Art. 31 DBG
Art. 31 Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- von Ah Julia, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 3. Aufl., Zürich 2022
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