Art. 25b StHG
Art. 25b Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Absätze 1 und 2, 25a und 25abis darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.
3 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Brülisauer Peter, Gewinnabgrenzung im Lichte von Art. 25b StHG, FStR 2022/1 ILE
- Brülisauer Peter, Gewinnermittlung im Lichte von Art. 25b StHG, FStR 2020/4 ILE
- Hofer Carlos, STAF-Innovationsförderung. Nachfrage und Determinanten. Erste Erfahrungen aus der Praxis, ILE Working Paper Nr. 2022-15, 2022 ILE
- Bucher Viktor/Arnet Raphael, Übersicht über die Umsetzung der STAF auf Bundesebene und in den Kantonen, zsis) 2020, A13
- Contini Luca, Die Abzüge bei der interkantonalen Steuerausscheidung im Zusammenhang mit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), Basel 2022
- Eichenberger Olivier, Entlastungsbegrenzung nach Art. 25b revStHG, Expert Focus 2019, 804 ff.
- Eichenberger Olivier/Hottiger Daniela, Die STAF-Massnahmen im Licht der globalen Mindestbesteuerung (GloBE), EF 2022, 251 ff.
- Küttel Remo/Röllin Rolf, STAF: Stand der kantonalen Umsetzung, EF 2019, 806 ff.
- Übelhart Peter/Eichenberger Olivier, Entlastungsbegrenzung nach Art. 25b revStHG im Rahmen der USR III. Erläuterungen zu und Auslegungen der beschlossenen Gesamtentlastungsbegrenzung, Expert Focus 2016, 855
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