Art. 28 StHG
Art. 28 Besondere Fälle
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.
1bis Die Kantone können die Ermässigung auf Kapitalgewinne aus Beteiligungen sowie auf Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten ausdehnen, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
1ter Bei der Berechnung der Ermässigung wird der Veräusserungserlös nur so weit berücksichtigt, als er die Gestehungskosten übersteigt. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
1quater Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.
2–5…
6 Andere Ausnahmen von der ordentlichen Steuerberechnung gemäss Artikel 27 sind nicht zulässig.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Allemann Richard W., Beteiligungsabzug und Schlechterstellungsverbot (Diskriminierungsverbot) im interkantonalen Steuerrecht, FStR 2013/1 ILE
- Hug Thomas, Problemfelder des Beteiligungsabzuges im Lichte der GloBE Model Rules auf Basis IFRS, FStR 2022 ILE
- Kollruss Thomas, Schweizer Finanzierungsniederlassungen mit atypisch stillen Beteiligungen, FStR 2013/1 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Die Gestehungskosten qualifizierter Beteiligungen beim Statuswechsel von privilegiert besteuerten Kapitalgesellschaften, FStR 2018/4 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Steuerrechtliche Gedanken zu Art. 70 Abs. 5 DBG, FStR 2017/4 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Zu den Gestehungskosten im Recht der direkten Bundessteuer, FStR 2013/4 ILE
- Obrist Thierry, Änderung des Status in eine Holdinggesellschaft, FStR 2012/3 ILE
- Regli Florian, Grundlagen der Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht. Mängel bei der Besteuerung von Konzernen im geltenden Recht, Konzernrechtswirklichkeit sowie Gestaltungsalternativen für die Konzernbesteuerung, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 109, 2021 ILE
- Regli Florian, Verlegung des Finanzierungsaufwands bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs (1. Teil), FStR 2008/2 ILE
- Regli Florian, Verlegung des Finanzierungsaufwands bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs (2. Teil), FStR 2008/3 ILE
- Waldburger Robert, Verlustverrechnung nach dem Übergang von der Holding- zur ordentlichen Besteuerung, FStR 2012, 289 ff. ILE
- Waldburger Robert, Voraussetzungen für den Anspruch auf den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen aus Veräusserungen von Beteiligungspaketen von weniger als 10 % gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG, FStR 2017/4 ILE
- Widmer Stefan G., Brasilianische Zinsen auf dem Eigenkapital im schweizerischen Gewinnsteuerrecht, FStR 2011/4 ILE
- Berdoz Denis, TF 2C_469/2015, 22 février 2016, Réduction pour participations, conditions de durée et pourcentage de détention, in: Robert Danon/Thierry Obrist, La jurisprudence fiscale du Tribunal fédéral en 2015-2016, RDAF 2017, 9 ff.
- Bürgisser Jérôme, Révocation d’un privilège fiscal, Jusletter 23. April 2018
- Bürgy Dominik, Zwangsaufwertung von wertberichtigten massgeblichen Beteiligungen gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG – Alles ganz einfach?, ASA 90 (2021/2022), 1 ff.
- Greter Marco, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000
- Kunz Thomas, Holdingstatus: Update betreffend steuerliche Sonderfragen, StR 2011, 734 ff. (1. Teil), 838 ff. (2. Teil)
- Martinez Natassia, Report des pertes après la perte du statut holding. Commentaire de jurisprudence numériques (CJN), Push-Service des arrêts, publié le 3.7.2012, n° 14
- Niederer Christoph/Scherrer Andrea, Vortrag von Verlusten beim Systemwechsel von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung, ST 2011, 296
- Oesterhelt Stefan, Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen, StR 2010, 910 ff.
- Oesterhelt Stefan, Haltedauer beim Beteiligungsabzug. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, StR 2016, 394 ff.
- Waldburger Robert, Holding- und Domizilprivileg im Steuerharmonisierungsgesetz. Kantonale Freiräume bei der Ausgestaltung des Holding- und Domizilprivilegs gemäss Art. 28 Abs. 2 bis 5 des Steuerharmonisierungsgesetzes, Zürich 1996
- Widmer Anne, La réduction pour participations («privilege holding»), Basel 2002
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.