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Art. 36 DBG

Art. 36 Tarife

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

Franken

bis

15 200 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

33 200 Franken Einkommen

138.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

43 500 Franken Einkommen

229.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

58 000 Franken Einkommen

612.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

76 200 Franken Einkommen

1 152.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

82 100 Franken Einkommen

1 502.95

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

108 900 Franken Einkommen

3 271.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

141 500 Franken Einkommen

6 140.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

185 100 Franken Einkommen

10 936.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

793 900 Franken Einkommen

91 298.15

für

794 000 Franken Einkommen

91 310.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

2 Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

Franken

bis

29 700 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

53 400 Franken Einkommen

237.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

61 300 Franken Einkommen

395.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

79 100 Franken Einkommen

929.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

94 900 Franken Einkommen

1 561.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

108 700 Franken Einkommen

2 251.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

120 600 Franken Einkommen

2 965.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

130 500 Franken Einkommen

3 658.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

138 400 Franken Einkommen

4 290.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

144 300 Franken Einkommen

4 821.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

148 300 Franken Einkommen

5 221.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

150 400 Franken Einkommen

5 452.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

152 400 Franken Einkommen

5 692.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

941 300 Franken Einkommen

108 249.00

für

941 400 Franken Einkommen

108 261.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

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  • Cavelti Ulrich, Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung, FStR 2007/4 ILE
  • Reich Markus, Neuordnung der Familienbesteuerung, FStR 2001/4 ILE
  • Bornick Thierry, Impôts directs et familles: État des lieux et perspectives législatives, Neuchâtel 2020
  • Bosshard Erich, Familienbesteuerung im Umbruch, ASA 69 (2000/2001), 757 ff.
  • Bosshard Erich/Bosshard Hans-Rudolf/Lüdin Werner, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000
  • Locher Peter, Degressive Tarife bei den direkten Steuern natürlicher Personen, recht 24 (2006), 117 ff.
  • Locher Peter, Neuordnung der Familienbesteuerung in der Schweiz, in: Staaten und Steuern: Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Paul KirchHOF, Heidelberg 2000, 741 ff.
  • Opel Andrea, Frauenbenachteiligende Familienbesteuerung - Drum prüfe ewig, wer sich bindet!, StR 2021, 182

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