Art. 2 VStG
Art. 2 Einleitung: Provision der Kantone
1 Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungssteuer beträgt 10 Prozent.
2 Er wird jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt. Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnbevölkerung nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung.
3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 regelt die Beteiligung der Kantone am Ertrag der Steuer: Abs. 1 legt den Anteil auf 10 Prozent des jährlichen Reinertrags fest, Abs. 2 bestimmt Zeitpunkt und Schlüssel der Verteilung auf die Kantone, Abs. 3 überträgt die Einzelheiten dem Bundesrat. Die Norm ordnet allein das Finanzverhältnis zwischen Bund und Kantonen; Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen oder der Empfänger steuerbarer Leistungen ergeben sich aus ihr nicht. Die Sachüberschrift lautet weiterhin «Provision der Kantone», wie in der ursprünglichen Fassung, die den Kantonen eine Provision einräumte (N. 3).2 Rechtsprechung zu Art. 2 VStG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
2 Verfassungsgrundlage. Nach Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)3 kann der Bund auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben; vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu. Der zweite Satz gilt seit dem 1.1.2008 und wurde mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eingefügt.4 Nach der Botschaft konnte der Kantonsanteil damit «definitiv» auf 10 Prozent festgeschrieben werden, nachdem die bis dahin geltende Übergangsbestimmung von Art. 196 Ziff. 16 BV mit der NFA entfiel.5 Art. 2 Abs. 1 VStG gibt die verfassungsrechtliche Quote wieder (N. 7).
3 Entstehungsgeschichte: Provision von 1965. Der Bundesrat lehnte 1963 eine Beteiligung der Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer ab: Die Verfassung spreche den Kantonen weder einen Anteil noch eine Provision zu, sodass für eine Beteiligung durch das Gesetz die verfassungsrechtliche Grundlage fehle; eine «(allerdings schwache) Mehrheit» der Kantone hatte sich in der Vernehmlassung für einen Anteil ausgesprochen.6 Die eidgenössischen Räte räumten den Kantonen gleichwohl eine Provision von 6 Prozent am Reinertrag der Steuer ein, als Ersatz für den Anteil von 20 Prozent an der auf den 1.1.1967 aufgehobenen Couponabgabe.7 Die Provision wurde im Verhältnis der durch die letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.8
4 Kantonsanteil und Finanzausgleich 1972–2007. Mit der Weiterführung der Finanzordnung des Bundes ersetzte Art. 10 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 die Provision ab 1.1.1972 durch einen Anteil der Kantone von 12 Prozent am Reinertrag und überliess die Art der Verteilung der Bundesgesetzgebung.9 Der Entwurf zur Änderung von Art. 2 VStG sah vor, den Anteil je zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl und nach einer gleitenden Skala auf die Kantone zu verteilen, deren Finanzkraft unter dem Landesmittel lag; als Berechnungsgrundlagen sollten die letzten Ergebnisse der Volkszählung und die Indexzahlen der Finanzkraft dienen.10 Seit der Erhöhung des Steuersatzes auf 35 Prozent ab 1976 betrug der Kantonsanteil in den Jahren, in denen der Satz 30 Prozent überstieg, 10 Prozent; die Verteilung erfolgte je zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl und einem Finanzausgleichsschlüssel.11 Die Höhe des Anteils (12 Prozent, bei einem Satz über 30 Prozent 10 Prozent) übernahm Art. 196 Ziff. 16 BV bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs.12 Die Berechnung des nach der Finanzkraft verteilten Teils regelte die Verordnung vom 2.12.1985 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer.13
5 Neufassung durch die NFA. Die geltende Fassung beruht auf dem Bundesgesetz vom 6.10.2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und gilt seit dem 1.1.2008.14 Bis dahin wurde der Kantonsanteil zu 50 Prozent nach der Bevölkerungsgrösse und zu 50 Prozent an die Kantone verteilt, deren Finanzkraft unter dem Landesmittel lag.15 Mit der NFA entfiel die Abstufung der Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen nach der Finanzkraft; der Anteil an der Verrechnungssteuer wird seither ausschliesslich nach der Bevölkerungszahl verteilt. Die Neuregelung war nach der Botschaft in der Vernehmlassung unbestritten.16
6 Verhältnis zu anderen Erlassen. Anders als bei der direkten Bundessteuer, die die Kantone veranlagen und von deren Eingängen sie einen Teil an den Bund abliefern (Art. 196 Abs. 1 DBG)17, erhebt der Bund die Verrechnungssteuer selbst und verteilt den Kantonsanteil nach Art. 2 Abs. 2 VStG. Auf diesen Schlüssel verweist die Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen: Der Anteil der Kantone am Reinertrag des zusätzlichen Steuerrückbehalts beträgt ebenfalls 10 Prozent und wird nach Art. 2 Abs. 2 VStG unter den Kantonen verteilt.18 Vom Kantonsanteil zu unterscheiden ist die Abrechnung über die Rückerstattungen, die die Kantone zulasten des Bundes vornehmen (N. 13).
II. Zu Art. 2 Abs. 1 VStG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 2 Abs. 1 VStG“7 Höhe des Anteils. Die Quote von 10 Prozent folgt unmittelbar aus Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 VStG wiederholt sie für den jährlichen Reinertrag. Nach der Botschaft zur NFA ist der Anteil in der Verfassung definitiv festgeschrieben (N. 2).19 Die frühere Abhängigkeit vom Steuersatz (12 Prozent, bei einem Satz über 30 Prozent 10 Prozent) besteht nicht mehr.20 Die Kantone sind über die Quote auch an Änderungen des Steueraufkommens beteiligt; so ging die Botschaft zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts davon aus, dass die Kantone an den erwarteten wiederkehrenden Mindereinnahmen zu 10 Prozent beteiligt seien.21
8 Reinertrag. Das Gesetz umschreibt den Reinertrag nicht; die Verfassung spricht vom «Steuerertrag». In den Materialien wird der Reinertrag als Eingänge abzüglich Rückerstattungen verstanden.22 Der Bundesrat ging davon aus, dass Kosten, die der Verrechnungssteuer zur Last fallen, den Reinertrag schmälern und den Kantonsanteil proportional vermindern; er äusserte sich so zur vorgeschlagenen Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs.23 Umgekehrt sollten die Kantone an einem durch eine neue Steuer erhöhten Reinertrag beteiligt sein.24 Rechtsprechung zum Begriff liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
III. Zu Art. 2 Abs. 2 VStG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 2 Abs. 2 VStG“9 Verteilung zu Beginn des Folgejahres. Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Anteil am Reinertrag eines Jahres jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt wird. Nach dem Erläuternden Bericht zu den NFA-Ausführungsverordnungen bedürfen der im Gesetz festgehaltene Verteilschlüssel und der Zeitpunkt der Auszahlung an die Kantone keiner weiteren Bestimmungen auf Verordnungsstufe (N. 12).25
10 Wohnbevölkerung nach der Volkszählung. Bemessungsgrundlage ist allein die Wohnbevölkerung der Kantone nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung; die Finanzkraft ist seit 2008 kein Kriterium mehr (N. 5). Die Anknüpfung an die Ergebnisse der Volkszählung findet sich bereits in den früheren Fassungen (N. 3 f.).26 Seit dem Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung vom 22.6.2007 werden die Daten jährlich oder in kürzeren Abständen erhoben und stützen sich so weit als möglich auf amtliche Register.27 Welche Bevölkerungszahl (etwa Stand oder Mittel eines Jahres) unter diesen Umständen massgebend ist, bestimmen weder Gesetz noch Verordnung; Materialien oder Rechtsprechung dazu liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
11 Weitergabe an die Gemeinden. Art. 2 VStG regelt nur die Verteilung unter den Kantonen, nicht die Weitergabe eines Teils an die Gemeinden. Für den zusätzlichen Steuerrückbehalt nach dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten hält die Verordnung ausdrücklich fest, dass die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Sache des betreffenden Kantons ist.28
IV. Zu Art. 2 Abs. 3 VStG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 2 Abs. 3 VStG“12 Einzelheiten durch den Bundesrat. Abs. 3 ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen zu ordnen. Unter dem früheren Recht diente die Verordnung vom 2.12.1985 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer der Berechnung des Finanzkraft-Teils; der Erläuternde Bericht zu den NFA-Ausführungsverordnungen sah ihre Aufhebung vor.29 Nach dem Erläuternden Bericht entfiel mit der Streichung der Finanzkraft als Verteilkriterium das Erfordernis eines Berechnungsmodus auf Verordnungsstufe.30 Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)31 enthält keine Bestimmung zum Kantonsanteil.
V. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „V. Abgrenzungsfragen“13 Abrechnung über die kantonale Rückerstattung. Der Kantonsanteil ist von der Rückerstattung zu unterscheiden, die der Kanton den Empfängern der gekürzten Leistung zulasten des Bundes gewährt (Art. 1 Abs. 2 VStG). Über diese Rückerstattungen stellen die Kantone dem Bund Rechnung; die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) überprüft die Abrechnungen und ordnet bei zu Unrecht gewährter Rückerstattung vorsorglich eine Kürzung des Betrags an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht (Art. 57 Abs. 1–3 VStG). Die zurückerstatteten Beträge gehen nach dem Verständnis der Materialien in die Berechnung des Reinertrags ein (N. 8).32
14 Streitigkeiten zwischen Bund und Kanton. Ein Verfahren über den Kantonsanteil selbst ist, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Gegen eine vorsorgliche Kürzung nach Art. 57 Abs. 3 VStG kann der Kanton beim Bundesgericht Klage nach Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)33 erheben; macht das Verrechnungssteueramt die Rückleistung ohne Zustimmung der ESTV nicht oder nicht in voller Höhe geltend, wird die Kürzung endgültig, wenn der Kanton sie nicht innert neun Monaten nach ihrer Eröffnung durch Klage anficht (Art. 58 Abs. 4 VStG).34 Für die Kürzung des Anspruchs eines Kantons im Bereich der pauschalen Steueranrechnung, auf die Art. 57 und 58 VStG kraft Verweisung anwendbar sind, hat das Bundesgericht entschieden, dass die ESTV nicht befugt ist, die Kürzung in einer Verfügung festzusetzen, welche die Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG ausschliessen würde; liegt ausschliesslich das Verhältnis zwischen Bund und Kanton im Streit, entscheidet das Bundesgericht auf Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG als erste und einzige Instanz.35
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Zu Art. 2 VStG wurden in der Literatur des Instituts für Finanzwissenschaft, Finanzrecht und Law and Economics (ILE-HSG) und in Onlinekommentar.ch keine Beiträge gefunden.
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Finanzordnung des Bundes vom 10.9.1969, BBl 1969 II 749 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1969/2_749_753_145/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Finanzordnung 1969).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes vom 14.12.1970, BBl 1970 II 1581 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1970/2_1581_1597_1297/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Finanzordnung 1970).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 2.2.1972, BBl 1972 I 774 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/1_774_769_586/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft VStG 1972).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes vom 8.1.1975, BBl 1975 I 334 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1975/1_334_336_323/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Bundeshaushalt 1975).
- Botschaft über erste Überbrückungsmassnahmen zur Vermeidung untragbarer Defizite im Bundeshaushalt (Finanzmassnahmen 1977) vom 24.8.1977, BBl 1977 II 1453 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1977/2_1453_1419_1303/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Finanzmassnahmen 1977).
- Botschaft betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Besteuerung der Zinsen von Treuhandguthaben) vom 25.6.1980, BBl 1980 II 927 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1980/2_927__/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Treuhandguthaben 1980).
- Parlamentarische Initiative Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer (Reimann Maximilian), Stellungnahme des Bundesrates vom 28.2.1996 zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14.11.1995, BBl 1996 II 257 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/2_257__/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Stellungnahme des Bundesrates 1996).
- Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14.11.2001, BBl 2002 2291 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/316/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft NFA 2001).
- Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 7.9.2005, BBl 2005 6029 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2005/976/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft NFA-Ausführungsgesetzgebung 2005).
- Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuternder Bericht zu den NFA-Ausführungsverordnungen, Vernehmlassung vom 18.4.2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6007/10/cons_1/doc_1, besucht am 27.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht NFA-Ausführungsverordnungen 2007).
- Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) vom 14.4.2021, BBl 2021 976, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/976/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Sachüberschrift in der Fassung gemäss SR 642.21, Stand 1.1.2025 (Lexplorer Tax, VStG Art. 2). ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
Art. 132 Abs. 2 BV, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.11.2004, in Kraft seit 1.1.2008 (AS 2007 5765). ↩
-
Botschaft NFA 2001, S. 2463 und 2472. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 967 f. (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Finanzordnung 1969, S. 772 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1972, S. 774 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Finanzordnung 1970, S. 1598 (OCR-Fassung); Botschaft Bundeshaushalt 1975, S. 356 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1972, S. 777, 791 f. (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Bundeshaushalt 1975, S. 351 (OCR-Fassung); Botschaft Finanzmassnahmen 1977, S. 1483 f. (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft NFA 2001, S. 2472; Botschaft NFA-Ausführungsgesetzgebung 2005, S. 6134. ↩
-
AS 1985 1957; Erläuternder Bericht NFA-Ausführungsverordnungen 2007, Ziff. 22; vgl. Ziff. 4. ↩
-
Ziff. II 12 des BG vom 6.10.2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1.1.2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). ↩
-
Botschaft NFA 2001, S. 2388. ↩
-
Botschaft NFA-Ausführungsgesetzgebung 2005, S. 6134. ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15.6.1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2.10.1996 (SR 672.933.61). ↩
-
Botschaft NFA 2001, S. 2463. ↩
-
Botschaft Finanzmassnahmen 1977, S. 1483 (OCR-Fassung); Botschaft NFA 2001, S. 2472; Botschaft NFA-Ausführungsgesetzgebung 2005, S. 6134. ↩
-
Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 43. ↩
-
Botschaft Finanzordnung 1969, S. 772 (OCR-Fassung). ↩
-
Stellungnahme des Bundesrates 1996, S. 258 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Treuhandguthaben 1980, S. 965 (OCR-Fassung). ↩
-
Erläuternder Bericht NFA-Ausführungsverordnungen 2007, Ziff. 22. ↩
-
Botschaft VStG 1972, S. 774 und 792 (OCR-Fassung). ↩
-
Art. 1 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vom 22.6.2007 (SR 431.112; nachfolgend: Volkszählungsgesetz). ↩
-
Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 15.6.1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2.10.1996 (SR 672.933.61). ↩
-
Erläuternder Bericht NFA-Ausführungsverordnungen 2007, Ziff. 4 und 22. ↩
-
Erläuternder Bericht NFA-Ausführungsverordnungen 2007, Ziff. 22. ↩
-
Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩
-
Botschaft Finanzordnung 1969, S. 772 (OCR-Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG). ↩
-
BGE 151 II 68, E. 1.4.5. ↩
-
BGE 151 II 68, E. 1.4.6, 1.5.3 und 1.6. ↩
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