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Art. 191 DBG

Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter

1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.

2 Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.

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