Art. 17c DBG
Art. 17c Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 17c DBG1 bestimmt den Besteuerungszeitpunkt für die geldwerten Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen, die Art. 17a Abs. 2 DBG als «Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen» umschreibt. Die Norm ergänzt Art. 17b DBG, der für die echten Mitarbeiterbeteiligungen den Erwerb (Abs. 1) bzw. die Ausübung (Abs. 3) als Besteuerungszeitpunkt festlegt; nach dem Bundesgericht sind die Vorteile aus unechten Beteiligungen erst im Zeitpunkt steuerbar, in dem die Abfindung vereinnahmt wird.2 Dass die Vorteile Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind, folgt aus Art. 17 Abs. 1 DBG. Die Bescheinigungspflichten der Arbeitgeber regelt die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung;3 die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steht im Kreisschreiben Nr. 37.4
2 Back-End-Besteuerung. Bei der Zuteilung einer unechten Beteiligung steht nicht fest, ob und in welcher Höhe der Mitarbeiter je eine Leistung erhält; nach der allgemeinen Realisationsregel löst eine blosse Anwartschaft, also eine aufschiebend bedingte Forderung, keine Besteuerung aus.5 Art. 17c DBG schreibt diesen Aufschub für die unechten Beteiligungen im Gesetz fest. Nach der Botschaft ist mit der Besteuerung wegen des eingeräumten Wahlrechts oder der vereinbarten Bedingungen bis zum Zufluss des Bargeldes oder zur Übertragung der Aktien zuzuwarten.6 Oesterhelt/Gammeter sehen den Vorteil dieser Lösung darin, dass sich das Bewertungsproblem nicht stellt und keine Besteuerung eines nicht liquiden Vermögenszuflusses eintritt; zugleich entfalle die Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinns, weshalb solche Instrumente in der Schweiz wenig verbreitet seien.7
3 Entstehungsgeschichte. Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen geht auf den Bericht der gemischten Arbeitsgruppe vom 21.12.2001 zurück; nach diesem Vorschlag sollten die unechten Beteiligungen, etwa Phantom-Aktien, unverändert bei der Auszahlung besteuert werden, und zwar zu einem Rentensatz.8 In der Vernehmlassung von 2003 beurteilten die meisten Teilnehmer die Begriffe «echte» und «unechte» Mitarbeiterbeteiligungen als tauglich.9 Art. 17c DBG wurde mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen eingefügt und trat am 1.1.2013 in Kraft; seither ist er unverändert.10 Eine besondere Satzregel enthält die Norm nicht. Nach der Botschaft sollte das Gesetz die Beteiligungstypen definieren und ihre Besteuerungszeitpunkte für DBG und StHG einheitlich festlegen.11
4 Harmonisierung. Art. 7e StHG12 stimmt wörtlich mit Art. 17c DBG überein; die Botschaft verweist für die Parallelnormen auf die Erläuterungen zum DBG.13 Das Bundesgericht wandte Art. 7e StHG in einem altrechtlichen Fall analog an (N. 13).14 Die kantonalen Praxen übernehmen den Zufluss als Besteuerungszeitpunkt, so etwa Zürich, St.Gallen und Basel-Landschaft.15 Unterschiede bestehen bei der Abgrenzung der Co-Investments (N. 10).
5 Vermögenssteuer (Art. 14a Abs. 2 StHG). Unechte Mitarbeiterbeteiligungen sind bei der Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren (Art. 14a Abs. 2 StHG). Die Botschaft begründete dies damit, dass ohne Einkommenssteuerwert bei Zuteilung konsequenterweise auch keine Vermögenssteuer zu ermitteln sei.16 Nach der Praxis von Zürich, St.Gallen und Luzern unterliegen unechte Beteiligungen nicht der Vermögenssteuer; Zürich und Luzern begründen dies damit, dass sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen. Nach der Praxis von Zürich und Schwyz sind sie pro memoria aufzuführen.17 Grieder/Hongler sehen in Art. 14a Abs. 2 StHG neben der Bewertungsregel eine blosse Deklarationspflicht; wo nur Anwartschaften bestehen, fehle es an einem bewertbaren Steuerobjekt.18
II. «Unechte Mitarbeiterbeteiligungen»
Abschnitt betitelt „II. «Unechte Mitarbeiterbeteiligungen»“A. Begriff und Formen
Abschnitt betitelt „A. Begriff und Formen“6 Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen bezwecken nach der Botschaft weder direkt mittels Aktien noch indirekt mittels Optionen den Erwerb von Beteiligungen an der Arbeitgeberin; in der Regel wird damit die Berechnung eines künftigen Bonus, etwa anhand der Kurssteigerung oder der Dividendenrendite, in Aussicht gestellt.19 Das Bundesgericht umschreibt sie mit dem Gesetz als «Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen».20 Nach der ESTV sind es eigenkapital- oder aktienkursbezogene Anreizsysteme, die im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellen, und die bis zur Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften gelten.21 Zum Begriff im Einzelnen vgl. den Beitrag zu Art. 17a Abs. 2 DBG.
7 Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights. Als häufigste Formen nennt die ESTV die Phantom Stocks (synthetische Aktien) und die Stock Appreciation Rights (SAR, synthetische Optionen). Die Phantomaktie spiegelt eine Aktie wertmässig und gewährt in der Regel dividendengleiche Zahlungen, aber keine Beteiligung am Eigenkapital; das SAR berechtigt, den Wertzuwachs eines Basistitels in einem künftigen Zeitpunkt in bar zu erhalten.22 In der ILE-Literatur wurden diese Instrumente schon vor dem Gesetz von 2010 als virtuelle oder unechte Eigenkapitalinstrumente bezeichnet, bei denen statt der Lieferung von Aktien eine Barabgeltung in Abhängigkeit vom Aktienkurs erfolgt.23 Ein Steuerentscheid des Bundesgerichts zu Phantom Stocks oder SAR liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
B. Co-Investments
Abschnitt betitelt „B. Co-Investments“8 Praxis der ESTV. Co-Investments von Mitarbeitenden, namentlich in Private-Equity-Strukturen, entschädigen die Mitarbeitenden in der Regel erst, wenn die Arbeitgeberin verkauft oder an die Börse gebracht wird. Nach der ESTV gelten sie insbesondere dann als unechte Mitarbeiterbeteiligungen, wenn die Beteiligungstitel keine umfassenden Eigentümerrechte (unbeschränktes Stimm- und Dividendenrecht, Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil) einräumen.24 Erfasst werden damit auch Titel, an denen der Mitarbeiter zivilrechtlich Eigentum hat (vgl. N. 9). In der Lehre wird als Folge der Umqualifikation festgehalten, dass beim Erwerb keine Besteuerung erfolgt und der Erlös bei der Veräusserung Erwerbseinkommen ist.25
9 Kantonale Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau qualifizierte ein dem obersten Kader vorbehaltenes Co-Investment in einer Private-Equity-Struktur als unechte Mitarbeiterbeteiligung: Die Teilnehmenden seien zwar Eigentümer der Anteilsrechte gewesen, hätten aber über keine Mitwirkungsrechte verfügt und bis zum Exit nur Anwartschaften auf eine finanzielle Partizipation am gestiegenen Unternehmenswert gehalten.26 Eine Minderheit des Spezialverwaltungsgerichts ging von einer echten Mitarbeiterbeteiligung und einem steuerfreien Kapitalgewinn aus.27 Bereits unter altem Recht hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Management-Co-Investment-Programm als Form der Zusatzentlöhnung im Sinne eines Bonus beurteilt, auch wenn die Titel zum Verkehrswert erworben worden waren.28 Das Bundesgericht hat sich zu Co-Investments, soweit ersichtlich, nicht geäussert.
10 Unterschiedliche kantonale Praxen. Nach der von Oesterhelt/Gammeter dargestellten neueren Zürcher Praxis sind Anteile, die eine Struktur treuhänderisch für den Mitarbeiter hält und die ihm kein Stimmrecht vermitteln, unechte Mitarbeiterbeteiligungen; der Gewinn wird nach Art. 17c DBG besteuert, auch wenn die Haltedauer von fünf Jahren abgelaufen ist.29 An einem ILE-Seminar wurde derselbe Sachverhalt (Aktien, die eine transparente Kommanditgesellschaft für die Mitarbeiter hält, mit stellvertretend ausgeübten Stimmrechten) für Zürich als unechte, für St.Gallen als echte Mitarbeiterbeteiligung mit steuerfreiem Kapitalgewinn nach Ablauf von fünf Jahren dargestellt.30 Die Abgrenzung zur echten Beteiligung entscheidet damit darüber, ob der Wertzuwachs als Erwerbseinkommen oder als steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) behandelt wird.
C. Abgrenzungen
Abschnitt betitelt „C. Abgrenzungen“11 Anwartschaften auf Aktien und Wahlrechte. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, etwa Restricted Stock Units (RSU), sind nach dem Bundesgericht gestützt auf die Praxis der ESTV echte Mitarbeiterbeteiligungen, die bei der Umwandlung in Aktien besteuert werden; Art. 17c DBG ist auf sie nicht anwendbar.31 Die Botschaft hatte versprochene Aktien (Share Awards) noch als unechte Mitarbeiterbeteiligungen, aber nicht im Sinne von Art. 17a Abs. 2 DBG bezeichnet.32 Räumt der Plan dem Mitarbeiter ein Wahlrecht ein, später Bargeld statt Aktien zu beziehen, liegt nach der Botschaft keine echte Mitarbeiterbeteiligung vor; das Wahlrecht ist als Anwartschaft zu qualifizieren (zur Besteuerung N. 17).33
12 Weitere Abgrenzungen. Eine Put-Option, die das Verlustrisiko des Mitarbeiters abdeckt, macht Mitarbeiteraktien nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht zu unechten Beteiligungen.34 Bei einer aufgeschobenen Barvergütung einer Bank, die nach dem Plan für spätere Zuteilungen nach Ermessen der Arbeitgeberin auch in einem Kapitalinstrument ohne Beteiligung am Eigenkapital ausgerichtet werden konnte, verneinte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine echte Mitarbeiterbeteiligung und liess offen, ob eine unechte Beteiligung oder eine Gratifikation vorliegt, weil die Rechtsfolgen dieselben seien.35 Die Abgrenzung der unechten Beteiligung vom gewöhnlichen Bonus ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden.
13 Analoge Anwendung. Das Bundesgericht zog Art. 7e StHG in einem Fall der Steuerperiode 2011 analog heran: Ein Mitarbeiter hatte vom beherrschenden Aktionär Aktien unter dem Verkehrswert erworben und war aus einem Aktionärbindungsvertrag vorkaufsberechtigt zum Substanzwert. Ein künftiger Vorteil aus der Ausübung dieses Vorkaufsrechts werde «(analog Art. 7e StHG) erst im entsprechenden Vorkaufsfall realisiert» und sei in der streitigen Steuerperiode 2011 eine nicht zu berücksichtigende reine Anwartschaft.36
III. «Im Zeitpunkt ihres Zuflusses»
Abschnitt betitelt „III. «Im Zeitpunkt ihres Zuflusses»“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“14 Keine Besteuerung bei Zuteilung. Die Zuteilung einer unechten Beteiligung löst keine Einkommenssteuer aus; steuerbar ist erst die Leistung, die dem Mitarbeiter daraus zufliesst.37 Nach der ESTV umfasst die Realisation bei aktienkursbezogenen Bargeldanreizsystemen den Bezug von Bargeld.38 Nach der Praxis von Basel-Landschaft sind die Vorteile im Zeitpunkt ihres jeweiligen Zuflusses steuerbar.39 Eine besondere Regel zum Zeitpunkt der dividendengleichen Zahlungen, die Phantomaktien in der Regel vermitteln, enthält das Kreisschreiben Nr. 37 nicht.40 Bei einem Co-Investment floss der Vorteil nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Zeitpunkt des Börsengangs zu, der zur Umwandlung der Programmaktien in börsenkotierte Aktien führte.41
15 Auszahlung oder fester Anspruch. Nach ständiger Rechtsprechung gilt Einkommen als realisiert, wenn der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder bereits einen festen Anspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann.42 Für Art. 17c DBG spricht das Bundesgericht vom Zeitpunkt, in dem die Abfindung «encaissée» wird, ohne sich zur Abgrenzung festzulegen.43 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellt auf den Forderungserwerb ab, also auf den Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter einen definitiven Anspruch auf einen bestimmten Betrag erhält; häufig falle dieser mit der Zahlung zusammen.44 Oesterhelt/Gammeter verstehen unter dem Zufluss den Zufluss von Bargeld; Bertschinger nimmt bis zur Bargeldabfindung eine blosse Anwartschaft an.45 Oesterhelt/Opel bezeichnen die Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt von Bonuszahlungen als uneinheitlich und gehen davon aus, dass bei Lohneinkommen weiterhin auf die Auszahlung abzustellen sei.46 Ob bei Art. 17c DBG die Auszahlung oder bereits der feste Anspruch massgebend ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
16 Kein frei gewählter Zeitpunkt. Den Zeitpunkt der Realisation können die Parteien nicht durch Vereinbarung festlegen. Die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf besteuerte eine Barabgeltung für die Ausübung von Optionen, die erst nach einem Arbeitskonflikt mit einem Vergleich vereinbart und ausbezahlt wurde, im Jahr von Vergleich und Zahlung; die Vorinstanz hatte offengelassen, ob Art. 17b Abs. 3 oder Art. 17c DBG anwendbar war, weil beide zum selben Zeitpunkt führten.47 Nach demselben Urteil steht die Rechtskraft der Veranlagung der Vorperiode einer Besteuerung im Jahr des Zuflusses nicht entgegen.48
B. Wahlrecht und Übertragung von Aktien
Abschnitt betitelt „B. Wahlrecht und Übertragung von Aktien“17 Entscheid für Aktien. Entscheidet sich der Mitarbeiter bei einem Wahlrecht für den Erwerb von Aktien, versteuert er nach der Botschaft die Differenz zwischen dem dannzumaligen Verkehrswert und dem allfälligen Erwerbspreis nach Art. 17b Abs. 1 DBG; sieht der Plan danach eine Verfügungssperre vor, ist der Diskont nach Art. 17b Abs. 2 DBG anzuwenden. Vom Diskont auf dem Verkehrswert bei Beginn des Plans profitiert der Mitarbeiter dagegen nicht.49 Bei einem Wahlrecht der Arbeitgeberin zwischen Bargeld und einem Kapitalinstrument prüfte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nur, dass keine der beiden Leistungen eine Beteiligung am Eigenkapital vermittelt.50 Rechtsprechung zur Besteuerung eines Wahlrechts des Mitarbeiters nach Art. 17c DBG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
IV. Rechtsfolge
Abschnitt betitelt „IV. Rechtsfolge“A. Bemessung
Abschnitt betitelt „A. Bemessung“18 Gesamter geldwerter Vorteil. Als Erwerbseinkommen unterliegt nach der ESTV der gesamte geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer; ein steuerfreier privater Kapitalgewinn kann aus unechten Beteiligungen nicht resultieren.51 Ebenso halten das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug fest, dass der gesamte geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer unterliegt bzw. für einen steuerfreien Kapitalgewinn kein Platz bleibt.52 Einen Diskont für Sperrfristen sieht Art. 17c DBG nicht vor.53 Bei Phantom Shares stellt die ESTV auf die Geldleistung ab, deren Höhe dem Verkehrswert der zugrundeliegenden Aktien entspricht.54
19 Eigenes Investment. Hat der Mitarbeiter für die Beteiligung selbst bezahlt, wie bei Co-Investments, zieht die Zürcher Praxis allfällige Gestehungskosten ab.55 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nahm in erster Linie den Zufluss des ganzen Verkaufserlöses an und hielt eventualiter die Differenz zwischen den investierten Mitteln und dem Gegenwert der Aktien im Zeitpunkt des Börsengangs für zugeflossen. Die unbestrittene Berechnung der Veranlagung, die die Investitionen abzog, überprüfte es nicht. Ein hypothetischer Verkehrswert der formell eingeräumten Beteiligungsrechte bei Erwerb sei nach dem Gericht nicht massgeblich, weil die Bewertung erst bei der Realisation erfolge.56 Die von Oesterhelt/Gammeter dargestellte Zürcher Praxis spricht von einer Differenzbesteuerung (Erlös abzüglich Anschaffungskosten), bei der ein Formelwert keine Rolle spielt.57 Das Kreisschreiben Nr. 37 erwähnt die Gestehungskosten nicht.
20 Einkommensart. Die Vorteile sind nach der ESTV Erwerbseinkommen;58 eine besondere Satzregel, wie sie die Arbeitsgruppe vorgeschlagen hatte (N. 3), enthält Art. 17c DBG nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ordnete den Teil einer Abgangsentschädigung, der nach der Darstellung der Pflichtigen auf einen Long-Term-Incentive-Plan entfiel, als nachträgliches Entgelt für die während des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit ohne Vorsorgecharakter ein.59
V. Verfahren
Abschnitt betitelt „V. Verfahren“21 Bescheinigung. Arbeitgeber, die Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, müssen alle für die Veranlagung notwendigen Angaben bescheinigen (Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG). Bescheinigungen über unechte Mitarbeiterbeteiligungen enthalten sinngemäss die Angaben für Optionen und Anwartschaften (Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 MBV); nach der ESTV sind zwei Bescheinigungen nötig, eine bei der Abgabe und eine bei der Realisation.60 Wird der Vorteil erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses realisiert, stellt der Arbeitgeber die Bescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons zu (Art. 15 Abs. 1 MBV).61 Die steuerpflichtige Person ist für die vollständige Deklaration verantwortlich; sämtliche unechten Beteiligungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren, auch wenn die Besteuerung noch nicht bevorsteht.62
22 Internationale Verhältnisse. Die anteilsmässige Besteuerung (Art. 17d DBG) und die Quellensteuer bei Wohnsitz im Ausland (Art. 97a Abs. 1 DBG) nennen ihrem Wortlaut nach nur gesperrte Mitarbeiteroptionen nach Art. 17b Abs. 3 DBG. Die MBV verlangt dagegen auch für unechte Beteiligungen beim Zuzug und beim Wegzug die Angabe der Arbeitstage in der Schweiz und eine anteilsmässige Berechnung, beim Wegzug zudem die Ablieferung der Quellensteuer (Art. 7 und 8 MBV). Die ESTV wendet die anteilsmässige Besteuerung und die Quellensteuer nach Art. 97a DBG ausdrücklich auch auf unechte Beteiligungen an;63 ebenso die Praxis von Zürich und Waadt für Phantom Stocks und SAR.64 Oesterhelt/Truffer und Oesterhelt/Gammeter lesen Art. 97a DBG für Mitarbeiteraktien als nur auf Optionen nach Art. 17b Abs. 3 DBG anwendbar; zu den unechten Beteiligungen äussern sie sich nicht.65 Ob die Ausdehnung auf unechte Beteiligungen eine genügende gesetzliche Grundlage hat, ist, soweit ersichtlich, gerichtlich nicht entschieden.
VI. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „VI. Abgrenzungsfragen“23 Sozialversicherungen. Für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und die Bewertung geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen verweist Art. 7 lit. cbis AHVV66 auf die Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt fest, dass die Beiträge auf Vorteilen aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses nach Art. 17c DBG zu erheben seien; floss der Vorteil erst nach dem Austritt zu, gab es dem Erwerbsjahr den Vorzug. Die Qualifikation der Optionen als unechte Beteiligungen war im Verfahren unbestritten.67 Das Bundesverwaltungsgericht zählte ausgeübte SAR zum vorsorgerechtlich massgebenden Lohn.68
24 Arbeitgeberin. Nach Bertschinger ist bei der Arbeitgeberin eine Rückstellung für unechte Mitarbeiterbeteiligungen nur angebracht, wenn sich die künftige Barzahlung auf eine bereits erbrachte Arbeitsleistung bezieht; Verrechnungssteuer- und Stempelabgabefolgen ergäben sich auf Stufe Arbeitgeberin und Konzerngesellschaft grundsätzlich nicht.69
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 9 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Bertschinger Michael, Die handels- und steuerrechtliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=552&e_sys=ile].
- Buchmann René/Schreiber Susanne, Internationale Mitarbeiterbeteiligungen aus Unternehmenssicht, Internationales Steuerseminar 2019, St.Gallen 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1618&e_sys=ile].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 14a StHG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Version vom 1.6.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/sthg14a].
- Oesterhelt Stefan/Fenners Henk, Besteuerung von Mitarbeiteraktien, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025, St.Gallen 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1458&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Gammeter Thomas, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien – Darstellung anhand der Praxis im Kanton Zürich, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=592&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2024/1, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=577&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Truffer Ildiko, Mitarbeiterbeteiligungen, St.Galler Seminar zur Einkommenssteuer 2020, St.Gallen 2020 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1623&e_sys=ile].
- Poltera Flurin/Seematter Marc, Kauf und Verkauf von Unternehmen, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2016, St.Gallen 2016 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1754&e_sys=ile].
- Risi Andreas/Niederbacher-Puchegger Ingrid, Mitarbeiteroptionen und Verrechnungspreis-Aspekte von Optionsprogrammen, FStR 2005 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=308&e_sys=ile].
- Risi Andreas, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – der Bericht der gemischten Arbeitsgruppe, FStR 2002 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=110&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.11.2004, BBl 2005 575, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/88, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen).
- Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.12.2010, AS 2011 3259.
- ESTV, Bericht über die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 19.9.2003, Fedlex, Vernehmlassungsverfahren 2003/6 (zit. Vernehmlassungsbericht Mitarbeiterbeteiligungen).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 37 vom 22.7.2013 (Version vom 30.10.2020), Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, mit Anhängen, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/IUU3cAaknqvw/dbst-ks-2020-1-037-d-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 37 ESTV).
Kantone
Abschnitt betitelt „Kantone“- Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 6.1.2025, Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1 (zit. Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1).
- Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG vom 15.12.2020, Zürcher Steuerbuch Nr. 100.1 (zit. Zürcher Steuerbuch Nr. 100.1).
- Kantonales Steueramt St.Gallen, St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen (Stand 1.1.2025) (zit. St.Galler Steuerbuch).
- Kantonale Steuerverwaltung Schwyz, Merkblatt Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 18.11.2025 (zit. Merkblatt SZ Mitarbeiterbeteiligungen).
- Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, Mitarbeiterbeteiligungen (Vermögenssteuer) (Stand 1.1.2024) (zit. Luzerner Steuerbuch).
- Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Steuerbuch BL, Bd. 1, 24 Nr. 4, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen (Fassung 8.8.2025) (zit. Steuerbuch BL).
- Administration cantonale des impôts Vaud (ACI VD), Directive concernant l’imposition à la source des avantages appréciables en argent provenant de participations de collaborateur «gagnées» en Suisse, mais réalisées lorsque le bénéficiaire n’est ni domicilié ni en séjour en Suisse, Directive 21565 (Stand 01.2026) (zit. ACI VD, Directive 21565).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Jäger Hans-Joachim, US-amerikanische Mitarbeiterbeteiligungspläne im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht der Schweiz, FStR 2002/1 ILE
- Meister Thomas/von der Weid Roger, Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen, FStR 2003/1 ILE
- Häni Mathias/Streule Fabian, Neue Grundlagen für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, StR 2013, 672 ff.
- Kumschick Mario/Kaufmann Miriam, Neues Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, ST 2011, 513
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.7; BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 5.2.1. ↩
-
Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27.6.2012 (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung; SR 642.115.325.1; nachfolgend: MBV). ↩
-
ESTV, Kreisschreiben Nr. 37 vom 22.7.2013 (Version vom 30.10.2020), Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (nachfolgend: KS 37 ESTV), Ziff. 6. ↩
-
BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.2. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 597. ↩
-
Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, Ziff. 2.1 f. ↩
-
Risi, FStR 2002, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – der Bericht der gemischten Arbeitsgruppe, Ziff. 4.3 mit Fn. 39; vgl. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 585. ↩
-
Vernehmlassungsbericht Mitarbeiterbeteiligungen, S. 5. ↩
-
Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 17.12.2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (AS 2011 3259). ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 576 und 587. ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 599 (im Entwurf noch als Art. 7c E-StHG). ↩
-
BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, E. 8.5. ↩
-
Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1, lit. D.I.1; St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 2; Steuerbuch BL, Bd. 1, 24 Nr. 4, Ziff. 3. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 599. ↩
-
Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1, lit. D.II und E.II; St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 3; Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, Mitarbeiterbeteiligungen (Vermögenssteuer), Ziff. 3; Merkblatt SZ Mitarbeiterbeteiligungen, N 38; vgl. KS 37 ESTV, Ziff. 8.2. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 14a StHG N. 7. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩
-
BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.7; vgl. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 5.2.1. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2; ebenso VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 5.2. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2–2.3.2.2; vgl. auch ACI VD, Directive 21565, ch. I; Steuerbuch BL, Bd. 1, 24 Nr. 4, Ziff. 3 (Phantom Stock Units). ↩
-
Risi/Niederbacher-Puchegger, FStR 2005, Mitarbeiteroptionen und Verrechnungspreis-Aspekte von Optionsprogrammen, Ziff. 3.4. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2.3. ↩
-
Poltera/Seematter, ILE-Seminar Unternehmensbesteuerung 2016, Kauf und Verkauf von Unternehmen, Folie 15; Buchmann/Schreiber, ILE Internationales Steuerseminar 2019, Internationale Mitarbeiterbeteiligungen, Folie 8. ↩
-
VGer AG WBE.2021.196 vom 7.6.2022, E. II/2.4.3.1 und II/2.4.4; ebenso die Vorinstanz SVGer AG 3-RV.2018.175 vom 25.3.2021, E. 7.1.3 und 7.2.2 (Kantons- und Gemeindesteuern 2014). ↩
-
SVGer AG 3-RV.2018.175 vom 25.3.2021, E. 10. ↩
-
VGer ZH SB.2013.00141 vom 2.4.2014, E. 6.2 (Steuerperiode 2007; das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde nicht ein). ↩
-
Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, Ziff. 3.1 und 10. ↩
-
Oesterhelt/Fenners, ILE-Seminar personenbezogene Unternehmen 2025, Besteuerung von Mitarbeiteraktien, Folie «Co-Investment». ↩
-
BGer 9C_13/2025 vom 1. Mai 2025, E. 9.1.2; BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 5.2.3; KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1.3 und 5. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩
-
VGer ZH SB.2019.00001 vom 21.8.2019, E. 5.2. ↩
-
VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 6.1. ↩
-
BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, E. 8.5 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.7; KS 37 ESTV, Ziff. 6; Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1, lit. D.I.1. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 2.5. ↩
-
Steuerbuch BL, Bd. 1, 24 Nr. 4, Ziff. 3. ↩
-
Vgl. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2.1 und 6. ↩
-
VGer AG WBE.2021.196 vom 7.6.2022, E. II/2.4.3.4 und II/2.5. ↩
-
BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.2. ↩
-
BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.7; BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 5.2.1. ↩
-
VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 5.2 und 6.3; vgl. allgemein VGer ZH SB.2019.00001 vom 21.8.2019, E. 7.2.1. ↩
-
Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, Ziff. 2.2 Fn. 11; Bertschinger, FStR 2023, Die handels- und steuerrechtliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin, Ziff. 4. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 2.3. ↩
-
CJ GE ATA/1127/2024 vom 24.9.2024, Sachverhalt B.c (Wiedergabe des Urteils des TAPI), consid. 2.3 und 3. ↩
-
CJ GE ATA/1127/2024 vom 24.9.2024, consid. 2.9 und 3. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 597. ↩
-
VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 6.1. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 6. ↩
-
VGer ZH SB.2019.00001 vom 21.8.2019, E. 3.1; VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 5.2 und 6.3. ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 597; vgl. KS 37 ESTV, Ziff. 6. ↩
-
KS 37 ESTV, Anhang V, Ziff. V. ↩
-
Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1, lit. D.I.1. ↩
-
VGer AG WBE.2021.196 vom 7.6.2022, E. II/2.4.3.4, II/2.4.4 und II/2.5; SVGer AG 3-RV.2018.175 vom 25.3.2021, E. 7.3.1; vgl. für das alte Recht VGer ZH SB.2013.00141 vom 2.4.2014, E. 6.3. ↩
-
Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, Ziff. 10; ebenso Buchmann/Schreiber, ILE Internationales Steuerseminar 2019, Internationale Mitarbeiterbeteiligungen, Folie 8. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 6. ↩
-
VGer SZ II 2020 121 vom 19.5.2021, E. 6. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 8.1.3.2. ↩
-
Vgl. KS 37 ESTV, Ziff. 8.1.1; Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1, lit. E.I. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 8.2. ↩
-
KS 37 ESTV, Ziff. 7.1, 7.3.1, 7.3.2, 7.3.3 und 7.3.3.1; KS 37 ESTV, Anhang V, Ziff. V. ↩
-
Zürcher Steuerbuch Nr. 100.1, lit. A und B; Zürcher Steuerbuch Nr. 17a.1, lit. D.I.2; ACI VD, Directive 21565, ch. I und IV. ↩
-
Oesterhelt/Truffer, ILE-Seminar Einkommenssteuer 2020, Mitarbeiterbeteiligungen, Folie «Interkantonale Aspekte»; Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, Ziff. 11.6. ↩
-
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.10.1947 (SR 831.101; nachfolgend: AHVV). ↩
-
SVG ZH AB.2019.00019 vom 10.1.2020, E. 5.1.1, 5.1.2 und 5.3. ↩
-
BVGer A-5243/2017 vom 16.8.2018, E. 4.3.3; in einem anderen Punkt abgeändert durch BGer 9C_659/2018 vom 9. April 2019. ↩
-
Bertschinger, FStR 2023, Die handels- und steuerrechtliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin, Ziff. 4. ↩
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.