Art. 108 MWSTG
Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement
Das EFD:
- a.
- legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
- b.
- legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
- c.
- regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind;
- d.
- bestimmt, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.