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Art. 42 MWSTG

Art. 42 Festsetzungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

2 Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.

3 Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.

4 Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).

5 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

6 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

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  • Beusch Michael, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012
  • Honauer Niklaus/Zollinger Peter, Verjährung und Verjährungsunterbrechung, ST 2005, 730 ff.
  • Imstepf Ralf/Oesterhelt Stefan, Die absolute Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen aus den Jahren 1995 bis 2000, ASA 84 (2015/16), 591 ff.
  • Oesterhelt Stefan, Absolute Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen. Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 16.4.2018, EF 2018, 818 ff.

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