Zum Inhalt springen

Art. 66a DBG

Art. 66a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden