Art. 66 DBG
Art. 66 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Arnold Kurt, Die Besteuerung der Anlagefonds und der anlagefondsähnlichen Instrumente sowie deren Anteilsinhaber in der Schweiz, FStR 2003/2 ILE
- Engstler Patrick, Grundsteuerliche Behandlung von Umstrukturierungen eines vertraglichen Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, ILE Working Paper Nr. 2021-9, 2021 ILE
- Hess Toni, Das neue Kollektivanlagegesetz aus steuerrechtlicher Sicht, FStR 2005/4 ILE
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (1. Teil), FStR 2008/4 ILE
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), FStR 2009/1 ILE
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (3. Teil), FStR 2009/2 ILE
- Andrey Marcel, Immobilien: Steuerlicher Vergleich zwischen Halteformen, ST 10/2012, 762 ff.
- Felber Michael, Die Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und ihrer Anleger, Basel 2015
- Keller Astrid/Frey Christoph, Besteuerung von kollektiven Kapitalanlagen, Das ESTV Kreisschreiben Nr. 25 bringt Neuerungen für Immobilienfonds, EF 8/2018, 633 ff.
- Wipfli Hans, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, thèse Bâle, Muri/ Berne 2001
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