV genehmigt alternativ den Beginn des nächsten oder übernächsten Quartals.109 Nach Baumgartner/Zbinden ist die Rückwirkung seit 2025 einfacher möglich; die spätere Bildung nach Art. 18 Abs. 3 MWSTV komme für einen neu untergeordneten Rechtsträger in Betracht, nicht aber für einen schon zuvor untergeordneten.110
35 BGer 2C_962/2018. Zwei Schweizer Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften desselben Konzerns hatten am 9.12.2014 die Gruppenbesteuerung ab dem Beginn ihrer Steuerpflicht am 6.8.2014 beantragt; die ESTV bewilligte sie erst ab 1.1.2015, und das Bundesverwaltungsgericht verneinte jede Rückwirkung auf einen Zeitpunkt der laufenden Steuerperiode.111 Das Bundesgericht hielt fest, die beschränkte Aussagekraft von Abs. 2 Satz 1 sei mangels Hinweisen in den Materialien nicht als qualifiziertes Schweigen zu deuten und schliesse eine beschränkte Rückwirkung nicht aus. Rückwirkung komme einem Gesuch um Begründung oder Erweiterung einer Gruppe insoweit zu, als dies, insbesondere mit Blick auf die Korrektur bereits verbuchter und abgerechneter Umsätze, nicht zu einem übermässigen Aufwand führt; die damalige Praxis der ESTV, welche die Rückwirkung auf den Beginn der laufenden Steuerperiode zuliess, solange keine Abrechnung eingereicht und die Abrechnungsfrist nicht abgelaufen war, gewährleiste einen angemessenen Ausgleich.112 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache darauf an die ESTV zurück; diese hatte nach Frey/Honauer/Probst/Rohner zu prüfen, ob noch keines der Gruppenmitglieder abgerechnet hatte und die Frist nach Art. 71 Abs. 1 MWSTG noch nicht verstrichen war, und die Rückwirkung zu bestätigen.113 Die seit 2025 geltende Fassung von Art. 18 MWSTV regelt die Voraussetzungen der Rückwirkung in der Verordnung (N. 34).
B. Änderungen im Bestand
Abschnitt betitelt „B. Änderungen im Bestand“36 Eintritt. Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten (Art. 20 Abs. 2 MWSTV); erfüllt er die Voraussetzungen neu, ist der Eintritt seit 2025 auch während der laufenden Steuerperiode auf den Zeitpunkt möglich, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind, sofern weder die Gruppe noch der Rechtsträger für diese Abrechnungsperiode abgerechnet hat und die Abrechnungsfrist nicht verstrichen ist (Art. 20 Abs. 3 MWSTV). Die ESTV lässt einen rückwirkenden Eintritt auf den Beginn der laufenden Steuerperiode unter denselben Bedingungen zu und genehmigt bei neu erfüllten Voraussetzungen alternativ den Eintritt auf den Beginn des nächsten oder übernächsten Quartals; diese Quartalsregel bezeichnet sie als Praxisänderung ab 1.1.2025.114 Nach Baumgartner/Zbinden hat die Revision die frühere Vorgabe von 30 Tagen aufgegeben; beim Eintritt ist kein Meldeverfahren anzuwenden; als unmittelbare Folgen nennen sie den Wegfall einer Option gegenüber dem neuen Mitglied und eine Nutzungsänderung, soweit Leistungen an ein Mitglied mit beschränktem Vorsteuerabzug erbracht werden.115
37 Austritt. Ein Mitglied kann auf Antrag auf das Ende der laufenden Steuerperiode austreten (Art. 20 Abs. 2 MWSTV). Erfüllt es die Voraussetzungen nicht mehr, etwa weil die einheitliche Leitung entfällt, muss die Gruppenvertretung dies melden (Art. 20 Abs. 1 MWSTV); die ESTV lässt den Austritt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Wegfalls und alternativ auf das Ende des laufenden oder des nächsten Quartals zu.116 Erfüllt das austretende Mitglied die Voraussetzungen der Steuerpflicht, ist es auf den Zeitpunkt des Austritts als Einzelsteuersubjekt einzutragen.117 Zum Austritt unter dem MWSTG 2009 liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor; zur Haftung nach dem Austritt vgl. N. 32.
C. Beendigung und Auflösung
Abschnitt betitelt „C. Beendigung und Auflösung“38 Beendigung. Nach Abs. 2 Satz 2 ist die Beendigung der Gruppe jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Entfallen die Voraussetzungen, fällt nach dem Bundesgericht auch die Steuerpflicht der Gruppe dahin; die ESTV lässt die Gruppenbesteuerung mit dem Wegfall der Voraussetzungen enden und auf Antrag auf das Ende einer Steuerperiode, rückwirkend auf das Ende der Vorperiode nur, solange für die laufende Periode keine Abrechnung eingereicht und die Frist nicht abgelaufen ist.118 Mit der Löschung gehen die Eigenschaft als steuerpflichtige Person und die Parteifähigkeit unter; die Prozessführungsbefugnis springt auf die früheren Mitglieder zurück, die in eigenem Namen und ohne notwendige Streitgenossenschaft Beschwerde führen können.119
39 Auflösung analog zur einfachen Gesellschaft. Weder Art. 22 aMWSTG noch Art. 13 MWSTG regeln die Auflösung im Einzelnen; das Bundesgericht unterstellt die Gruppe für diese Fragen lückenfüllend hilfsweise den Regeln über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Im Fall der Swissair-Gruppe verlangte die frühere Gruppenträgerin das Vorsteuerguthaben der aufgelösten Gruppe für sich; nach dem Bundesgericht sind die Gruppengesellschaften zur gesamten Hand berechtigt, und die ESTV kann nur an alle gemeinsam oder an einen gemeinsam bestimmten Vertreter leisten.120 Eine Verrechnung des Guthabens der aufgelösten Gruppe mit einer Forderung gegen ein einzelnes Mitglied scheitert nach dem Bundesverwaltungsgericht an der fehlenden Gegenseitigkeit.121 Das Handelsgericht des Kantons Zürich folgerte aus der Gesamthandberechtigung, dass sich ehemalige Mitglieder für ihren Liquidationsanteil nicht an die ESTV halten können.122
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“40 Portalpflicht und Steuerperiode. Nach der ESTV sind Anträge und Meldungen zur Gruppenbesteuerung ab dem 1.1.2027 über das dafür vorgesehene Portal einzureichen.123 Art. 34 Abs. 3 MWSTG, wonach die ESTV auf Antrag das Geschäftsjahr als Steuerperiode zulässt, ist in der konsolidierten Fassung noch als nicht in Kraft bezeichnet; Baumgartner/Zbinden nennen für die abweichende Steuerperiode den 1.1.2027 und weisen darauf hin, dass sie für den Zeitpunkt der Gruppenbildung nach Abs. 2 bedeutsam wird.124 Bis dahin ist die Steuerperiode das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG), was nach Frey/Honauer/Probst/Rohner bei einem abweichenden Geschäftsjahr der Mitglieder die Abstimmung nach Art. 72 MWSTG erschweren kann.125
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 5 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, ILE Working Papers, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Ivo P./Zbinden Roger, Meldeverfahren, Gruppenbesteuerung und Sicherungsgeschäfte, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=49398&e_sys=ile].
- Cochardt Alexander E., Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, ILE Working Paper Nr. 2023-18, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=43361&e_sys=ile].
- Frey Philip/Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 4. Aufl., 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=20778&e_sys=ile] (zit. Handbuch MWSTG).
- Regli Florian, Grundlagen der Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 109, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=22531&e_sys=ile].
- Robinson Philip/Leber Susanne, Mehrwertsteuerliche Aspekte von Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufen, FStR 2005/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=8487&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 2.11.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008).
- Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 24.9.2021, BBl 2021 2363, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2363/de, besucht am 2.11.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2021).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 03 Gruppenbesteuerung, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1005811, besucht am 2.11.2026 (zit. MI 03).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 09 Vorsteuerabzug, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1014743, besucht am 2.11.2026 (zit. MI 09).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/sectorInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1004706, besucht am 2.11.2026 (zit. MBI 19).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Hatzinger Wolfgang, Gruppenbesteuerung und Vorsteuerabzug, in: Subilia-Rouge Liliane et al. (Hrsg.), Festschrift SRK – Zum 10. Geburtstag der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, Lausanne 2004, 235 ff.
- Kocher Martin, Die Holdinggesellschaft im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht – grundsätzliche Aspekte unter Einbezug des «Konzern-Mehrwertsteuerrechts», ASA 74 (2005/06), 609 ff.
- Metzger Markus/Frey Andreas, MWST-Gruppenbesteuerung an einem praktischen Beispiel, StR 2006, 806 ff.
- Rohner Roger, Mitgliedschaften von Pensionskassen in einer MWST-Gruppe, ST 2013, 965 ff.
- Rouvinez Jean-Daniel/Zardin Dorian, Le nouveau concept d’imposition de groupe, Expert-comptable suisse 12/2000, 1428 ff.
- Rouvinez Jean-Daniel/Zardin Dorian, Neukonzeption der Gruppenbesteuerung, ST 2000, 1436 ff.
- Ruff Claude, L’imposition de groupe, ASA 74 (2005/06), 379 ff.
- Suter Benno, Die MWST-Gruppenbesteuerung unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht, ST 2010, 326 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩
-
Art. 15–22 MWSTV; MWST-Info 03 Gruppenbesteuerung (nachfolgend: MI 03), Einleitung. ↩
-
BGE 139 II 460, E. 2.4 und 3.5; BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 3. ↩
-
BGE 139 II 460, E. 3.5. ↩
-
BGE 125 II 326, E. 8b. ↩
-
Regli, Grundlagen der Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, Rz 689 f. ↩
-
Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.6.1994 (AS 1994 1464; nachfolgend: MWSTV 1994); BGE 125 II 326, E. 8 und 9. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG); Botschaft MWSTG 2008, S. 6952. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6952 f. ↩
-
BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, E. 2.3; BGE 139 II 460, E. 2.5. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩
-
Änderung der MWSTV vom 12.11.2014 (AS 2014 3847); BVGer A-5695/2019 vom 17.3.2021, E. 3.4.3. ↩
-
Änderung vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Botschaft MWSTG 2021, S. 28 und 41. ↩
-
Änderung der MWSTV vom 21.8.2024 (AS 2024 485). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6925; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 561 und 564. ↩
-
BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, E. 2.4. ↩
-
BVGer A-4741/2021 vom 8.11.2023, E. 4.6 (publ. als BVGE 2025 III/1). ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.2 (publ. als BVGE 2014/8); Botschaft MWSTG 2008, S. 6953. ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.4.1. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 560. ↩
-
SRK vom 8.4.2003, VPB 67.126, E. 3a; vgl. BVGer A-1474/2006 vom 28.1.2008, E. 2.3.1. ↩
-
BGer 2C_612/2007 vom 7.4.2008, E. 4.3; BGer 2C_812/2013 vom 28.5.2014, E. 3.3.3. ↩
-
BVGer A-1387/2006 vom 11.6.2007, E. 3.3 und 4.3. ↩
-
BVGer A-1611/2006 vom 1.9.2008, Ziff. 13; vgl. BGer 2C_612/2007 vom 7.4.2008, E. 4.2. ↩
-
MI 03, Ziff. 7.2 und 8.1. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 594. ↩
-
Art. 16 Abs. 1 und 2 MWSTV. ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.5.2 und 3.7.2; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Kap. 7.1 und Rz 571; Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 41. ↩
-
MI 03, Ziff. 2.1. ↩
-
Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folie 45. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 570 f. ↩
-
StG SO SGSTA.2007.140 vom 21.9.2009, E. 2 und 4; BVGer A-5088/2020 vom 21.11.2022, Sachverhalt A.a und E. 2.7 (teilweise aufgehoben durch BGer 9C_32/2023 vom 12.7.2023). ↩
-
BVGer A-1361/2006 vom 19.2.2007, E. 3.3. ↩
-
MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen (nachfolgend: MBI 19), Ziff. B.6; MI 03, Ziff. 2.1. ↩
-
BGE 139 II 460, Sachverhalt A und B. ↩
-
BGE 139 II 460, E. 3.4, 3.6 und 4.1. ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.6.1 und 3.8 (publ. als BVGE 2014/8). ↩
-
BGE 139 II 460, E. 3.6. ↩
-
MI 03, Ziff. 2.1. ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.5 und 3.5.1; Botschaft MWSTG 2008, S. 6953. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 567 f. ↩
-
Art. 15 Abs. 1 lit. c MWSTG in der Fassung der Änderung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); MI 03, Ziff. 6.5. ↩
-
BGE 139 II 460, E. 3.2–3.6. ↩
-
BVGer A-1444/2006 vom 22.7.2008, E. 4.1.2; SRK vom 6.10.2003, VPB 68.57, E. 4. ↩
-
BGE 142 II 113, E. 7, 7.3 und 7.5. ↩
-
BGer 2C_562/2020 vom 21.5.2021, E. 9.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6953; zur Ansässigkeit gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 573. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6953. ↩
-
MI 03, Ziff. 2.2. ↩
-
BGer 2C_91/2015 vom 31.5.2016, Sachverhalt A und E. 1.6; BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, Sachverhalt A.b f. und E. 4. ↩
-
MI 03, Ziff. 2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 41; MI 03, Ziff. 2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6952; wiedergegeben in BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.5. ↩
-
BGE 125 II 326, E. 9b. ↩
-
Regli, Grundlagen der Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, Rz 228 und 230. ↩
-
MI 03, Ziff. 2.3. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 561–565. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 569. ↩
-
Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien 46–49. ↩
-
BGE 125 II 326, Sachverhalt, E. 9b, 9c und 10b. ↩
-
BGE 125 II 326, E. 10a. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 566. ↩
-
Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien 46–47. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6952 f. ↩
-
Art. 16 Abs. 2 MWSTV; MI 03, Ziff. 2.3. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 570. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6953; MI 03, Ziff. 2.2. ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.7.1 f.; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Kap. 7.1. ↩
-
BVGer A-1557/2006 vom 3.12.2009, E. 3.4 und 4.3; vgl. BGE 125 II 326, E. 9c. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6953. ↩
-
BGer 9C_32/2023 vom 12.7.2023, E. 1.2.4; BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 4.1. ↩
-
MI 03, Ziff. 6.1 und 6.2. ↩
-
Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 17. ↩
-
BVGer A-1557/2006 vom 3.12.2009, E. 3.2; BVGer A-1558/2006 vom 3.12.2009, E. 9.2. ↩
-
BGer 2C_642/2007 vom 3.3.2008, E. 3.2; BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, E. 2.2; BGE 139 II 460, E. 2.4. ↩
-
MI 03, Ziff. 6.3, 7.3 und 7.4; vgl. BVGer A-6253/2018 vom 10.12.2019, E. 2.7.3 und 5.2.4.1. ↩
-
BVGer A-1558/2006 vom 3.12.2009, E. 9.3.1. ↩
-
MI 03, Ziff. 4.3; gl.M. Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien 56–57. ↩
-
Robinson/Leber, FStR 2005/1, Mehrwertsteuerliche Aspekte von Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufen, Ziff. 2.3. ↩
-
Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 43 und 187. ↩
-
BGer 9C_387/2025 vom 5.3.2026, Sachverhalt A.a und E. 1. ↩
-
BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, E. 2.2 und 2.4; BVGer A-1662/2006 vom 14.1.2009, E. 6.3.1. ↩
-
MI 03, Ziff. 6.4. ↩
-
Regli, Grundlagen der Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, Rz 696 f. und 698 ff. ↩
-
BVGer A-5757/2015 vom 19.2.2016, E. 3.5; BVGer A-6253/2018 vom 10.12.2019, E. 2.5.2 und 5.2.4.1; BVGer A-5126/2020 vom 1.9.2021, E. 3.5.3 und 4.3.4.2. ↩
-
MWST-Info 09 Vorsteuerabzug (nachfolgend: MI 09), Ziff. 5.1. ↩
-
BVGer A-3283/2024 vom 5.12.2025, E. 2.5.3 und 5.2.1 (angefochten beim Bundesgericht). ↩
-
MI 03, Ziff. 6.6, 7.1 und 7.5; für Gemeinwesen MBI 19, Ziff. B.6. ↩
-
SRK vom 13.7.2001, VPB 66.12, E. 4a–4c. ↩
-
MI 03, Ziff. 7.6. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 579. ↩
-
BGer 2C_91/2015 vom 31.5.2016, E. 1.5 (in BGE 142 II 113 nicht publ.). ↩
-
BGer 9C_32/2023 vom 12.7.2023, E. 1.2.4. ↩
-
BGer 2C_1067/2014 vom 18.3.2016, E. 2.3.1; BGer 2C_996/2019 vom 30.6.2020, E. 1.2; BVGer A-4917/2013 vom 23.10.2014, E. 1.3. ↩
-
BGer 2C_642/2007 vom 3.3.2008, E. 3.3; BVGer A-1388/2006 vom 11.10.2007, E. 2.1.2. ↩
-
Art. 17a und 19 MWSTV; MI 03, Ziff. 5. ↩
-
BVGer A-1488/2006 vom 20.11.2007, E. 1.6; BVGer A-1662/2006 vom 14.1.2009, E. 8. ↩
-
BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.6.1; BVGer A-1662/2006 vom 14.1.2009, E. 5.2.3 (zum aMWSTG). ↩
-
Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 45 und 126. ↩
-
BGer 2C_642/2007 vom 3.3.2008, E. 3.2 und 3.3; BVGer A-1388/2006 vom 11.10.2007, E. 2.1.1. ↩
-
Art. 15 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 MWSTG; Botschaft MWSTG 2008, S. 6955; BVGer A-4917/2013 vom 23.10.2014, E. 1.3. ↩
-
MI 03, Ziff. 6.5. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 586. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 586. ↩
-
Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 128. ↩
-
Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folie 66. ↩
-
BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 3.8.3. ↩
-
MI 03, Ziff. 3.1 und 3.2. ↩
-
Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien 38–39 und 51. ↩
-
BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, Sachverhalt und E. 4; BVGer A-5689/2017 vom 20.9.2018, E. 3.2.5. ↩
-
BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 4.2–4.4. ↩
-
BVGer A-978/2020 vom 31.3.2020, E. 2.1 und 3.2.2; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 602. ↩
-
MI 03, Ziff. 4.1.1 und 4.1.2. ↩
-
Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien 40 und 54–55. ↩
-
MI 03, Ziff. 4.2.1 und 4.2.2. ↩
-
MI 03, Ziff. 4.2.3. ↩
-
BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, E. 2.3; MI 03, Ziff. 3.3. ↩
-
BGer 9C_32/2023 vom 12.7.2023, E. 1.2.5 und 1.2.6. ↩
-
BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, Sachverhalt und E. 3.2 f.; BGer 9C_32/2023 vom 12.7.2023, E. 1.2.5. ↩
-
BVGer A-1662/2006 vom 14.1.2009, E. 7.1 f. ↩
-
HGer ZH HG140135 vom 26.4.2016, E. 3.1.1. ↩
-
MI 03, Ziff. 3.1. ↩
-
Art. 34 Abs. 3 MWSTG (AS 2009 5203, noch nicht in Kraft); Baumgartner/Zbinden, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2025, Folien 50–51. ↩
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Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 589. ↩
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