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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 4 StG

Art. 4 Einleitung: Begriffsbestimmungen

1 Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist.

2 Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden in diesem Gesetz den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

3 Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches  besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.

4 Den Obligationen gleichgestellt sind:

a.
in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind;
b.
Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen;
c.
in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.

5 Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.

1 Regelungsgegenstand. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 bestimmt Begriffe, die für alle drei Stempelabgaben gelten: den Inländer (Abs. 1), die Gleichstellung der Investmentgesellschaften mit festem Kapital mit den Kapitalgesellschaften (Abs. 2), die Obligation und die ihr gleichgestellten Urkunden (Abs. 3 und 4) sowie das Geldmarktpapier als Obligation mit kurzer Laufzeit (Abs. 5). Die Norm begründet selbst keine Abgabepflicht; sie wirkt über die Bestimmungen, die an ihre Begriffe anknüpfen. So sind nach Art. 13 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StG die von einem Inländer ausgegebenen Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4 StG) steuerbare Urkunden der Umsatzabgabe; Art. 14 Abs. 1 lit. a und g StG nehmen die Ausgabe inländischer Obligationen und Geldmarktpapiere sowie den Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren von der Umsatzabgabe aus.2

2 Bedeutung seit 2012. Von 1993 bis zum 28.2.2012 bestimmten Abs. 3–5 auch den Gegenstand der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren. Diese Emissionsabgabe wurde mit dem Bundesgesetz vom 30.9.2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor) mit Wirkung seit 1.3.2012 aufgehoben; Art. 4 StG blieb unverändert.3 Für Anleihen, die vor diesem Zeitpunkt ausgegeben wurden, wenden die Gerichte das damalige Recht an.4 Heute haben die Begriffe von Abs. 3–5 vor allem für die Umsatzabgabe Bedeutung; der Inländerbegriff von Abs. 1 bleibt für alle drei Abgaben massgebend, für die Emissionsabgabe etwa bei der Frage, ob Beteiligungsrechte von einem Inländer ausgegeben werden.5

3 Entstehungsgeschichte. Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (StG 1917)6 enthielt keine Begriffsbestimmung der Obligation; das Bundesgericht umschrieb sie in ständiger Praxis.7 Der Entwurf des Bundesrates zum StG in der ursprünglichen Fassung vom 27.6.1973 (nachfolgend: StG 1973) sah in Art. 4 Abs. 1 bereits den heutigen Inländerbegriff vor und bestimmte in Abs. 2, dass die Vorschriften über Anlagefonds sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art gelten.8 Eine Definition der Obligation enthielt der Entwurf nicht; die Totalrevision sollte die Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen und den Wechselstempel aufheben.9 Für die Umsatzabgabe blieb die Umschreibung der Rechtsprechung überlassen.10 Mit der Änderung vom 4.10.1991, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht und am 1.4.1993 in Kraft trat, wurden inländische Obligationen und Geldmarktpapiere wieder der Emissionsabgabe unterstellt und Abs. 3–5 eingefügt.11 Spori/Storck und Glauser sehen in Abs. 3 die Kodifikation der bundesgerichtlichen Praxis zum StG 1917 (N. 17).12

4 Abs. 2 seit 2007. Abs. 2 erhielt seine geltende Fassung, die an die Stelle der Bestimmung über Vermögen ähnlicher Art wie Anlagefonds trat (N. 3), mit dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)13, in Kraft seit 1.1.2007.14 Nach der Botschaft beschränkten sich die Änderungen des StG im Übrigen hauptsächlich auf terminologische Anpassungen, indem «Anlagefonds» durch «kollektive Kapitalanlagen» ersetzt wurde.15 Abs. 1 entspricht dem ursprünglichen Text von 1973, Abs. 3–5 sind seit 1993 unverändert.16

5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)17 enthält in Art. 9 Abs. 1 einen weitgehend gleichlautenden Inländerbegriff, der den gesetzlichen Sitz nicht nennt und für die Verrechnungssteuer auf dem Kapitalertrag nach Art. 4 VStG zusätzlich juristische Personen und Handelsgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland, aber tatsächlicher Leitung und Geschäftstätigkeit im Inland erfasst; Art. 9 Abs. 3 VStG stellt die Investmentgesellschaften mit festem Kapital wortgleich den Kapitalgesellschaften gleich.18 Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)19 zählt in Art. 15 die Obligationen auf, ohne sie zu definieren. Zum einheitlichen steuerrechtlichen Obligationenbegriff, den das Bundesgericht auf Art. 4 Abs. 3–5 StG und Art. 15 VStV stützt, vgl. N. 18.

6 Formeller Inländerbegriff. Abs. 1 knüpft an Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz oder den Eintrag im inländischen Handelsregister an. Den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nennt er nicht. Athanas/Bürgy leiten daraus ab, dass das StG juristische Personen mit statutarischem Sitz im Ausland und tatsächlicher Geschäftsleitung im Inland, anders als Art. 9 Abs. 1 VStG, nicht als Inländer behandle; aus der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) seien keine Fälle bekannt, in denen sie vom formellen Inländerbegriff abgewichen sei.20 Waldburger hält die Definition für abschliessend und sieht keinen Grund, die gleiche Formulierung «statutarischer Sitz» im StG und im VStG unterschiedlich auszulegen.21 Rechtsprechung zur tatsächlichen Geschäftsleitung im Rahmen von Abs. 1 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

7 Keine Ausweitung durch Auslegung. Nach Athanas/Bürgy seien wegen des formellen Charakters der Stempelabgaben der Annahme einer Steuerumgehung und damit einer Erweiterung des Inländerbegriffs enge Grenzen gesetzt; eine Ausweitung bedürfe einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Auch de lege ferenda lehnen sie eine Ausdehnung der Emissionsabgabe auf Gesellschaften mit tatsächlicher Leitung in der Schweiz ab: Sie widerspreche dem Charakter einer Rechtsverkehrssteuer und verletze das Territorialitätsprinzip, weil die Anteile dieser Gesellschaften nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs im Inland seien.22 Zum formellen Charakter der Stempelabgaben allgemein vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG.

8 Freiwillige Unterstellung. Nach der in der Lehre wiedergegebenen Praxis der ESTV kann sich eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in der Schweiz, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, den Stempelabgaben unterstellen; die Unterstellung ist Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.23 Waldburger hält dieser Praxis entgegen, dass ihr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehle; es stehe nicht im Belieben der Steuerpflichtigen, sich ohne gesetzliche Grundlage einer Steuer zu unterstellen, um Vorteile bei einer anderen Steuer zu erlangen.24 Inländer im Sinne des StG sind diese Gesellschaften nach Waldburger und Athanas/Bürgy nicht (N. 6). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zur freiwilligen Unterstellung nicht geäussert.

9 Sitz und Handelsregistereintrag. In der Rechtsprechung ist die Inländereigenschaft kraft statutarischen Sitzes regelmässig unbestritten und wird ohne nähere Prüfung zugrunde gelegt.25 Unter dem früheren Recht bejahte das Bundesgericht für die Couponabgabe die Inländereigenschaft einer im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragenen Aktiengesellschaft, obwohl ihre Geschäftsführung in Deutschland lag.26 Nach Schmid/Stocker gelte eine Personengesellschaft als Inländer, wenn sich ihr statutarischer oder gesetzlicher Sitz in der Schweiz befinde oder sie im schweizerischen Handelsregister eingetragen sei; sie könne damit auch Effektenhändlerin nach Art. 13 Abs. 3 lit. a oder b StG sein.27 Für die inländische Bank gehe nach Athanas/Bürgy die Sonderregelung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG)28 Abs. 1 vor; auch das BankG knüpfe vorrangig an den inländischen Sitz an.29

10 Zweigniederlassungen. Art. 13 Abs. 3 lit. b StG nennt die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ausdrücklich als mögliche Effektenhändler. Nach dem Bundesverwaltungsgericht erfüllt eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung den formellen Inländerbegriff des weitgehend gleichlautenden Art. 9 VStG.30 Für die Verrechnungssteuer rechnet die Praxis der ESTV nach Oesterhelt/Tschan die Emission einer ausländischen Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens grundsätzlich dem inländischen Stammhaus zu und behandelt sie als Inlandemission, mit einer Ausnahme für regulierte ausländische Zweigniederlassungen von Banken mit eigener Substanz.31 Rechtsprechung zu Zweigniederlassungen im Rahmen von Abs. 1 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

11 Freilager und Liechtenstein. Nach einem von Athanas/Bürgy wiedergegebenen Entscheid der ESTV von 1983 gelten für die Stempelabgaben auch Zollfreibezirke (Freilager und Freihäfen) als Inland.32 Nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufgrund des Zollanschlussvertrags33 und der zwischen der Regierung des Fürstentums und der ESTV vereinbarten Ausführungsbestimmungen als Inland im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben. Es folgert daraus, dass ein Gebilde mit Sitz in Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 inländisch ist und liechtensteinische Banken als inländische Effektenhändler gelten.34 Die ESTV umschreibt das Inland in gleicher Weise als die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.35

12 Inländische und ausländische kollektive Kapitalanlagen. Ob eine kollektive Kapitalanlage als befreiter Anleger nach Art. 17a Abs. 1 lit. b oder c StG inländisch oder ausländisch ist, bestimmt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht nach Abs. 1, sondern nach dem Aufsichtsrecht; einen liechtensteinischen Fonds, der stempelabgaberechtlich inländisch wäre, behandelte es deshalb als ausländische kollektive Kapitalanlage.36 Vor Bundesgericht war unbestritten, dass der Fonds nach Aufsichtsrecht ausländisch ist. Das Bundesgericht hob den Entscheid aus einem anderen Grund auf: Es prüfte den liechtensteinischen Einanlegerfonds allein nach Art. 119 KAG, verneinte, dass er auf den Voraussetzungen von Art. 7 KAG aufbauen müsse, und bejahte die Befreiung nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG. Über das Verhältnis zu Abs. 1 hatte es nicht zu entscheiden.37

13 Anknüpfung beim Schuldner. Nach der Praxis der ESTV gelten als inländische Urkunden die Titel, deren Schuldner Inländer sind, auch wenn sie im Ausland kotiert sind.38 Für Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen und für Wechsel stellt das KS 12 ESTV an derselben Stelle auf den Emittenten ab. Das KS 46 ESTV und an anderer Stelle auch das KS 12 ESTV rechnen Unterbeteiligungen dagegen immer dem Schuldner gemäss Kreditvertrag zu: Von einem Inländer ausgegebene Ausweise über Unterbeteiligungen an Forderungen gegen einen ausländischen Schuldner werden danach als ausländische Urkunden behandelt, von einem Ausländer begründete Unterbeteiligungen an Forderungen gegen einen inländischen Schuldner als inländische.39 Zum Meinungsstand vgl. N. 35.

14 Gleichstellung. Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) nach Art. 110 KAG sind Aktiengesellschaften im Sinne des Obligationenrechts, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert sein müssen und die nicht an einer Schweizer Börse kotiert sind.40 Abs. 2 stellt sie für das ganze StG den Kapitalgesellschaften gleich; Art. 9 Abs. 3 VStG ordnet dasselbe für die Verrechnungssteuer an. Für die direkte Bundessteuer wird die SICAF nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)41 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert; die übrigen kollektiven Kapitalanlagen ohne direkten Grundbesitz werden nach Art. 10 Abs. 2 DBG transparent behandelt.42 Nach Hess hatte die Expertenkommission vorgeschlagen, auch die SICAF transparent zu besteuern; nach der Kritik der Kantone in der Vernehmlassung hielt der Bundesrat an der Besteuerung als Aktiengesellschaft fest.43 Die Botschaft nennt als Gründe den Widerstand der Branche und gewisser Kantone wegen befürchteter Steuerausfälle sowie die Probleme einer Umstellung bei bestehenden SICAF.44

15 Folgen. Nach der Praxis der ESTV unterliegen die SICAF der Emissionsabgabe wie Kapitalgesellschaften, während die Ausgabe von Anteilen an vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach Art. 6 Abs. 1 lit. i StG von der Emissionsabgabe ausgenommen ist. Nach derselben Praxis ist die Ausgabe von SICAF-Anteilen von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 lit. a StG), der Handel damit unterliegt ihr; die SICAF wird als Effektenhändlerin registriert, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 lit. d StG erfüllt, und gilt bei Transaktionen mit steuerbaren Urkunden zugleich als befreite Anlegerin nach Art. 17a Abs. 1 lit. b StG.45 Ausschüttungen der SICAF gelten nach der Praxis als Dividenden, die der Verrechnungssteuer unterliegen.46

16 Stand der Frage. Rechtsprechung zu Abs. 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. In der Lehre wird auf die Spannung zwischen der Besteuerung der SICAF als Kapitalgesellschaft und dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 DBG und Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)47 hingewiesen, die das Einkommen aller kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG den Anlegern zurechnen; diese Frage betrifft die direkten Steuern, nicht Abs. 2.48

17 Gesetzliche Fassung der Praxis. Der Wortlaut von Abs. 3 lehnt sich an die Umschreibung an, die das Bundesgericht unter dem StG 1917 entwickelt hatte (N. 3). Nach dieser Praxis galten als Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zweck kollektiver Beschaffung von Leihkapital, kollektiver Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und den Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder Übertragung der Forderung dienen.49 Das Gesetz nennt die gleichartigen Bedingungen und die Funktion als Beweis- und Übertragungsmittel nicht; das Bundesgericht verwendet sie weiterhin.50 Glauser sieht im Fehlen der Funktion als Beweis- und Übertragungsmittel keine Tragweite, weil sie in der Schuldanerkennung enthalten sei.51 Spori/Storck messen den im Gesetz nicht genannten Merkmalen dagegen Bedeutung bei.52 Die Rechtsprechung zum StG 1917 erklärte das Bundesgericht für das StG 1973 weiterhin für gültig, weil dieses vom gleichen Begriff der Kassenobligation ausgehe.53

18 Einheitlicher steuerrechtlicher Begriff. Nach dem Bundesgericht gilt der Begriff «im Bereich der direkten Steuern der Kantone und des Bundes (einschliesslich Stempelabgaben und Verrechnungssteuer)»; es stützt sich dafür auf Art. 4 Abs. 3–5 StG und Art. 15 VStV.54 Es wendet ihn namentlich bei Art. 20 Abs. 1 DBG für Obligationen mit überwiegender oder reiner Einmalverzinsung an.55 Auch die ESTV legt Art. 4 Abs. 3 StG für die Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer zugrunde und hält fest, dass der Begriff weiter geht als derjenige des Wertpapierrechts und als das, was Handel und Bankgeschäft unter einer Obligation verstehen.56 Glauser sieht in Art. 4 Abs. 3 StG die eigentliche steuerrechtliche Definition; er weist darauf hin, dass ein Teil der Lehre die Einheitlichkeit des Begriffs für Stempelabgaben und Verrechnungssteuer zurückhaltend beurteile.57

19 Schriftliche Schuldanerkennung auf feste Beträge. Wertpapiereigenschaft ist nach dem Bundesgericht nicht erforderlich.58 Auf äussere Aufmachung, Bezeichnung, Mantel und Couponbogen kommt es nach der Praxis nicht an.59 Ob der Schuldner Einzelurkunden druckt oder die ganze Emission in einer Globalurkunde verbrieft, ist für die Abgabepflicht ohne Belang.60 Nach Oesterhelt/Tschan seien Bucheffekten schriftliche Schuldanerkennungen.61 Der Betrag müsse nach Glauser im Voraus festgelegt sein; anders als bei einem Depot oder Kontokorrent lasse er sich nicht nachträglich verändern.62

20 Kollektive Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung. Der kollektiven Beschaffung von Leihkapital stellte das Bundesgericht die Gewährung kollektiver Anlagegelegenheit gleich: Es komme nicht darauf an, ob der Geldnehmer Mittel sucht, weil er ihrer bedarf, oder ob er sie entgegennimmt, weil sie ihm angeboten werden.63 Kollektive Kapitalbeschaffung liegt nach dem Bundesgericht vor, wenn die Urkunden in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen und planmässig zur Abwicklung eines bestimmten Finanzprogramms ausgegeben werden; davon ist bei einer sehr grossen Zahl gleichartiger Urkunden oder bei fortlaufender Ausgabe durch ein Institut auszugehen, das gewerbsmässig den öffentlichen Kredit in Anspruch nimmt.64 Als Indizien nennt es ein Angebot an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personenkreise und die gewohnheitsmässige Entgegennahme von Mitteln.65 Werden Schuldurkunden gewohnheitsmässig abgegeben, ist nach einem älteren Entscheid des Bundesgerichts unerheblich, dass der Kreis der Geldgeber beschränkt ist und hauptsächlich Angehörige und Bekannte des Schuldners umfasst.66

21 Konsolidierung von Verbindlichkeiten. Nach Glauser müsse die Ausgabe der Titel nicht auf neuen Mitteln beruhen; sie könne auch der Konsolidierung bestehender Verbindlichkeiten dienen.67 Die Praxis behandelt Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechsel, Buchforderungen und Unterbeteiligungen, die der kollektiven Kapitalbeschaffung oder der Konsolidierung von Schuldverhältnissen dienen, wie Anleihens- und Kassenobligationen oder Geldmarktpapiere.68

22 Mehrzahl von Exemplaren und Einzeldarlehen. Nach dem Bundesgericht ist ein einzelnes Darlehen mangels Ausgabe einer Mehrzahl von Titeln zu gleichartigen Bedingungen keine Obligation.69 Einzelschuldscheine enthalten nach dem Bundesgericht individuell ausgehandelte Bedingungen und werden nicht im Rahmen einer kollektiven Mittelbeschaffung ausgegeben. Gewohnheitsmässig abgegebene Schuldurkunden sind dagegen auch dann keine Einzelschuldscheine, wenn die Bedingungen nach den Umständen jedes Falles festgelegt werden.70 Titel, die auf einen besonderen Entstehungsgrund wie eine Erbteilung oder einen Warenlagerverkauf Bezug nehmen, nahm das Bundesgericht von der Abgabe aus.71 Glauser betont, dass es nicht genüge, mehrere Schuldanerkennungen auszugeben; der Schuldner müsse sich an mehrere Geldgeber wenden, die gemeinsam Mittel zur Verfügung stellen.72

23 Anleihensobligationen. Die Anleihensobligation verlangt nach dem Bundesgericht über die Mehrzahl gleichartiger Schuldurkunden hinaus, dass die Titel als fungible Teile einer als Ganzes gedachten Anleihe erscheinen, etwa durch einheitliche Laufzeit- und Rückzahlungsbedingungen, einen Hinweis auf einen Gesamtanleihensbetrag oder einen gemeinsamen Tilgungsplan; fehlt diese Verbundenheit, kann eine andere Obligation vorliegen.73 Nach der Praxis werden die Titel einer Anleihe in einer Mehrzahl von Exemplaren zu identischen Bedingungen ausgegeben; es handelt sich um ein einheitliches, in sich geschlossenes Kreditgeschäft.74 Oesterhelt/Tschan legen den Begriff der identischen Bedingungen eng aus; schon geringfügige Unterschiede etwa bei Laufzeit, Währung, Zins oder Besicherung genügten danach, um die Tranchen als verschiedene Kreditgeschäfte zu behandeln.75

24 Kassenobligationen. Nach dem Bundesgericht werden Kassenobligationen einzeln ausgegeben und stellen keine Teile eines im Voraus festgelegten Anleihensbetrags dar; sie verlangen keine Einheitlichkeit, sondern nur Gleichartigkeit der Bedingungen. Wesentlich ist nach dem Bundesgericht, dass die Ausgabe kontinuierlich und gewohnheitsmässig geschieht; das Angebot richtet sich in der Regel an ein allgemeines Publikum.76 Das Bundesgericht hielt fest, die Schuldscheine, mit denen sich die deutsche Bundesregierung und die Bundesländer regelmässig mit standardisiertem Text an Banken und institutionelle Anleger wenden, könnten aus den von der ESTV genannten Gründen Kassenobligationen gleichgesetzt werden; für ein einmaliges, währungspolitisch motiviertes Schuldscheindarlehen verneinte es die kontinuierliche, gewohnheitsmässige Ausgabe.77 Nach der Praxis werden Kassenobligationen fortlaufend zu variablen Bedingungen ausgegeben.78

25 Grundpfandgesicherte Partialen. Abs. 3 nennt die Partialen von Anleihen, für die ein Grundpfandrecht nach Art. 875 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)79 besteht. Nach dem Bundesgericht gelten diese grundpfandgesicherten Anleihenstitel als Obligationen im Sinne der Stempelgesetzgebung; das StG 1917 erfasse das Anleihensverhältnis einschliesslich der Grundpfandverschreibung als Einheit.80 Gestützt auf einen Teil der Lehre ging das Bundesgericht davon aus, dass auch die Ausgabe von Serienschuldbriefen und Seriengülten der Stempelabgabe unterliegt; es gab auch die zurückhaltendere Auffassung wieder, wonach das StG 1917 die Serienausgabe dieser Titel ausdrücklich erfasst habe, das geltende Gesetz aber nicht mehr. Entscheiderheblich war die Frage nicht. Gewöhnliche Schuldbriefe sind dagegen weder Obligationen nach Abs. 3 noch nach Abs. 4 gleichgestellt; sie sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.81 Art. 15 Abs. 2 VStV umschreibt für die Verrechnungssteuer die Serienschuldbriefe und Seriengülten.82 Zur Bedeutung für kantonale Abgaben vgl. den Beitrag zu Art. 3 StG.

26 Ausländische Titel und Titel ohne feste Laufzeit. Das Bundesgericht wendet den Begriff auch auf Titel ausländischer Schuldner an. Italienische Postsparbriefe (buoni fruttiferi postali), die in einer Mehrzahl von Exemplaren auf feste Beträge ausgegeben werden, qualifizierte das Bundesgericht für die Einkommenssteuer als Obligationen nach schweizerischem Recht mit reiner Einmalverzinsung. Die Titel hatten keine feste Laufzeit und konnten jederzeit eingelöst werden; das Bundesgericht erörterte die fehlende feste Laufzeit nur im Hinblick auf die Fälligkeit der Zinsen.83 Für Anleihen ohne feste Laufzeit (Hybrid- und ewige Anleihen) war die Obligationseigenschaft in den Verfahren zur früheren Emissionsabgabe unbestritten; strittig waren die Bemessung nach der Laufzeit und die Rückerstattung bei vorzeitiger Kündigung.84

27 10- und 20-Gläubiger-Regel. Die ESTV konkretisiert die kollektive Kapitalbeschaffung mit Zahlengrenzen. Eine Anleihe liegt vor, wenn ein inländischer Schuldner bei mehr als zehn Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen Geld zu identischen Bedingungen aufnimmt und die gesamte Kreditsumme mindestens 500’000 Franken beträgt. Kassenobligationen eines Schuldners, der keine Bank ist, liegen vor, wenn er bei mehr als 20 Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen fortlaufend Geld zu variablen Bedingungen aufnimmt, ebenfalls bei einer Kreditsumme von mindestens 500’000 Franken; bei Banken beginnt die Steuerpflicht ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. In- und ausländische Banken werden bei der Zählung nicht mitgezählt.85 Das KS 12 ESTV spricht bei Kassenobligationen von gleichartigen, das KS 46 ESTV und das KS 47 ESTV sprechen von variablen Bedingungen.86

28 Privatplatzierungen und Einzeldarlehen. Einzeldarlehen ohne Verbriefung gelten nach der Praxis nicht als Privatplatzierung; ihre Refinanzierung durch Abtretung von Teilforderungen wird erst kollektive Kapitalbeschaffung, wenn die Richtzahl von zehn überschritten wird. Bei Privatplatzierungen mit schriftlichen Schuldanerkennungen gilt die Zahl der Schuldanerkennungen als Zahl der Gläubiger; Kassenobligationen liegen vor, sobald die Gläubiger aller Privatplatzierungen und Einzeldarlehen zusammen die Zahl von 20 übersteigen.87 Nach Oesterhelt/Tschan zähle bei frei übertragbaren Schuldanerkennungen deren Zahl, auch wenn alle Titel von einem einzigen Gläubiger gehalten werden; Gläubiger von Anleihensobligationen, auch von freiwillig als Anleihe deklarierten Finanzierungen, seien für die 20-Gläubiger-Regel nicht mitzuzählen, und eine einmal als Obligation qualifizierte Privatplatzierung behalte diese Qualifikation bis zum Ende der Laufzeit.88 Bei der Zählung der Gläubiger einer Kassenobligation seien nach Oesterhelt/Tschan Verbindlichkeiten nicht mitzuzählen, die nicht zum Zweck der Kapitalbeschaffung eingegangen wurden, sondern Folge eines Austauschgeschäfts seien, etwa verzinsliche Lieferantenschulden im Verzug.89

29 Kritik der Lehre. Glauser beschreibt die Zahlengrenzen als Schwellen, mit denen die ESTV die Kollektivität bestimmt; er hält fest, dass das Nichtmitzählen der Banken keine Grundlage im Gesetzestext habe, und gibt die Begründungen der Praxis wieder (Gleichbehandlung grosser und kleiner Banken, Praktikabilität, keine Verrechnungssteuer auf Interbankguthaben). Nach seiner Auffassung sei allein die Zahl der Gläubiger massgebend, nicht die Zahl der Schuldanerkennungen; auch die Zusammenrechnung der gesamten Finanzierung des Schuldners bei der Kassenobligation lehnt er mit einem Teil der Lehre ab.90 Spori/Storck sehen in den Zahlengrenzen eine Konkretisierung der Mehrzahl von Exemplaren, nicht der Kollektivität. Diese sei ein qualitatives Merkmal und setze voraus, dass der Schuldner die Initiative ergreift, standardisierte Bedingungen verwendet und Mittel kontinuierlich und gewohnheitsmässig aufnimmt; die Zusammenzählung aller Darlehensgläubiger überdehne den Begriff der Kassenobligation.91 Zur Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Geldnehmer Mittel sucht oder ob sie ihm angeboten werden, vgl. N. 20.

30 Guthaben im Konzern. Für die Verrechnungssteuer gelten Guthaben zwischen Konzerngesellschaften unabhängig von Laufzeit, Währung und Zins weder als Obligationen noch als Kundenguthaben, ausser wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert und die an inländische Konzerngesellschaften weitergeleiteten Mittel das Eigenkapital der ausländischen Gesellschaft übersteigen (Art. 14a VStV).92 Für die Stempelabgaben sah Art. 16a der Verordnung über die Stempelabgaben (StV)93 eine entsprechende Regel vor; er wurde 2010 eingefügt und mit Wirkung seit 1.3.2012, zusammen mit der Aufhebung der Emissionsabgabe auf Obligationen, aufgehoben.94 Das KS 12 ESTV von 2011 verweist noch auf diese Bestimmung.95 Spori/Storck hatten vor der Einführung eine Konzernausnahme in den Verwaltungsanweisungen gefordert, weil Konzerngesellschaften kein Kollektiv bildeten.96 Ob konzerninterne Guthaben bei der Umsatzabgabe als Obligationen zählen, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

31 Stand der Frage. Zur 10- und 20-Gläubiger-Regel, zur Zählung der Gläubiger oder Schuldanerkennungen und zur Zusammenrechnung bei der Kassenobligation liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts vor. Entschieden ist, dass ein Einzeldarlehen keine Obligation ist (N. 22) und dass ein beschränkter Kreis von Geldgebern der Kassenobligation nicht entgegensteht (N. 20). Die Praxis der ESTV stellt auf feste Zahlen ab; Glauser will allein auf die Zahl der Gläubiger abstellen, Spori/Storck verlangen für die Kollektivität zusätzlich qualitative Merkmale (N. 29).

32 Gleichgestellte Urkunden. Abs. 4 stellt drei Gruppen von Urkunden den Obligationen gleich. Nach der Praxis gelten für sie die Kriterien der Obligation; sie sind steuerbar, sobald sie die für Obligationen geltenden Erfordernisse erfüllen.97 Glauser folgert für die Unterbeteiligungen, dass sie keine eigene Kategorie neben den Anleihens- und Kassenobligationen bilden, sondern nach deren Kriterien zu beurteilen sind.98 Gewöhnliche Schuldbriefe sind nach dem Bundesgericht nicht nach Abs. 4 gleichgestellt (N. 25). Weitere Rechtsprechung zu Abs. 4 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

33 Wechsel und Diskontpapiere (lit. a). Unter dem StG 1917 unterlagen Diskontpapiere je nach den Umständen dem Wechselstempel oder dem Obligationenstempel; der Entwurf zum StG 1973 sah die Aufhebung des Wechselstempels vor (N. 3).99 Lit. a erfasst Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere nur, wenn sie in einer Mehrzahl ausgegeben werden und zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; dieselbe Voraussetzung nennt Art. 15 Abs. 1 lit. b VStV für «wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere». Nach der Praxis zählen zu den Geldmarktpapieren inländische Wechsel, Treasury Bills, Bankers’ Acceptances, Commercial Papers und Certificates of Deposit, unabhängig von ihrer Bezeichnung.100 Zur In- oder Auslandqualifikation von Wechseln vgl. N. 13.

34 Unterbeteiligungen (lit. b). Eine Unterbeteiligung liegt nach der Praxis vor, wenn der in- oder ausländische Inhaber einer Darlehensforderung Teile daran einem oder mehreren Investoren abgibt; wie sie zustande kommt und ob sie bei der ursprünglichen Investition oder später begründet wird, ist unerheblich, und eine Notifikation an den Schuldner hebt sie nicht auf. Wird ein Darlehen durch Abtretung von Teilforderungen refinanziert, so begründet der Zedent Obligationen oder gleichgestellte Urkunden, sobald die Zahl der Teilforderungen einen Stand erreicht, der beim Schuldner selbst die Steuerpflicht auslösen würde.101 Für die Umsatzabgabe erfasst Art. 13 Abs. 2 lit. c StG Ausweise über Unterbeteiligungen an steuerbaren Urkunden zusätzlich als eigene steuerbare Urkunden.

35 Meinungsstand zu den Unterbeteiligungen. Glauser bezeichnet die Praxis zur Zurechnung der Unterbeteiligungen als wenig klar und teilweise widersprüchlich. Er gibt die Auffassungen der Lehre wieder, die die Emission entweder bei dem sieht, der Schuldner der Unterbeteiligten wird, oder in wirtschaftlicher Betrachtung beim ursprünglichen Gläubiger mit Prüfung der Kriterien beim ursprünglichen Schuldner. Er selbst unterscheidet zwischen der Abtretung von Kredittranchen, die allenfalls Obligationen des ursprünglichen Schuldners begründet, und der blossen Refinanzierung, bei der Obligationen des ursprünglichen Gläubigers vorliegen, wenn dieser Inländer ist und bei ihm die Zahlengrenzen überschritten sind; nachträgliche, im Kreditvertrag nicht vorgesehene Unterbeteiligungen begründeten nach ihm beim ursprünglichen Schuldner keine Obligation.102 Nach Oesterhelt/Tschan sei ein Unterbeteiligter beim Schuldner nicht als Gläubiger mitzuzählen, wenn er keine direkte Forderung gegen ihn erwirbt und das Insolvenzrisiko des Hauptgläubigers trägt, auch bei einer Unterbeteiligung mit Stimmrecht.103 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

36 Buchforderungen (lit. c). Buchforderungen sind nach der Praxis keine Wertpapiere, sondern in einem Register eingetragene Forderungen; dazu zählen insbesondere die Geldmarktbuchforderungen. Das MB ESTV S-02.130.1, das zum Teil die frühere Emissionsabgabe betrifft, umschreibt die Buchforderungen als Schuldverpflichtungen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten, während lit. c keine Laufzeit nennt.104 Für die serienmässige Begründung von Buchforderungen wendet die ESTV die Kriterien der Anleihe, für die fortlaufende Begründung diejenigen der Kassenobligation an.105 Nach einem Merkblatt der ESTV von 1993 zur früheren Emissionsabgabe fielen unter lit. c grundsätzlich auch Festgeldanlagen bei inländischen Banken; erfasst waren nur überjährige Festgelder.106

37 Feste Laufzeit von höchstens zwölf Monaten. Geldmarktpapiere sind Obligationen; Abs. 5 grenzt sie allein nach der Laufzeit ab. Massgebend ist nach der Praxis die vertragliche Laufzeit von der Begründung des Schuldverhältnisses bis zur Fälligkeit, nicht die Restlaufzeit; das gilt auch für die den Obligationen gleichgestellten Schuldverhältnisse.107 Das KS 12 ESTV spricht von «360/365 Tage resp. nächster Werktag».108 Nach Oesterhelt/Tschan werde die Laufzeit nach der Praxis der ESTV nicht nach einer 365-Tage-Regel, sondern kalendermässig von Datum zu Datum berechnet; falle der Rückzahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, sei die Rückzahlung am nächsten Arbeitstag unschädlich.109

38 Bedeutung. Die Ausnahme des Handels mit Geldmarktpapieren von der Umsatzabgabe (N. 1) gilt nach der Praxis ungeachtet der Währung.110 Überjährige Titel sind keine Geldmarktpapiere; ihr Handel unterliegt der Umsatzabgabe, sofern ein Effektenhändler beteiligt ist (Art. 13 Abs. 1 und 3 StG).111 Von 1993 bis zum 28.2.2012 unterlag die Ausgabe inländischer Geldmarktpapiere einer nach der Laufzeit bemessenen Emissionsabgabe (N. 2).112

39 Abgrenzung zu Geldmarktfonds. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Ausnahme von Art. 14 Abs. 1 lit. g StG für den Handel mit Titeln eines ausländischen Geldmarktfonds: Lit. g erfasse nur Geldmarktpapiere im Sinne von Abs. 5, die streitigen Titel seien Anlagefondsanteile.113 Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Abs. 5 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Oesterhelt Stefan, Erleichterung bei der Konzernfinanzierung, EF 2017, 622 ff.
  1. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩

  2. Fedlex, SR 641.10, Art. 13 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a und g (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  3. AS 2012 811; BVGer A-4543/2019 vom 1.3.2021, E. 3.1, bestätigt durch BGer 2C_299/2021 vom 17.12.2021. ↩

  4. BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012, E. 2; BVGer A-4543/2019 vom 1.3.2021, E. 3.1. ↩

  5. BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 3. ↩

  6. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (AS 1918 59; nachfolgend: StG 1917). ↩

  7. BGE 60 I 374, E. 2; BGE 73 I 121, E. 1; vgl. BGE 108 Ib 12, E. 2a. ↩

  8. Botschaft StG 1972, S. 1314 (Entwurf Art. 4, Text nach der OCR-Fassung). ↩

  9. Botschaft StG 1972, S. 1279 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  10. BGE 108 Ib 12, E. 2a. ↩

  11. Bundesgesetz vom 4.10.1991 (AS 1993 222); Bericht Kommission NR 1991, S. 500 (Entwurf Art. 4 Abs. 3–5) und Ziff. 232.1 f. (S. 509); Fedlex, SR 641.10, Art. 4 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 19–21. ↩

  12. Spori/Storck, FStR 2008, Konzernfinanzierung in der Schweiz – Fakten und Steuern, Ziff. 3.1; Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.1. ↩

  13. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩

  14. Anhang Ziff. II 4 KAG (AS 2006 5379; Botschaft KAG); Fedlex, SR 641.10, Art. 4 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 17. ↩

  15. Botschaft KAG, S. 6490. ↩

  16. Fedlex, SR 641.10, Art. 4 (Fassung vom 1.1.2024), Änderungsvermerke. ↩

  17. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  18. Fedlex, SR 642.21, Art. 9 Abs. 1 und 3 (Fassung vom 1.1.2025). ↩

  19. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  20. Athanas/Bürgy, FStR 2003, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, Ziff. 4. ↩

  21. Waldburger, FStR 2010, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Sitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung (Geschäftsleitung) in der Schweiz, Ziff. 2.2.1 f. ↩

  22. Athanas/Bürgy, FStR 2003, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, Ziff. 4. ↩

  23. Duttweiler/Schreiber, Internationales Steuerseminar 2017, Steuerfragen bei doppelt ansässigen und hybriden Gesellschaften, Folie 45; Waldburger, FStR 2010, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Sitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung (Geschäftsleitung) in der Schweiz, Ziff. 2.3. ↩

  24. Waldburger, FStR 2010, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Sitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung (Geschäftsleitung) in der Schweiz, Ziff. 2.3. ↩

  25. BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012, E. 4; BGer 2C_299/2021 vom 17.12.2021, E. 5; BVGer A-4930/2010 vom 21.10.2011, E. 4; BVGer A-4543/2019 vom 1.3.2021, E. 4.1. ↩

  26. BGE 93 I 189, E. 2 (Couponabgabe; Art. 10 Abs. 2 StG 1917). ↩

  27. Schmid/Stocker, § 16 Personengesellschaften, N. 13. ↩

  28. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8.11.1934 (SR 952.0; nachfolgend: BankG). ↩

  29. Athanas/Bürgy, FStR 2003, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, Ziff. 4; vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a StG. ↩

  30. BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, E. 4.2.2 (angefochten). ↩

  31. Oesterhelt/Tschan, § 3 Drittfinanzierungen, Ziff. III.12.2 (zu Art. 9 VStG). ↩

  32. Athanas/Bürgy, FStR 2003, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, Ziff. 4. ↩

  33. Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29.3.1923 (SR 0.631.112.514; nachfolgend: Zollanschlussvertrag). ↩

  34. BVGer A-1665/2006 vom 13.7.2009, E. 3.1; BVGer A-4733/2022 vom 31.10.2024, E. 2.8.3 und 3.2.1.1 (aufgehoben durch BGer 9C_697/2024 vom 2.6.2026). ↩

  35. KS 12 ESTV, Ziff. 1.2 N. 3 und Ziff. 2.6.4 N. 17. ↩

  36. BVGer A-4733/2022 vom 31.10.2024, E. 3.2.1.1, 3.2.5 und 3.2.6. ↩

  37. BGer 9C_697/2024 vom 2.6.2026, E. 2, 3.3.1, 3.3.4 und 3.3.6. ↩

  38. KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.5 N. 18. ↩

  39. KS 46 ESTV, Ziff. 2.1.1; KS 12 ESTV, Ziff. 7.2 N. 86. ↩

  40. Fedlex, SR 951.31, Art. 110 Abs. 1 (Fassung vom 1.10.2026). ↩

  41. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  42. KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.1; OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 23 und 30. ↩

  43. Hess, FStR 2005, Das neue Kollektivanlagegesetz aus steuerrechtlicher Sicht, Ziff. 4.6.1–4.6.3. ↩

  44. Botschaft KAG, S. 6428 f. ↩

  45. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9 und 2.13.6.1–2.13.6.2.3; gl.M. Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), Ziff. 5.1.2. ↩

  46. KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.7. ↩

  47. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  48. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 32 f.; vgl. zum Entwurf bereits Hess, FStR 2005, Das neue Kollektivanlagegesetz aus steuerrechtlicher Sicht, Ziff. 4.6.3. ↩

  49. BGE 60 I 374, E. 2; BGE 73 I 121, E. 1; BGE 108 Ib 12, E. 2a. ↩

  50. BGer 2C_1145/2014 vom 1.10.2015, E. 2.2; BGer 2C_743/2019 vom 20.4.2020, E. 4.1; BGer 9C_339/2024 vom 17.6.2025, E. 4.3.1. ↩

  51. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2. ↩

  52. Spori/Storck, FStR 2008, Konzernfinanzierung in der Schweiz – Fakten und Steuern, Ziff. 3.1. ↩

  53. BGE 108 Ib 12, E. 2a. ↩

  54. BGer 2C_1145/2014 vom 1.10.2015, E. 2.2. ↩

  55. BGer 2C_743/2019 vom 20.4.2020, E. 4.1 und 6.2.1; BGer 9C_339/2024 vom 17.6.2025, E. 4.3.1, 4.4.2 und 4.5; vgl. Oesterhelt, FStR 2021, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019/2020 (Teil 2), Ziff. 6.3. ↩

  56. KS 47 ESTV, Ziff. 1; KS 15 ESTV, Ziff. 2.1.1. ↩

  57. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.1; gl.M. zu Art. 4 Abs. 3 StG als Gesetzesgrundlage Spori/Storck, FStR 2008, Konzernfinanzierung in der Schweiz – Fakten und Steuern, Ziff. 3.1. ↩

  58. BGE 60 I 374, E. 2. ↩

  59. KS 46 ESTV, Ziff. 1.2.1; Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2.1.2. ↩

  60. BVGer A-4930/2010 vom 21.10.2011, E. 3.1 (zur früheren Emissionsabgabe). ↩

  61. Oesterhelt/Tschan, § 3 Drittfinanzierungen, N. 63. ↩

  62. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2.1.2. ↩

  63. BGE 60 I 374, E. 2; BGE 71 I 390, E. 1. ↩

  64. BGE 71 I 390, E. 1. ↩

  65. BGE 73 I 121, E. 1. ↩

  66. BGE 60 I 374, E. 3. ↩

  67. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2.1.2. ↩

  68. KS 46 ESTV, Ziff. 1.1; KS 12 ESTV, Ziff. 7 N. 84. ↩

  69. BGer 2C_743/2019 vom 20.4.2020, E. 6.2.1 (zu Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG); gl.M. Oesterhelt, FStR 2021, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019/2020 (Teil 2), Ziff. 6. ↩

  70. BGE 60 I 374, E. 2; BGE 108 Ib 12, E. 2a. ↩

  71. BGE 60 I 374, E. 4. ↩

  72. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2.2. ↩

  73. BGE 69 I 101, E. 1 f. ↩

  74. KS 47 ESTV, Ziff. 1.1; vgl. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2.2.1. ↩

  75. Oesterhelt/Tschan, § 3 Drittfinanzierungen, N. 8 und 18 f. ↩

  76. BGE 60 I 374, E. 2; BGE 71 I 390, E. 1; BGE 108 Ib 12, E. 2a. ↩

  77. BGE 108 Ib 12, E. 2b. ↩

  78. KS 47 ESTV, Ziff. 1.2. ↩

  79. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩

  80. BGE 53 I 472, E. 1 f.; BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.2. ↩

  81. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 4.4 und 5.2 f. ↩

  82. Fedlex, SR 642.211, Art. 15 Abs. 2 (Fassung vom 1.1.2025). ↩

  83. BGer 9C_339/2024 vom 17.6.2025, E. 4.4.1, 4.4.2, 4.4.5 und 4.5. ↩

  84. BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012, E. 4; BGer 2C_299/2021 vom 17.12.2021, E. 5; BVGer A-4930/2010 vom 21.10.2011, E. 4. ↩

  85. KS 47 ESTV, Ziff. 3.1 f.; KS 46 ESTV, Ziff. 1.2.2 f.; KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.2 N. 15. ↩

  86. KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.2 N. 15; KS 47 ESTV, Ziff. 3.2; KS 46 ESTV, Ziff. 1.2.3.2. ↩

  87. KS 47 ESTV, Ziff. 3.3. ↩

  88. Oesterhelt/Tschan, § 3 Drittfinanzierungen, N. 63 f., Ziff. I.4 und Ziff. I.8.2. ↩

  89. Oesterhelt/Tschan, § 3 Drittfinanzierungen, N. 10 ff. ↩

  90. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.2.2, 3.1.3 und 3.1.4. ↩

  91. Spori/Storck, FStR 2008, Konzernfinanzierung in der Schweiz – Fakten und Steuern, Ziff. 3.1. ↩

  92. Fedlex, SR 642.211, Art. 14a (Fassung vom 1.1.2025). ↩

  93. Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩

  94. Fedlex, SR 641.101, Art. 16a (AS 2010 2963; AS 2012 791). ↩

  95. KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.1 N. 14. ↩

  96. Spori/Storck, FStR 2008, Konzernfinanzierung in der Schweiz – Fakten und Steuern, Ziff. 3.1. ↩

  97. KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.2 N. 15; KS 46 ESTV, Ziff. 1.1. ↩

  98. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.3. ↩

  99. Botschaft StG 1972, S. 1279 und 1285 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  100. MB ESTV S-02.130.1, Ziff. 1 lit. a; KS 15 ESTV, Ziff. 2.1.3. ↩

  101. KS 46 ESTV, Ziff. 1.4; ebenso KS 12 ESTV, Ziff. 7.2 N. 86. ↩

  102. Glauser, FStR 2008, La notion fiscale d’obligation, Ziff. 2.3, 3.1.1 und 3.1.2. ↩

  103. Oesterhelt/Tschan, § 3 Drittfinanzierungen, Ziff. I.10.2. ↩

  104. MB ESTV S-02.130.1, Ziff. 1 lit. b und Ziff. 5. ↩

  105. MB ESTV S-02.130.1, Ziff. 3. ↩

  106. MB ESTV S-02.132, Ziff. 1 f. ↩

  107. KS 46 ESTV, Ziff. 1.3; KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.3 N. 16. ↩

  108. KS 12 ESTV, Ziff. 2.6.3 N. 16. ↩

  109. Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, Ziff. I.2.3. ↩

  110. KS 12 ESTV, Ziff. 6.1.5 N. 76; Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, Ziff. I.2.3. ↩

  111. Gl.M. Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, N. 52. ↩

  112. Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 232.2 (S. 509); BVGer A-4543/2019 vom 1.3.2021, E. 3.1. ↩

  113. BVGer A-515/2007 vom 26.3.2010, E. 3.4.1 f. ↩