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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 2.11.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 20a DBG

Art. 20a Besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

a.
der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert;
b.
der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

1 Regelungsgegenstand. Art. 20a DBG1 bestimmt zwei Fälle, in denen der Erlös aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens nicht als steuerfreier privater Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG), sondern als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt: die indirekte Teilliquidation (Abs. 1 lit. a) und die Transponierung (Abs. 1 lit. b). Abs. 2 umschreibt die Mitwirkung des Verkäufers, die Voraussetzung der indirekten Teilliquidation ist. Das Bundesgericht bezeichnet beide Tatbestände als Missbrauchstatbestände.2 Gemeinsam ist ihnen der Übergang der Beteiligung aus dem Privatvermögen, für das das Nennwertprinzip gilt, in ein Geschäftsvermögen, in dem die Beteiligung zum Buchwert geführt wird.3 Die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist für die indirekte Teilliquidation im Kreisschreiben Nr. 14 und für die Transponierung im Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip niedergelegt.4

2 Gesetzliche Umschreibung. Für die Transponierung hält das Bundesgericht fest, die gesetzliche Normierung habe den Tatbestand verobjektiviert und Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG, anders als zuvor Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, keine Bestimmung mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten mehr sei.5 Für die indirekte Teilliquidation prüft es Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG als spezielle Missbrauchsvorschrift vor dem Mantelhandel und lässt offen, ob daneben ein Mantelhandel vorliegt.6 Anders als die Transponierung setzt die indirekte Teilliquidation mit der Mitwirkung ein subjektives Merkmal voraus (N. 39). Ob neben Art. 20a DBG der Vorbehalt der Steuerumgehung greift, ist eine eigene Frage (N. 46).

3 Entstehungsgeschichte. Beide Tatbestände gehen auf die Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) zurück: Die Einbringung von Aktien in eine selbst beherrschte Gesellschaft zu einem Wert über dem Nennwert galt als steuerbarer Vermögensertrag,7 der Verkauf an einen buchführungspflichtigen Dritten bei Finanzierung des Kaufpreises aus Mitteln der verkauften Gesellschaft ebenso, sofern der Verkäufer mitwirkte.8 Im Jahr 2004 dehnte das Bundesgericht die indirekte Teilliquidation auf Fälle aus, in denen der Kaufpreis aus künftigen Erträgen der Gesellschaft finanziert wird, und lehnte eine zeitliche Begrenzung ab.9 Der Bundesrat schlug darauf mit der Unternehmenssteuerreform II eine gesetzliche, objektivierte Regelung vor, in der die Mitwirkung keine Rolle mehr spielen sollte.10 Gesetz wurde dieser Teil mit dem Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006. Anders als der Entwurf verlangt es eine tatsächliche Ausschüttung innert fünf Jahren und die Mitwirkung des Verkäufers und erfasste die Transponierung in der ursprünglichen Fassung erst ab einer Beteiligung von 5 Prozent.11 Art. 20a DBG gilt seit dem 1. Januar 2007; Art. 205b DBG erstreckt lit. a auf noch nicht rechtskräftige Veranlagungen ab dem Steuerjahr 2001 (N. 51).

4 Revision durch die STAF. Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wurde lit. b auf den 1. Januar 2020 geändert: Die Mindestquote von 5 Prozent entfiel, und steuerbar ist seither nur der Teil der Gegenleistung, der den Nennwert und die Reserven aus Kapitaleinlagen übersteigt.12 Nach der Botschaft hatte die 5-Prozent-Schwelle, die den Streubesitz schonen sollte, im Einzelfall zu Unterbesteuerungen in Millionenhöhe geführt, und der Wortlaut «Nennwert» war seit Einführung des Kapitaleinlageprinzips am 1. Januar 2011 zu eng.13

5 Harmonisierung. Art. 7a StHG14 stimmt mit Art. 20a DBG überein; er verweist für die Nachbesteuerung auf Art. 53 StHG und für die Reserven aus Kapitaleinlagen auf Art. 7b StHG. Er gilt seit dem 1. Januar 2008; die Kantone hatten ihr Recht bis dahin anzupassen, danach war Art. 7a StHG direkt anwendbar.15 Eine Pflicht der Kantone zur rückwirkenden Anwendung besteht nicht.16 In der Rechtsprechung folgt die Beurteilung der kantonalen Steuern derjenigen der direkten Bundessteuer.17

6 Merkmale. Die indirekte Teilliquidation setzt kumulativ voraus: den Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent, den Übergang aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der Käuferin, die Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger, im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandener und handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Substanz innert fünf Jahren sowie die Mitwirkung des Verkäufers.18 Zentral ist die Ausschüttung, denn sie macht den Vorgang zur (Teil-)Liquidation.19 Anders als bei der Transponierung wird nur die tatsächlich ausgeschüttete Substanz erfasst, nicht der ganze Erlös.20

2. Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen

Abschnitt betitelt „2. Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen“

7 Systemwechsel. Erfasst sind Verkäufe aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person. Schon nach der Vorgängerpraxis lag beim Verkauf an einen nicht buchführungspflichtigen Mitaktionär keine indirekte Teilliquidation vor, auch wenn sich dieser die Mittel für den Kaufpreis von der Gesellschaft ausschütten liess.21 Nach der Praxis der ESTV kommt es auf den Sitz oder Wohnsitz der Käuferin nicht an; ein Systemwechsel liegt auch vor, wenn die Käuferin die Beteiligung im Zeitpunkt des Erwerbs zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklärt.22 Massgebend sind nach der Praxis nur Verkäufe durch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen.23

8 Verkauf und Tausch. Der Verkauf setzt nach der Praxis eine entgeltliche Übertragung voraus; erfasst sei auch der Tausch, nicht aber die Veräusserung von Mitarbeiteraktien aufgrund einer mit dem Erwerb verbundenen zwingenden Regelung.24 Bei der Quasifusion schliesst die ESTV eine indirekte Teilliquidation aus und prüft eine solche nur bei einem Kaufangebot, das die Verschmelzungsabsicht nicht offenlegt.25 In der Lehre wird die Gleichsetzung von Kauf und Tausch als mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar kritisiert; Tauschfälle seien über den Vorbehalt der Steuerumgehung zu lösen.26 Nach einer anderen Auffassung lasse sich der Tausch als zwei entgegengesetzte Verkäufe verstehen, eine indirekte Teilliquidation stehe aber praktisch nur bei Ausgleichszahlungen zur Diskussion.27 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

9 Mindestquote. Die Quote von 20 Prozent übernahm der Gesetzgeber aus der bisherigen Praxis, nach der ab dieser Kapitalquote ein massgeblicher Einfluss auf die Ausschüttungspolitik besteht.28 Werden die Beteiligungsrechte gestaffelt verkauft, fallen nach der Praxis alle Verkäufe unter lit. a, sobald innert fünf Jahren seit dem ersten Verkauf insgesamt 20 Prozent veräussert sind; die Qualifikation eines Verkaufs bleibt danach bestehen.29 In der Lehre wird für die Zusammenrechnung gestaffelter Verkäufe eine Prüfung des Willens des Verkäufers verlangt.30

10 Gemeinsamer Verkauf. Mehrere Beteiligte verkaufen gemeinsam, wenn ein gemeinsamer Verkaufswille besteht; er ergibt sich aus Indizien wie den bezahlten Preisen, dem Zeitpunkt der Verkäufe und den Zahlungsmodalitäten.31 Bei einer Erbengemeinschaft ist ein gemeinsamer Verkauf in der Regel gegeben. Unerheblich ist, ob ein Mitverkäufer im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht nach lit. a besteuert wird, weil er bereits wegen Transponierung besteuert wurde.32 In der Lehre wird eine bewusste Absprache oder Koordination unter den Verkäufern verlangt.33

11 Öffentliche Übernahme. Die Annahme eines öffentlichen Übernahmeangebots begründet nach der Praxis keine gemeinsame Willensbildung.34 Nach der Lehre liege deshalb keine indirekte Teilliquidation vor, wenn ein Privataktionär im Rahmen einer öffentlichen Übernahme weniger als 20 Prozent veräussert, auch wenn der Käuferin insgesamt mehr als 20 Prozent angedient werden.35

12 Begriff. Ausschüttungen sind nach der Praxis nicht nur Dividenden aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen und andere geldwerte Vorteile an die Käuferin oder deren Beteiligte, etwa Naturaldividenden, nicht drittvergleichskonforme Darlehen der Zielgesellschaft, deren Rückzahlung gefährdet erscheint, oder Sicherheiten, deren Beanspruchung wahrscheinlich ist, sofern sie bei der leistenden Gesellschaft eine Vermögenseinbusse bewirken.36 Das neue Recht verlangt eine tatsächliche Ausschüttung; die Altpraxis, die eine bloss wahrscheinliche Entreicherung und die Finanzierung aus künftigen Gewinnen genügen liess, ist überholt.37

13 Sicherheiten und Darlehen. Ob die Bestellung von Sicherheiten durch die Zielgesellschaft für ein Darlehen eines Dritten an die Käuferin eine Ausschüttung ist, beurteilt das Bundesgericht danach, ob ein unabhängiger Dritter unter den gesamten Umständen in die Sicherheit eingewilligt hätte.38 Ein Darlehen der Zielgesellschaft an die Käuferin ist eine Ausschüttung, wenn die Käuferin von Anfang an nicht in der Lage war, es zurückzuzahlen.39 In der Lehre wird betont, entscheidend sei einzig die Rückzahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Darlehensgewährung; eine Wertberichtigung sei nur ein Indiz.40 Ein Darlehen des Verkäufers an die Käuferin ist für sich keine Substanzausschüttung der verkauften Gesellschaft.41

14 Absorption. Die Absorption der Zielgesellschaft durch die Käuferin mittels Fusion ist eine Ausschüttung.42 Erfasst ist damit auch die vollständige Liquidation der Zielgesellschaft; in diesem Fall ist der Nennwert als steuerfreie Kapitalrückzahlung vom steuerbaren Betrag abzuziehen (N. 23).43 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich behandelt die Absorptionsfusion innert der Frist ebenfalls als Ausschüttung.44

15 Andere Umstrukturierungen. Nach der Praxis können auch Umstrukturierungen zu geldwerten Vorteilen führen; das Kreisschreiben bezeichnet sie nicht näher.45 Zu anderen Umstrukturierungen als der Absorption liegt, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. In der Lehre wird vertreten, die Steuerneutralität einer Umstrukturierung sei weder notwendig noch hinreichend, und bei einer steuerneutralen Spaltung der Zielgesellschaft fehle es an Ausschüttung und Mitwirkung; die Frist laufe auf Stufe der neuen Gesellschaft weiter.46 Ob ein Reverse Merger eine Ausschüttung ist, ist in der Lehre umstritten.47

16 Begrenzung der Erfassung. Die Ausschüttung muss innert fünf Jahren nach dem Verkauf erfolgen. Mit der Frist hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung korrigiert, die eine zeitliche Begrenzung abgelehnt hatte.48 Eine Absorption mehr als fünf Jahre nach dem Verkauf löst keine Besteuerung nach lit. a aus.49 Vorgänge vor dem Verkauf fielen nach der Lehre ebenfalls nicht unter lit. a, unter Vorbehalt der Steuerumgehung.50

17 Fristbeginn. Die Frist beginnt nach der Praxis im Zeitpunkt des Verkaufs, der sich nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zufluss von Einkommen bestimmt; massgebend ist in der Regel das Verpflichtungsgeschäft, sofern die Erfüllung nicht von vornherein unsicher ist. Bei gestaffelten Verkäufen läuft für jeden Verkauf eine eigene Frist.51 Für den Realisationszeitpunkt stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ebenfalls auf das unbedingte Verpflichtungsgeschäft ab.52 Höchstrichterlich ist der Fristbeginn, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

18 Entnahme nach Fristablauf. Eine Substanzentnahme nach Ablauf der fünf Jahre erfüllt lit. a nicht; das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hat den Tatbestand deshalb nicht wirtschaftlich ausgedehnt, in einer Verkaufsgestaltung mit einem zinslosen Darlehen und verzögerter Entnahme aber eine Steuerumgehung angenommen.53

6. Nicht betriebsnotwendige, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz

Abschnitt betitelt „6. Nicht betriebsnotwendige, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz“

19 Vorhandene Substanz. Lit. a begrenzt die Besteuerung auf die nicht betriebsnotwendige, im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhandene und ausschüttungsfähige Substanz; der Besteuerung künftiger Gewinne hat der Gesetzgeber eine Absage erteilt.54 Die drei Voraussetzungen gelten kumulativ.55 Dividenden aus den ab dem Verkaufsjahr erzielten ordentlichen Jahresgewinnen sind nach der Praxis keine Substanzausschüttung.56 Nach kantonaler Rechtsprechung gehört der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nicht zur handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Substanz.57

20 Handelsrechtlich ausschüttungsfähig. Massgebend ist die Ausschüttungsfähigkeit nach Handelsrecht, nicht aus Sicht des Steuerrechts. Das Bundesgericht stellt mit der Praxis auf die letzte handelsrechtskonforme Bilanz vor dem Verkauf ab; bei der Aktiengesellschaft setzt die Ausschüttungsfähigkeit grundsätzlich voraus, dass die Jahresrechnung geprüft und von der Generalversammlung genehmigt ist.58 Die Gegenauffassung, die bereits auf das Ende des Geschäftsjahres abstellt, hat das Bundesgericht als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar verworfen.59 In der Lehre wird daraus gefolgert, ein strenges Stichtagsprinzip einzelner Kantone sei nicht mehr haltbar; vorbehalten bleibe die bewusst verzögerte Genehmigung der Jahresrechnung.60

21 Nicht betriebsnotwendig. Ob Substanz betriebsnotwendig ist, bestimmt sich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien; die Beurteilung beruht weitgehend auf Tatsachen, die das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft.61 Massgebend ist grundsätzlich die Sicht des Verkäufers unter der Annahme der Fortführung des Betriebs; steht aber schon beim Verkauf fest, dass die Käuferin den Betrieb (teil-)liquidieren wird, fehlt die Betriebsnotwendigkeit.62 Die Praxis prüft auch die Gesellschaften unter einheitlicher Leitung der Zielgesellschaft und vermutet nicht betriebsnotwendige Substanz, soweit eine Ausschüttung die seit dem Verkauf erzielten Gewinne übersteigt.63 Das Kantonsgericht Waadt wendet diese Vermutung an und verlangt vom Steuerpflichtigen einen konkreten Gegenbeweis.64

22 Bewertung. Die nicht betriebsnotwendige Substanz ist nach der Praxis nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu bewerten, unter Abzug der zuordenbaren Passiven und unter Berücksichtigung latenter Steuern auf den stillen Reserven; bewertet wird erst, wenn innert der Frist eine Ausschüttung erfolgt.65 Nach einem Teil der Lehre habe der Gesetzgeber die Bestimmung der nicht betriebsnotwendigen Substanz bewusst der Praxis überlassen.66 Nach Oesterhelt/Opel seien Wertveränderungen der stillen Reserven zwischen Verkauf und Ausschüttung für die Höhe der Ausschüttung zu berücksichtigen; sie wenden sich damit gegen die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_665/2022.67

23 Bemessung. Steuerbar ist nach der Praxis die kleinste der folgenden Grössen, nach Massgabe der verkauften Beteiligungsquote: Verkaufserlös, Ausschüttung, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven und nicht betriebsnotwendige Substanz; der Nennwert der verkauften Beteiligungsrechte vermindert den Erlös nicht.68 Das Bundesgericht hat diese Berechnung nicht beanstandet.69 Bei der vollständigen Liquidation durch Absorption zieht es den Nennwert als steuerfreie Kapitalrückzahlung ab; ob Nennwert und Reserven aus Kapitaleinlagen auch bei einer blossen Teilliquidation abzuziehen sind, hat es offengelassen, unter Hinweis auf die abweichende Praxis.70 Nach der Praxis zum Kapitaleinlageprinzip richtet sich die Besteuerung nach der Verbuchung der Ausschüttung in der verkauften Gesellschaft.71

24 Teilbesteuerung. Weil Art. 20a DBG einen Sonderfall von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG regelt, gilt die Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1bis DBG, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.72

25 Steuerperiode. Der steuerbare Ertrag wird nach dem Realisationsprinzip der Steuerperiode zugewiesen, in der der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, nicht derjenigen der Ausschüttung.73 Bei gestaffelten Verkäufen wird der Ertrag nach der Praxis im Verhältnis der Verkaufserlöse auf die Steuerjahre aufgeteilt.74

26 Nachsteuerverfahren. Ist die Steuerperiode des Verkaufs bereits rechtskräftig veranlagt, wird die ausgeschüttete Substanz im Nachsteuerverfahren nach Art. 151 Abs. 1, 152 und 153 DBG erfasst.75

27 Verkauf an sich selbst. Die Transponierung erfasst die Übertragung einer Beteiligung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder juristischen Person, an der der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist.76 Wirtschaftlich liegt nach der Praxis keine Veräusserung, sondern eine Vermögensumschichtung vor.77 Anders als bei der indirekten Teilliquidation ist der Erlös unabhängig von einer späteren Ausschüttung steuerbar (N. 35).78

28 Verobjektivierung. Die gesetzliche Regelung hat die Transponierung verobjektiviert. Die Beweggründe des Anteilsinhabers sind unerheblich, auch die Absicht, Steuern zu sparen.79 In einem Fall, in dem die Aktien im Rahmen eines Management-Buy-outs eingebracht und sofort weiterveräussert worden waren, bejahte das Bundesgericht die Transponierung; eine Haltefrist sieht das Gesetz nicht vor.80 Nach Oesterhelt/Opel lasse der Wortlaut, namentlich das Wort «gilt», keinen Raum für eine teleologische Reduktion, auch wenn die Verobjektivierung den Tatbestand im Einzelfall gegenüber der früheren Rechtsprechung erweitere.81

29 Veräusserer selbst. Lit. b erfasst nur den Veräusserer selbst, nicht dessen Rechtsnachfolger; tatbestandsmässig ist nur, wer die Beteiligung selbst in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt. Eine ergebnisorientierte Auslegung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lehnt das Bundesgericht ab.82 Der Verkauf an eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) ist deshalb keine Transponierung; er wurde schon unter der Vorgängerpraxis als indirekte Teilliquidation behandelt.83 Schaltet der Steuerpflichtige eine andere Eigentümerin zwischen, liegt nach kantonaler Rechtsprechung keine Transponierung vor; zu prüfen bleibt die Steuerumgehung.84

30 Übertragung. Die Übertragung setzt einen zivil- und wertpapierrechtlich gültigen Übergang auf die beherrschte Gesellschaft voraus; fehlt er, liegt keine Transponierung vor. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen.85 Sprechen die Indizien für einen Erwerb in das Privatvermögen mit anschliessender Einbringung in die Gesellschaft gegen eine Darlehensgutschrift, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für einen behaupteten direkten Erwerb durch die Gesellschaft.86 Die Einräumung einer Call-Option allein ist noch keine Übertragung; massgebend ist die Übertragung bei Ausübung der Option.87

31 Zweistufige Gestaltungen. Das Bundesgericht hat eine Transponierung auch in einer zweistufigen Transaktion bejaht, in der die Beteiligung zunächst durch den Steuerpflichtigen erworben und dann gegen Darlehensgutschrift in seine Gesellschaft eingebracht wurde.88 Für die Transponierung ist nach der Rechtsprechung nicht die Herkunft des Steuersubstrats massgebend, sondern ob die Umschichtung des Vermögens die objektiven Kriterien des Gesetzes erfüllt.89

3. Beteiligung von mindestens 50 Prozent und gemeinsame Übertragung

Abschnitt betitelt „3. Beteiligung von mindestens 50 Prozent und gemeinsame Übertragung“

32 Beherrschung nach der Übertragung. Die Quote von 50 Prozent bezieht sich auf die Beteiligung am Kapital der übernehmenden Gesellschaft nach der Übertragung; die Botschaft bezeichnet sie als aus praktischen Überlegungen objektiviertes Kriterium.90 Die Beteiligung kann auch indirekt, über Zwischengesellschaften, bestehen.91 Hielt der Steuerpflichtige nach der Übertragung nur noch 41,9 Prozent, lehnte das Bundesgericht eine Transponierung ab und prüfte eine Steuerumgehung.92

33 Gemeinsame Übertragung. Lit. b gilt sinngemäss, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen; damit können auch Minderheitsbeteiligte erfasst sein, die zusammen 50 Prozent der übernehmenden Gesellschaft halten.93 Kantonale Gerichte haben eine gemeinsame Übertragung bei einer Erbengemeinschaft, die in einem einzigen Verfügungsgeschäft überträgt, und bei Ehegatten bejaht, die die Holding gemeinsam kontrollieren.94 Nach der Praxis setzt die gemeinsame Übertragung eine gemeinsame Willensbildung voraus, die bei der Annahme eines öffentlichen Kaufangebots fehlt.95

34 Quasifusion. Eine Quasifusion ist nach der Praxis eine Transponierung, wenn die Voraussetzungen von lit. b erfüllt sind; steuerbar ist dann der Erlös abzüglich Nennwert und Reserven aus Kapitaleinlagen der übertragenen Beteiligung.96 Für die Immigrations-Quasifusion wird in der Lehre vertreten, lit. b solle nur angewendet werden, wenn die Übernahme durch eine im Wesentlichen leere inländische Gesellschaft erfolgt.97 Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

35 Gesamthaft erhaltene Gegenleistung. Steuerbar ist die ganze Gegenleistung, soweit sie den Nennwert und seit dem 1.1.2020 die Reserven aus Kapitaleinlagen übersteigt. Nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung ist sie nicht auf die im Transponierungszeitraum mögliche Substanzausschüttung zu begrenzen und kann auch Goodwill umfassen.98 Als Gegenleistung gelten nach der Botschaft neu geschaffener Nennwert, Bargeld, Forderungen und die Gutschrift auf Reserven aus Kapitaleinlagen.99

36 Verbuchung. Nach der Praxis hängen die Steuerfolgen von der Verbuchung bei der übernehmenden Gesellschaft ab: Wird der Mehrwert über Nennwert und anteiligen Reserven aus Kapitaleinlagen dem Nominalkapital oder den Reserven aus Kapitaleinlagen gutgeschrieben, ist er steuerbar; wird er den übrigen Reserven gutgeschrieben, bleibt die latente Ausschüttungslast erhalten und die Übertragung ist steuerneutral.100

37 Nennwert und Reserven aus Kapitaleinlagen. Die ESTV zog die anteiligen Reserven aus Kapitaleinlagen schon ab 2011 vom steuerbaren Erlös ab, obwohl der Wortlaut bis 2019 nur den Nennwert nannte; die STAF hat diese Praxis in das Gesetz übernommen.101 Für Übertragungen vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2019, die nicht unter lit. b in der damaligen Fassung fielen, namentlich wegen der Mindestquote von 5 Prozent, lässt die Praxis die Gutschrift des ganzen Mehrwerts über dem Nennwert auf die Reserven aus Kapitaleinlagen zu.102 Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Fassung hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, noch nicht ausgelegt.

38 Herkunft. Die Umschreibung in Abs. 2 entspricht der Formulierung der Rechtsprechung zum früheren Recht, nach der die Besteuerung voraussetzte, dass der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass die Mittel der Gesellschaft nicht mehr zugeführt werden.103 Der Bundesrat wollte auf die Mitwirkung verzichten; das Parlament hat sie beibehalten.104

39 Subjektives Merkmal. Die Mitwirkung ist ein eigenständiges, subjektives Tatbestandsmerkmal. Es genügt nicht, dass die verkaufte Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs über handelsrechtlich ausschüttungsfähige, nicht betriebsnotwendige Substanz verfügt.105 Bei einem gemeinsamen Verkauf ist die Mitwirkung für jeden Verkäufer gesondert zu prüfen.106 Ob der Verkäufer etwas wusste, ist Tatfrage; worauf sich das Wissen beziehen muss, ist Rechtsfrage.107

40 Gegenstand des Wissens. Das Wissen oder Wissenmüssen bezieht sich nicht allgemein auf das Vorhandensein nicht betriebsnotwendiger, ausschüttungsfähiger Mittel, sondern darauf, dass die Käuferin diese Mittel entnimmt, um den Kaufpreis zu finanzieren.108 Nach der Praxis liegt ein solcher Entzug vor, wenn die Käuferin den Kaufpreis aus einer Mittelentnahme der Zielgesellschaft bezahlt oder die ursprüngliche Finanzierung des Kaufpreises durch eine solche Entnahme ablöst.109 In der Lehre wird betont, Abs. 2 verlange kumulativ auch das Wissen oder Wissenmüssen, dass die Mittel der Gesellschaft nicht mehr zugeführt werden; daran fehle es, wenn das Eigenkapital trotz der Ausschüttung nicht endgültig vermindert wird.110

41 Aktive und passive Mitwirkung. Die Praxis unterscheidet eine aktive Mitwirkung, etwa durch ein Darlehen des Verkäufers an die Käuferin, die Verrechnung einer Schuld des Verkäufers gegenüber der Zielgesellschaft mit dem Kaufpreis oder die Verpflichtung, Aktiven der Zielgesellschaft flüssig zu machen, von einer passiven Mitwirkung. Passiv wirke mit, wer an eine Käuferin verkauft, die den Kaufpreis nicht aus eigener Kraft oder aus künftigen ordentlichen Dividenden bezahlen kann, oder wer um eine beabsichtigte Fusion von Käuferin und Zielgesellschaft weiss. Die Mitwirkung könne auch bei einer finanzstarken Käuferin gegeben sein.111

42 Bonitätsprüfung. Nach dem Bundesgericht muss sich der Verkäufer darum kümmern, wie die Käuferin den Kaufpreis finanziert; um den Vorwurf der Mitwirkung auszuschliessen, muss er prüfen, ob sie ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft dazu in der Lage ist.112 Die Bonitätsprüfung ist eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers.113 Eine Vertragsklausel, die der Käuferin eine Substanzentnahme untersagt, schliesst die Mitwirkung nicht ohne weiteres aus.114 Die Beweislast für die Mitwirkung trägt die Steuerbehörde; den Steuerpflichtigen trifft eine Mitwirkungspflicht.115

43 Kantonale Rechtsprechung. Kantonale Gerichte bejahen eine passive Mitwirkung namentlich, wenn ein Verkäufer als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats die Thesaurierung mitgetragen hat, und stellen nicht allein auf die Stimmenverhältnisse ab, sondern auf die gesamten für die Finanzierung massgebenden Umstände.116 Das blosse Vorhandensein nicht betriebsnotwendiger Substanz begründet nach dieser Rechtsprechung noch keine Vermutung der Mitwirkung.117

44 Lehre: Möglichkeit einer Substanzdividende. Nach einem Teil der Lehre ist entscheidend, ob der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass die Käuferin eine Substanzdividende veranlassen kann, nicht ob sie darauf angewiesen ist; Mitwirkung liege deshalb nur dann vor, wenn die Käuferin über die Stimmenmehrheit für eine Substanzdividende verfügt, und fehle beim Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an eine Käuferin, die nur eine Minderheit halten wird.118 Diese Autoren stützen sich auf die parlamentarischen Beratungen und halten eine Bonitätsprüfung als Sorgfaltspflicht historisch nicht für begründbar; die Ableitung der Mitwirkung aus einer übermässigen Thesaurierung im Urteil 9C_665/2022 kritisieren sie.119

45 Lehre: Finanzkraft der Käuferin. Nach einem anderen Teil der Lehre fehlt die Mitwirkung in der Regel, wenn die Käuferin finanzstark ist; diese Auffassung stütze sich auf die Materialien, die Praxis der ESTV (N. 41) widerspreche ihnen.120 Kritisiert wird zudem, die Rechtsprechung zum früheren Recht habe Entreicherung und Mitwirkung vermengt und die Verwaltungspraxis nehme die Mitwirkung meist ohne nähere Prüfung an, so dass ein Gegenbeweis kaum möglich sei.121 Ob die Mitwirkung bei einer finanzstarken Käuferin entfällt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht allgemein entschieden; verneint hat es die Mitwirkung in den Parallelurteilen 2C_702/2018 und 2C_703/2018, weil die Ausschüttung von der Mehrheitsaktionärin ausging und die Käuferin nur eine Minderheit hielt.122

46 Steuerumgehung neben Art. 20a DBG. Nach dem Bundesgericht schliesst die gesetzliche Umschreibung der Transponierung mit ihren Mindestschwellen Umgehungstatbestände nicht von vornherein aus.123 Es bejahte eine Steuerumgehung beim Verkauf einer Beteiligung an die Gesellschaft des Sohnes mit anschliessender Schenkung der Kaufpreisforderung,124 verneinte sie dagegen in einem Fall, in dem das subjektive Element fehlte.125 Die Steuerumgehung ist erst zu prüfen, wenn die Voraussetzungen von lit. b nicht erfüllt sind.126

47 Meinungsstand. Die Lehre ist geteilt: Nach einer Auffassung ist Art. 20a DBG eine abschliessende Regelung, neben der für die Steuerumgehung kein Raum bleibt; nach einer anderen ist eine Steuerumgehung möglich, wenn eine unechte Lücke vorliegt.127 Fuchs kritisiert die Begründung im Urteil 2C_168/2017 als zirkulär, stimmt dem Urteil beim objektiven Element aber zu.128 In der Lehre wird zudem darauf hingewiesen, dass das Ziel der Berechenbarkeit mit der Kodifikation nur auf den ersten Blick erreicht sei, da trotz nicht erfüllter Voraussetzungen von Art. 20a DBG wegen Steuerumgehung besteuert werden könne.129

48 Kantonale Rechtsprechung. Kantonale Gerichte haben eine Steuerumgehung bei der Zwischenschaltung der früheren Ehefrau zur Einbringung von Aktien in die eigene Holding und bei einem Verkauf gegen ein nicht drittvergleichskonformes Darlehen mit verzögerter Substanzentnahme bejaht.130

49 Mantelhandel und Grundstückgewinnsteuer. Ist Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfüllt, prüft das Bundesgericht den Mantelhandel nicht mehr und lässt offen, ob er daneben anwendbar bliebe.131 Nach Oesterhelt sei die indirekte Totalliquidation seit Inkrafttreten von lit. a ohne eigene Bedeutung.132 Beim Verkauf einer Immobiliengesellschaft schliesst die Qualifikation als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation diejenige als Kapitalgewinn aus; die indirekte Teilliquidation ist deshalb vor der Grundstückgewinnsteuer zu prüfen.133

50 Verrechnungssteuer. Art. 20a DBG gilt nur für die Einkommenssteuer. Bei der Verrechnungssteuer prüft die ESTV entsprechende Sachverhalte, namentlich bei der Veräusserung einer Beteiligung an einer ausländisch beherrschten inländischen Gesellschaft und bei der Einbringung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung nach Art. 21 Abs. 2 VStG.134

51 Rückwirkung. Nach Art. 205b DBG gilt Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen der in den Steuerjahren ab 2001 erzielten Erträge. Eine weitergehende Rückwirkung besteht nicht,135 und rechtskräftige Veranlagungen werden nicht erfasst; die Gesetzesänderung ist auch kein Revisionsgrund.136 Für die Transponierung sieht das Gesetz keine Rückwirkung vor.

52 Fälle bis 2000. Auf indirekte Teilliquidationen, die sich bis zum Steuerjahr 2000 verwirklicht haben und noch nicht entschieden sind, wendet das Bundesgericht die damals geltende mildere Gerichts- und Verwaltungspraxis an, nicht die seit 2001 verschärfte, der der Gesetzgeber eine Absage erteilt hat.137

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Altorfer Jürg B., Zur Theorie der indirekten Teilliquidation unter dem DBG, FStR 2002/2 ILE
  • Akquisitionen durch Private Equity Fonds aus steuerlicher Sicht, GesKR 2022, 311 ff.
  • Altorfer Jürg, Die indirekte Teilliquidation gesetzlich geregelt – Den Willen des Gesetzgebers umsetzen!, ST 2007, 99 ff.
  • Arnold Reto, Gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation – Ende gut, alles gut?, StR 2007, 78 ff.
  • Behnisch Urs R., Gibt es den steuerfreien Kapitalgewinn bei einer Beteiligungsveräusserung noch?, Jusletter 20.9.2004
  • Betschart Philipp, Grenzenlose indirekte Teilliquidation, ST 2004, 873 ff.
  • Betschart Philipp, Objektivierte indirekte Teilliquidation, StR 2002, 226 ff.
  • Buchser Michael/Jau Martin, Methodische Überlegungen zur indirekten Teilliquidation, ASA 74 (2005/2006), 125 ff.
  • Böckli Peter, Die Transponierungstheorie. Überlegungen zur neueren Bundesgerichtspraxis bei Sachwerteinbringungen und zur «wirtschaftlichen» Betrachtungsweise, ASA 47 (1978/79), 31 ff.
  • Danon Robert, Liquidation partielle indirecte et relation avec l’impôt sur le gain immobilier – TF 2C_906/2010 du 31 mai 2012, RJN 2012, 41 ff.
  • Duss Marco, Indirekte Teilliquidation und Vertrauensschutz: Das Tagebuch der Marie A., ST 2007, 409 ff.
  • Duss Marco, Sprüche voller Widersprüche. Von Transponierungen, Seelenwanderungen eines Königs von Judäa, wunderbaren Gärten der Willkür, Gleis neundreiviertel und von Rabbi Eliezers Problem, ST 2001, 79 ff.
  • Glauser Pierre-Marie, L’imposition des actionnaires en cas de «Mergers & Acquisitions», l’EC 2009, 345
  • Greter Marco, «Ist es notwendig, dass die ESTV den Bundesgerichtsentscheid zur Erbenholding buchstabengetreu umsetzt?», ST 2005, 64 ff.
  • Gurtner Peter, Die handelsrechtlich ausschüttbare nichtbetriebsnotwendige Substanz nach dem neuen Recht der indirekten Teilliquidation, ASA 76 (2007/08), 553 ff.
  • Gurtner Peter/Giger Ernst, Unzulässige Erbenholdingbesteuerung – massive Ausweitung der indirekten Teilliquidationstheorie, StR 2004, 658 ff.
  • Holenstein Daniel, Indirekte Teilliquidation – Besteuerung der tatsächlichen Substanzentnahme, StR 2004, 718 ff.
  • Jaussi Thomas/Schweighauser Roland, Unternehmenskäufe und -verkäufe. Steuerfolgen und steuerliche Handicaps bei share deals, StR 2007, 731
  • Lehmann Daniel, Steuerliche Behandlung fremdfinanzierter Unternehmenskäufe: Gibt es Handlungsbedarf für eine Praxis- und Gesetzesänderung?, in: Vogt et al. (Hrsg.), Liber amicorum für Rolf Watter zum 50. Geburtstag, Zürich/St.Gallen 2008, 295 ff.
  • Meier-Mazzucato Giorgio, Entgeltliche Unternehmensnachfolge von KMU: mit Schwerpunkt steuerliche Aspekte, Bern 2021
  • Müller Fritz, Der Quasi-Wertschriftenhandel. Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen, ST 2007, 404
  • Simonek Madeleine/Feldmann Hansurs, Die indirekte Teilliquidation im gesetzlichen Kleid – Erste Analyse des neuen Art. 20a DBG, Jusletter 10. Juni 2006
  • Simonek Madeleine/Triebold Oliver, Akquisitionsstrukturierung bei «Leveraged Buy-outs (LBO)», Die schweizerische Steuerpraxis zum Debt Push Down auf dem Prüfstand, GesKR 3/2013, 357 ff.
  • Uebelhart Peter/Arnold Reto, Erweiterte indirekte Teilliquidationstheorie erschwert Unternehmensnachfolge – Eine Bestandesaufnahme unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfs des Kreisschreibens Nr. 7 der Eidg. Steuerverwaltung, StR 2005, 274 ff.
  • Uebelhart Peter/Schreiber Susanne, Steuerverschärfende Tendenzen in der Praxis der indirekten Teilliquidation. Widerspruch zur gesetzlichen Regelung am Beispiel von Sale-and-Leaseback-Transaktionen, ST 2010, 517 ff.
  • Vallender Klaus A., Die Auslegung des Steuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Aktienübertragung auf Holdinggesellschaften, 2. A., Bern/ Stuttgart/Wien 1988
  • Zitter Gernot/Mirkovic Bojana, Der Debt pushdown in der Schweizer Rechtsprechung – Eine Analyse der Judikatur zum Debt pushdown als Folge eines Leverage Buy-Out (LBO) und mögliche Auswirkungen auf die Praxis, ASA 87 (2018/19), 541 ff.
  • Zuckschwerdt Christoph/Meuter Hans Ulrich, Praxis zur indirekten Teilliquidation - kein Fall für die Gerichte, ZStP 2017, 279
  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  2. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.2. ↩

  3. Botschaft UStR II, S. 4803; KS 14 ESTV, Ziff. 3.3. ↩

  4. KS 14 ESTV, Ziff. 1; KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5. ↩

  5. BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 2.2.1, 5.1.3. ↩

  6. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.3, 3.8; zum Vorrang als lex specialis Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 1.3. ↩

  7. BGE 115 Ib 238. ↩

  8. BGE 115 Ib 256; vgl. auch BGE 115 Ib 249 (Verkauf an einen nicht buchführungspflichtigen Mitaktionär). ↩

  9. BGer 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004, E. 4.5. ↩

  10. Botschaft UStR II, S. 4803 f., 4844 f. ↩

  11. AS 2006 4883; BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.1, 2.3; BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.2; BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 2.1; vgl. Botschaft UStR II, S. 4804, 4845. ↩

  12. Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28.9.2018 (AS 2019 2395, 2413). ↩

  13. Botschaft SV17, S. 2582 f. ↩

  14. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  15. Art. 72f StHG in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung (AS 2006 4883). ↩

  16. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 5.1; vgl. BGer 2A.215/2006 vom 29. Mai 2007, E. 7, 7.1. ↩

  17. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 10; BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 4; BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 6. ↩

  18. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.2; KS 14 ESTV, Ziff. 2 f. ↩

  19. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.3. ↩

  20. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 4.3. ↩

  21. BGE 115 Ib 249. ↩

  22. KS 14 ESTV, Ziff. 4.3. ↩

  23. KS 14 ESTV, Ziff. 4.2, 6. ↩

  24. KS 14 ESTV, Ziff. 4.1. ↩

  25. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.1.4. ↩

  26. Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation I, Ziff. 3.3.3. ↩

  27. Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.1.6.2. ↩

  28. Botschaft UStR II, S. 4844. ↩

  29. KS 14 ESTV, Ziff. 4.2. ↩

  30. Lutz/Rohner, FStR 2010, Öffentliche Übernahme börsenkotierter Unternehmen, Ziff. 3.2.1.1.2.4. ↩

  31. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 5.2; gl.M. KS 14 ESTV, Ziff. 4.2. ↩

  32. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 5.2. ↩

  33. Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation I, Ziff. 4.2. ↩

  34. KS 14 ESTV, Ziff. 4.2. ↩

  35. Lutz/Rohner, FStR 2010, Öffentliche Übernahme börsenkotierter Unternehmen, Ziff. 3.2.1.1.2.2. ↩

  36. KS 14 ESTV, Ziff. 4.5; vgl. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 7.1. ↩

  37. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.1, 2.3, 4.3; BGer 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008, E. 5.5. ↩

  38. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 4.3. ↩

  39. BGer 9C_672/2022 vom 19. April 2023, E. 6.1.2; so schon nach der Vorgängerpraxis BGE 115 Ib 256. ↩

  40. Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, Ziff. 1.3. ↩

  41. Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, Ziff. 1.3; zur Steuerumgehung in solchen Fällen N. 48. ↩

  42. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.5; vgl. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.6, 4.2; vgl. Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 1.3. ↩

  43. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.4, 3.8. ↩

  44. VGer ZH SR.2021.00017 vom 25.5.2022, E. 2.2.2. ↩

  45. KS 14 ESTV, Ziff. 4.5. ↩

  46. Zitter/Merz, FStR 2020, Umstrukturierungen während der Fünfjahresfrist, Ziff. 4.5.1.2 und Schluss. ↩

  47. Bejahend Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/2, Ziff. 1.3; a.M. Zitter/Merz, FStR 2020, Umstrukturierungen während der Fünfjahresfrist, Ziff. 4.2.2.2. ↩

  48. BGer 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004, E. 4.5; BGer 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008, E. 5.5. ↩

  49. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 4.2. ↩

  50. Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation I, Ziff. 5.1. ↩

  51. KS 14 ESTV, Ziff. 4.4. ↩

  52. VGer ZH SB.2022.00098 vom 3.5.2023, E. 3.2. ↩

  53. Steuerrekursgericht ZH DB.2020.106 vom 2.11.2021, E. 3c/aa, 6e (mit abweichendem Minderheitsantrag zur Steuerumgehung). ↩

  54. BGer 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008, E. 5.5. ↩

  55. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 7.1. ↩

  56. KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.1. ↩

  57. Steuergericht SO SGSTA.2015.57 vom 9.5.2016, E. 4. ↩

  58. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.2; KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.2. ↩

  59. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.2. ↩

  60. Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 1.3. ↩

  61. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.3; BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 7.1. ↩

  62. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.3; zum ersten Halbsatz KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.1. ↩

  63. KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.3. ↩

  64. CDAP VD FI.2020.0129 vom 24.5.2022, consid. 5. ↩

  65. KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.4. ↩

  66. Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation I, Ziff. 6.2.1. ↩

  67. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/2, Ziff. 1.3. ↩

  68. KS 14 ESTV, Ziff. 5.1.1. ↩

  69. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 5.1; BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6. ↩

  70. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.4. ↩

  71. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.4. ↩

  72. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 5; KS 22a ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩

  73. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 5.4; KS 14 ESTV, Ziff. 5.1.2; VGer ZH SB.2015.00105 vom 11.1.2016, E. 3.5. ↩

  74. KS 14 ESTV, Ziff. 5.1.2. ↩

  75. KS 14 ESTV, Ziff. 5.1.2. ↩

  76. BGer 9C_632/2022 vom 5. September 2023, E. 2.1. ↩

  77. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5. ↩

  78. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 4.3. ↩

  79. BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 2.2.1; BGer 9C_632/2022 vom 5. September 2023, E. 4.2. ↩

  80. BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 3.2.2, 5.1.1–5.2.1; Vorinstanz VGer ZH SB.2021.00061 vom 15.9.2021, E. 4.3; ebenso VGer SG B 2019/200 vom 27.2.2020, E. 4.2. ↩

  81. Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, Ziff. 2. ↩

  82. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 3.2. ↩

  83. BGer 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008, E. 4. ↩

  84. VGer ZH SB.2020.00075 vom 30.9.2020, E. 3.2.4, 4.4.3. ↩

  85. KGer LU 7W 20 16 vom 27.1.2021, E. 4.1, 5, 7.3, 7.5. ↩

  86. VGer ZH SB.2014.00071 vom 17.12.2014, E. 3.2, 3.3.5; vgl. BGer 2C_133/2015 vom 4. März 2016, E. 3, 6. ↩

  87. VGer ZH SB.2016.00077 vom 31.5.2017, E. 3.2. ↩

  88. BGer 9C_233/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 8.1; Vorinstanz CJ GE ATA/279/2025 vom 18.3.2025, consid. 2.5. ↩

  89. BGer 9C_712/2022 vom 5. September 2023, E. 5.2. ↩

  90. Botschaft UStR II, S. 4807, 4845; KS 29c ESTV, Anhang 1, Beispiel 3. ↩

  91. BGer 9C_632/2022 vom 5. September 2023, E. 6.2. ↩

  92. BGer 2C_681/2018 vom 16. Januar 2020, E. 7.2.3. ↩

  93. BGer 9C_712/2022 vom 5. September 2023, E. 4.3. ↩

  94. VGer ZH SB.2016.00077 vom 31.5.2017, E. 3.3; Steuergericht SO SGSTA.2010.87 vom 23.1.2012, E. 3.2 f. ↩

  95. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5; vgl. Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022, Das neue Kreisschreiben betreffend Umstrukturierungen, Ziff. 5.1. ↩

  96. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.1.4; KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.5; gl.M. Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.1.6.3. ↩

  97. Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022, Das neue Kreisschreiben betreffend Umstrukturierungen, Ziff. 5.1. ↩

  98. BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 5.3; VGer ZH SB.2021.00061 vom 15.9.2021, E. 3.1.2, 4.2.2. ↩

  99. Botschaft UStR II, S. 4845. ↩

  100. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5; vgl. Botschaft UStR II, S. 4845. ↩

  101. KS 29 ESTV, Ziff. 4.2.5; Botschaft SV17, S. 2582 f. ↩

  102. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5. ↩

  103. BGE 115 Ib 256; KS 14 ESTV, Ziff. 4.7. ↩

  104. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.2; Botschaft UStR II, S. 4804. ↩

  105. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 4.2.1; BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.1 f. ↩

  106. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.3. ↩

  107. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.4. ↩

  108. BGer 9C_672/2022 vom 19. April 2023, E. 6.2.2; BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.2. ↩

  109. KS 14 ESTV, Ziff. 4.7. ↩

  110. Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation II, Ziff. 8.2.1 ff. ↩

  111. KS 14 ESTV, Ziff. 4.7. ↩

  112. BGer 2C_648/2020 vom 19. November 2021, E. 2.4. ↩

  113. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 4.2.3. ↩

  114. BGer 9C_672/2022 vom 19. April 2023, E. 6.2.3; CDAP VD FI.2014.0029 vom 4.8.2015, consid. 4c, 4f; VGer ZH SR.2021.00017 vom 25.5.2022, E. 2.3.1.5. ↩

  115. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 4.2.2. ↩

  116. VGer ZH SR.2021.00017 vom 25.5.2022, E. 2.3.1.3 f., 2.3.2.5; Verwaltungsrekurskommission SG I/1-2025/162 vom 2.7.2026, E. 4c. ↩

  117. CDAP VD FI.2014.0029 vom 4.8.2015, consid. 4f; VGer ZH SR.2021.00017 vom 25.5.2022, E. 2.3.1.3. ↩

  118. Oesterhelt, FStR 2019, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2018/2019 (Teil 2), S. 366; Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 2.3; Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/2, Ziff. 1.3. ↩

  119. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/2, Ziff. 1.3. ↩

  120. Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation II, Ziff. 8.2 f.; Hinny, Indirekte Teilliquidation – 15 Jahre Praxis, Ziff. 3.1.2. ↩

  121. Lutz/Honold, FStR 2005, Indirekte Teilliquidation, Ziff. 6.2.2; Zitter/Merz, FStR 2020, Umstrukturierungen während der Fünfjahresfrist, Ziff. 3. ↩

  122. BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.6 f.; BGer 2C_703/2018 vom 28. März 2019, E. 8.6 f. ↩

  123. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.3. ↩

  124. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 4. ↩

  125. BGer 2C_681/2018 vom 16. Januar 2020, E. 7.3.2. ↩

  126. BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 5.2.2. ↩

  127. Fuchs, FStR 2018, Der Vorbehalt der Steuerumgehung, Ziff. 4.2.5 und 7. ↩

  128. Fuchs, FStR 2018, Der Vorbehalt der Steuerumgehung, Ziff. 7. ↩

  129. Hongler/Weder/Graf, FStR 2023, Der steuerfreie Kapitalgewinn, Ziff. 4.4.3. ↩

  130. VGer ZH SB.2020.00075 vom 30.9.2020, E. 4.4.3; Steuerrekursgericht ZH DB.2020.106 vom 2.11.2021, E. 6e. ↩

  131. BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.3, 3.8. ↩

  132. Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 1.3. ↩

  133. BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 7.4. ↩

  134. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG); KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.1; KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.5; KS 14 ESTV, Ziff. 6; vgl. zur internationalen Transponierung Oesterhelt, FStR 2017, Altreservenpraxis, internationale Transponierung und stellvertretende Liquidation. ↩

  135. BGer 2A.537/2005 vom 21. Dezember 2006, E. 3.5.3. ↩

  136. BGer 2C_859/2008 vom 3. Juni 2009, E. 2.2. ↩

  137. BGer 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008, E. 5.6; BGer 2C_388/2010 vom 28. Januar 2011, E. 3.1; vgl. demgegenüber KS 14 ESTV, Ziff. 6 (für Verkäufe bis 2000 Praxis gemäss Entwurf des Kreisschreibens Nr. 7 vom 14.2.2005). ↩