Zum Inhalt springen

Art. 108 MWSTG

Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement

Das EFD:

a.
legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b.
legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c.
regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind;
d.
bestimmt, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden