Art. 44 VStG
Art. 44 Verfahren: Steuererhebung, Kosten
1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.
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