Zum Inhalt springen

Art. 39 VStG

Art. 39 Verfahren: Steuererhebung, Auskunftspflicht

1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:

a.
Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b.
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

2 Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden