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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 4a VStG

Art. 4a Gegenstand der Steuer: Kapitalerträge, Erwerb eigener Beteiligungsrechte

1 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts (OR) überschreitet.

2 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der Artikel 659 oder 783 OR eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

3 Hat eine Gesellschaft oder Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte aus Anlass von Verpflichtungen erworben, die auf einer Wandelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen, so steht die Frist zur Wiederveräusserung nach Absatz 2 bis zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen, im Falle des Mitarbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens sechs Jahre, still.

4 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1–3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 umschreibt in Ergänzung von Art. 4 VStG das Steuerobjekt beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte durch die ausgebende Gesellschaft oder Genossenschaft.2 Abs. 1 erfasst den Erwerb im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung und den Erwerb über den Rahmen von Art. 659 oder 783 des Obligationenrechts (OR)3 hinaus; Abs. 2 verschiebt die Besteuerung bei einem Erwerb im Rahmen dieser Bestimmungen auf den Ablauf von sechs Jahren; Abs. 3 lässt diese Frist bei Wandel- und Optionsanleihen und Mitarbeiterbeteiligungsplänen stillstehen; Abs. 4 verpflichtet kotierte Gesellschaften, den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Kapitaleinlagen zu belasten. Die Entstehung der Steuerforderung im Fall von Abs. 2 regelt Art. 12 Abs. 1bis VStG. Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu Art. 4a VStG findet sich im Kreisschreiben Nr. 5 vom 19.8.1999, das die ESTV mit Schreiben vom 26.3.2002 zu Abs. 3 präzisiert hat (N. 25).4

2 Unmittelbare und aufgeschobene Teilliquidation. Nach dem Bundesgericht unterscheidet Art. 4a VStG zwei Situationen: Der Erwerb eigener Beteiligungsrechte ist eine unmittelbare oder unbedingte Teilliquidation, wenn die Gesellschaft zum Zweck der Kapitalherabsetzung zurückkauft oder die Grenzen von Art. 659 OR überschreitet; eine mittelbare oder suspensiv bedingte Teilliquidation liegt vor, wenn die Gesellschaft diese Grenzen einhält, die Beteiligungsrechte aber nicht innerhalb der steuerlich zulässigen Haltefristen wieder veräussert.5 Abs. 1 ist dabei der Grundsatz, Abs. 2 die Ausnahme für Titel, die handelsrechtskonform erworben und gehalten werden.6 Das Bundesgericht bezeichnet die Regelung als «pragmatische Sonderlösung eines spezifisch verrechnungssteuerlichen Problems», die vom Parlament teilweise auf die Einkommenssteuer ausgedehnt worden sei; sie weiche von der wirtschaftlichen Realität ab und beruhe auch nicht auf einer zivilrechtlichen Betrachtung, da die Steuerfolgen mit Ablauf der Haltefristen und nicht erst mit der Kapitalherabsetzung eintreten.7 Art. 4a VStG folgt nach dem Bundesgericht einem autonomen steuerrechtlichen Begriff der Teilliquidation.8

3 Entstehungsgeschichte: Rechtslage vor 1998. Bis zur Unternehmenssteuerreform 1997 galt der Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG als direkte Teilliquidation, soweit damit im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung über den Nennwert hinaus eine Entreicherung der Gesellschaft verbunden war. Für verkappte Teilliquidationen ohne Herabsetzung behalf sich die ESTV mit Haltefristen: Sie besteuerte den Erwerb, wenn die Titel nicht innert Jahresfrist mindestens zum Anschaffungspreis wieder veräussert wurden, und dehnte die Frist 1995 auf zwei Jahre aus; bei Publikumsgesellschaften mit nachgewiesenem Handel sah sie von der Besteuerung ab.9 Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) bezeichnete die Teilliquidation als eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der sich hauptsächlich auf einen einseitigen Vermögensfluss stütze, und wandte Art. 4a VStG auf altrechtliche Sachverhalte nicht an.10 Das Kriterium des Wiederverkaufs mindestens zum Anschaffungspreis ist nach dem Bundesgericht seit Inkrafttreten von Art. 4a VStG nicht mehr massgebend (N. 13).11

4 Entstehungsgeschichte: Unternehmenssteuerreform 1997. Art. 4a VStG wurde mit dem Bundesgesetz über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 10.10.1997 eingefügt und ist seit dem 1.1.1998 in Kraft, zusammen mit Art. 12 Abs. 1bis VStG und der Übergangsbestimmung von Art. 70a VStG.12 Anlass war unter anderem eine Motion, die verlangte, die Steuerfolgen des Erwerbs eigener Aktien gesetzlich festzulegen und dabei die Motive des Rückkaufs zu berücksichtigen; der Bundesrat lehnte eine auf die Motive abstellende Regelung ab, weil sie mit heiklen Abgrenzungsfragen verbunden, im Vollzug sehr aufwendig und der Rechtssicherheit nicht förderlich sei.13 Der Entwurf sah in Abs. 2 eine Frist von vier Jahren vor; Gesetz wurden sechs Jahre.14 Für die Einkommenssteuer des Veräusserers hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Folgen der Teilliquidation sofort eintreten zu lassen und bei rechtzeitiger Wiederveräusserung eine Revision zu ermöglichen; das Parlament schob die Besteuerung stattdessen mit dem Verweis auf Art. 4a VStG auf (N. 6).15

5 Entstehungsgeschichte: Revisionen. Die Revision des GmbH-Rechts passte Abs. 1 und 2 auf den 1.1.2008 terminologisch an («Stammanteile») und fügte den Verweis auf Art. 783 OR über den Erwerb eigener Stammanteile ein.16 Das Finanzinstitutsgesetz ergänzte Abs. 1 auf den 1.1.2020 um die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, die steuerlich den Partizipationsscheinen gleichgestellt werden sollten.17 Abs. 4 wurde mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) auf den 1.1.2020 eingefügt; die Botschaft des Bundesrates enthielt die Bestimmung nicht und sah keine Änderung des Kapitaleinlageprinzips vor (N. 26).18 Die Aktienrechtsrevision änderte auf den 1.1.2023 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 nur redaktionell.19

6 Verhältnis zu anderen Erlassen: Einkommenssteuer. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)20 und Art. 7 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)21 gilt ein Liquidationsüberschuss aus der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a VStG in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht. Das Bundesgericht folgt der Lehrmeinung, wonach der Veräusserer aus dem Privatvermögen zunächst einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt, der bei Überschreiten der Haltefrist ex nunc in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert wird.22 Beim Rückkauf zur Kapitalherabsetzung fällt das steuerbare Einkommen im Jahr des Rückkaufs an.23 Die Tessiner Steuergerichtsbarkeit wendet die Kriterien von Art. 4a VStG für die Einkommenssteuer auch auf den Rückkauf durch ausländische Gesellschaften an (N. 10).24 Nach dem Kantonsgericht Waadt ist die Erhebung der Verrechnungssteuer keine Voraussetzung für die Besteuerung einer Teilliquidation beim Veräusserer.25

7 Verhältnis zu anderen Erlassen: Gewinn- und Kapitalsteuer. Art. 4a VStG und die Verweise in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 7 Abs. 1bis StHG sind nach dem Bundesgericht keine Korrekturvorschriften für die Kapitalsteuer und die Gewinnsteuer der Gesellschaft; der steuersystematische Zusammenhang sei zu schwach, um das Massgeblichkeitsprinzip zu durchbrechen. Der Mehrerlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter eigener Aktien an Mitarbeitende ist deshalb eine steuerfreie Kapitaleinlage.26 Die Vorinstanzen hatten Art. 4a VStG als Spezialnorm bezeichnet, welche die Steuerfolgen losgelöst von der handelsrechtlichen Rechnungslegung regle und keine Korrekturnorm für das kantonale Steuerrecht enthalte, bzw. als Sondervorschrift, die das allgemeine System durchbreche.27 Die Praxis der ESTV in KS 5 zur direkten Bundessteuer der Gesellschaft (Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen bei der Weiterveräusserung innert sechs Jahren) beruht auf dem Stand von 1999.28

8 Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich bezeichnet Art. 4a VStG als umfassende lex specialis, die den allgemeinen Bestimmungen, namentlich Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG, vorgeht; die Verrechnungssteuer werde beim Rückkauf nur in den in Art. 4a VStG vorgesehenen Fällen erhoben.29 Nach dem Bundesverwaltungsgericht dient Art. 4a VStG der Abgrenzung der Teilliquidation von der Veräusserung.30 Erwirbt die Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte über dem Verkehrswert, ist die Differenz zum Verkehrswert nach der ESTV sofort eine geldwerte Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG; im Rahmen des Verkehrswerts gilt Art. 4a VStG. Dasselbe gilt für den Verkauf eigener Beteiligungsrechte unter dem Verkehrswert an einen Beteiligten oder Nahestehenden.31 Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Rückkaufs ab und unterscheidet eine verdeckte Gewinnausschüttung von einem bloss unvorteilhaften Geschäft danach, ob der überhöhte Preis im Beteiligungsverhältnis begründet ist.32

9 Fiktion der Teilliquidation. Das Überschreiten der Grenzen von Art. 659 OR ist nach dem Bundesgericht ein gesetzlich verankerter unbedingter Teilliquidationstatbestand; ob das Vorgehen wirtschaftlich zu einer Entreicherung der Gesellschaft führt und aus welchen Gründen zurückgekauft wurde, ist nicht zu prüfen.33 Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass jeder Rückkauf eigener Aktien die Gesellschaft entreichere, habe aber eine einfache Lösung gewählt, die den Bedürfnissen der Wirtschaft und dem effizienten Vollzug Rechnung trage.34 Die Bestimmung erfasse auch das Halten der Titel; ein Verstoss löse die unwiderlegbare Fiktion der Teilliquidation aus.35 Das Bundesgericht verweist auf Kritik der Lehre an der undifferenzierten Teilliquidations- bzw. Entreicherungsfiktion, folgt ihr aber nicht.36 Einen Entscheid der Tessiner Steuergerichtsbarkeit, der eine definitive Entreicherung annahm, wenn die Titel nicht mindestens zum Erwerbspreis wiederveräussert wurden, hob das Bundesgericht auf.37

10 Gesellschaft und Beteiligungsrechte. Abs. 1 erfasst Aktien, Stammanteile, Anteilscheine von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine. Genussscheine sind nach der ESTV nur erfasst, soweit es sich um vor dem 1.7.1992 geschaffene Genussscheine mit Nennwert handelt; beim Rückkauf von Genussscheinen ohne Nennwert ist der ganze Erlös nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)38 sofort steuerbar.39 Ob Art. 4a VStG auf eine ausländische Gesellschaft überhaupt anwendbar ist, hat das Bundesgericht offengelassen.40 Steuerpflichtig ist nach der ESTV die Gesellschaft, welche die eigenen Beteiligungsrechte erwirbt, als Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).41

11 Erwerb, indirekter Erwerb und Treuhand. Gegenstand von Art. 4a VStG ist nach dem Bundesverwaltungsgericht der derivative Erwerb, etwa durch Kauf oder Tausch.42 Den Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft durch eine Tochtergesellschaft (Art. 659b OR) behandelt die ESTV als Erwerb eigener Beteiligungsrechte, wobei als Tochtergesellschaft jede untergeordnete Gesellschaft einer ununterbrochenen Beherrschungskette gilt; andere Konstellationen unter verbundenen und nahestehenden Unternehmen prüft sie unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung.43 Das Bundesverwaltungsgericht hat den indirekten Erwerb dem direkten gleichgestellt, da ihn zwar nicht der Wortlaut, wohl aber der Normsinn erfasse; das Urteil wurde aus anderen Gründen aufgehoben.44 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich rechnete über eine Tochtergesellschaft gehaltene eigene Aktien zum Bestand.45 Ein treuhänderischer Erwerb für Dritte schliesst den Tatbestand nur aus, wenn das Treuhandverhältnis eindeutig nachgewiesen ist.46

12 Abgrenzung: Verwendung eigener Beteiligungsrechte bei Fusionen. Verwendet die übernehmende Gesellschaft bei einer Fusion eigene Beteiligungsrechte, deren Rückkauf nicht besteuert wurde, für den Aktientausch, unterwirft die ESTV den Verkehrswert abzüglich Nennwert und Reserven aus Kapitaleinlagen gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG der Verrechnungssteuer.47 Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

C. Erwerb im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung (Abs. 1 Satz 1)

Abschnitt betitelt „C. Erwerb im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung (Abs. 1 Satz 1)“

13 Begriff der Kapitalherabsetzung. Abs. 1 Satz 1 erfasst den Erwerb gestützt auf einen Herabsetzungsbeschluss und den Erwerb im Hinblick auf eine Herabsetzung. Die Kapitalherabsetzung ist nach dem Bundesgericht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen; massgebend sind ein Herabsetzungsbeschluss oder die Absicht, das Kapital herabzusetzen.48 Eine Auslegung, die jede Vernichtung von Beteiligungsrechten mit wirtschaftlich definitivem Entzug von Eigenkapital erfasst und darauf abstellt, ob die Titel mindestens zum Erwerbspreis wiederveräussert wurden, verwarf das Bundesgericht.49 Werden die Beteiligungsrechte zu Marktpreisen erworben, betreffen spätere Wertschwankungen nach dem Bundesgericht grundsätzlich nur die Gesellschaft.50

14 Nachträglicher Herabsetzungsbeschluss und Putoptionen. Beschliesst die Gesellschaft vor Ablauf der Haltefrist eine Herabsetzung des Kapitals oder wird sie vor Ablauf liquidiert, löst dies die Verrechnungssteuer aus.51 Das Genfer Verwaltungsgericht erster Instanz liess die Steuerforderung mit der Kapitalherabsetzung entstehen, welche die Gesellschaft nach Ablauf der Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR in der damaligen Fassung beschloss.52 Gibt eine Gesellschaft Putoptionen aus, die auf eine Kapitalherabsetzung an der nächsten ordentlichen Generalversammlung, spätestens innert eines Jahres, ausgerichtet sind, ist nach der ESTV bei Ausübung die Differenz zwischen Ausübungspreis und einbezahltem Nennwert als Teilliquidation nach Art. 4a VStG steuerbar.53 Führt die Ausübung von Putoptionen ohne solche Ausrichtung zum Rückkauf, gelten die allgemeinen Regeln über den Erwerb eigener Aktien.54

15 Faktische Teilliquidation. Ob eine Teilliquidation auch ohne förmliche Herabsetzung und ohne Absicht dazu angenommen werden kann, wenn die Beteiligungsrechte rechtlich weiterbestehen, aber faktisch untergegangen sind, hat das Bundesgericht offengelassen. Es gibt die Lehre wieder, die eine solche faktische Teilliquidation nach einer Gesamtwürdigung bejahen will (Motive des Erwerbs, Kreis der Beteiligten und Stellung des Veräusserers, Möglichkeit der Wiederveräusserung, Kausalität zwischen Erwerb und Untergang, die schon beim Rückkauf absehbar sein muss), und verneinte die Voraussetzungen im konkreten Fall.55 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

D. Überschreiten des Rahmens von Art. 659 oder 783 OR (Abs. 1 Satz 2)

Abschnitt betitelt „D. Überschreiten des Rahmens von Art. 659 oder 783 OR (Abs. 1 Satz 2)“

16 Grenze von 10 Prozent. Nach Art. 659 Abs. 2 OR ist der Erwerb eigener Aktien auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. Was diese Grenze übersteigt, löst nach der ESTV unverzüglich die Steuerfolgen einer Teilliquidation aus, auch während des Geschäftsjahres; für die Berechnung der Grenzen gilt das Prinzip «first in first out».56 Die Tessiner Steuergerichtsbarkeit besteuert entsprechend nur den Teil über 10 Prozent sofort.57 Dass Art. 659 OR handelsrechtlich nur eine Ordnungsvorschrift ist, ändert an den Steuerfolgen nach dem Bundesgericht nichts.58 Ob ein Erwerb ausserhalb der Art. 659 ff. OR bleibt, wenn die Weiterveräusserung rechtlich und tatsächlich abgesichert ist, wie dies im Handelsrecht vertreten werde, und ob diese Betrachtung steuerlich massgebend ist, hat das Bundesgericht offengelassen; eine kurz nach dem Erwerb erfolgte Weiterveräusserung ändert an der Teilliquidation nichts, wenn sie nicht abgesichert war.59

17 Vinkulierte Namenaktien. Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent; die darüber hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten (Art. 659 Abs. 3 OR, bis 31.12.2022 Abs. 2). Nach dem Bundesgericht verweist Art. 4a VStG umfassend auf Art. 659 OR und damit auch auf die Zweijahresfrist; was nach zwei Jahren über 10 Prozent hinaus gehalten wird, ist nach Abs. 1 sofort steuerbar und nicht erst nach sechs Jahren.60 Das Bundesgericht verwarf damit die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach Abs. 2 die Zweijahresfrist nicht erwähne und allein die Sechsjahresfrist gelte.61 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich leitet daraus ab, dass jeder nicht handelsrechtskonforme Erwerb unmittelbar zur Teilliquidation führt und die höhere Grenze nur der Abwehr unerwünschter Erwerber dient.62

18 Stammanteile und Fassung ab 2023. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung verweist Art. 4a VStG seit dem 1.1.2008 auf Art. 783 OR; für einen Rückkauf im Jahr 2006 verneinte die Tessiner Steuergerichtsbarkeit deshalb die Anwendung von Abs. 1 Satz 2 und wies die Sache zur Prüfung von Satz 1 zurück.63 Seit der Aktienrechtsrevision gilt die Grenze von 20 Prozent auch beim Erwerb im Zusammenhang mit einer Auflösungsklage (Art. 659 Abs. 3 OR).64 Zur Fassung von Art. 4a VStG und Art. 659 OR seit dem 1.1.2023 liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.

19 Grundsatz. Abs. 2 erfasst den Erwerb im Rahmen von Art. 659 oder 783 OR ohne anschliessende Kapitalherabsetzung. Nach der ESTV bestätigt die Bestimmung den Grundsatz, dass jeder Erwerb eigener Beteiligungsrechte eine Teilliquidation ist, fingiert aber, dass diese erst eintritt, wenn die Titel länger als sechs Jahre ab Erwerbsdatum gehalten werden.65 Der Ablauf der Frist bewirkt nach dem Bundesverwaltungsgericht eine direkte Teilliquidation, ohne dass die Titel aktienrechtlich vernichtet werden; die Steuerforderung entsteht mit Ablauf der Frist (Art. 12 Abs. 1bis VStG).66 Die Bestimmung enthält nach dem Bundesgericht eine Abweichung vom Handelsrecht, das handelsrechtskonform gehaltene Titel zeitlich nicht begrenzt.67

20 Beginn und Ende der Frist. Für die Frist nach Abs. 2, das heisst für den Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräusserung, ist nach dem Bundesgericht das Zivilrecht massgebend; die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kaufvertrag vollzogen wird und die Gesellschaft die Aktien in ihrem Besitz hat.68 Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Frist am Erwerbstag beginnen und genau sechs Jahre später enden.69 Nach der ESTV läuft die Frist für jeden Titel ab dessen Erwerbsdatum und endet nicht am Bilanzstichtag.70 Ob ein Indossament auf ein künftiges Datum gestellt werden kann, hat das Bundesgericht offengelassen; das Bundesverwaltungsgericht hält das Indossament für befristungsfeindlich.71

21 Beweis. Nach dem Bundesgericht obliegt der Beweis, dass die Frist überschritten wurde, grundsätzlich der ESTV, die auf die Mitwirkung der Gesellschaft angewiesen ist; sie darf auf die Jahresrechnungen abstellen, und der Gesellschaft steht der Gegenbeweis der fristgerechten Wiederveräusserung offen.72 Nachträglich korrigierte Jahresrechnungen beseitigen den Beweiswert der ursprünglichen Jahresrechnung nicht (Grundsatz der formellen Massgeblichkeit).73 Das Bundesverwaltungsgericht und die ESTV legen den Nachweis der Einhaltung der Frist der Gesellschaft auf.74 Eine nach Fristablauf vereinbarte Rückabwicklung lässt die entstandene Steuerforderung nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht entfallen.75

22 Wiederveräusserung innerhalb der Frist. Veräussert die Gesellschaft die Titel innerhalb der Frist, tritt keine Teilliquidation ein; wird der Kapitalgewinn des Veräusserers bei Überschreiten der Frist umqualifiziert, so geschieht dies ex nunc (N. 6).76 Für die Einkommenssteuer des Veräusserers geht die ESTV von einer Steuerumgehung insbesondere aus, wenn auf die Veräusserung ein erneuter Erwerb durch die Gesellschaft folgt.77 Das FIFO-Prinzip wendet die ESTV ausdrücklich bei der Berechnung der Grenzen von Art. 659 OR und beim Überschuss nach einem Fristenstillstand an (N. 16, 25); Rechtsprechung zur Zuordnung innerhalb der Sechsjahresfrist liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.78

23 Wiederbegebung bereits abgerechneter Titel. Verkauft eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte, deren Erwerb bereits nach Abs. 1 oder 2 besteuert wurde, mindestens zum Nennwert, löst dies nach der ESTV keine Steuerfolgen aus; das über den Nennwert erzielte Entgelt ist eine Kapitaleinlage, und bei einem späteren Liquidationstatbestand unterliegen die wiederbegebenen Titel wieder der Besteuerung.79 Der über dem Nennwert liegende Erlös gilt als Reserve aus Kapitaleinlagen, soweit er den übrigen Reserven belastet werden kann.80 Die Tessiner Steuergerichtsbarkeit setzt die Abgabe steuerlich liquidierter Titel einer Neuausgabe gleich und verneinte deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Verkauf unter dem Verkehrswert.81

24 Fristenstillstand. Abs. 3 wirkt nach der ESTV einzig auf die Berechnung der Sechsjahresfrist; im Übrigen richtet sich die Besteuerung nach Abs. 1 und 2.82 Nach dem Entwurf des Bundesrates sollte die Gesellschaft in diesen Fällen höchstens zehn Jahre für die Wiederveräusserung zur Verfügung haben (vier Jahre Frist und sechs Jahre Stillstand).83 Rechtsprechung zu Abs. 3 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; das Bundesgericht erwähnt den Fristenstillstand nur.84

25 Ursprünglicher kausaler Zusammenhang. Nach der ESTV muss zwischen der Anleihe oder dem Mitarbeiterbeteiligungsplan und dem Erwerb ein ursprünglicher kausaler Zusammenhang bestehen, den die Gesellschaft nachzuweisen hat; eine nachträgliche Umqualifizierung zur Erstreckung der Frist ist ausgeschlossen.85 Die Präzisierung vom 26.3.2002 nimmt den Zusammenhang auch an, wenn die Gesellschaft im Hinblick auf künftige Wandel- oder Optionsanleihen zurückkauft und die Titel auf einem separaten Sammelkonto führt; werden sie spätestens bei der Liberierung der Anleihe auf das Einzelkonto umgebucht, steht die Frist ab der Umbuchung still. Nicht zulässig ist die Widmung bereits zurückgekaufter Titel für eine später begründete Verpflichtung aus einem Mitarbeiterbeteiligungsplan; verbleibt nach Erlöschen der Verpflichtung ein Überschuss, übernimmt er den Fristigkeitsstatus nach dem FIFO-Prinzip.86

26 Teilliquidationsregel für kotierte Gesellschaften. Abs. 4 verpflichtet an einer schweizerischen Börse kotierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach Abs. 1–3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Kapitaleinlagen zu belasten; ist die Bedingung nicht erfüllt, wird deren Bestand höchstens im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen korrigiert. Gegenstücke sind die Ausschüttungsregel von Art. 5 Abs. 1ter VStG und Art. 20 Abs. 7 DBG. Nach der ESTV gilt die Regel für die direkte Teilliquidation und nach Ablauf der Haltefristen nach Abs. 2 und 3; wird sie verletzt, werden die Reserven aus Kapitaleinlagen und in zweiter Linie die Reserven aus Kapitaleinlagen aus dem Ausland so vermindert, dass mindestens die Hälfte daraus erfolgt, auf diesem Teil sind keine Verrechnungs- und Einkommenssteuern geschuldet, und die übrigen Reserven werden entsprechend erhöht.87 Die Regel kennt nach der ESTV keine Ausnahmen; die Steuerfolgen einer direkten Teilliquidation, im Beispiel über eine zweite Handelslinie, ändern sich auch nicht, wenn Reserven aus Kapitaleinlagen an juristische Personen mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent zurückbezahlt werden oder aus Reserven aus Kapitaleinlagen aus dem Ausland stammen.88 Rechtsprechung zu Abs. 4 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

27 Verhältnis zum Kapitalband. Für Einlagen und Aufgelder während eines Kapitalbands gilt eine Nettobetrachtung (Art. 5 Abs. 1septies VStG).89 Die ESTV hält fest, dass diese mit der Aktienrechtsrevision eingeführten Bestimmungen nicht vollständig mit den Regeln der STAF abgestimmt sind, und rechnet innerhalb des Kapitalbands zurückbezahlte und wieder einbezahlte Reserven aus Kapitaleinlagen zusätzlich den Reserven aus Kapitaleinlagen zu.90 Zum Rückkauf eigener Beteiligungsrechte innerhalb eines Kapitalbands liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.

28 Erwerbspreis abzüglich einbezahlter Nennwert. Steuerbar ist nach Abs. 1 die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert; dieser Ertragsbegriff gilt nach der ESTV für alle Tatbestände von Art. 4a VStG.91 Das Bundesgericht bezeichnet dies als Nennwertprinzip unter Vorbehalt des Kapitaleinlageprinzips.92 Das Genfer Verwaltungsgericht erster Instanz bestätigte die Besteuerung des Liquidationsüberschusses beim Veräusserer auch, als dieser einen Verlust erlitten hatte.93 Nach der ESTV bewirkt nur der Ausweis der eigenen Beteiligungsrechte als Minusposten gegen Reserven aus Kapitaleinlagen, dass bei Vernichtung oder Fristablauf keine Verrechnungs- und Einkommenssteuern anfallen; die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen im Zeitpunkt des Erwerbs bereits vorhanden sein.94 Wird der Rückkauf zur Kapitalherabsetzung auf Beschluss der Generalversammlung den Reserven aus Kapitaleinlagen belastet, ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.95

29 Überwälzung und Aufrechnung ins Hundert. Die Verrechnungssteuer ist nach Art. 14 Abs. 1 VStG auf den Veräusserer zu überwälzen. Nach der ESTV bricht Abs. 2 mit diesem System, weil der Erwerbspreis beim Erwerb bezahlt wird, die Steuerforderung aber erst nach sechs Jahren entsteht, und beim anonymen Erwerb an der Börse ist der Veräusserer nicht bekannt; wird die Überwälzung nicht nachgewiesen, rechnet sie den bezahlten Betrag als Nettoleistung ins Hundert auf.96 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass ohne Überwälzung ins Hundert aufzurechnen ist.97 Eine Abrede, wonach die Gesellschaft beim Rückkauf eines Stammanteils zur Kapitalherabsetzung den vollen Preis ohne Abzug der Verrechnungssteuer zahle, erklärte ein Zivilgericht für teilnichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG).98

30 Entstehung und Fälligkeit. In den Fällen von Abs. 1 entsteht die Steuerforderung nach Art. 12 Abs. 1 VStG mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung, beim Rückkauf zur Kapitalherabsetzung also sofort; im Fall von Abs. 2 entsteht sie mit Ablauf der Frist (Art. 12 Abs. 1bis VStG).99 Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG); danach ist ein Verzugszins geschuldet.100 Die Fälle von Abs. 1 sind nach der ESTV unverzüglich zu deklarieren und abzurechnen.101 Ist die Steuer aufgrund von Abs. 2 geschuldet, kann die ESTV auf Gesuch hin das Meldeverfahren gestatten, wenn die Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Verkäufers stammen und dieser den Verkauf ordnungsgemäss verbucht hat (Art. 24a VStV).102

31 Recht zur Nutzung beim Veräusserer. Beim Rückkauf zur Kapitalherabsetzung, beim Überschreiten der Grenzen von Art. 659 OR und nach Ablauf der Sechsjahresfrist steht das Recht zur Nutzung nach der ESTV dem Veräusserer zu.103 Das Bundesgericht hat dies für den Rückkauf zur Kapitalherabsetzung übernommen: Der Veräusserer beziehe mit dem Verkauf den letzten Nutzen aus den Beteiligungsrechten.104 Für die Rückerstattungsberechtigung und die Verwirkungsfrist stellt die ESTV auf die Verhältnisse des Veräusserers bei Entstehung der Steuerforderung ab; ist der Veräusserer, etwa beim Erwerb an der Börse, nicht bekannt, wird die Verrechnungssteuer zur definitiven Belastung.105

32 Deklaration durch den Veräusserer. Die Rückerstattung setzt voraus, dass der Veräusserer den Ertrag ordnungsgemäss deklariert (Art. 23 VStG). Wer an die Gesellschaft verkauft, trägt nach dem Bundesgericht das Risiko, dass diese die Titel nicht innert sechs Jahren wiederveräussert, und muss sich vergewissern oder den Sachverhalt in der Steuererklärung offenlegen; die Auffassung in der Lehre, die Deklaration sei systembedingt nicht möglich, liess das Bundesgericht jedenfalls für überschaubare Verhältnisse nicht gelten.106 Bei einer Ermessensveranlagung verneinte es die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einem Teilliquidationsüberschuss.107 Seit dem 1.1.2019 tritt die Verwirkung bei fahrlässiger Nichtangabe nicht ein, wenn die Einkünfte in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachträglich angegeben oder hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG); dies gilt für Ansprüche, die seit dem 1.1.2014 entstanden sind und über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 70d VStG).

33 Steuerumgehung. Eine Steuerumgehung nimmt die ESTV insbesondere an, wenn eine inländische juristische Person gezielt Beteiligungsrechte von inländischen natürlichen oder von ausländischen Personen aufkauft, um sie der Gesellschaft zur Kapitalherabsetzung anzudienen.108 Das Bundesgericht verweigerte einer Bank die Rückerstattung, die eigene Aktien der Gesellschaft kurz vor dem Rückkauf zur Kapitalherabsetzung erworben und an der Steuerumgehung der Gesellschaft mitgewirkt hatte.109 Vorsorgeeinrichtungen, die auf Anfrage einer Bank Aktien zur Kapitalherabsetzung andienten und ihren Bestand ersetzten, warf es dagegen keine Steuerumgehung vor, da dieses Vorgehen üblich und erlaubt sei.110 Ob eine Steuerumgehung nur bei der Gesellschaft auf Stufe der Erhebung oder auch beim Empfänger auf Stufe der Rückerstattung zu erfassen ist, hat das Bundesgericht offengelassen, nachdem es die Kritik der Lehre an BGer 2A.660/2006 wiedergegeben hatte, ohne sie zu verwerfen.111 Nach dem Bundesrat ermöglicht die zweite Handelslinie natürlichen Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, bei Kapitalherabsetzungen kotierter Gesellschaften einen steuerfreien Kapitalgewinn zu realisieren.112

34 Reformen. Die Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III sah 2014 vor, Art. 4a VStG mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer aufzuheben.113 Die Vorlage zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts hätte in Abs. 1–3 den Ausdruck «Gesellschaft» rein sprachlich durch «Kapitalgesellschaft» ersetzt; sie wurde in der Volksabstimmung vom 25.9.2022 abgelehnt.114 Eine Änderung von Art. 4a VStG ist, soweit ersichtlich, weder beschlossen noch dem Parlament unterbreitet.

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  • Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26.3.1997, BBl 1997 II 1164 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1997/2_1164_1058_963, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft UStR 1997).
  • Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19.12.2001, BBl 2002 3148 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2002/443, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft GmbH-Recht 2001).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/737, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft USR II 2005).
  • Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4.11.2015, BBl 2015 8901 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2141, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft FIDLEG/FINIG 2015).
  • Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016, BBl 2017 399 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/112, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht 2016).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom 21.3.2018, BBl 2018 2527 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/1042, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft SV17 2018).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) vom 14.4.2021, BBl 2021 976, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/976, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021).
  • Entwurf zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Stärkung des Fremdkapitalmarkts), BBl 2021 977, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/977, besucht am 28.10.2026 (zit. Entwurf Fremdkapitalmarkt 2021).
  • Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-to-fail-Instrumente) vom 6.6.2025, BBl 2025 1851, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1851, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft TBTF 2025).
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage über das Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vom 19.9.2014, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6013/131/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht USR III 2014).

Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  1. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  2. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  3. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩

  4. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 1; Präzisierung KS 5 (1999) ESTV (angewandt seit 1.7.2000). ↩

  5. BGE 136 II 33, E. 2.2.2; BGE 150 II 369, E. 5.5; BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.2. ↩

  6. BGE 136 II 33, E. 3.2.2. ↩

  7. BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.4 (Fünferbesetzung). ↩

  8. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 5.3. ↩

  9. BGE 136 II 33, E. 2.1; Botschaft UStR 1997, S. 1197 f. ↩

  10. SRK vom 17.7.2000, VPB 66.60, E. 2a/dd/aaa und ddd; bestätigt durch BGer 2A.420/2000 vom 15.11.2001. ↩

  11. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 6.2.1. ↩

  12. Ziff. I 4 des BG vom 10.10.1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1.1.1998 (AS 1998 669); KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 1 und 7. ↩

  13. Botschaft UStR 1997, S. 1174 und 1198; BGE 136 II 33, E. 3.2.1. ↩

  14. Botschaft UStR 1997, S. 1208 (Ziff. 341.1); Art. 4a Abs. 2 VStG in der Fassung vom 1.1.1998. ↩

  15. BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.3; Botschaft UStR 1997, S. 1209. ↩

  16. Anhang Ziff. 9 des BG vom 16.12.2005 (GmbH-Recht), in Kraft seit 1.1.2008 (AS 2007 4791); Botschaft GmbH-Recht 2001, S. 3246. ↩

  17. Anhang Ziff. II 10 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15.6.2018, in Kraft seit 1.1.2020 (AS 2018 5247, 2019 4631); Botschaft FIDLEG/FINIG 2015, S. 9047. ↩

  18. Ziff. I 7 des BG vom 28.9.2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1.1.2020 (AS 2019 2395 2413); Botschaft SV17 2018, S. 2571. ↩

  19. Anhang Ziff. 9 des BG vom 19.6.2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.1.2023 (AS 2020 4005, 2022 109). ↩

  20. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  21. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  22. BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.3; vgl. BGer 2C_387/2007 vom 4.3.2008, E. 3.1; KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 4.2. ↩

  23. BGer 2C_1005/2019 vom 11.12.2019, E. 3.2.3. ↩

  24. TI CDT 80.2022.263 vom 13.6.2024, E. 4.3 und 5.3. ↩

  25. VD TC FI.2024.0123 vom 29.9.2025, E. 5c (beim Bundesgericht hängig, 9C_608/2025). ↩

  26. BGE 150 II 369, E. 5.6 und 6; BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.1 und 4.3 (Fünferbesetzung). ↩

  27. VGer ZH SB.2016.00117 vom 20.12.2017, E. 6.3 und 7.1; VGer ZH SB.2022.00006 vom 11.1.2023, E. 4.3.2 und 4.3.5; im Ergebnis ebenso BE StRK 100 2017 86 vom 12.12.2017, E. 6.1. ↩

  28. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 4.1 lit. a. ↩

  29. StRG ZH ST.2016.115 vom 22.11.2016, E. 3b/bb/aaa; bestätigt durch VGer ZH SB.2016.00117 vom 20.12.2017, E. 6.3, und im Ergebnis durch BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019. ↩

  30. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.2. ↩

  31. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 5.1. ↩

  32. BVGer A-4696/2014 vom 1.4.2015, E. 3.2.2 und 3.3.1. ↩

  33. BGer 2A.9/2005 vom 27.10.2005, E. 2.2 (Fünferbesetzung); BGE 136 II 33, E. 3.2.1; BVGer A-4285/2007 vom 19.3.2009, E. 2.4. ↩

  34. BGE 136 II 33, E. 3.2.1; BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 5.4. ↩

  35. BGE 136 II 33, E. 3.2.2. ↩

  36. BGE 136 II 33, E. 3.2.1 (mit Hinweis auf von Ah/Duss und Buchser/Jaussi). ↩

  37. TI CDT 80.2014.150 vom 10.11.2017, E. 3.4; aufgehoben durch BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 6.2.1. ↩

  38. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  39. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  40. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 6.1 (deutsche GmbH, Einkommenssteuer). ↩

  41. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.4. ↩

  42. BVGer A-4084/2007 vom 5.11.2008, E. 5.2.1. ↩

  43. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.3. ↩

  44. BVGer A-4084/2007 vom 5.11.2008, E. 5.2.2; aufgehoben durch BGer 2C_896/2008 vom 30.10.2009 (Steuerumgehung verneint). ↩

  45. VGer ZH SR.2022.00007 vom 6.7.2022, E. 4.3. ↩

  46. BGer 2A.9/2005 vom 27.10.2005, E. 2.3; BVGer A-4285/2007 vom 19.3.2009, E. 5.2 f. ↩

  47. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.3.7 und 4.1.2.4.1; Anhang, Beispiel Nr. 5, Variante B. ↩

  48. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 5.2 und 6.1; BGE 136 II 33, E. 2.2.2. ↩

  49. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 6.2–6.2.2. ↩

  50. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 6.2.2. ↩

  51. BGE 150 II 369, E. 5.5; BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.2; vgl. BVGer A-4084/2007 vom 5.11.2008, E. 5.2.1 (Kapitalherabsetzung). ↩

  52. GE TAPI A/2672/2009 vom 18.4.2011, E. 7. ↩

  53. KS 39 ESTV, Ziff. 2.2.3.2. ↩

  54. KS 39 ESTV, Ziff. 2.2.4.2. ↩

  55. BGer 2C_1059/2017 vom 19.2.2020, E. 6.3–6.5 (mit Hinweis auf Giger und Buchser/Jaussi). ↩

  56. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1; BGE 136 II 33, E. 2.2.2. ↩

  57. TI CDT 80.2022.263 vom 13.6.2024, E. 5.6; TI CDT 80.2019.265 vom 23.7.2020, E. 2.8. ↩

  58. BGE 136 II 33, E. 3.2.4; vgl. TI CDT 80.2019.265 vom 23.7.2020, E. 3.3 und 3.6.2 (keine Rückwirkung eines späteren Stornos). ↩

  59. BGer 2A.9/2005 vom 27.10.2005, E. 2.4 (Fünferbesetzung). ↩

  60. BGE 136 II 33, E. 3.2.3 und 3.2.4; ebenso die Vorinstanz BVGer A-4285/2007 vom 19.3.2009, E. 2.4; KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  61. BGE 136 II 33, E. 3.2.3 (mit Hinweis auf von Ah/Duss). ↩

  62. VGer ZH SR.2022.00007 vom 6.7.2022, E. 4.2.2. ↩

  63. TI CDT 80.2011.86 vom 16.8.2012, E. 3.3 f. und 4.1–4.3. ↩

  64. Botschaft Aktienrecht 2016, S. 519 f. ↩

  65. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  66. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.3.1 und 2.4; bestätigt durch BGer 2C_928/2014 vom 9.6.2015. ↩

  67. BGE 136 II 33, E. 3.2.2. ↩

  68. BGer 2C_928/2014 vom 9.6.2015, E. 3.3 und 4.1. ↩

  69. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.3.1. ↩

  70. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1 und Anhang A. ↩

  71. BGer 2C_928/2014 vom 9.6.2015, E. 7; BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.3.2. ↩

  72. BGer 2C_928/2014 vom 9.6.2015, E. 5.1. ↩

  73. BGer 2C_928/2014 vom 9.6.2015, E. 6.2. ↩

  74. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.7; KS 5 (1999) ESTV, Anhang A. ↩

  75. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.6 und 3.3. ↩

  76. BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.2.3; TI CDT 80.2022.263 vom 13.6.2024, E. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht spricht für die Verrechnungssteuer von einer Umqualifikation rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rückkaufs, vgl. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.3.1. ↩

  77. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 4.2 lit. b. ↩

  78. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1; Präzisierung KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2. ↩

  79. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 6. ↩

  80. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.3. ↩

  81. TI CDT 80.2009.131 vom 29.3.2011, E. 3.1–3.3; vgl. StRG ZH ST.2016.115 vom 22.11.2016, E. 3b/bb/cccc. ↩

  82. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.2. ↩

  83. Botschaft UStR 1997, S. 1198 und 1208. ↩

  84. BGE 150 II 369, E. 5.5. ↩

  85. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.2. ↩

  86. Präzisierung KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 1–3. ↩

  87. KS 29c ESTV, Ziff. 5.2 und 5.2.1. ↩

  88. KS 29c ESTV, Anhang 3, 3. Fallbeispiel. ↩

  89. Botschaft Aktienrecht 2016, S. 646 f. und 650 f. ↩

  90. KS 29c ESTV, Ziff. 3.1 und Anhang 4, Beispiel 1. ↩

  91. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1 und 2.6. ↩

  92. BGer 2C_1005/2019 vom 11.12.2019, E. 3.2.4; vgl. VGer ZH SR.2022.00007 vom 6.7.2022, E. 4.2.3. ↩

  93. GE TAPI A/2672/2009 vom 18.4.2011, E. 9–11. ↩

  94. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.3 und Anhang 2. ↩

  95. KS 39 ESTV, Ziff. 2.2.3.2; vgl. StRG ZH ST.2016.115 vom 22.11.2016, E. 3b/bb/bbb. ↩

  96. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.6. ↩

  97. BGer 2A.660/2006 vom 8.6.2007, E. 5.4.2 (Fünferbesetzung); BVGer A-4084/2007 vom 5.11.2008, E. 6.4.2 (aus anderen Gründen aufgehoben durch BGer 2C_896/2008 vom 30.10.2009); vgl. HGer ZH HG090269 vom 31.1.2012, E. III.2.1.1. ↩

  98. VD TC PT10.034111 vom 23.4.2013, E. 3.3. ↩

  99. BGer 2C_1005/2019 vom 11.12.2019, E. 3.2.3; BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.4; KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.5. ↩

  100. BVGer A-4934/2013 vom 4.9.2014, E. 2.5; KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.5. ↩

  101. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  102. BVGer A-2908/2023 vom 22.4.2025, E. 4.3.3.2. ↩

  103. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 3.2. ↩

  104. BGer 2A.660/2006 vom 8.6.2007, E. 4.1 (Fünferbesetzung); BVGer A-4084/2007 vom 5.11.2008, E. 5.3.3 (aus anderen Gründen aufgehoben). ↩

  105. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 3.4 und 3.6 lit. a. ↩

  106. BGer 2C_397/2017 vom 9.5.2019, E. 3.5–3.7 (Art. 23 VStG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung). ↩

  107. BGer 2C_224/2009 vom 12.3.2010, E. 2.5 (Fünferbesetzung). ↩

  108. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 3.5; vgl. KS 39 ESTV, Ziff. 4 (echte Arbitrage unter Wahrung der Anonymität der Börse in der Regel keine Steuerumgehung). ↩

  109. BGer 2A.660/2006 vom 8.6.2007, E. 5.4–5.6 (Fünferbesetzung); vgl. SRK 2004-094 vom 9.8.2005, VPB 70.11, E. 3c. ↩

  110. BGer 2C_896/2008 vom 30.10.2009, E. 4.2.1–4.2.5 (Fünferbesetzung). ↩

  111. BGer 2C_896/2008 vom 30.10.2009, E. 4.4. ↩

  112. Botschaft Aktienrecht 2016, S. 646 f.; vgl. Botschaft USR II 2005, S. 4773. ↩

  113. Erläuternder Bericht USR III 2014, S. 93. ↩

  114. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 24; Entwurf Fremdkapitalmarkt 2021, Ziff. I Abs. 3; Botschaft TBTF 2025, S. 7. ↩