Art. 22 StG
Art. 22 Ausnahmen
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die
- a.
- nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest;
- [tab]
- abis. Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG dient;
- [tab]
- ater. Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird;
- b.
- Kranken- und Invaliditätsversicherung;
- c.
- Unfallversicherung;
- d.
- Transportversicherung für Güter;
- e.
- Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;
- f.
- Arbeitslosenversicherung;
- g.
- Hagelversicherung;
- h.
- Viehversicherung;
- i.
- Rückversicherung;
- k.
- Kaskoversicherung für die in der Verordnung zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;
- l.
- Feuer‑, Diebstahl‑, Glas‑, Wasserschaden‑, Kredit‑, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.
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