Art. 30 MWSTG
Art. 30 Gemischte Verwendung
1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
2 Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31).
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Baumgartner Peter/Schäuble Günter, Mehrwertsteuerrechtliche Probleme bei Holdinggesellschaften, FStR 2006/1 ILE
- Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 2024 ILE
- Kokel Jana, Schweizer Holdinggesellschaften unter dem neuen MWSTG, FStR 2010/3 ILE
- Arnold Reto, Vorsteuerabzugskürzungsvarianten bei gemischter Verwendung – Praxis nach Spezialbroschüre Nr. 6 der ESTV, ST 2008, 1062 ff.
- Baumgartner Ivo P., Der Vorsteuerabzug im neuen Mehrwertsteuerrecht – Übersicht zu einem der zentralen Reformbereiche, ST 2010, 258 ff.
- Straub Olivier/De Haller Thibaut, TVA et futures – Le choix de la méthode de réduction de la déduction de l’impôt préalable, ST 2007, 950 ff.
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