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Art. 22 StG

Art. 22 Ausnahmen

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die

a.
nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest;
[tab]
abis. Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG dient;
[tab]
ater. Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird;
b.
Kranken- und Invaliditätsversicherung;
c.
Unfallversicherung;
d.
Transportversicherung für Güter;
e.
Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;
f.
Arbeitslosenversicherung;
g.
Hagelversicherung;
h.
Viehversicherung;
i.
Rückversicherung;
k.
Kaskoversicherung für die in der Verordnung zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;
l.
Feuer‑, Diebstahl‑, Glas‑, Wasserschaden‑, Kredit‑, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.

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